Bekämpfung von Kinderehen
Im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2429) ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verkündet worden. Es ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.
Zukünftig können Ehen nur noch von Erwachsenen geschlossen werden, denn die Ehemündigkeit wird ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist grundsätzlich aufzuheben.
Auch die Gültigkeit von Ehen von Minderjährigen, die nach ausländischem Recht abgeschlossen wurden, wird durch die Gesetzesänderung aus Gründen des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes nach dem EGBBG entsprechend eingeschränkt.
Schließlich enthält das Gesetz eine Änderung in § 42a SGB VIII vor. Hier wird klargestellt, dass auch ein verheirateter Minderjähriger in Obhut genommen werden kann.
Bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht
Das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2780) veröffentlicht worden und am 29. Juli 2017 in Kraft getreten.
Neben verschiedenen Änderungen im Aufenthalts- und Asylgesetz sieht das Gesetz auch eine Ergänzung in § 42 Abs. 2 SGB VIII vor. Zukünftig sind Jugendämter verpflichtet, unverzüglich einen Asylantrag für Minderjährige in den Fällen zu stellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz benötigt. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine neue Regelung in § 1597a BGB zum Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft eingeführt worden. Die Vaterschaft darf nicht gerade zu dem Zweck anerkannt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen. Liegen die in § 1597a Abs. 2 BGB genannten beispielhaften Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor, so muss die zuständige Behörde die Anerkennung aussetzen und die Ausländerbehörde darüber informieren.
Familiengerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
Das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2424) und wird am 1. Oktober in Kraft treten.
Bislang sieht das Kindschaftsrecht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen, anders als das Betreuungsrecht für Volljährige, ein Genehmigungserfordernis nicht vor.
Das Gesetz enthält eine Erweiterung des § 1631b BGB, wonach die elterliche Entscheidung, einem Kind, das sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alterstypischer Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt wird.
Die Höchstdauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen wird bei Minderjährigen auf sechs Monate verkürzt. Für beide Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB wird ferner die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen.
Telemediengesetz
Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen (BT-Drs. 18/12202, 18/12496, 18/13010).
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Telemediengesetz haften künftig Diensteanbieter, worunter nach Abs. 3 ausdrücklich auch WLAN-Betreiber fallen, bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. Etwas anderes gilt nach § 8 Abs. 1 S. 1 nur, wenn sie selbst an der Rechtsverletzung beteiligt sind. Hiermit entfällt auch die sogenannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern.
Anbieter müssen ihr WLAN daher zukünftig weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen.
Rechteinhaber können von WLAN-Betreibern aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 1 Telemediengesetz verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Dies ist dann möglich, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat.
Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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