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06. Februar 2023 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Februar 2023
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Rechtsprechung
3. Publikationen
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Im Rahmen der Verkündigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Die beschlossene Änderung zu den zweckgleichen Leistungen, wurde statt in § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, in § 93 Abs. 1 S. 2 SGB VIII eingefügt.

Die Berichtigung ist am 25. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt, Ausgabe 19, verkündet worden, so dass die Änderung dann in § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII zu finden ist. Die Änderung ist rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Änderung des Europawahlrechts

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Europawahlgesetzes zugestimmt. Das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament wird von derzeit 18 auf 16 Jahre abgesenkt (§ 6 Abs. 1,3 Europawahlgesetz). Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat zugrunde. Hintergrund der Gesetzesinitiative ist, dass durch die bisherige Altersgrenze von 18 Jahren Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen würden, die an zahlreichen Stellen in der Gesellschaft Verantwortung übernähmen und sich in den politischen Prozess einbringen könnten und wollten. Gerade die junge Generation werde durch Fragen betroffen, die aktuell Gegenstand demokratischer Entscheidungsprozesse seien.

Gesetzentwurf zur Änderung des Europawahlgesetzes

Demokratiefördergesetz

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2022 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung beschlossen. Ziel des Demokratiefördergesetzes ist die verlässliche und bedarfsorientierte Förderung von Projekten zur Förderung der Demokratie und zur Stärkung von gesellschaftlicher Vielfalt, zur Extremismusprävention und zur politischen Bildung.

Die wichtigsten Inhalte sind die Schaffung eines gesetzlichen Auftrags für den Bund, um zivilgesellschaftliches Engagement und politische Bildung in seiner Qualität zu erhalten und zu stärken. Damit soll der Bund sowohl zivilgesellschaftliche Maßnahmen fördern als auch eigene Maßnahmen durchführen können. Bislang gibt es kein Gesetz, das speziell für diese Arbeit einen rechtlichen und verbindlichen Rahmen vorgibt. Durch das Gesetz können Maßnahmen im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung längerfristig, altersunabhängig und bedarfsorientierter gefördert werden als bisher.

Die nach dem Demokratiefördergesetz geförderten Programme und vergleichbare Maßnahmen sollen weiterhin wissenschaftlich begleitet werden, um sie auf ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit zu prüfen. Der Gesetzentwurf steht am 10. Februar 2023 auf der Tagesordnung im Plenum des Bundesrates.

Demokratiefördergesetz

Eckpunkte für Kindergrundsicherung

Die Bundesfamilienministerin hat ein Eckpunktepapier für die ab dem Jahr 2025 geplante Kindergrundsicherung vorgelegt. Das Papier ist zunächst in die interne Ressortabstimmung gegangen.

Inhaltlich wird die Kindergrundsicherung als eines der zentralen familien- und sozialpolitischen Vorgaben der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode bezeichnet. Die geplante Kindergrundsicherung soll aus zwei Teilen bestehen. Zum einen aus einem Garantiebetrag der unabhängig vom Einkommen der Eltern und für jedes Kind in gleicher Höhe ausgezahlt werden soll. Diese Komponente soll das Kindergeld ersetzen. Zum anderen soll die künftige Grundsicherung einen altersgestaffelten Zusatzbeitrag erhalten – bei diesem fließt die Höhe des Einkommens ein. Die Kindergrundsicherung soll es künftig einfacher und unbürokratischer machen, einen Überblick über mögliche finanzielle Leistungen zu erhalten und sie zu beantragen.

Damit die geplante Grundsicherung wie geplant 2025 in Kraft treten kann, soll im Herbst dieses Jahres ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden.

2. Rechtsprechung

Vorbeugender Sorgerechtsentzug unzulässig

Oberlandesgericht Braun¬schweig, Beschluss vom 22. Dezember 2022

Az. 2 UF 122/22

Das Familiengericht hatte der alleinerziehenden Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für ihren mittlerweile 14-jährigen Sohn entzogen. Zur Entscheidung stand, ob die Betreuung des geistig behinderten Kindes, das an frühkindlichem Autismus mit schwerer Entwicklungsstörung und erheblichen Defiziten in den Bereichen soziale Interaktion, Alltagsbewältigung und Motorik leidet, weiterhin durch die Mutter erfolgen könne. Aktuell sei zwar noch die Pflege durch die Betreuung seitens der Mutter gewährleistet. Auch wenn sie die in der Förderschule erzielten Verhaltensverbesserungen des Kindes zuhause nicht fördere, so würde sich die Mutter im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufopfernd um das Kind kümmern.

