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25. August 2022 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe September 2022
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Rechtsprechung
3. Veranstaltungen
4. Publikationen
5. Aktuelle Meldungen
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Kita-Qualitätsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung beschlossen, um gezielte Verbesserungen in der Qualität der Kindertagesbetreuung und der frühkindlichen Bildung zu erreichen. Investiert werden sollen in den kommenden zwei Jahren viel Milliarden Euro an Bundesmitteln. Wesentliche Punkte des Gesetzentwurfs sind die angestrebte Unterstützung der Länder, die Personalsituation in den Kitas zu verbessern, bedarfsgerechte Angebote auch zu sprachlicher Bildung zu schaffen, die Kindertagespflege als gleichwertiges Angebot zu stärken sowie -als Konsequenz aus der Corona-Pandemie- Maßnahmen zur Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung stärker in den Fokus zu nehmen. Zukünftig sollen die Beiträge bundesweit verpflichtend nach dem Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der individuellen täglichen Betreuungszeit gestaffelt werden.

Das bereits 2019 in Kraft getretene Gute-Kita-Gesetz soll zudem fortgesetzt und evaluiert werden.

Bis zum Ende der Legislaturperiode will die Bundesregierung das Gesetz in einem weiteren Schritt abschließend zu einem Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards weiterentwickeln.

Der Gesetzentwurf geht nun in die Beratungen in Bundestag und Bundesrat.

Faktenpapier Bürgergeld

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 22. Juli 2022 die Eckpunkte zu dem geplanten Bürgergeld vorgestellt. Das Bundeskabinett soll den Gesetzentwurf (liegt noch nicht vor) im September 2022 beschließen und das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Inhaltlich ist unter anderem geplant, dass den Familien junger Menschen, die sich mit kleinen Jobs neben der Schule oder während der Ferien etwas dazuverdienen, durch den Zuverdienst der Kinder im Regelfall nichts mehr abgezogen wird. In der Schulzeit können junge Menschen das Geld von einem Minijob behalten, Ferienjobs bleiben komplett anrechnungsfrei.

Faktenpapier Bürgergeld

2. Rechtsprechung

Familiennachzug nach Deutschland und Zeitpunkt der Altersfeststellung bei Minderjährigen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. August 2022

Az. C-273/20 Celex-Nr. 62020CJ0273

Der Europäische Gerichtshof befasste sich im vorliegenden Verfahren unter anderem mit dem Fall eines syrischen Jungen, der als 16-jähriger nach Deutschland kam und im Dezember 2015 einen Asylantrag stellte. Im Juli 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt. Im Oktober 2016 beantragte die syrische Mutter des Jugendlichen bei der deutschen Botschaft in Beirut für sich und drei weitere minderjährige Kinder die Familienzusammenführung mit dem älteren Sohn in Deutschland. Im März 2017 lehnte die Botschaft den Antrag auf Familienzusammenführung ab, weil der Sohn in Deutschland inzwischen volljährig sei.

Dagegen klagte die Mutter und erhielt zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin Recht. Doch die Bundesregierung ging in Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall dem EuGH vor, der nun die zugrundeliegende EU-Richtlinie (Art. 16 Abs. 1 Buchst. A der Richtlinie 2003/86/EG) zur Familienzusammenführung auslegte.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass für die Minderjährigkeit der Zeitpunkt des Asylantrags des Jugendlichen maßgeblich war. Im Dezember 2015 war er noch 16 Jahre alt. Wenn es auf das Datum des Asylbescheids oder den Bescheid über den Antrag auf Familienzusammenführung ankäme, argumentierte der Europäische Gerichtshof, hätten es die Behörden ganz in der Hand, die Familienzusammenführung zu vereiteln, indem sie Anträge bewusst langsam bearbeiteten. Laut EU-Recht sollen Anträge von Minderjährigen vorrangig beschieden werden, es dürfe deshalb keinen Anreiz geben, diese erstmal liegen zu lassen.

Gleichzeitig legt der Europäische Gerichtshof fest, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen muss.

Urteil des EuropäischenGerichtshofs

Masernimpfpflicht ist verfassungskonform

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2022

1 Br. 469/20, 1 Br. 472/20, 1 Br. 471/20, 1 Br. 470/20

Die Impfpflicht für Kitakinder gegen die Masern ist verfassungskonform. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Verfassungsbeschwerden mehrerer Eltern abgewiesen.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bestätigte, dass die Impfpflicht sowohl das Grundrecht auf elterliche Sorge aus Art. 6 Grundgesetz als auch das Recht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einschränkt. Beide Eingriffe seien allerdings "allein bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG gerechtfertigt". Der Schutz der Menschen, die durch eine Maserninfektion gefährdet seien, habe Vorrang, etwa Schwangere oder Kinder unter einem Jahr. Einen solchen könne der Gesetzgeber bestimmen, und das habe dieser mit der entsprechenden Regelung im Infektionsschutzgesetz ohne Verstoß gegen das Verfassungsrecht getan.

Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erfolgt allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen - wie derzeit in Deutschland - ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

Bereits vor zwei Jahren waren Eltern mit ihrem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, mit dem sie das Inkrafttreten der Impfpflicht bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde verhindern wollten.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Inobhutnahme

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 9. August 2022,

Az. M 18 S 22.3726

Die allein sorgeberechtigte Antragstellerin hat sich gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter durch das Jugendamt gewendet. Die Tochter war am 26. Juli 2022 durch das Jugendamt in Obhut genommen und bei dem Vater untergebracht worden, da die Mutter vermeintlich verschwunden beziehungsweise nicht zu erreichen war und sie die Tochter nicht von der Schule abgeholt hatte. Nach Absprache mit dem in einem parallelen familiengerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeistand sei dem Vater die Entscheidung der Inobhutnahme mündlich mitgeteilt worden und dieser habe das Kind dann abgeholt. Zudem wurde ein Antrag nach § 8a SGB VIII, § 1666 BGB an das Amtsgericht München hinsichtlich des Entzuges der elterlichen Sorge und Beauftragung einer Ergänzungspflegschaft gestellt.

Die antragstellende Mutter hatte sich unmittelbar danach gemeldet und mitgeteilt, dass sie zunächst gesundheitliche Probleme hatte, sich aber bei Ihrer Tochter immer telefonisch und per SMS gemeldet habe und einen Abholtermin von der Schule mit der Tochter abgemacht, der auch von dieser bestätigt wurde. Diese sei aber dann schon abgeholt gewesen. Die Inobhutnahme ihrer Tochter wurde der Antragstellung ebenfalls nur mündlich mitgeteilt.

Die Antragstellerin legte daraufhin beim Jugendamt Widerspruch gegen die Inobhutnahme ein und forderte eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII an. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsbericht München mit der Begründung, dass keine Gefährdungssituation bestanden und kein Bedarf für eine Inobhutnahme bestanden habe.

Das Verwaltungsgericht München hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Der Widerspruch gegen die Inobhutnahme habe gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, wenn keine sofortige Vollziehung der Inobhutnahme angeordnet und schriftlich begründet wurde. Halte in diesem Fall das Jugendamt trotz des Widerspruchs an der Inobhutnahme fest und vollziehe diese weiter, liege ein Fall des sogenannten faktischen Vollzugs vor. Dies führe als Verstoß gegen § 80 Abs. 1 VwGO ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme. Im Übrigen betont das Gericht, dass, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommen würde, es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Inobhutnahme habe. Eine dringende Gefahr sei nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar gewesen.

Beschluss des Verwaltungsgerichts München

Zweifel bei der Alterseinschätzung

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 15. Juli 2022

Az. 3 V 418/22

Im November 2021 meldete sich der Antragssteller in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen und gab an 17 Jahre alt zu sein.

Im Februar des darauffolgenden Jahres fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei Mitarbeitern des Jugendamtes statt.

Nach erfolgter Alterseinschätzung beendete das Jugendamt die vorläufige Inobhutnahme, da das äußere Erscheinungsbild des Antragsstellers nicht dem einer Person entspreche, die jünger als 18 Jahre sei. Auch die Eindrücke des Entwicklungsstandes, der Lebensgeschichte und dem Auftreten begründeten Zweifel hinsichtlich der Minderjährigkeit.

Daraufhin hat der Antragssteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Die Inobhutnahme zu versagen, sei rechtswidrig, denn die Inobhutnahme sei vorzunehmen, wenn weiterhin Zweifel an der Volljährigkeit bestehen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Antrag begründet ist.

Die erfolgte Altersfeststellung werde den Maßstäben einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nicht gerecht, denn diese erweise sich als inhaltlich nicht ausreichend belastbar, um zweifelsfrei von einer Volljährigkeit ausgehen zu können.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stützen die Mitarbeiter ihre Ergebnisse lediglich auf drei Aspekte: das äußere Erscheinungsbild, sein Verhalten sowie seine Angaben im Gespräch. Diese Aspekte liefern im vorliegenden Fall in der Gesamtschau kein hinreichend belastbares Ergebnis.

Die erfolgten Feststellungen, besonders im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie sein Verhalten im Gespräch, können sowohl bei einem 17-Jährigen als auch bei einem jungen Volljährigen gemacht werden.

Da das Alter nicht zweifelsfrei auf über 18 Jahre festgelegt werden könne, sei dieses nach wie vor als offen anzusehen und die Inobhutnahme müsse nach dem Grundsatz „im Zweifel für die Minderjährigkeit“ vorgenommen werden.

3. Veranstaltungen

Aktuelle Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe – Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII

Am 24. Oktober 2022 findet von 9:00 bis 12:30 Uhr die Online-Veranstaltung „Aktuelle Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe – Themenschwerpunkt: Sonderzuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII“ mit Diana Eschelbach als Referentin statt.

