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18. Juni 2021 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Juni 2021
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Rechtsprechung
3. Publikationen
4. Termine
5. Aktuelle Meldungen
6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Nachdem der Bundesrat am 7. Mai 2021 der Reform des Kinder- und Jugendhilferechts zugestimmt hat, ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Damit gelten die weitreichenden Änderungen unter anderem im SGB VIII und im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz. Wesentliche Neuregelungen betreffen die Aufsicht von Kindern in stationären Einrichtungen und die Möglichkeit, dass Kinder durch eine Verbleibensanordnung durch das Familiengericht dauerhaft in einer Pflegefamilie leben, wenn es das Kindeswohlinteresse erfordert. Die Kostenbeteiligung junger Menschen wird auf nur noch 25 Prozent des Einkommens reduziert. Ferner setzt die Reform auf mehr Kooperation und Prävention bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen, niederschwellige Beratungsangebote und erweiterte Beschwerdemöglichkeiten. Mit der Einführung eines Verfahrenslotsen bei den Jugendämtern ab dem Jahr 2024 soll die Hilfe aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen vorbereitet werden. Die vorrangige Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Eingliederungshilfe auch an junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen soll durch ein Bundesgesetz folgen, das spätestens bis zum 1. Januar 2027 verkündet werden soll.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Recht von Kindern auf geschlechtliche Selbstbestimmung

Am 22. Mai 2021 ist das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung in Kraft getreten. Neben der Stärkung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung, bezweckt das Gesetz Kinder vor unnötigen Behandlungen an Geschlechtsmerkmalen zu bewahren. Der neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte § 1631 e verbietet zielgerichtete, geschlechtsangleichende Behandlungen von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Ferner regelt die Norm, dass ein operativer Eingriff zur Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes an das weibliche oder männliche Geschlecht auch mit Einwilligung der Eltern nur möglich ist, wenn der Eingriff nicht auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden kann, an dem das Kind selbstbestimmt entscheiden kann. Zusätzlich ist ein solcher Eingriff nur mit familiengerichtlicher Genehmigung möglich. Wenn der Eingriff zur Abwehr einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr erforderlich ist und ein familiengerichtliches Verfahren nicht mehr abgewartet werden kann, kann auf die familiengerichtliche Genehmigung verzichtet werden.

Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Anspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder

Nach der Stellungnahme des Bundesrats am 28. Mai 2021 zu dem Regierungsentwurf zum Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG, BT-Drs. 19/30236 und BR-Drs. 348/21), fand am 31. Mai 2021 eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt. Das Vorhaben, einen stufenweisen Rechtsanspruch für Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier in § 24 SGB VIII mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 zu regeln, stößt auf allgemeine Zustimmung. Der Bundesrat und Vertreter der Kommunen und Landkreise im Rahmen der Anhörung erheben massive Kritik gegen die finanziellen Rahmenbedingungen. Insbesondere sei die Finanzierungsunterstützung des Bundes bei den erwarteten Investitions- und Betriebskosten nicht auskömmlich. Auch das Fehlen eines Konzeptes zur Fachkräftegewinnung wird kritisiert.

Am 9. Juni 2021 hat der Bundestag in erster Lesung über das Gesetz beraten und bereits am 11. Juni 2021 nach einer halbstündigen Debatte in der durch den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/30512). Die angenommenen Änderungen sehen vor, dass die Investitionsförderung nicht nur für den Neu- und Umbau sowie die Sanierung der kommunalen Bildungseinrichtungen verwendet werden darf, sondern auch für die Ausstattung, soweit damit zusätzliche Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen werden. Neu ist auch die Verlängerung der Frist zum Abruf von Bonusmitteln um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats, der sich am 25. Juni 2021 erneut damit befasst.

Ganztagsförderungsgesetz

Keine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz

Zuletzt debattierte der Bundestag am 15. April 2021 über die Verankerung der Kinderrechte durch eine Erweiterung des Artikel 6 Absatz 2 im Grundgesetz. Neben einem Regierungsentwurf hatten die Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und die FDP Gesetzesentwürfe vorgelegt. Am 17. Mai 2021 fand eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt, in der sich die Sachverständigen für die Aufnahme von Kinderrechten aussprachen, aber auf eine Reihe von Mängeln aufmerksam machten. Nun wird die Justiz- und Familienministerin des Bundes zitiert, dass die geplante Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz gescheitert sei, weil keine Einigung auf eine Formulierung gelang. Die für eine Verfassungsänderung erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat sei nicht erreichbar.

