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23. Dezember 2021 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Dezember 2021
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung
2. Aus der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen
3. Rechtsprechung
4. Publikationen
5. Termine
6. Aktuelle Meldungen
7. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung

Fristverlängerung beim Ganztagsausbau

Der Bundesrat hat am 26. November 2021 beschlossen, einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Zeit für den Abruf der Mittel zum Infrastrukturausbau für die Ganztagsbetreuung beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 08/21). Der Bund hat den Ländern 750 Millionen Euro als sogenannte Beschleunigungsmittel für den Ganztagsinfrastrukturausbau zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Frist zum Mittelabfluss endet am 31. Dezember 2021.

Auch der Bundestag hat sich mit dem Fristproblem beim Ausbau der Ganztagsförderung infolge der Verzögerungen der Corona-Pandemie, aber auch der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021, beschäftigt. Er hat am 9. Dezember 2021 über einen kurzfristig eingebrachten Gesetzesentwurf der Regierungskoalition zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagshilfegesetzes (BT-Drs. 20/190) debattiert und am 16. Dezember 2021 zugestimmt. Mit diesem Gesetz wird die Laufzeit der Beschleunigungsmittel um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. Nunmehr hat der Bundesrat der Verlängerung des Investitionsprogrammes am 17. Dezember zugestimmt. Das Gesetz tritt am 31. Dezember in Kraft.

BT-Drs. 20/190

2. Aus der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen

Landeskinderschutzgesetz

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW hat einen Gesetzentwurf für ein Kinderschutzgesetz und ein Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes erarbeitet. Am 9. November 2021 hat die Landesregierung den Gesetzentwurf beschlossen und anschließend in die Verbändeanhörung gegeben. Ziel des Gesetzes ist, Kinder und Jugendliche besser vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. Der Entwurf sieht fachliche Mindeststandards für die Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen gemäß § 8a SGB VIII vor. Auf kommunaler Ebene sollen interdisziplinäre Netzwerke zum Kinderschutz aufgebaut und mit einer Netzwerkkoordinierung ausgestattet werden. Leitlinien zu Kinderschutzkonzepten sollen etabliert und Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis mit einem fünfjährigen Turnus durchgeführt werden. Für das Fachpersonal ist eine Qualifizierungsoffensive vorgesehen.

Gesetzentwurf

Kinderschutz im Schulrecht

Das Landeskabinett hat am 7. Dezember 2021 das 16. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen, das anschließend dem Landtag übermittelt worden ist. Mit einer Vielzahl von Änderungen soll das Gesetz zu einer Modernisierung der Schulen, der Bildungsgänge und des Unterrichts beitragen. Neben den drei Regelungsschwerpunkten mehr Gestaltungsfreiheit für Schulen, einer Verankerung der Digitalisierungsstrategie und der verstärken Mitwirkungsmöglichkeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern ist die Änderung des § 42 Schulgesetz vorgesehen. Dem Absatz 6 soll angefügt werden, das jede Schule ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch erstellen muss. Die Verankerung eines Schutzkonzeptes soll die Rechte der Schülerinnen und Schüler stärken und die Notwendigkeit hervorheben, sowohl pädagogisches Personal an der Schule als auch Kinder- und Jugendliche für die Thematik zu sensibilisieren.

Vorbehaltlich einer Zustimmung des Parlaments soll das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.

16. Schulrechtsänderungsgesetz

3. Rechtsprechung

Betreuungsanspruch nur mit Masernschutzimpfung oder Kontraindikation

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2021

Az. 12 B 1277/21

Eine Kita verwehrte einem dreijährigen Jungen trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags die Betreuung in einer Kita, weil die Eltern des Kindes weder einen Masernimpfschutz noch ein ärztliches Zeugnis vorweisen konnten, das eine Kontraindikation gegen die Impfung medizinisch ausreichend belegen konnte. Die Eltern beriefen sich darauf, dass eine Impfung wegen diverser Allergien, unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, nicht in Betracht komme und legten ein Attest des behandelnden Arztes vor.

