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01. August 2017 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe August 2017
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Gesetzgebung des Bundes
2. Rechtsprechung
3. Neue Publikationen
4. Termine
5. Aktuelle Meldungen
1. Gesetzgebung des Bundes

Bekämpfung von Kinderehen

Im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2429) ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verkündet worden. Es ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.

Zukünftig können Ehen nur noch von Erwachsenen geschlossen werden, denn die Ehemündigkeit wird ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist grundsätzlich aufzuheben.

Auch die Gültigkeit von Ehen von Minderjährigen, die nach ausländischem Recht abgeschlossen wurden, wird durch die Gesetzesänderung aus Gründen des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes nach dem EGBBG entsprechend eingeschränkt.

Schließlich enthält das Gesetz eine Änderung in § 42a SGB VIII vor. Hier wird klargestellt, dass auch ein verheirateter Minderjähriger in Obhut genommen werden kann.

Bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht

Das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2780) veröffentlicht worden und am 29. Juli 2017 in Kraft getreten.

Neben verschiedenen Änderungen im Aufenthalts- und Asylgesetz sieht das Gesetz auch eine Ergänzung in § 42 Abs. 2 SGB VIII vor. Zukünftig sind Jugendämter verpflichtet, unverzüglich einen Asylantrag für Minderjährige in den Fällen zu stellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz benötigt. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine neue Regelung in § 1597a BGB zum Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft eingeführt worden. Die Vaterschaft darf nicht gerade zu dem Zweck anerkannt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen. Liegen die in § 1597a Abs. 2 BGB genannten beispielhaften Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor, so muss die zuständige Behörde die Anerkennung aussetzen und die Ausländerbehörde darüber informieren.

Familiengerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2424) und wird am 1. Oktober in Kraft treten.

Bislang sieht das Kindschaftsrecht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen, anders als das Betreuungsrecht für Volljährige, ein Genehmigungserfordernis nicht vor.

Das Gesetz enthält eine Erweiterung des § 1631b BGB, wonach die elterliche Entscheidung, einem Kind, das sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alterstypischer Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt wird.

Die Höchstdauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen wird bei Minderjährigen auf sechs Monate verkürzt. Für beide Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB wird ferner die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen.

Telemediengesetz

Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen (BT-Drs. 18/12202, 18/12496, 18/13010).

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Telemediengesetz haften künftig Diensteanbieter, worunter nach Abs. 3 ausdrücklich auch WLAN-Betreiber fallen, bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. Etwas anderes gilt nach § 8 Abs. 1 S. 1 nur, wenn sie selbst an der Rechtsverletzung beteiligt sind. Hiermit entfällt auch die sogenannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern.

Anbieter müssen ihr WLAN daher zukünftig weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen.

Rechteinhaber können von WLAN-Betreibern aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 1 Telemediengesetz verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Dies ist dann möglich, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

2. Rechtsprechung

Beginn der Ausschlussfrist des § 111 SGB X

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2017

Az. 19 K 7628/16

Die Klägerin bewilligte am 4. Mai 2007 auf Antrag der Pflegeeltern die Unterbringung des Kindes bei ihnen im Haushalt im Rahmen der der Vollzeitpflege. Zum 17. August 2009 bewilligte die Klägerin Hilfe zur Erziehung durch Erziehung in einer heilpädagogisch-therapeutischen Tagesgruppe.

Am 23. November 2009 zog die allein sorgeberechtigte Mutter in das Stadtgebiet der Beklagten und verzog am 21. August 2012 nach M. Von dem Wegzug nach M erfuhr die Klägerin am 28. Januar 2014.

Am selben Tag machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 32, 33 SGB VIII sowie der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geltend.

Die Beklagte erkannte ihre Kostenerstattungspflicht zunächst an, zog das Anerkenntnis aber mit Schreiben vom 27. April 2015 unter Hinweis auf eine nicht fristgerechte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gemäß § 111 Satz 1 SGB X zurück. Ein Erstattungsanspruch hätte spätestens am 23. November 2010 angemeldet werden müssen.

