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29. September 2022 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Oktober 2022
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Rechtsprechung
3. Veranstaltungen
4. Publikationen
5. Aktuelle Meldungen
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Der Deutsche Bundestages hat am 22. September 2022 das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung angenommen. Über den Regierungsentwurf hinaus sind nunmehr auch Änderungen im BGB, dem WEG und dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgesehen. Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt.

Daneben sieht das Gesetz unter anderem Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in Paragraf 722 Zivilprozessordnung vor.

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung

Änderungen im BGB, dem WEG und dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens

Änderung des Bundesausbildungsgesetzes

In seiner Sitzung am 22. September 2022 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf zum achtundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes angenommen. Viele Auszubildende haben während der Corona-Pandemie ihre Nebenjobs verloren und sind dadurch in finanzielle Notlagen geraten, daher sei es wichtig, für zukünftige Krisenlagen vorbereitet zu sein. Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Falle einer bundesweiten Notlage den Personenkreis der BAföG-Empfänger zu erweitern, sofern die Krise negativen Einfluss auf den „Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten“ hat. Dieser Personenkreis soll neben Studierende auch Schülerinnen und Schüler umfassen, die sich einer förderungsfähigen Ausbildung befinden. Drohende Ausbildungsabbrüche, erhebliche Verzögerungen in der Ausbildung oder gar der Verzicht auf eine solche sollen im Falle einer Notlage durch eine vorübergehende finanzielle Unterstützung unterbunden werden. Dafür wird die Bundesregierung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt.

Entwurf zum achtundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes

Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

Am 6. Juli 2022 hat die Bundesregierung das vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat vorgelegte erste Migrationspaket beschlossen. Die wichtigsten Bausteine sind die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, Erleichterungen bei der Fachkräfteeinwanderung, der unmittelbare Zugang zu Integrationskursen sowie die Ausweisung von Straftätern.

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht wird es Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ermöglicht, ein einjähriges Chancen-Aufenthaltsrecht zu erwerben. Zudem werden die geltenden Bleiberechtsregelungen weiterentwickelt. Auswirkungen hat dies auch auf Regelungen für Jugendliche und Heranwachsende. Bislang eröffnete § 25a AufenthG gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden den Weg zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund erfolgter Integration und einer vierjährigen Duldung oder Gestattung. Nach diesem Gesetz wird diesen Jugendlichen und Heranwachsenden die Aufenthaltsgewährung nach § 25a AufenthG ermöglicht, wenn sie sich seit drei Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetz in seiner Sitzung am 16. September 2022 befasst und in einem ersten Durchgang eine Stellungnahme formuliert.

Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

Bürgergeld-Gesetz

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 dem Gesetzentwurf des Ministeriums für Arbeit und Soziales zum Bürgergeld zugestimmt. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf in den Ausschussberatungen des Bundesrates.

Inhaltlich ist geplant, dass Menschen im Leistungsbezug sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Dies soll unter anderem durch eine Neugestaltung der Berechnung der Regelbedarfe erreicht werden. Familien junger Menschen, die sich mit kleinen Jobs neben der Schule oder während der Ferien etwas dazuverdienen, soll durch den Zuverdienst der Kinder im Regelfall nichts mehr abgezogen werden. In der Schulzeit können junge Menschen das Geld von einem Minijob behalten, Ferienjobs bleiben komplett anrechnungsfrei.

Bürgergeld-Gesetz

Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

In der Kinder- und Jugendhilfe werden junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und die ein eigenes Einkommen haben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Sie haben bis zu 25 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2022 den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur vollständigen Abschaffung der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen.

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 16. September 2022 mit dem Gesetzentwurf befasst und eine Stellungnahme abgegeben. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Erhöhung der Bundesmittel Frühe Hilfen

§ 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz(KKG) bestimmt unter anderem, dass der Bund in den Jahren von 2014 an verbindliche Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen mit jährlich 51 Millionen Euro ausstattet. Seither ist dieser Betrag nicht angepasst worden, sodass durch veränderte Rahmenbedingungen eine stetige Entwertung der vorhandenen Mittel stattfindet. Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 beschlossen, einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, der eine dauerhafte Mittelerhöhung des Bundesfonds Frühe Hilfen ab dem 1. Januar 2023 und eine regelmäßige Dynamisierung vorsieht. Damit die Gesetzesänderung beschlossen wird, ist eine mehrheitliche Entscheidung im Bundestag erforderlich. Die letzte Initiative war das Ende der Legislaturperiode automatisch ausgelaufen.

