Aktualisierung der Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen
Die Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen liegt nun in einer aktualisierten vierten Auflage vor (Stand Oktober 2017). Sie ist um neue Beispiele aus Nordrhein-Westfalen und um aktuelle Rechtsprechung ergänzt worden.
Es handelt sich um gemeinsame Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen, der beiden Landesjugendämter, des Landesverbands Kindertagespflege und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die 100-seitige Publikation richtet sich an die örtlichen Fachberatungs- und Vermittlungsstellen sowie die Jugendämter.
Hier finden Sie die Handreichung.
Neue Arbeitshilfe zur Familiären Bereitschaftsbetreuung
Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) ist eine zeitlich befristete Maßnahme der Krisenintervention. Sie dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in drohenden oder akuten Gefährdungssituationen. Der weitere Hilfebedarf sowie die Perspektive des Kindes sollen während des Aufenthalts in der FBB-Stelle eruiert werden.
Unter Einbezug von Mitarbeitenden der Pflegekinderdienste freier und öffentlicher Träger haben die Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen eine umfangreiche Arbeitshilfe zur Familiären Bereitschaftsbetreuung erarbeitet. In der Veröffentlichung werden Anforderungen an eine leistungsstarke Bereitschaftsbetreuung skizziert, rechtliche Rahmenbedingungen erläutert und zahlreiche Anregungen für die Praxis vor Ort gegeben. Abgerundet wird die Broschüre durch eine Auswahl an hilfreichen Formularvorlagen.
Rheinische Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe, die ihren Sitz im Rheinland haben, können die Arbeitshilfe kostenfrei über
das Publikationssystem des LVR-Landesjugendamtes Rheinland in gewünschter Stückzahl bestellen.
Alle anderen Interessierten haben die Möglichkeit, die Broschüre gegen eine Gebühr in Höhe von 10,- EUR über das LWL-Landesjugendamt Westfalen zu beziehen.
Verfahren zur Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern
Die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen stellt die betroffenen Jugendämter oftmals vor eine große Herausforderung, insbesondere in Zweifelsfällen. Das LVR-Landesjugendamt hat ein Gutachten zu den gesetzlichen Grundlagen und ergangenen Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema veröffentlicht.
Sie finden das Gutachten als PDF auf der
Internetseite des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.
Teilnahme geflüchteter Kinder an Ferienfreizeiten im Ausland
Die nordrhein-westfälische Landesregierung erläutert in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/761) die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahme geflüchteter Kinder an Ferienfreizeiten im Ausland.
Sie verweist dabei zunächst auf § 58 Abs. 1 AsylG, wonach die Ausländerbehörde einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Landesaufnahmereinrichtung zu wohnen, nach pflichtgemäßem Ermessen die Erlaubnis erteilen kann, ins Ausland zu reisen. Die Teilnahme an einer Ferienfreizeit stellt nach Auffassung der Landesregierung ein legitimes Interesse dar, das Bundesgebiet zu verlassen.
Sofern die Auslandsreise im Rahmen einer Schülergruppe erfolgt, weist die Landesregierung auf die Sonderregelung in § 22 Aufenthaltsverordnung hin. Danach verzichten EU-Staaten gegenseitig auf das Erfordernis eines Visums, soweit die Schüler in sogenannten Schülersammellisten eingetragen sind.
Jetzt handeln – Programm zur Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs hat Anfang Oktober 2017 sein „Programm zur konsequenten Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und deren Folgen“ für die 19. Legislaturperiode vorgestellt.
Es beinhaltet Eckpunkte zu den Themenfeldern Schutz, Hilfen, Verfahren, Forschung/Lehre, Aufarbeitung, Aufklärung und Sensibilisierung sowie zu neuen gesetzlichen Regelungen.
Unter anderem plädiert der Unabhängige Beauftragte an die künftige Bundesregierung, bereits zu Beginn der 19. Legislaturperiode die Reform des Opferentschädigungsgesetzes auf den Weg zu bringen, da die aktuellen Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes an vielen Stellen nicht auf die Bedürfnisse von Menschen, die sexuelle Gewalt in ihrer Kindheit erlitten haben, ausgerichtet sind.
Ferner fordert der Unabhängige Beauftragte in seinem Programm die Verabschiedung eines Kindesmissbrauchsbekämpfungsgesetzes. Hierdurch soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt gestärkt werden. Daneben soll das Gesetz Hilfen verbessern und die unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Kindesmissbrauch sicherstellen. Durch das Gesetz soll auch das Amt einer/eines Unabhängigen Beauftragten verstetigt und gestärkt werden.
Ferner soll spätestens 2019 eine auf mehrere Jahre angelegte Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagne starten, damit sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen nicht weiter tabuisiert und Hinschauen und Handeln selbstverständlich werden.
Hier finden Siedas umfangreiche Programm des Unabhängigen Beauftragen.
Das Berichtsverfahren zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
Die Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat eine achtseitige Information herausgegeben, die die Arbeitsweise des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes und die Berichtspflicht nach Artikel 44 der UN-Kinderrechtskonvention erläutert.
Länder, die die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert haben, sind nach Artikel 44 der Konvention verpflichtet, dem zuständigen Fachausschuss periodisch einen Staatenbericht vorzulegen. Daneben umfasst das Berichtsverfahren noch weitere Berichte.
Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat im Jahr 1992 in Deutschland in Kraft. Seitdem hat Deutschland drei Mal das Berichtsverfahren durchlaufen. Den nächsten Staatenbericht muss die Bundesregierung als kombinierten 5. und 6. Bericht im April 2019 bei der UN einreichen.
Hier finden Sie die Information des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege
Das Präsidium des Deutschen Vereins hat im September 2017 die Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) verabschiedet. Darin spricht sich der Deutsche Verein dafür aus, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand in den Altersgruppen 0 bis 6 Jahre und 6 bis 12 Jahre sowie für den Erziehungsbeitrag anzuheben.
Sie finden die Empfehlungen auf der
Internetseite des Deutschen Vereins e.V..
Überarbeitete Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht
Neben der Änderung des Mindestunterhalts für minderjähriger Kinder aufgrund der Ersten Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wurde die Düsseldorfer Tabelle in weiteren Punkten an aktuelle Entwicklungen angepasst.
So werden erstmals seit 2008 auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1 900,- EUR“ und endet mit „bis 5 500, EUR“.
Darüber hinaus steigt der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt, in der zweiten Einkommensgruppe wird er auf 1 300,- EUR angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag um jeweils 100,- EUR.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die ab Januar 2018 gültige
Düsseldorfer Tabelle bereits auf seiner Internetseite veröffentlicht.
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