In der Praxis der Pflegekinderhilfe entstehen immer wieder neue Herausforderungen im Umgang mit der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII.

In der halbtägigen Online-Veranstaltung werden die damit verbundenen Fragestellungen zu den Voraussetzungen, den inbegriffenen Leistungen der Übernahme, den Besonderheiten bei Involvierung eines freien Trägers, den Änderungen durch das KJSG und dem Ende der Sonderzuständigkeit aufgegriffen. Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Leitungskräfte in der Pflegekinderhilfe.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

4. Publikationen

Neufassung der Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAG Landesjugendämter

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Bandeljugendämter (BAGLJÄ) hat die am 9. Mai 2022 beschlossene 9. Fassung der Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung veröffentlicht.

Aufgrund des am 1. April 2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) haben sich umfangreiche Änderungen im Adoptionsvermittlungsgesetz, im Adoptionswirkungsgesetz sowie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben. Dies bedeutete für die Adoptionsvermittlungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft eine veränderte Aufgabenwahrnehmung ebenso wie zahlreiche neue Pflichtaufgaben. Die vorgelegte Neufassung der Empfehlungen informiert über die gesetzlichen Veränderungen und Neuaufgaben und gibt wichtige Hinweise für deren Umsetzung in der Praxis.

Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung

Nationaler Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Seit seiner Konstituierung am 2. Dezember 2019 arbeitete der Nationale Rat in einem langfristig angelegten interdisziplinären Dialog zu Schwerpunktthemen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Ausbeutung sowie zur Verbesserung der Hilfestrukturen für Betroffene. Der Nationale Rat ist ein wichtiger Partner der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Missbrauchs gemeinsam entwickelten bundesweiten Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagne, die als starkes Netzwerk mit einer Mobilisierungswelle aus bundesweiten und lokalen Aktivierungsmaßnahmen die Praxis unterstützt.

Der Rat hat nunmehr seine Agenda für die 20. Legislaturperiode Fokus 2022/2023 vorgelegt. Thematisiert werden die Handlungsfelder Schutz, Forschung und Wissenschaft, Kinderechte Justiz, Hilfen, Schutz vor Ausbeutung und internationale Kooperation sowie Digitale sexualisierte Gewalt.

Agenda für die 20. Legislaturperiode Fokus 2022/2023

Qualitätsanforderungen an die insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII und § 4 KKG

Der Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat sich in seinem aktuellen Impulspapier zur fachlichen Diskussion zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz mit den besonderen Qualitätsanforderungen an die „Insoweit erfahrene Fachkraft“ befasst. Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung als Teil des Schutzauftrages wird auf die Punkte Qualifikation der Fachkraft, Fachkraft und Jugendamt, die Abgrenzung zu Kinderschutzbeauftragten und der Notwendigkeit eines Beratungssystems eingegangen.

Impulspapier zur fachlichen Diskussion zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz mit den besonderen Qualitätsanforderungen an die „Insoweit erfahrene Fachkraft“

Zustellungen in der EU ab Juli 2022 für die Praxis der Beistandschaft

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat im Zuge der novellierten Europäischen Zustellungsverordnung VO EU 2020/1784 ein Merkblatt zu den für die Praxis der Beistandschaft relevanten wichtigen Punkten veröffentlicht. Das Merkblatt gibt Informationen zu Geltungsbereich, Inhalt der Zustellungsmöglichkeiten, Übersetzungen, Beauftragung nationaler Zustellungsorgane sowie zu der neuen Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Unterstützung bei Aufenthaltsermittlungen.

Merkblatt zu den für die Praxis der Beistandschaft relevanten wichtigen Punkten

5. Aktuelle Meldungen

Prävention von Islamismus für Jugendarbeit & Soziale Arbeit

Was kann man tun, wenn sich Jugendliche radikalisieren? Wie können Jugend- und Sozialarbeit präventiv gegen Islamismus und Radikalisierung wirken? Wo können sich Fachkräfte beraten lassen und weiterbilden? Diese und weitere Fragen beantwortet die neue Übersichtsseite für Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Infodienst Radikalisierungsprävention der Bundeszentrale für politische Bildung. Eine zusätzliche Handreichung bietet Orientierung und liefert Tipps für die Praxis.

Übersichtsseite für Fachkräfte der Sozialen Arbeit

Dr. Azubi

Der Deutsche Gewerkschaftsbund e.V. hat eine Beratungsseite für Jugendliche zu Fragen rund um die Themen Schule, Ausbildung, Studium und Arbeit konzipiert. Neben einer anonymen und kostenlosen Online-Beratung werden Fragen zu Recht und Mitbestimmung behandelt, es wird ein Überblick über verschiedene Materialien zu den angesprochenen Themen gegeben und Erfahrungsberichte dargestellt.

Dr. Azubi

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