Meldung

2. Rechtsprechung

Keine Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII bei einer Zuweisung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021

Az. 12 S 1407/19

Der Landkreis W gewährte einem unbegleiteten minderjährigem Ausländer Hilfe zur Erziehung, da dieser dem Landkreis im Jahr 2014 zugewiesen wurde. Weil sein Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII vom überörtlichen Träger abgelehnt wurde, erhob der Landkreis Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

Das Gericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger die Kosten zu erstatten. Der Anspruch ergebe sich aus § 89 SGB VIII analog aufgrund der Zuweisungsentscheidung. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ein Anspruch nach § 89 SGB VIII aufgrund eines tatsächlichen Aufenthaltes gegeben sei, nicht aber bei einer Zuweisungsentscheidung. Es müsse von einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke ausgegangen werden.

Gegen das Urteil legte der Beklagte erfolgreich Berufung ein. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch finde im Gesetz keine Grundlage und lasse sich weder auf § 89 SGB VIII in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch auf eine sonstige Anspruchsgrundlage stützen. § 89d SGB VIII scheide aus, da nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wurde.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII, da sich die Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung und nicht nach einem tatsächlichen Aufenthalt richtet. Gegen eine planwidrige Lücke spreche bereits, dass sowohl § 89 SGB VIII als auch § 86 Abs. 7 SGB VIII zum selben Zeitpunkt ins Gesetz eingefügt wurden. Dass man die Zuweisungsentscheidung in § 89 SGB VIII versehentlich nicht aufgenommen habe, sei daher nicht anzunehmen. Auch die Neueinführung von § 88a SGB VIII und § 42a SGB VIII habe der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, die Zuweisungsentscheidung in die Vorschrift des § 89 SGB VIII aufzunehmen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Gerichtliche Überprüfbarkeit der Altersfeststellung

Oberverwaltungsgericht Freie Hansestadt Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2021

Az. 2 B 76/21

Im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens eines jungen Staatsangehörigen Guineas gingen die zwei Jugendamtsmitarbeiter wegen verschiedener Angaben zu seiner Historie und seines Erscheinungsbildes von dessen Volljährigkeit aus. Die vorläufige Inobhutnahme wurde daraufhin beendet.

Neben seinem Widerspruch gegen den Beendigungsbescheid, hat der Guineer beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Einschätzung des Alters keine Zweifel aufwerfe und die im Feststellungsverfahren vorgebrachten Gründe nachvollziehbar seien.

Hiergegen hat sich der Antragsteller erfolglos mit der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gewendet. Das Gericht hält fest, dass das Jugendamt bei der Altersfeststellung keinen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative habe. Bei dem Verfahren im Vier-Augen-Prinzip handele es sich nicht um ein weisungsfreies, interessenpluralistisch zusammengesetztes und mit besonderer Sachkunde ausgestattetes Gremium, bei dem ein Beurteilungsspielraum angenommen werden könne. Die behördliche Entscheidung ist vielmehr gerichtlich voll überprüfbar und der Eilantrag habe bereits dann Erfolg, wenn die vorgenommene Altersfeststellung Zweifel aufwirft. Das Verwaltungsgericht habe richtigerweise keinen eingeschränkten Prüfungsmaßstab angenommen und sich nicht auf eine Art Willkürkontrolle beschränkt. Auch wenn der Senat nicht mit allen Schlussfolgerungen übereinstimmte, kam er doch zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt habe.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen

Kein Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft über Behördeninformanten im Falle einer Kindeswohlgefährdung

