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10. März 2023 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe März 2023
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Rechtsprechung
3. Veranstaltungen
4. Publikationen
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Demokratiefördergesetz

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2022 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung beschlossen. Ziel des Demokratiefördergesetzes ist die verlässliche und bedarfsorientierte Förderung von Projekten zur Förderung der Demokratie und zur Stärkung von gesellschaftlicher Vielfalt, zur Extremismusprävention und zur politischen Bildung.

Die wichtigsten Inhalte sind die Schaffung eines gesetzlichen Auftrags für den Bund, um zivilgesellschaftliches Engagement und politische Bildung in seiner Qualität zu erhalten und zu stärken. Damit soll der Bund sowohl zivilgesellschaftliche Maßnahmen fördern als auch eigene Maßnahmen durchführen können. Bislang gibt es kein Gesetz, das speziell für diese Arbeit einen rechtlichen und verbindlichen Rahmen vorgibt. Durch das Gesetz können Maßnahmen im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung längerfristig, altersunabhängig und bedarfsorientierter gefördert werden als bisher.

Die nach dem Demokratiefördergesetz geförderten Programme und vergleichbaren Maßnahmen sollen weiterhin wissenschaftlich begleitet werden, um sie auf ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit zu prüfen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2023 in einer Stellungnahme gefordert, die Länder bei den vorgesehenen Maßnahmen und auch bei der Entwicklung der darin vorgesehenen Förderrichtlinien zu beteiligen. Am 27. März 2023 findet zu dem Gesetzentwurf eine Sachverständigenanhörung im Bundestag statt.

Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung

2. Rechtsprechung

Anspruch auf Amtshaftung wegen fehlender Zuweisung eines Betreuungsplatzes

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2023

Az. 11 W 44/22

Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Hagen ab.

Der Beschwerdeführer hatte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.051,61 Euro nebst Zinsen aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG geltend machen wollen, nachdem seinem Kind trotz einer Bedarfsanmeldung nicht rechtzeitig ein Betreuungsplatz zugeordnet wurde, wodurch der Antragssteller gehindert war, seine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt nach § 5 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz NRW grundsätzlich voraus, dass die Eltern spätestens sechs Monate zuvor den gewünschten Betreuungsbedarf, -Umfang und -Art angezeigt haben.

Wird trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz für das Kind zur Verfügung gestellt, liegt eine Nichterfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 3 SGB VIII und damit zugleich eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

Diese Amtspflicht schütze sowohl die Belange des zu betreuenden Kindes als auch die der Personensorgeberechtigten.

Nach § 839 Abs. 3 BGB entfällt die Ersatzpflicht jedoch, wenn die Verletzten es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels, also alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinn, abzuwenden. Dies betrifft insbesondere Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO.

Diese Regelung soll verhindern, dass die Verletzten zur Abwehr eines rechtswidrigen Hoheitseingriffs andere Mittel als die des ordentlichen Rechtsschutzes wählen. Der Nichtgebrauch von Primärrechtsschutz ist wiederum nicht schuldhaft, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheinen, dass dem Verletzten der Gebrauch nicht zumutbar wäre.

Der Beschwerdeführer hatte am 26. Februar 2018 erfolglos mit Wirkung zum 1. November 2018 den gewünschten Betreuungsbedarf angezeigt, unternahm jedoch weder vor dem 1. November 2018 noch bis zu der tatsächlichen Zuweisung eines Betreuungsplatzes zum 1. August 2019 weitere Maßnahmen, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, noch rechtzeitig vor November 2018 den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO in Anspruch zu nehmen. Infolge eines solchen Antrags wäre die Antragsgegnerin voraussichtlich im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz ab dem 1. November 2018 nachzuweisen.

Unerheblich wäre dabei gewesen, ob der Anspruch mit den vorhandenen Kapazitäten überhaupt erfüllbar gewesen wäre, da er nicht erst unter einem solchen Vorbehalt stehe.

Zudem hätte nach Aussagen der Antragsgegnerin bereits die begründete Nachfrage bei der bevorzugten Einrichtung oder dem Jugendamt der Antragsgegnerin ausgereicht, um eine vorübergehende Betreuungsmöglichkeit, in Form eines Überbelegungsplatzes, zu erlangen. Dies sei in der Vergangenheit stets gelungen.

Zweifelsfrei hätte angesichts der eindeutigen Rechtslage nach Einschätzungen des Oberlandesgerichts ein Antrag nach § 123 VwGO Erfolg gehabt. Der Antragssteller habe somit schuldhaft versäumt, auch verwaltungsgerichtlich gegen die behördlich versäumte Zuweisung vorzugehen.