Gesetzentwurf zur Erhöhung der Bundesmittel Frühe Hilfen

2. Rechtsprechung

Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellung des biologischen Vaters nach erfolgter Adoption

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. September 2022

Az. 21 UF 37/21

Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2015 willigte die allein sorgeberechtigte Mutter in die Adoption ihrer Tochter ein. Sowohl im notariellen Beurkundungstermin als auch im Annahmeverfahren gab sie an, dass der biologische Vater des Kindes unbekannt sei. Das Familiengericht stellte daraufhin fest, dass die Einwilligung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 BGB nicht erforderlich sei, da die Person des Vaters und dessen Aufenthaltsort dauernd unbekannt seien und sprach mit Beschluss die Annahme des Kindes durch die Adoptiveltern aus.

2020 beantragte der biologische Vater des Kindes die notarielle Adoptionsurkunde für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass er der biologische Vater des betroffenen Kindes sei. Kenntnis von der Geburt des Kindes habe er erst nach Durchführung des Annahmeverfahrens erlangt.

Das Amtsgericht wies zunächst den Antrag des biologischen Vaters mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft nicht bestehe.

Im daraufhin durchgeführten Beschwerdeverfahren ordnete der erkennende Senat zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes sei, die Einholung eines Abstammungsgutachtens an. In Vertretung des minderjährigen Kindes lehnten die Adoptiveltern die Mitwirkung des Kindes zur Einholung des Gutachtens ab.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Voraussetzungen eines Weigerungsrechts nicht vorliegen. Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Vaterschaft bestünde auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Adoptionsverhältnis aufgehoben werden könnte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn einzuhaltende Fristen abgelaufen seien. Betroffen ist das zwischen dem Antragsteller und dem Kind verbleibende Rechtsverhältnis, so auch ein mögliches Umgangsrecht nach § 1686a BGB. Ein Umgangsrecht bestünde jedoch einschränkend nur, wenn der Antragsteller ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeige und der Umgang dem Kindeswohl diene. Das Feststellungsinteresse des potentiell biologischen Vaters folge aus seinem Recht auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus einem möglichen Elternrecht des potentiellen leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof zu.

Beschluss des Oberlandesgerichts Celle

3. Veranstaltungen

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 7. Februar 2023 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Auch die insoweit relevanten Änderungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im SGB VIII werden thematisiert.

Referentin ist Diana Eschelbach,

Veranstaltungs-/Anmeldeseite im Online-Katalog

4. Publikationen

Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33,39 SG VIII) für das Jahr 2023

Das Präsidium des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat die aktuellen Empfehlungen am 20. September 2022 beschlossen und sie richten sich vor allem an Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind, sowie an öffentliche Stellen, die mit der Umsetzung der Festsetzung und weiterer Regelungen des § 39 SGB VIII betraut sind. Die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen sind regelmäßig zu überprüfen und einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte anzupassen. Bei der Fortschreibung war eine Steigerung der Lebenshaltungskosten von 12,9% (Mai 2018-2022) zu berücksichtigen. Bei der Fortschreibung der Kosten für Pflege und Erziehung waren entsprechend dem festgelegten Verfahren 7,9 % (Mai 2021 bis Mai 2022) zu berücksichtigen.

Fachgruppe „Kooperation im Kinderschutz“ veröffentlicht Empfehlungen

Die Fachgruppe "Kooperation im Kinderschutz", die das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. in Kooperation mit dem Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gemeinnützige GmbH zur Begleitung der Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes in den Jugendämtern gegründet hat, hat in einem gemeinsamen Prozess Empfehlungen zur Umsetzung der Neuregelungen im Kinderschutz erarbeitet. Die Empfehlungen umfassen Hinweise zur fachlichen und organisatorischen Umsetzung der Neuregelungen in der Praxis, rechtliche Erläuterungen sowie einen kurzen fachpolitischen Ausblick.