Das Familiengericht nahm dennoch eine Kindeswohlgefährdung an und führte hierzu aus, dass die Mutter langfristig nicht in der Lage sein werde, die Betreuung und Versorgung des Kindes ohne Gefahr für dessen körperliches, seelisches und geistiges Wohl sicherzustellen. Eine alsbaldige Unterbringung des Kindes in einer geeigneten Einrichtung sei erforderlich. Dem vollumfänglichen Pflege- und Betreuungsbedarf werde die Mutter nicht gerecht.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Möglichkeit eines zukünftigen Ausfalls eines allein betreuenden Elternteils nicht ausreiche, um eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung anzunehmen und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Gefährdung müsse auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen und insbesondere bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern gelte ein besonders strenger Kontrollmaßstab.

Eine nur abstrakt denkbare Gefährdung des Kindeswohls genüge nicht und könne einen teilweisen Sorgerechtsentzug nicht rechtfertigen. Das Ausbleiben einer bestmöglichen Förderung eines Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil stelle keine Kindeswohlgefährdung dar. Soweit die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des beteiligten Kindes sichergestellt sind, liege es allein in der Verantwortung der sorgeberechtigten Eltern, inwieweit sie ihr Kind fördern.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes nicht heilbar sei. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung werde das Kind immer im höchsten Maße unterstützungsbedürftig sein. Es könne daher nicht argumentiert werden, dass die Mutter mit ihm in der Förderschule eingeübte marginale Verbesserungen seines Verhaltens zuhause nicht übe. Es gehöre nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.

Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2022

Az. 5 C 5.21

Die Klägerin gewährte Hilfe zur Erziehung, da die gemeinsam personensorgeberechtigten Eltern zu Beginn der Hilfegewährung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und das Kind bei der Mutter im Bereich der Klägerin lebte. Nach Hilfebeginn zog die Mutter zum Vater in den Bereich des Beklagten. Einige Wochen später zog sie erneut um und verließ den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Da der Beklagte sich weigerte, seine örtliche Zuständigkeit für die Zeit ab dem erfolgten Umzug in seinen Zuständigkeitsbereich anzuerkennen, erhob die Klägerin erfolgreich Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein die vorinstanzliche Entscheidung in der Weise, dass die Beklagte verurteilt wurde, die Jugendhilfekosten lediglich für den Zeitraum zu übernehmen, währenddessen die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten hatte.

Die Zuständigkeitsvorschrift des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei nur bei Fällen anwendbar, in denen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erstmals nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein insoweit aufgehoben wird, als es die Klage unter Abänderung des Urteils der Vorinstanz abgewiesen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass die zunächst gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bestehende Zuständigkeit des Klägers nach dem Umzug der Mutter in den Bereich der Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf den Beklagten wechsle.

§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei nicht nur anwendbar, wenn Eltern bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines örtlichen Trägers haben, sondern auch dann, wenn sie während bzw. nach Beginn der Leistung einen solchen Aufenthalt begründen.

Auch nach dem erneuten Umzug der Mutter bliebe der Beklagte weiterhin gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII örtlich zuständig.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VIII nicht erforderlich sei, dass die nach Beginn der Leistung erfolgte Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erstmals geschieht, sondern § 86 Abs. 5 SGB VIII komme immer dann zur Anwendung, wenn bei Beginn der Leistung oder im Hilfeverlauf eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

3. Publikationen

Arbeitshilfe ProReVorm – Neue Prozessbeschreibungen zur Aufgabenwahrnehmung im Jugendamt

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung von Amtsvormund*innen im Jugendamt. Gleichzeitig führt die Reform auch zu Veränderungen für die Arbeitsprozesse im Jugendamt an den maßgeblichen Schnittstellen zum Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und dem Pflegekinderdienst (PKD). Diese grundlegenden Änderungen haben die nordrhein-westfälischen Landesjugendämter dazu veranlasst eine Arbeitshilfe zur Umsetzung der Reform in den örtlichen Jugendämtern zu entwickeln.