Im Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass kein Anspruch auf Betreuung bestehe und hat damit die Entscheidung der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Aachen (Az. 2 L 400/21), bestätigt. Wer seine Kinder in einer Kita zur Betreuung unterbringen will, müsse für eine Masernschutzimpfung oder den Nachweis einer Unverträglichkeit Sorge tragen. Das vorgelegte Attest reiche als Beweis nicht aus. Der Arzt habe eine Impfunverträglichkeit nicht anhand von medizinisch anerkannten Testungen festgestellt, sondern allein aufgrund der Angaben der Eltern attestiert.

Entscheidung des Oberwaltungsgerichts NRW

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts

Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 29. Oktober 2021,

Az. 2 D 223/21

Eine Mutter begehrte vom Jugendamt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einsicht in die dort zu ihrer Tochter geführten Akten. Die 2007 geborene Tochter lebt seit 2009 bei ihren Großeltern, mittlerweile in Vollzeitpflege. Das Sorgerecht der Antragstellerin für ihre Tochter ist eingeschränkt, wobei eine Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt für einzelne Bereiche vorliegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Begründung der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Es fehle an einem substantiierten Vortrag, inwieweit die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge erforderlich sei, um eine wirksame Verfolgung ihrer Rechte wahren zu können. Jedenfalls stehe der Gewährung der Einsichtnahme der besondere Sozialdatenschutz des § 25 Absatz 3 SGB X in Verbindung mit § 65 Absatz 1 SGB VIII entgegen. Die Behörde sei zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen (§ 25 Abs. 3 SGB X). Nach § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur mit dessen Einwilligung weitergegeben werden. Eine Einwilligung lag nicht vor, vielmehr hatte die Tochter der Antragstellerin gegenüber dem Jugendamt erklärt, nicht zu wollen, dass ihre Mutter von Inhalten ihrer Akte erfährt.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland

Verjährung nach § 113 SGB X

Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2021

Az. S 1 SV 5/20

Das Stadtjugendamt der Beklagten gewährte Vollzeitpflege für ein Kind bis zur Fallübernahme nach § 86 Absatz 6 SGB VIII durch das Stadtjugendamt der Klägerin im Jahr 2002. Die Beklagte erstattete der Klägerin daraufhin die entstandenen Kosten ab der Fallübernahme nach § 89a SGB VIII.

Im Jahr 2009 reichte die Klägerin die Kostenrechnungen für die Jahre 2005 bis 2009 bei der Beklagten ein. Nach mehreren Sachstandsanfragen hinsichtlich der eingereichten Rechnungen, zog die Beklagte ihr Kostenanerkenntnis ab 2006 zurück, da der Vater in diesem Jahr aus dem Gemeindegebiet verzogen war.

Im Laufe der Jahre erfolgten von der Klägerin weitere Sachstandsanfragen, eine Reaktion seitens der Beklagten blieb aus. Im Jahr 2017 teilte die Beklagte dann mit, dass die Klägerin seit dem Umzug der Pflegefamilie am 1. Dezember 2003 nicht mehr erstattungsberechtigter Träger sei und widerrief damit das erteilte Kostenanerkenntnis ab diesem Tag.

Das Verwaltungsgericht hat die im Jahr 2019 eingelegte Klage auf Erstattung der Kosten für die Jahre 2005 bis 2010 aufgrund der hochgradigen Behinderung des Leistungsberechtigten an das Sozialgericht verwiesen.

Gegen den Anspruch der Klägerin hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Forderungen seien nicht verjährt. Sie und die Beklagte befänden sich seit Geltendmachung der Ansprüche in Verhandlung darüber. Die Verjährung sei damit gemäß § 113 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 203 BGB in ihrem Ablauf gehemmt.

Das Sozialgericht hat die Leistungsklage abgewiesen. Die Beklagte habe rechtmäßig die Einrede der Verjährung erhoben, denn der Erstattungsanspruch verjähre nach vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Hemmung nach § 113 Abs. 2 SGB X berufen. Die erfolgten Sachstandsanfragen stellen keine Verhandlungen dar, da eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgte. Erst mit Schreiben vom 16. August 2016, in dem die Beklagte mitteilte, den Antrag auf Kostenerstattung nochmals zu überprüfen, kann von einem erneuten Beginn von Verhandlungen ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Forderungen der Beklagten bereits verjährt.

Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz.