Demzufolge könne der Ausschluss eines Ersatzanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB bereits im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geprüft und beurteilt werden.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm

Einhaltung des § 55d S. 1 VwGO durch Amtsvormund des Jugendamtes

Verwaltungsgericht Minden, Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2022

Az. 3 K 2322/22.A

Das Verwaltungsgericht Minden wies eine Klage in einem asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren ab, nachdem ein Amtsvormund des Jugendamtes die gesetzlich bestimmte Form der Klageschrift nicht eingehalten und infolgedessen die Klagefrist versäumt hat.

Der Kläger stellte am 10. März 2022, vertreten durch das Jugendamt der Stadt Bielefeld als seinen Amtsvormund, einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 25. Juli 2022 abgelehnt wurde. Der an die „Stadt C. - Amt für Jugend und Familie - Frau F. “ adressierte Bescheid ging am 1. August 2022 beim Jugendamt ein. Vertreten durch seinen Amtsvormund erhob der Kläger mit postalisch übermittelter Klageschrift am 15. August 2022 Klage. Auf einen gerichtlichen Hinweis hin übermittelte der Amtsvormund die Klage am 18. August 2022 über das besondere elektronische Behördenpostfach erneut an das Gericht und stellte zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO, da er sich der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Klage nicht bewusst gewesen sei.

Nach § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Klage schriftlich zu erheben. Gemäß § 55d S. 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung sind schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts gestellt werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d S. 3 VwGO). Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d S. 4 VwGO).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss das Jugendamt sich auch in seiner Funktion als Amtsvormund im Gerichtsverfahren an seiner Behördenstellung festhalten lassen und der Verpflichtung aus § 55d S. 1 VwGO nachkommen. Soweit sie eigenverantwortlich verwaltungsgerichtliche Prozesse führen, können die Behördenmitarbeitenden sich nicht auf die Unkenntnis bezüglich einer seit dem Januar 2022 geltenden Verpflichtung berufen, sodass diese regelmäßig verschuldet sei. Ihnen obliege es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kommunikation mit Gerichten zu kennen und sich bei Unsicherheit juristischen Rat zu suchen.

Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Erst mit der elektronischen Übermittlung, damit nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist, sei die Klage erhoben worden.

Den Amtsvormund des Klägers treffe die gesetzliche Verpflichtung aus § 55d S. 1 VwGO. Eine Ausnahme dieser sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere könne er sich nicht auf die Unwissenheit bezüglich der Verpflichtung berufen, da diese Kenntnis ihm durchaus zugemutet werden könne. Dabei handle es sich um eine vermeidbare, damit verschuldete, Rechtsunkenntnis. Dieses Verschulden seines gesetzlichen Vertreters müsse der Kläger sich auch gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 51 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Mit dieser Begründung lehnte das Verwaltungsgericht Minden auch den Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO ab, da das Fristversäumnis aus der durch Fahrlässigkeit verschuldeten Rechtsunkenntnis des Amtsvormundes resultierte.

3. Veranstaltungen

Strafverfahren bei sexualisierter Gewalt

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland bietet am 13. Juni 2023 eine Veranstaltung für Fachkräfte in Köln an.

Beim Thema sexualisierte Gewalt zeigt sich in Arbeit der (Allgemeinen) Sozialen Dienste eine Schnittstelle zur Justiz. Fachkräfte sind häufig mit der Option einer Anzeige oder einem laufenden Strafverfahren konfrontiert. Dabei tauchen Fragen, z.B. zum Ablauf eines Strafverfahrens, zu Gutachten oder zu einer Opferentschädigung auf. Ebenso sind die (möglichen) Belastungen des Kindes durch das Strafverfahren wahrzunehmen und Schutz und Hilfe zu gewährleisten.

Die Familienanwältin und Mediatorin (BAFM) Imke Schwertfeger informiert und bietet einen Austausch über die Praxis.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

4. Publikationen

Unterbringung von deutschen Kindern und Jugendlichen im Ausland - § 38 SGB VIII

In einem aktuellen Rundschreiben weist das LVR-Landesjugendamt darauf hin, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Ausland, die ohne Konsultationsverfahren und ohne Zustimmung des Aufnahmelandes stattfinden, im Sinne der geltenden Rechtslage unverzüglich kindeswohlorientiert und kinderschutzkonform, das heißt unter Berücksichtigung des Einzelfalls, zu beenden seien.

Vor einer grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ist nach Art. 82 Abs. 1 der Brüssel II b-Verordnung zwingend ein Konsultationsverfahren zwischen Herkunftsland und Aufnahmeland durchzuführen und die vorherige Zustimmung des aufnehmenden Staates zur Unterbringung einzuholen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatte darauf hingewiesen, dass derzeit teilweise Unterbringungen ohne die erforderlichen Verfahren stattfänden und konkret Unterbringungen in Spanien benannt.