Die nun veröffentlichte Arbeitshilfe ProReVorm stellt die Ergebnisse eines gemeinsamen Praxisprojektes unter Beteiligung von sieben Jugendämtern unterschiedlicher kommunaler Verfasstheit aus NRW dar.

In vier im September 2022 durchgeführten Workshops wurden die nun vorliegenden Prozessbeschreibungen aus der Perspektive der vertretenen Fachkräfte der Jugendämter, der Fachberatung der Landesjugendämter, durch Expertise und Aufbereitung von Sabine Wißdorf, IN/S/O e. V., und durch einen zusätzlichen fachlichen Blick von Dr. Miriam Fritsche entwickelt. In Kern- und Teilprozessen werden die maßgeblichen neuen gesetzlichen Regelungen im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), vornehmlich in den §§ 53 ff. SGB VIII dargestellt. Auf die neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird in Teilprozessen Bezug genommen. Die einzelnen Teilprozesse wurden darüber hinaus mit mittleren Bearbeitungszeiten versehen. Hierdurch besteht die Möglichkeit zur generalisierenden Darstellung von Personalbedarfen, die auf die örtliche Ebene angepasst werden können.

Arbeitshilfe ProReVorm

Broschüre zum Vormundschaftsrecht

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Broschüre zum Vormundschaftsrecht publiziert. Unter dem Titel „Wer sorgt für Kinder ohne Eltern?“ werden die am 1. Januar 2023 neu in Kraft getretenen Regelungen erläutert. Im ersten Teil dieser Broschüre wird ein allgemeiner und umfassender Überblick über das Vormundschaftsrecht gegeben, wobei auf die Neuregelungen durch die Reform besonders hingewiesen wird. Im zweiten Teil werden die Kinder, Eltern, Pflegeeltern und ehrenamtliche Vormünder betreffenden Fragen jeweils gesondert für diese Gruppen erörtert. Zudem richtet sich ein Teil direkt an die Kinder und Jugendlichen.

Broschüre zum Vormundschaftsrecht

VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre vorgelegt, welche die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen im Wortlaut wiedergibt, ergänzt um drei von Deutschland ratifizierte Protokolle. Dass Kinder und Erwachsene in Deutschland die Kinderrechte kennen, ist eine Voraussetzung dafür, dass diese auch beachtet werden.

Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen im Wortlaut

Kindeswohlvorrang im Handeln von Kommunalbehörden

In der Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerks ist eine Studie zum Kindeswohlvorrang im Handeln von Kommunalbehörden erschienen. Diese wurde im Rahmen eines Projekts der Koordinierungsstelle Kinderrechte erstellt.

Die Ergebnisse sollen bundesweit den Gemeinden, Landkreisen und weiteren Verwaltungsbehörden zur Information und Sensibilisierung für die Anwendungsbereiche und Steuerungspraxis zu Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) zur Verfügung gestellt werden und werden in vier Kapiteln zusammengefasst.

Das erste Kapitel umfasst die Einführung und Ausgangslage, es folgt eine kommunalverfassungsrechtliche Perspektive auf den Kindeswohlvorrang im Handeln von Kommunalbehörden, sodann eine verwaltungswissenschaftliche und –praktische Perspektive auf das Thema und das letzte Kapitel gibt Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Kindeswohlvorrangs im kommunalen Verwaltungshandeln (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK).

Studie zum Kindeswohlvorrang im Handeln von Kommunalbehörden

Auswirkungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) für junge Geflüchtete und ihre Familien

Die Servicestelle junge Geflüchtete hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) eine Handreichung veröffentlicht, die sich an die Gruppe junger Geflüchteter und deren Familien wendet. Thematisiert werden die für die jungen Geflüchteten bestehenden Neuregelungen durch das am 10. Juni 2021 in Kraft getretene KJSG. In fünf Kapiteln werden die Punkte Kinderschutz, Beteiligung, Leistungen, der Kinderschutz bei außerfamiliärer Unterbringung sowie das Hilfeplanverfahren behandelt. Dargestellt werden die Rechtslage und deren Umsetzung in der Praxis sowie die Bedeutung der Neuregelungen für die Zielgruppe. Ziel ist es, durch Wissensvermittlung, Aufklärung über Rechte und Beschwerdemöglichkeiten und Transparenz, die Teilhabechancen junger Geflüchteter und ihrer Familien zu verbessern.

Handreichung zu Auswirkungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) für junge Geflüchtete und ihre Familien

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