Selbstbeschaffung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27. Oktober 2021

Az. 6 K 1303/20

Die Eltern der minderjährigen Klägerin beantragten beim Beklagten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche unter anderem in Form der Kostenübernahme für eine Autismustherapie. Diese lehnte der Beklagte ab, da er bezweifle, dass eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege.

Dagegen haben die Eltern der Klägerin mit der Klage erhoben und begehren Kostenerstattung für eine selbst finanzierte Autismustherapie. Bei Ihrer Tochter sei Autismus gutachterlich bestätigt worden und sie sei in der Teilhabe beeinträchtigt. Da die Beklagte die Kosten für die Autismustherapie nicht übernommen habe, sei die Leistung selbst beschafft worden.

Das Verwaltungsgericht Münster hat der Klägerin teilweise Recht gegeben und ausgeführt, dass eine Kostenerstattung nur ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Beklagten vom Hilfebedarf in Betracht komme. Das Inkenntnissetzen nach § 36a Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII habe so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Diese Möglichkeit habe die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht eingeräumt. Die unzulässige Selbstbeschaffung schließe daher eine Kostenerstattung aus. Eine unzulässige Selbstbeschaffung habe aber keine Auswirkungen auf zukünftige Ansprüche. Ab dem Zeitpunkt des Inkenntnissetzens bestehe ein Kostenerstattungsanspruch. Das Mädchen habe einen Anspruch auf die Therapie und der Bedarf sei unaufschiebbar gewesen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster

4. Publikationen

Barbetrag für minderjährige Leistungsberechtigte

Zur Durchführung des SGB XII legt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Barbeträge für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch einen Erlass fest. Die neuen Barbeträge des Runderlasses (VI A 2 – 92.13.03-000006) gelten ab dem 1. Januar 2022 und werden auch für das Taschengeld junger Menschen nach § 39 Absatz 2 SGB VIII herangezogen.

Rundschreiben Taschengeld 2022

Gemeinsam getrennt erziehen

Das Bundesfamilienministerium hat ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen veröffentlicht, das einen Überblick über Trennungsfamilien in Deutschland gibt. Es legt die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Trennung mit Kind dar und behandelt die Themen Sorgerecht, Umgang, Betreuung und Unterhalt. Es beschäftigt sich ferner mit den finanziellen Folgen einer Trennung sowie den davon ausgehenden psychischen Belastungen. Das Gutachten zeigt Unterstützungsangebote für Trennungsfamilien und durch umfangreiche Studien und internationale Vergleiche Forschungslücken sowie Reformbedarf auf.

Gutachten

Vertrauensschutz im Kinderschutz

Das niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat zusammen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eine Aktualisierung des praxisnahen Leitfadens von Prof. Dr. Christof Radewagen zum Thema Vertrauensschutz im Kinderschutz veröffentlicht. Die Broschüre beantwortet relevante datenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen des Kinderschutzes. Die Neuauflage greift die des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes auf, das am 10. Juni in Kraft getreten ist. Zum gezielten Nachschlagen orientiert sich die Reihenfolge der berücksichtigten Fragestellungen an den Perspektiven der Jugendämter und freier Jugendhilfeträger an dem in § 8a SGB VIII beschriebenen Verfahrensablauf. Im Schnittstellenbereich zwischen Jugendamt und Berufsgeheimnisträgern und Berufsgeheimnisträgerinnen dient entsprechend § 4 Gesetz zur Kooperation und Information der Strukturierung. Kurze Zusammenfassungen am Ende jedes Abschnitts sowie Schaubilder erleichtern das Verständnis.

Praxisleitfaden Vertrauensschutz im Kinderschutz

Tipps zum Umgang mit Datenschutz bei Kollaborationstools

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat einen Leitfaden zum datenschutzrechtlichen Umgang mit Kollaborationstools herausgegeben. Gemeint ist damit eine Software, die für die digitale Zusammenarbeit genutzt wird. Diese spielen im digitalisierten Alltag, beschleunigt durch die Pandemie, eine zunehmende Rolle. Die Broschüre beschreibt die Funktionalität der Anwendungen und wie verantwortungsbewusster Umgang aus datenschutzrechtlicher Sicht in der sozialen Arbeit gelingt. Neben der Vermittlung von Grundlagenwissen unterstützt der Leitfaden mit Checklisten, Praxisbeispielen und der Beantwortung von wiederkehrenden Fragen bei der individuellen Risikoentscheidung.