Empfehlungen der Fachgruppe „Kooperation im Kinderschutz“ veröffentlicht Empfehlungen

Umsetzung des § 37b SGB VIII

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. hat eine Empfehlung zu Schutzkonzepten in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde veröffentlicht. Es besteht aus drei Teilen, zum einen einem Überblick, in dem Kontext und Inhalte der Neuregelungen in Kurzform vorgestellt werden. Zum anderen ausführlichen Empfehlungen mit fachlichen Hinweisen und rechtlicher Expertise sowie einem abschließenden Praxisteil mit Praxisbeispielen und nützlichen Hinweisen.

Empfehlung zu Schutzkonzepten in Pflegeverhältnissen – Elemente von Schutz, Beteiligung und Beschwerde

Vormundschaftsrechtsreform: Arbeitshilfe zu den Änderungen im BGB

Durch die Reform des Vormundschaftsrechts, die zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, finden sich zahlreiche Regelungen zur Vormundschaft nicht mehr am gewohnten Standort im BGB. Um den Fachkräften das Auffinden der Regelungen zu erleichtern, hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die den bisherigen und den neuen Standort im BGB gegenüberstellt.

Arbeitshilfe zum Vormundschaftsrechtsreform: Arbeitshilfe zu den Änderungen im BGB

IMPULSE – Das neue Format des AFET mit fachlichen Impulsen zur Umsetzung der Neuregelungen im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Die Änderungen im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz und die fachliche Umsetzung beschäftigt die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe auf allen Ebenen. Den Umsetzungsprozess unterstützt der AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. mit einer Serie von Impulspapieren.

Zu einzelnen neuen Aufgaben und Herausforderungen hat Fabian Möller vom Jugendamt Göttingen das Gesetz aus der Perspektive der Jugendämter betrachtet. Er sieht einerseits die im Gesetz enthaltenen Fortschritte für die Kinder, Jugendlichen und Eltern, aber zugleich macht er angesichts der Aufgabenausweitung erhebliche Schwierigkeiten in der Umsetzung bei den Jugendämtern aus. Eines der Probleme: fehlende Personalressourcen in vielen Jugendämtern.

Das neue Impulspapier sowie die bereits veröffentlichten Papiere (etwa zur Rolle der Landesjugendämter, zur inklusiven Hilfeplanung, zur Personalbemessung oder zu den Verfahrenslots*innen) finden Sie hier.

Empfehlungen für Eltern zum Datenschutz

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat einen neuen Flyer erstellt. Dieser soll Eltern Empfehlungen zum Datenschutz ihrer Kinder geben, zum Beispiel was die Nutzung von Smartphones, Social Media und Onlinespiele betrifft. Der Flyer existiert als Kurzfassung in gedruckter Version, welche auf die ausführliche Online-Version verweist. Die Druckversion zur Auslage kann kostenfrei über die Website bestellt werden.

Empfehlungen für Eltern zum Datenschutz

5. Aktuelle Meldungen

Hilfetelefon Schwangere in Not

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine neue Öffentlichkeitskampagne des Hilfetelefons „Schwangere in Not“ unter dem Motto „Ein Anruf, der viel bewirkt“ gestartet. Die Kampagne hat zum Ziel, Hilfsangebote für Schwangere bekannter zu machen. Schwangere in Not und Menschen aus deren Umfeld sollen ermutigt werden, sich bei Fragen und Sorgen rund um die Schwangerschaft beim Hilfetelefon zu melden, um hier Unterstützung und Hilfe zu finden. Information und anonyme Beratung erfolgen telefonisch oder auch online. Professionelle Beratende stehen Ratsuchenden rund um die Uhr zur Verfügung und bieten individuelle Unterstützung, bei Bedarf in 19 Sprachen.

Öffentlichkeitskampagne des Hilfetelefons „Schwangere in Not“

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