Die Klägerin hat am 27. Juni 2016 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Sie machte geltend, die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X greife nicht ein, da die jugendhilferechtliche Gesamtleistung seit dem 1. März 2007 ohne Unterbrechung gewährt wird, sodass die Frist mit Anmeldung des Erstattungsanspruches am 28. Januar 2014 gewahrt sei.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gehe man von einer ganzheitlichen Betrachtungsweise aus. Eine Leistung könne aus verschiedenen Einzelleistungen bestehen. Für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X sei die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen.

Die von der Klägerin erbrachten Leistungen stellen zwar Einzelleistungen im Sinne des § 2 SGB VIII dar, die aber aufgrund des konkreten jugendhilferechtlichen Bedarfs als eine Gesamtleistung im Sinne des § 111 SGB X zu werten seien.

Selbst wenn sich ein Zuständigkeitswechsel innerhalb der Leistung ergibt, werte man im jugendhilferechtlichen Sinn als auch im Sinne des § 111 SGB X die Leistung immer noch als Gesamtleistung.

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht Düsseldorf widerspricht es der Systematik der §§ 89ff SGB VIII, wenn eine Leistung bei jedem Zuständigkeitswechsel als erbracht im Sinne des § 111 SGB X angesehen würde und dies jeweils den Lauf der Ausschlussfrist in Gang setzen würde.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist der Erstattungsanspruch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen, sondern fristgerecht beim Beklagten eingegangen.

Sie finden das Urteil hier.

3. Neue Publikationen

Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe in Flüchtlingsunterkünften

UNICEF Deutschland und der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben eine 10-seitige Handreichung zur Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe in Flüchtlingsreinrichtungen herausgegeben. Ziel ist es, eine fachpolitische Diskussion anzustoßen und anhand konkreter Beispiele und Handlungsempfehlungen aufzuzeigen, wie sich der Rechtsanspruch geflüchteter Kinder und Jugendlicher auf Leistungen, Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe in der Praxis umsetzen lässt.

Die Handreichung will einen Beitrag zur fachpolitischen Debatte zur Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe in Flüchtlingsunterkünften leisten. Sie richtet sich vorrangig an die Leitungen und Mitarbeitenden von Jugendämtern auf Landes- und auf kommunaler Ebene sowie andere interessierte Leistungsträger.

Sie können die Handreichung über diesen Link herunterladen.

Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht

Der interdisziplinär besetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht, der Anfang 2015 zur Prüfung des Reformbedarfs im Abstammungsrecht eingesetzt worden ist, hat Anfang Juli 2017 seinen 134-seitigen Abschlussbericht vorgelegt.

Dieser kann hier herunter geladen werden.

Die Frage, wem ein Kind rechtlich zuzuordnen ist, wird immer schwieriger zu beantworten. Familienkonstellationen werden vielfältiger, weniger Kinder werden in eine Ehe hineingeboren, es gibt mehr Alleinstehende und Regenbogenfamilien mit Kinderwunsch und nicht zuletzt nutzen auch immer mehr Deutsche im In- und Ausland neue Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin.

Diese Situation erfordert für die Zukunft ein modernes Abstammungsrecht. Der Arbeitskreis hatte den Auftrag, diesen Reformbedarf zu ermitteln und hat sich mehr als zwei Jahre mit vielen rechtlichen und rechtspolitisch schwierigen Fragen befasst und nun 91 Thesen zur Modernisierung des Abstammungsrechts vorgelegt.

Datensatz – Datenschatz? Warum Datenschutz und Datensicherheit wichtig sind

Im neuen Format "klicksafe to go" werden aktuelle, medienpädagogisch relevante Themen aufgegriffen und für Schule und Unterricht kompakt aufbereitet. Die Ausgabe 2 befasst sich mit dem Thema Datenschutz und Datensicherheit.

