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16. April 2024 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe April 2024
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen
2. Rechtsprechung
3. Publikationen
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Der Bundestag hat am 12. April 2024 dem Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)“ zugestimmt. Danach ist es volljährigen Personen zukünftig möglich, ihren Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder keine Angabe) und ihren Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt zu ändern. Nach der Änderung soll für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr gelten. Für Minderjährige bis 14 Jahre gilt, dass nur die Sorgeberechtigten eine solche Erklärung beim Standesamt abgeben können, ab dem Alter von 14 Jahren können die Minderjährigen die Erklärung selbst abgegeben, benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten.

Durch das zweistufige Inkrafttreten des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass bereits ab dem 1. August 2024 eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden kann, so dass die dreimonatige Anmeldefrist zu laufen beginnt. Ab 1. November 2024 löst das SBGG dann das Transsexuellengesetz von 1980 ab.

Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Änderungen im Namensrecht

Am 12. April 2024 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur

Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrecht in der abgeänderten Version des Rechtsausschusses zugestimmt. Das geltende Namensrecht sei im internationalen Vergleich sehr restriktiv und werde aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien nicht mehr gerecht. Dies bedeutet, dass nunmehr ein Doppelname als Ehename geführt werden könne und auch Kinder diesen Namen tragen könnten. Dabei ist der Doppelname sowohl mit Bindestrich, als auch ohne gestattet. In Scheidungsfamilien ist es dem Kind künftig möglich, seinen Geburtsnamen zu ändern. Diese Regelung gilt auch für einbenannte Stiefkinder. Zudem werden traditionelle beziehungsweise geschlechterangepasste Formen des Familiennamens erlaubt.

Eheleute, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können aufgrund einer Übergangsvorschrift einen Doppelnamen neu bestimmen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts

Mindeststrafen für Kinderpornografie-Delikte

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 10. April 2024 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184 b StGB Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ durchgeführt. Der Strafrahmen war erst im Juli 2021 verschärft und die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben worden. Damit wurden die Delikte vom Vergehen zum Verbrechen hochgestuft.

Nach Ansicht aller geladenen Sachverständigen sei diese Verschärfung deutlich über das Ziel hinausgeschossen. Die jetzt geplante Senkung des Mindeststrafrahmens auf sechs beziehungsweise drei Monate wurde begrüßt. Die Einführung von minderschweren Fällen stieß mehrheitlich auf Ablehnung, damit könne keine Einstellung von Verfahren erreicht werden.

Anhörung zu Mindeststrafen bei Besitz von Kinderpornografie

Änderung der nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetze zum SGB VIII

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzentwurf zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII vorgelegt.

In seiner Sitzung am 19. März 2024 hat das Kabinett beschlossen, zum Gesetzentwurf die Verbände anzuhören.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den weiteren Ausbau von Ombudsstellen, mehr Berücksichtigung von verschiedenen Familienkonstellationen im Pflegekinderwesen und eine Stärkung der Vielfalt in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe vor.

Änderung der nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetze zum SGB VIII

2. Rechtsprechung

Stärkung der Rechte leiblicher Väter

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024

Az. 1 BvR 2017/21

Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines im Jahr 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer sei Anfang April 2019 bis kurz nach der Geburt eine Beziehung. Nach der Trennung Mitte des Jahres 2020 hatte der Beschwerdeführer zunächst noch stundenweise Kontakt mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein, einer durch den Beschwerdeführer vor dem Standesamt abgegebenen Vaterschaftsanerkennung stimmte die Mutter nicht zu. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 bei dem Familiengericht einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft.

Die Mutter teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm zukünftig keinen Kontakt mehr zu seinem Kind gewähren würde. Im August 2020 erkannte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an und wurde somit zum rechtlichen Vater. Der Beschwerdeführer beantragte die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters und die Feststellung seiner Vaterschaft. Dem kam das Familiengericht mit Beschluss vom 19. Mai 2021 nach. Auf die Beschwerde der Mutter und des rechtlichen Vaters hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Familiengerichts dahingehend abgeändert, dass die Vaterschaftsfeststellung des leiblichen Vaters unbegründet sei, da inzwischen eine sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zu dem Kind entstanden sei.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Elternrechts.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. § 1600 Absatz 2, Alternative 1, Absatz 3 Satz 1 BGB ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG unvereinbar. Da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auf der Anwendung von § 1600 Absatz 2 Alternative 1, Absatz 3 Satz 1 BGB beruht, verletzt er den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieses bedürfe im Einzelnen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unter Beachtung der prägenden Strukturmerkmale. Eltern im Sinne dieses Grundrechts und damit dessen Träger seien auch leibliche Väter von Kindern. Ihnen müsse die Möglichkeit rechtlicher Vaterschaft eröffnet sein. Einem Nebeneinander von leiblichem und rechtlichem Vater, denen zusammen mit der Mutter Elternverantwortung für das Kind übertragen wird, stünden die Struktur des Elterngrundrechts prägende Merkmale, insbesondere dessen Ausrichtung auf das Kindeswohl, grundsätzlich nicht entgegen. Eltern im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG müsse es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können. Das gebe nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vorneherein auf zwei Elternteile zu beschränken.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelung des § 1600 Absatz 2 Alternative 1, Absatz 3 Satz 1 BGB noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort gilt, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025. Der angegriffene Beschluss wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen und der Beschwerdeführer ist berechtigt, dort die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu beantragen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2024 Az. 1 BvR 2017/21