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22. Februar 2021

Az. 12 E 36/20

Ein Informant meldete dem Jugendamt seine Sorge um das Kindeswohl eines Kindes. Die Mutter dieses Kindes verlangte daraufhin Akteneinsicht in die beim Jugendamt geführten Akten zum Verwaltungsverfahrens. Weil das Jugendamt den Antrag ablehnte, erhob die Mutter Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergabe der jugendhilferechtlichen Sozialdaten habe. Der Gewährung von Akteneinsicht beziehungsweise der Auskunftserteilung stehe § 25 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die dem Schutz des Informanten dienende Verweigerung der Akteneinsicht wegen des Sozialdatenschutzes hier nicht zu beanstanden ist. Eine Befugnis der Behörde, über die in § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII genannten Fälle hinaus, ihr anvertraute Sozialdaten, insbesondere die Identität des Informanten, zu übermitteln, komme nur ganz ausnahmsweise bei einem überwiegenden Interesse des Betroffenen in Betracht. Dies wäre allenfalls anzunehmen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Behördeninformant wider besseren Wissens und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Betroffenen zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte. Dafür lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster

3. Publikationen

Qualitätsstandards Beistandschaft – Betreuungsunterhalt

Die Landesjugendämter des LWL und LVR haben in Zusammenarbeit mit dem überregionalen Arbeitskreis der Beistände in NRW eine Arbeits- und Orientierungshilfe für den Fachdienst Beistandschaft zum Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB veröffentlicht. Allein für ein Kind sorgende Mütter und Väter haben gemäß § 18 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung bei der Geltendmachung des Betreuungsanspruchs nach § 1615l BGB. Die Arbeits- und Orientierungshilfe vermittelt die rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs, zeigt den Berechnungsweg auf und geht auf Besonderheiten ein. Ferner veranschaulichen Berechnungsbeispiele die Anwendung der Anspruchsnorm.

Qualitätsstandards Beistandschaft - Betreuungsunterhalt

Qualitätsstandards Beistandschaft – Volljährigenunterhalt

Die Arbeits- und Orientierungshilfe des LWL- und LVR-Landesjugendamts und des überregionalen Arbeitskreises der Beistände in NRW für den Fachdienst Beistandschaft zum Volljährigenunterhalt bietet eine rechtliche Übersicht über die Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüche junger Volljähriger für die Beratung und Unterstützung gemäß § 18 Absatz 4 SGB VIII. Neben der Berechnungsmethode werden auch diverse Berechnungsbeispiele dargestellt.

Qualitätsstandards Beistandschaft – Volljährigenunterhalt

Umgang mit freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

Das LVR-Landesjugendamt hat eine Informationsbroschüre mit dem Titel Schutz in stationären Einrichtungen – Informationsbroschüre über die Ereignisse der Projektstudie zu § 1631b BGB herausgegeben. In jedem Einzelfall ist gemäß § 1631b Bürgerliches Gesetzbuch eine freiheitsentziehende Maßnahme vom Familiengericht zu prüfen und genehmigen. Die Broschüre stellt die Erkenntnisse aus einem Forschungsprojekt in Zusammenarbeit mit der TH Köln dar, in dem die familiengerichtliche Rechtsprechung in NRW in diesem Themenfeld stichprobenartig ausgewertet wurde und das Landesjugendamt gibt hierzu begleitende Hinweise.

Schutz in stationären Einrichtungen – Informationsbroschüre über die Ereignisse der Projektstudie zu § 1631b BGB

Selbstverpflichtungserklärung der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland

Die Trägerkonferenz der Erziehungsstellen Rheinland haben eine Broschüre mit verpflichtenden Standards veröffentlicht. In Erziehungsstellen werden häufig Kinder und Jugendliche mit besonderen Entwicklungsbeeinträchtigungen untergebracht. Die Erziehungsstellen unterliegen nach § 33 S. 2 SGB VIII nicht dem Erlaubnisvorbehalt gemäß § 45 SGB VIII, sondern der Eignungsprüfung und Begleitung durch das belegende Jugendamt. In der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland haben sich unter Beteiligung des LVR-Landesjugendamts mehrere Träger zur Entwicklung der Qualität der Erziehungsarbeitsstellen zusammengeschlossen. In der Broschüre werden Standards für Mitglieder der Trägerkonferenz für die Rahmenbedingungen und die Qualifikationen der Erziehungsstellen sowie für die Erziehungsberaterinnen und –berater dargestellt. Mit einem vereinbarten Beschwerdeverfahren soll die Einhaltung der beschlossenen Qualitätsstandards gesichert werden.

