Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Dezember 2025 ein Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Bundestag eingebracht. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll das Bürgergeldsystem zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet werden.
Die Änderungen betreffen auch Familien und Kinder. So senkt der Gesetzentwurf die Altersgrenze in der Zumutbarkeitsregelung für Erziehende. Künftig soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelhaft bereits ab Vollendung des ersten statt des dritten Lebensjahres des Kindes zumutbar sein, soweit die Betreuung sichergestellt ist.
Zudem führt der Entwurf eine neue Rechtsfolge nach drei aufeinander folgenden Meldeversäumnissen ein. Hieran knüpft der Entfall des Leistungsanspruchs ab dem Folgemonat an, verbunden mit einer Regelung, dass für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld ohne Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs erbracht wird, sofern keine Härtefallregelung greift. Die Begründung zum Gesetzentwurf weist darauf hin, dass Jobcenter in Fällen mit minderjährigen Kindern eng mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten sollen. Hierzu sollen die Jobcenter zur Datenübermittlung zum Schutz des Kindewohls an das Jugendamt befugt sein, so dass das Jugendamt das Gefährdungsrisiko einschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen oder auch das Familiengericht anrufen kann.
Der Gesetzentwurf richtet die neuen Rechtsfolgen an erwerbstätige Leistungsberechtigte. Da bereits junge Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr grundsätzlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, besteht die Möglichkeit, dass Sanktionen oder der Wegfall des Leistungsanspruchs Minderjährige direkt betreffen können.
Am 23. Februar 2026 findet eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag sieht eine Ergänzung des am 1. August 2026 in Kraft tretenden § 24 Absatz 4 SGB VIII vor. In einem neuen Satz 4 wird klargestellt, dass der Anspruch in den Schulferien auch als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Damit wird Ländern und Kommunen bei der Bereitstellung und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht und gleichzeitig das Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten ausgeschöpft.
Am 26. Januar 2026 fand eine Anhörung zum Gesetzentwurf statt, in der er bei den Sachverständigen überwiegend Zuspruch fand. Während der Anhörung wurde allerdings auch Umsetzungs- und Finanzierungsproblematiken hingewiesen.
Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes verfolgt das Ziel, Opfern häuslicher Gewalt den Übergang in ein unabhängiges Lebensumfeld zu erleichtern. Kern der Reform ist die Erweiterung des § 2 Gewaltschutzgesetz. Opfern von häuslicher Gewalt soll es künftig möglich sein, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses nicht mehr über den langwierigen Zivilrechtsweg geltend machen zu müssen, sondern stattdessen unmittelbar im Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt hierbei die Zustimmung des Täters, wodurch das Opfer das Mietverhältnis insgesamt gegenüber dem Vermieter kündigen kann. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und aufgrund der Endgültigkeit einer Wohnungskündigung ist die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung im Wege der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen.
Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 beschlossen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes in den Bundestag einzubringen.
Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach erfolgter Verbändeanhörung den Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) am 30. Januar 2026 in den Landtag eingebracht.
Der Gesetzentwurf greift die Linie des Referentenentwurfs auf. Relevante Anpassungen betreffen unter anderem das gestufte Inkrafttreten. § 54 Absatz 2 Nummer 5a, der den Belastungsausgleich bei Elternbeitragsfreiheit neu regelt, soll bereits am Tag nach Verkündung gelten. Die übrigen Reformteile folgen zum 1. August 2027. Zudem wird die Aufgabe der Fachberatung zur Sprachbildung in § 6 stärker als Träger-Fachberatung gefasst und die noch im Referentenentwurf vorgesehene Beendigung der Förderung für eingruppige Einrichtungen entfällt.
Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend überwiesen.
Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
|