Anspruch auf Kopien von Umgangsprotokollen nach Informationsfreiheitsgesetz

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2024

Az. 29 K 6009/21

Der Kläger ist Vater eines Sohnes, über das Sorgerecht sind familiengerichtliche Streitigkeiten anhängig. Der Kläger erhielt mit Beschluss des Familiengerichts vom 13. März 2018 das Recht zu begleiteten Umgangskontakten, über die im Rahmen des Umgangs von dem Jugendamt der Beklagten Protokolle angefertigt wurden. Ferner informierte die Beklagte den Kläger im August 2020 darüber, dass eine Meldung bezogen auf eine Kindeswohlgefährdung bei ihr eingegangen sei.

Der Kläger bat die Beklagte daraufhin um Mitteilung, welche mögliche Kindesgefährdung dies sei und bat darüber hinaus um Übersendung der Protokolle über die im Jahr 2018 durchgeführten begleiteten Umgänge in Kopie, hilfsweise um Akteneinsicht.

Dies lehnte die Beklagte mit Hinweis auf ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ab, da das Jugendamt auf Meldungen Dritter angewiesen sei. Zudem laufe kein Verwaltungsverfahren. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und dann Klage. Ihm stehe ein Informationsanspruch aus § 25 SGB X zu.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klage insoweit zulässig und begründet ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 4 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Zwar habe der Kläger seinen Antrag nicht ausdrücklich auf das IFG NRW gestützt, dies setze § 5 Absatz 1 IFG NRW aber auch nicht voraus.

Das Jugendamt der Beklagten sei im Hinblick auf den Umgang nach § 18 Absatz 3 SGB VIII, in dessen Rahmen die streitgegenständlichen Protokolle angefertigt wurden, eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 IFG NRW. § 4 Absatz 1 IFG NRW werde auch nicht im Wege der Subsidiarität nach § 4 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW in Verbindung mit dem in § 35 Absatz 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normierten Sozialgeheimnis ausgeschlossen. Diese Regelung enthalte ein auf Sozialdaten bezogenes Weitergabeverbot und sei keine besondere, mit dem IFG NRW konkurrierende Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen. Zudem stehe dem Informationsanspruch nicht § 9 Absatz 1 1. Halbsatz IFG NRW entgegen. Hiernach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. Jedoch greift vorliegend zugunsten des Klägers die Rückausnahme aus § 9 Absatz 1. 2. Halbsatz Buchstabe e IFG NRW ein. Gemäß dieser Vorschrift wird der informationsrechtliche Anspruch wegen der Offenbarung personenbezogener Daten nicht ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.

So liegen die Dinge hier.

Der Kläger macht ein rechtliches Interesse dergestalt geltend, dass er den Inhalt der Protokolle für das von ihm im familiengerichtlichen Verfahren angestrebte Sorgerecht für seinen Sohn benötigt. Insoweit geht es ihm um die Aufhebung der Beschränkung seines Elternrechts aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG.

Demgegenüber stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seines Sohnes. Die Protokolle über den Kontakt zwischen dem Kläger und dem Kind enthielten personenbezogene Daten, welche zugleich Sozialdaten im Sinne des § 67 Absatz 2 SGB X sind. Die Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Klägers und den Geheimhaltungsinteressen seines Sohnes nach Artikel 15 Abs. 4 DS-GVO und § 83 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 82 a Absatz 1 Nummer 2 SGB X falle im vorliegenden Einzelfall zugunsten des Klägers aus.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2024 Az. 29 K 6009/21

3. Publikationen

Große Anfrage zu Inobhutnahmen in Deutschland

In Deutschland gab es laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2022 66.444 Inobhutnahmen. Mit 43 Prozent erfolgte die Inobhutnahme am häufigsten aufgrund einer unbegleiteten Einreise. Die Überforderung der Eltern, die im Vorjahr noch an erster Stelle der möglichen Anlässe stand, rückte auf Rang 2 mit 26 Prozent. Dahinter folgten Inobhutnahmen wegen Anzeichen für Vernachlässigungen (11 Prozent) und körperliche Misshandlungen (10 Prozent). Die Kosten der Inobhutnahmen müssen von den Ländern und Kommunen getragen werden. Sie beliefen sich im Jahr 2022 auf 646.352.000 Euro. Die Antwort der Bundesregierung gibt darüber hinaus Informationen zu verschiedenen weiteren statistischen Erhebungen zu Inobhutnahmen.

Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage zu Inobhutnahme in Deutschland Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage zur Inobhutnahme in Deutschland

Verfassungsrechtliche Probleme der Verankerung der Aufgabe der Ganztagsbetreuung im Grundschulalter im SGB VIII

Im Auftrag von Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund NRW hat Johannes Hellermann von der Fakultät Rechtswissenschaften der Universität Bielefeld ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Verankerung der Aufgabe der Ganztagsbetreuung im Grundschulalter im SGB VIII mit Stand von Februar 2024 veröffentlicht. Er kommt zu dem Schluss, dass der Ursprung der verfassungsrechtlichen Probleme der Übertragung der Aufgabe der Ganztagsbetreuung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch § 24 Absatz 4 SGB VIII neue Fassung darin liege, dass scheinbar ein umfassender jugendhilferechtlicher Ganztagsbetreuungsanspruch begründet würde. Dieser könne aber allenfalls eine Ergänzung des Unterrichts- und weiteren Angebots der Grundschulen darstellen (§ 24 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII). Deshalb sei es auch zweifelhaft, ob dem Bund überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zustehe. Es spreche vieles dafür, dass die Ganztagsbetreuung der Länderkompetenzmaterie der schulischen Bildung zuzuordnen sei.

Zudem fehle es an dem durch das Konnexitätsprinzip gebotenen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen, die den Kommunen auferlegt werden.

Eine mögliche verfassungskonforme Regelung sieht der Autor darin, dass das Bundesrecht dem Landesgesetzgeber den Spielraum lasse die Ausweitung der Verpflichtung zur Bereitstellung von schulischen Ganztagsangeboten verbindlich zu regeln und zugleich auch den Umfang einer daneben bestehenden Pflichtenstellung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auszugestalten. Eine landesgesetzliche Regelung könnte und müsste die Übertragung der Aufgaben der Ganztagsbetreuung verfassungskonform regeln. Dabei müsste die Verantwortlichkeit der Schulträger gesetzlich vorgegeben und ausgeformt werden und die Aufgabenabgrenzung sowie Koordination zwischen den Schulträgern und den örtlichen Jugendhilfeträgern hinreichend bestimmt werden. Hiermit müssten Kostenregelungs- und Mehrbelastungsausgleichsregelungen zugunsten der Kommunen im Rahmen des Konnexitätsprinzips verbunden werden.

Gutachten zu Verfassungsrechtlichen Problemen der Verankerung der Aufgabe der Ganztagsbetreuung im Grundschulalter im SGB VIII Gutachten Verfassungsrechtliche Probleme der Verankerung der Aufgabe der Ganztagsbetreuung im Grundschulalter im SGB VIII

Tabellarische Darstellung der Eckpunkte zur Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) hat die Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts vom 16. Januar 2024 in einer Tabelle mit Bezug zu den geltenden Regelungen im BGB dargestellt. Die Eckpunktepapiere sehen eine umfassende Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts vor. Die tabellarische Darstellung der Änderungen bietet eine schnelle Orientierung.

DIJuF Tabellarische Darstellung Eckpunkte BMJ Kindschafts- und Abstammungsrecht

Expertise zur Vertretung des persönlich bestellten Vormunds

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft hat eine Expertise vorgelegt, welche erläutert, dass weder das geltende Vormundschaftsrecht noch die Möglichkeit der Bevollmächtigung in sorgerechtlichen Angelegenheiten die Probleme der vormundschaftlichen Vertretung lösen könne. Die Regelungen zu Vereinsvormundschaften wurden durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert. Hierbei wurde bei der Vormundschaftsreform jedoch nicht aufgegriffen, wie Vertretungen in der Vereinsvormundschaft zu handhaben seien. Gefordert wird eine Weiterentwicklung des Rechts, wobei dargestellt wird, dass das Betreuungsrecht eine Vorlage sein könnte.

Expertise zur Vertretung des persönlich bestellten Vormunds

Fotos im Internet

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW hat zum Thema Fotografieren in der Familie ein Merkblatt für Eltern veröffentlicht. Unter der Überschrift Elterntalk sind darin Informationen enthalten zu dem Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet, zu Möglichkeiten in Apps die Privatsphäre-Einstellungen zu ändern und Hinweise auf die Notwendigkeit einer frühen Einbeziehung von Kindern bei möglichen Veröffentlichungen von Fotos.

Elterntipps Fotografieren

Abschlussbericht zur Selbstvertretung von Eltern in der stationären Kinder- und Jugendhilfe

Die internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen hat den Abschlussbericht zu dem Praxisentwicklungsprojekt zu der Selbstvertretung von Eltern in der stationären Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt. Das Projekt wurde über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, um die Ergebnisse in den Gesetzgebungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Inklusives SGB VIII“ einzubringen. Die Ergebnisse des Projekts stellen einen ersten Zugang zu den Bedarfen und Interessen von Eltern an einer Selbstorganisation in einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe dar.

Abschlussbericht zur Selbstvertretung von Eltern in der stationären Kinder- und Jugendhilfe

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