Broschüre Datenschutz bei Kollaborationstools

KinderRechteKommentare

Die Plattform Kinderrechtekommentare.de ist ein gemeinsames Projekt der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressen e.V. und der Monitoring-Stelle UN Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Alle existierenden Übersetzungen der Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes in deutscher Sprache sind hier zu finden. Bei den Allgemeinen Bemerkungen handelt es sich um Erläuterungen des UN-Ausschusses zur Kinderrechtskonvention. Sukzessive werden auch die Bemerkungen übersetzt, die noch nicht auf Deutsch verfügbar sind. Neu hinzugekommen ist die deutsche Übersetzung der Bemerkung zu Rechten der Kinder im digitalen Umfeld.

Kinderrechtekommentare

Zwangsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine Broschüre der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention veröffentlicht, die aus kinderrechtlicher Perspektive über Zwangsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe informiert. Angesichts gestiegener Fremdunterbringungszahlen, darunter auch freiheitsentziehende Maßnahmen, weist die Monitoring-Stelle darauf hin, dass die UN-Kinderrechtskonvention statuiert, dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden darf. Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Gesetz, als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit vorgenommen werden. Bekräftigt wird diese Grundhaltung durch die UN-Behindertenrechtskonvention, die jede Form freiheitsentziehender Maßnahmen aufgrund einer Behinderung verbietet und damit weiter reicht als die UN-Kinderrechtskonvention. Die Broschüre thematisiert ferner die rechtlichen Grundlagen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie die Auswirkungen freiheitsentziehender Maßnahmen auf junge Menschen. Ziel ist die Menschenrechts- und gerade auch Kinderrechtebildung von Fachkräften in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die nach dem Dafürhalten der Monitoring-Stelle systematisch in der Ausbildung verankert werden sollte.

Broschüre Zwangsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren

Die Arbeitsgruppe Kindgerechte Justiz des Nationalen Rats gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen hat einen Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren herausgegeben. Da Strafverfahren für Kinder und Jugendliche, die sexuelle Gewalt erlitten haben, oft sehr belastend sind, empfiehlt der nationale Rat kinderrechtsbasierte Standards für den Umgang mit minderjährigen Opferzeuginnen und Opferzeugen. Die Broschüre richtet sich an die Akteurinnen und Akteure im Ermittlungs- und Strafverfahrens.

Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren

Schulsozialarbeit: Der neue § 13a SGB VIII

Die Schulsozialarbeit als Angebot der Kinder- und Jugendhilfe wurde mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz erstmals im SGB VIII verankert. Die AWO hat einen Fachartikel der Autoren Eckert und Bassarak veröffentlicht, der den Ursprüngen und Entwicklungsleitlinien des neuen § 13a SGB VIII nachgeht. Der Beitrag vermittelt eine erste Einschätzung zur Bedeutung der gesetzlichen Verortung für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe und analysiert die neue Regelung. Ferner zeigt er rechtliche Verbindungen innerhalb des SGB VIII auf.

Artikel - Der neue § 13a SGB VIII

Kinder als Influencerinnen und Influencer

Die AJS NRW hat ein Merkblatt zum Thema Geschäftsmodell Kinder als Influencerinnen und Influencer herausgegeben. Die Autorinnen beantworten elf rechtliche Fragen unter anderem zu den Punkten Jugendschutz, Jugendarbeitsschutz und Kindeswohlgefährdung. Eine Übersicht am Ende des Papiers gibt Eltern und Fachkräften einen schnellen Überblick über wichtigsten Altersgrenzen im Jugendarbeitsschutz.

Merkblatt Kinderinfluencing

Ausgeschlossen oder privilegiert? Zur aufenthalts- und sozialrechtlichen Situation in der Europäischen Union

Der paritätische Gesamtverband hat die vierte Auflage der Arbeitshilfe zur aufenthalts- und sozialrechtlichen Situation von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und ihren Angehörigen herausgegeben. Anlass zur Aktualisierung waren der EU-Ausstieg Großbritanniens und die Neuregelungen zum Nachzug nahestehender Personen durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Zudem werden eine Reihe von relevanten Gerichtsurteilen berücksichtigt.