Selbstverpflichtungserklärung der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland

Prozessbeschreibung für die Tätigkeit der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden

Die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter herausgegebene Handlungsempfehlung für die Prozessbeschreibung für die Tätigkeit der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden vor dem Hintergrund der Qualitätsentwicklung und -sicherung leistet mit der Beschreibung von Kernprozessen einen Beitrag zur Schaffung übergreifender Qualitätsstandards im Tätigkeitsfeld der §§ 45 bis 48a SGB VIII. Sie verfolgt das Ziel sowie Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten. Ferner sollen Standards im Datenschutz, bei der Anwendung fachlicher Vorgaben und für ein verbindliches Wissensmanagement gesetzt werden.

Prozessbeschreibung für die Tätigkeit der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden

Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoptionen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat verschiedene Flyer veröffentlicht, die einen kompakten Überblick über die Neuerungen des Adoptionshilfe-Gesetzes vermitteln. Sie fassen die wesentlichen Neuregelungen für verschiedene Zielgruppen wie Adoptiveltern, Adoptionsstellen oder Familiengerichte zusammen. Exemplarisch finden Sie unter nachfolgendem Link den Flyer mit Informationen für Adoptionsvermittlungsstellen und Pflegekinderdienste der Jugendämter sowie für Adoptionsvermittlungsstellen für Inlandsadoptionen in freier Trägerschaft.

Flyer Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption

Handreichung zur Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens, des LWL- und LVR-Landesjugendamts, des Landesverbands Kindertagespflege NRW und des nordrhein-westfälischen Familienministeriums haben eine Handreichung zur Kindertagespflege erarbeitet. Die umfangreiche Handreichung fasst die rechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen der Kindertagespflege zusammen, stellt die unterschiedlichen Formen, die Finanzierung und Förderung, Vertretungsmodelle und den Bildungsauftrag in der Kindertagespflege dar. Ferner greift sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kindertagespflegepersonen auf und beantwortet Einzelfragen.

Handreichung zur Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen

Gesetzgebungsbefugnis des Landtags Nordrhein-Westfalen in Fragen des Kinderschutzes

Der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags NRW hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Landeskompetenz zur Gesetzgebung im Kinderschutz prüft. Nach allgemeinen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Gesetzgebungskompetenzen und der Befugnis zur Regelung der Ausführung von Bundesgesetzen sowie dem normierten Kinderschutzauftrag gehen die Autoren auf konkrete Gestaltungsmöglichkeiten des Landesgesetzgebers ein. So wird beleuchtet, inwiefern das Land das Verfahren des SGB VIII durch Ausführungsgesetze spezifizieren, eine Fachaufsicht über die Jugendämter auf Landesebene einführen, ein Pflichtmodul zum Kinderschutz in der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Berufen mit praktischem Bezug bestimmen und fachübergreifende Vernetzung analog zu den Frühen Hilfen konkretisieren kann. Ferner wird beleuchtet, wann die Aufgabenübertragung auf die Kommunen das Konnexitätsprinzip nach Artikel 78 Absatz 3 Landesverfassung NRW auslöst. Danach können Kommunen durch das Land nur zu Aufgaben verpflichtet werden, wenn gleichzeitig die Kostendeckung geregelt wird.

Gutachten: Gesetzgebungsbefugnis des Landtags Nordrhein-Westfalen in Fragen des Kinderschutzes

Synopse zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) hat eine Synopse zum Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen veröffentlicht, die einen Vergleich der bisherigen und der seit dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung des SGB VIII ermöglicht.

Synopse zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Kindeswohl bei Aufwachsen in islamisch oder salafistisch geprägten Familien

Das Socles International Centre for Socio-Legal Studies gGmbH, die Türkische Gemeinde in Schleswig-Holsteil e.V. und cultures interactive e.V. haben im Auftrag des niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung eine Orientierungshilfe für Jugendämter erarbeitet. Sie liefert Hintergrundinformationen zu islamistisch oder salafistisch geprägten Familienkontexten und beschreibt Einflussfaktoren des Aufwachsens in einer religiös-extremistisch geprägten Familie. Die Arbeitshilfe zeigt die rechtlichen Grundlagen im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit, Kinder- und Elternrechten auf und bietet Handlungsorientierung für die Aufgaben von Fachkräften im Jugendamt beispielsweise bei der Feststellung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII oder eines erzieherischen Bedarfs nach § 27 SGB VIII. Übersichten und Fallbeispiele unterstützen die Mitarbeitenden im Jugendamt bei der Gesetzesanwendung in diesem komplexen Themenfeld.