Aktuelles Rundschreiben des LVR-Landesjugendamts zur Unterbringung von deutschen Kindern und Jugendlichen im Ausland

Kinder und Jugendliche als Mitbetroffene von Gewalt in Paarbeziehungen

Gewalt in Paarbeziehungen hat schwerwiegende Folgen für die betroffenen Partner*innen, wie auch für die mitbetroffenen Kinder und Jugendlichen. Die beiden NRW-Landesjugendämter sind gemeinsam mit Fach- und Leitungskräften aus dreizehn Jugendämtern der Frage nachgegangen, wie bei Gewalt in Paarbeziehungen bestmöglich Hilfe und Schutz für die mitbetroffenen Kinder gewährleistet werden kann. Die Ergebnisse werden in der Empfehlung „Kinder und Jugendliche als Mitbetroffene von Gewalt in Paarbeziehungen“ gebündelt.

Ziel der Empfehlung ist es, Leitungs- und Fachkräften in den Jugendämtern Orientierung zum fachlich angemessenen Umgang bei Hinweisen auf Gewalt in Paarbeziehungen, zu denen auch Kinder gehören, und zu notwendigen und geeigneten Hilfe- und Schutzmaßnahmen zu geben.

Empfehlung für Jugendämter im Umgang mit Kindern und Jugendlichen als Mitbetroffene von Gewalt in Paarbeziehungen

Unterhaltsvorschuss in Nordrhein-Westfalen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat auf eine Kleine Anfrage vom 16. Januar 2023 zu der Gewährung des Unterhaltsausschusses geantwortet. Die Abgeordneten erfragten statistische Angaben aus den Jahren 2017-2022 unter anderem zu den Leistungsempfängern des Vorschusses, der Rückgriffsquote und Anzahl an Verletzungen der Unterhaltspflicht in NRW. Sie baten um Aufklärung bezüglich der Effektivität des Instruments des Unterhaltsvorschusses und einer Anfälligkeit dieses für den Sozialbetrug.

Das Unterhaltsvorschussgesetz sei mit Wirkung vom 1. Juli 2017 geändert worden. Mit dieser Änderung sei der Kreis der anspruchsberechtigten Kinder erweitert worden, was sich auch in der Zahl der leistungsberechtigten Kinder und der Rückgriffsquote widerspiegelt. Die Landesregierung verwirft zudem die Annahme, dass der Vorschuss die Begehung von Sozialbetrug begünstige.

Antwort auf Kleine Anfrage zum Unterhaltsvorschuss in NRW

Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Der Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat im Rahmen der fachlichen Diskussion zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ein Impulspapier zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe vorgelegt. Darin werden wichtige Änderungen, welche die Vollzeitpflege betreffen, pointiert aus erziehungswissenschaftlicher Perspektive dargestellt und kommentiert. In drei Komplexen werden die Themen Kinder und ihre Eltern, Beteiligung- Professionalisierung – Subjektstatus sowie Kinderschutz diskutiert.

Impulspapier zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe

Die vertrauliche Geburt

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Informationsbroschüre über das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt veröffentlicht. Vorgestellt werden die grundsätzlichen Regelungen zur vertraulichen Geburt, unter anderem die Rechte des Kindes, der Ablauf der Geburt und Fragen der Kostenübernahme. Zudem werden Hilfen für Schwangere dargestellt, wie das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ und die dazugehörigen Online-Dienste. Im Anschluss findet sich ein Überblick über alle in diesem Zusammenhang gesetzlich relevanten Regelungen aus dem Schwangerenkonfliktgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung sowie dem Staatsangehörigkeitsgesetz.

Informationsbroschüre über das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt

Private Kinderbetreuung sicher gestalten!

Im Januar ist die Broschüre „Private Kinderbetreuung sicher gestalten!“ der Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt erschienen. Die Broschüre enthält hilfreiche Tipps für die Suche nach einer passenden Kinderbetreuung und zeigt Hinweise zur Einschätzung potentieller Kandidat*innen auf. Aspekte zum Schutz von Kindern vor Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt werden thematisiert. Informiert wird unter anderem über die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses als Privatperson sowie die Ausgestaltung eines Betreuungsvertrags. Die Broschüre richtet sich an Eltern und Erziehende und steht als kostenloser Download zur Verfügung.

Broschüre „Private Kinderbetreuung sicher gestalten!“ der Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt

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Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 21.000 Beschäftigten für die 9,7 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

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