Das Arbeitsheft zu diesem Thema umfasst 27 Seiten und kann hier heruntergeladen werden.

Wege aus der Gewalt

Gewalt von Kindern und Jugendlichen ist ein häufig diskutiertes Thema. Die Broschüre informiert über Ursachen von Gewalt. Sie geht dabei besonders auf die Bedeutung von Familie und Erziehung, die Wohn- und Lebensbedingungen, den Einfluss der Gruppe sowie die Wirkung gewalthaltiger Filme und Videospiele auf junge Menschen ein. Die möglichen Folgen von Gewalthandlungen werden zum einen für die Opfer und zum anderen für die Täter aus juristischer Sicht dargestellt.

In der aktualisierten Broschüre „Wege aus der Gewalt “ des Programms „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“ finden Eltern und Erziehungsverantwortliche auf über 30 Seiten Antworten und Tipps, die sie dabei unterstützen können, Konflikte angemessen zu lösen.

Die Broschüre steht auf der Beratungs-Website zum Download zur Verfügung.

4. Termine

Fachtag FamFG – Und, wo lebst Du jetzt?

Der diesjährige Fachtag FamFG am 23. November 2017 in Köln beschäftigt sich mit verschiedenen Lebensmodellen für Kinder nach einer Scheidung oder Trennung ihrer Eltern und trägt den Titel: „Und, wo lebst Du jetzt?“

Der Diplom-Psychologe Dr. Jörg Fichtner aus München führt mit seinem Vortrag „Das ganze Glück durch Halbe-Halbe? Kinderleben nach Trennung der Eltern“ in das Thema ein. Er legt ein besonderes Augenmerk auf das Wechselmodell, beschreibt die Auswirkungen der elterlichen Konflikte und die veränderten Sichtweisen von Recht und Psychologie im Laufe der Jahrzehnte.

Auf dieser Grundlage sollen in den Workshops am Nachmittag Unterstützungs- und Interventionsmöglichkeiten erarbeitet und aufzeigt werden.

Für die Teilnahme wird ein Beitrag in Höhe von 40,- Euro inklusive Mittagsimbiss erhoben.

Zur Anmeldung gelangen Sie über die Veranstaltungsseite im Online-Katalog.

5. Aktuelle Meldungen

Kinderschutz-Hotline für Ärzte jetzt bundesweit verfügbar

Am 1. Juli 2017 ist nunmehr der bundesweite reguläre Betrieb der vom Bundesfamilienministerium geförderten Kinderschutz-Hotline gestartet.

Die Hotline richtet sich an medizinisches Fachpersonal. Hierzu gehören Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie Pflegekräfte. Angehörige dieser Berufsgruppen können jetzt im ganzen Bundesgebiet und rund um die Uhr unter der Nummer 0800 1921000 bei Verdacht auf Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch eine direkt verfügbare, kompetente, praxisnahe und kollegiale Beratung durch Ärztinnen und Ärzte mit speziellem Hintergrundwissen in Kinderschutzfragen erhalten.

Die Kinderschutzhotline bietet eine spezifische Beratung an, beispielsweise bei Fragen zu den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Schweigepflicht und ärztliches Handeln. Welche Schritte kann oder muss ich in einem Kinderschutzfall einleiten? Wo gibt es Hilfe vor Ort?

Die Beraterinnen und Berater an der Hotline absolvieren zusätzlich zu ihrer medizinischen Aus- und Weiterbildung einen Kurs zur „insoweit erfahrenen Fachkraft“, der sich üblicherweise an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe richtet. Den Beraterinnen und Beratern steht rund um die Uhr ein fachärztlicher Hintergrunddienst zur Verfügung. Das Angebot wird fortlaufend qualitätsgesichert begleitet und extern evaluiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kinderschutzhotline.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter
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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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