Orientierungshilfe

Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes für kommunale Präventionsketten

Die Bertelsmann Stiftung hat ein Rechtsgutachten mit dem Titel Prävention verankern – Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus dem Verbot der Benachteiligung aufgrund sozialer Herkunft veröffentlicht. Es stellt einen verfassungsrechtlichen Rahmen für gelingende kommunale Prävention vor. Präventive Maßnahmen für ein gelingendes Aufwachsen junger Menschen obliegen aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts den Kommunen. Das Gutachten prüft, welche rechtlichen Grundlagen und Finanzierungsformen sich ändern müssen, damit sich Präventionsketten in allen Kommunen etablieren und finanziert werden können.

Rechtsgutachten: Prävention verankern – Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus dem Verbot der Benachteiligung aufgrund sozialer Herkunft

4. Termine

Migrationsrecht an der Schnittstelle zum SGB VIII

Das LVR-Landesjugendamt veranstaltet am 3. Dezember 2021 ein Online-Seminar zur Einordnung der unterschiedlichen Personengruppen in das rechtliche System des Migrationsrechts und die Auswirkungen migrationsrechtlicher Statusfragen von zugewanderten und geflüchteten Familien auf die sozialpädagogische Praxis. Die Referentin Prof. Marion Hundt ist Professorin für Öffentliches Recht an der Evangelischen Hochschule Berlin, ehemalige Richterin am Verwaltungsgericht Berlin und Fachbuchautorin. Die Veranstaltung bietet allen Teilnehmenden die Möglichkeit zum Austausch zu aktuellen Problemfragen aus der Praxis. Dabei geht es um Fragen zum Aufenthaltsstatus, zum humanitären Aufenthaltsrecht, zur Duldung, zur Abschiebung und zu Leistungen des SGB VIII für ausländische Kinder- und Jugendliche.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Online-Veranstaltung zur Eingliederungshilfe

Zur Unterstützung und Weiterentwicklung der Fachpraxis lädt das LVR-Landesjugendamt am 26. November 2021 zu einem Online-Arbeitskreis zu Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII ein. Neben fachlichem Input zu aktuellen Themen der Eingliederungshilfe, Rechtsprechung, Themengutachten und Gesetzesänderungen haben die Teilnehmer die Möglichkeit eigene Themen einzubringen und sich auszutauschen.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

5. Aktuelle Meldungen

Informationen zu internationalen Adoptionen

Das Bundesjustizamtes für Justiz nimmt unter anderen die Aufgaben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen wahr. Es fördert im Bereich grenzüberschreitender Adoptionen die internationale Zusammenarbeit und dient als Verbindungs- und Koordinierungsstelle. Auf seiner Internetseite informiert das Bundesamt über die rechtlichen Voraussetzungen einer internationalen Adoption. Es beantwortet eine Sammlung häufig gestellter Fragen zu beispielsweise Altershöchstgrenzen, rechtlichen Unterschiede bezogen auf den Herkunftsstaat des adoptierten Kindes oder zum Adoptionsverfahren nach dem Haager Adoptionsabkommen.

Bundesamt für Justiz: Informationen zu internationalen Adoptionen

E-Justice – Wo geht die Reise hin?

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) hat auf ihrer Internetseite eine Übersicht über die rechtlichen Vorgaben zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten und die Auswirkungen des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Arbeitsabläufe veröffentlicht. Das im Jahr 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten führt den elektronischen Schriftverkehr von Anwälten und Behörden mit den Gerichten verbindlich ein und bestimmt sichere Übermittlungswege. Diese Übermittlungswege wie ein DE-Mail-Konto oder ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach sind auch von den Jugendämtern vorzuhalten. Vorgesehen ist eine Nutzungspflicht ab dem 1. Januar 2022.

Verdi: E-Justice – Wo geht die Reise hin?

6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 21.000 Beschäftigten für die 9,7 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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