In vier Kapiteln werden zunächst die aufenthaltsrechtlichen Regelungen und der Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG dargestellt. Weitere Sozialleistungen, insbesondere Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld, sowie andere soziale Rechte werden außerdem erläutert. Ferner finden sich zahlreiche Praxistipps in der Arbeitshilfe. Die Broschüre vermittelt damit einen Überblick über die Rechtslage und wichtige streitige Bereiche. Sie richtet sich in erster Linie an die Beratungsstellen.

Arbeitshilfe - Ausgeschlossen oder privilegiert?

Kinderrechte in Aufnahmeeinrichtungen

Jumen e.V. und terre des hommes e.V. haben ein Gutachten veröffentlicht, das den Anspruch auf Entlassung aus einer Aufnahmeeinrichtung für minderjährige Geflüchtete und ihrer Familien unter besonderer Berücksichtigung der Kinderrechte untersucht. Das Gutachten zeigt auf, dass die Verletzung von Kinderrechten durch die Art der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen einen Anspruch auf eine möglichst schnelle Entlassung begründen kann. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Beendigung der Wohnpflicht nach § 49 Absatz 2 Asylgesetz und die Rechtsdurchsetzung gelegt.

Kinderrechte in Aufnahmeeinrichtungen

RECHTSsicherheit im Sport - Politisch neutral?!

Die Deutsche Sportjugend hat eine Handreichung zur Rechtssicherheit im Sport herausgegeben. Auf der Basis eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Martin Nolte soll es die Broschüre Sportvereine dabei unterstützen, öffentlich Haltung zu zeigen. Für argumentative Sicherheit werden 14 rechtlich schwierige Fragen aufgegriffen, die beispielsweise die Möglichkeit der eigenen (gesellschafts-)politischen Positionierung oder die Vermietung der Vereinsräumlichkeiten an Parteien oder gesellschaftliche Gruppen betreffen.

Handreichung Rechtssicherheit im Sport

5. Termine

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 2. Februar 2022 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrechts dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, die Beteiligung und den Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung oder Kostenbeteiligung. Auch Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter dargestellt.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Referentin ist Diane Eschelbach.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Zuständigkeiten und Kostenerstattung: Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt veranstaltet am 8. und 9. Februar 2022 eine zweitägige Online-Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu Zuständigkeiten gemäß §§ 86 ff. SGB VIII und Kostenerstattung gemäß §§ 89 ff. SGB VIII sowie dem SGB X. Kenntnisse können aufgefrischt und Fallkonstellationen besprochen werden. Mit Fällen aus der Praxis und eigenen Anregungen können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Inhalte aktiv mitbestimmen.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Fortbildungsreihe für den Fachdienst Vormundschaft

Das LWL- und das LVR-Landesjugendamt organisiert ein dreitägiges Online-Seminar für den Fachdienst Vormundschaft vom 9. Bis 11. Februar 2021. Sowohl die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen, aber auch die Zusammenarbeit mit den Herkunftsfamilien erfordern fundierte Fachkenntnisse von Vormundinnen und Vormunde. Sieben Module beschäftigen sich mit Themen wie psychologischem und rechtlichem Basiswissen, Erbrecht, Rollenverständnissen, Beziehungsarbeit oder Strategien bei Verdacht von Straftaten gegen Kinder und Jugendliche.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite

6. Aktuelle Meldungen

Bleiberecht statt Abschiebung

Der Flüchtlingsrat Berlin e.V. informiert auf der Website Bleiberecht statt Abschiebung über Perspektiven für Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus.

Die Plattform stellt unter anderem unterschiedliche Bleiberechtsmöglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene dar. Die Kernparagraphen des Aufenthaltsgesetzes werden übersichtlich aufbereitet und in ihrer Zielsetzung dargestellt. Zudem werden die Voraussetzungen und Wege zum Erhalt eines Aufenthaltstitels erläutert. Einzelne Informationsbroschüren werden in bis zu sechs verschiedenen Sprachen zum Download angeboten.

Website Bleiberecht statt Abschiebung

7. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 21.000 Beschäftigten für die 9,7 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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