Themengutachten „Kinderrechte ins Grundgesetz“
Das Bundesfamilienministerium hat bei der Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Friederike Wapler ein Gutachten in Auftrag gegeben zur Frage, ob Grundrechte von Kindern in das Grundgesetz aufgenommen werden können. Danach sei es verfassungspolitisch sinnvoll, das Kindeswohlprinzip sowie das Beteiligungsrecht ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Gegenstand war ein Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen (BR-Drs. 234/17). Dieser sei mit der Verfassung kompatibel und eine angemessene Umsetzung der Kernprinzipien der VN-Kinderrechtskonvention.
Sie finden das Gutachten auf der
Internetseite des Bundesfamilienministeriums.
Gutachten zur Geschlechtervielfalt im Recht
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat ein Gutachten zur Geschlechtervielfalt im Recht veröffentlicht. Der erste Teil analysiert das geltende Recht in Bezug auf Geschlechtervielfalt und Geschlechtsidentitäten. Im zweiten Teil entwickelt das Institut einen Gesetzesentwurf zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt. Dieser sieht unter anderem Änderungen im SGB VIII vor. So soll die Formulierung „Mädchen und Jungen“ in § 9 SGB VIII durch „Mädchen, Jungen und Kinder weiterer Geschlechter“ geändert werden. Auch soll § 18 SGB VIII um „Beratung und Unterstützung zu Fragen des Geschlechtervielfaltsgesetzes“ ergänzt werden.
Das Gutachten wurde bereits im Januar 2017 veröffentlicht und sollte die interministerielle Arbeitsgruppe "Inter- und Transsexualität" der Bundesregierung in der 18. Legislaturperiode beraten. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2017 (Az. 1 BvR 2019/16), in der das Gericht ein drittes Geschlecht im Geburtenregister verlangt, gewinnt dieses Gutachten wieder an Aktualität.
Sie finden das Gutachten auf der
Internetseite des Bundesfamilienministeriums.
Bericht nach § 9 des 5. AG-KJHG NRW – Verteilungsverfahren unbegleiteter Minderjähriger
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 7. November 2017 den ersten Bericht gemäß § 9 des 5. AG-KJHG NRW vorgelegt (Vorlage 17/234). Neben Zahlen, Daten und Fakten zum Verteilverfahren unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge gibt der Bericht einen Überblick über den Vollzug des 5. AG-KJHG und die Verwirklichung der gesetzlichen Ziele. Er schließt mit einem Ausblick und den noch anstehenden Herausforderungen. Aus Sicht der Landesregierung spielt dabei die Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote eine zentrale Rolle.
Sie finden den Bericht auf der
Internetseite des Landtages.
Arbeitshilfe zur Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe zu den Bleiberechtsregelungen nach §§ 25a und b AufenthG veröffentlicht. Sie erläutert die einzelnen Regelungen Satz für Satz und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Jugendlichen und Heranwachsenden ein Bleiberecht erhalten können. Sie ist praxisorientiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps für die Beratungspraxis.
Die Arbeitshilfe ist auf der
Internetseite des Paritätischen Gesamtverbandes abrufbar.
Kindeswohl in der ausländerrechtlichen Praxis
Der Bundesfachverband UMF e.V. nimmt in seiner Arbeitshilfe das Kindeswohl in der ausländerrechtlichen Praxis in den Blick. Die Arbeitshilfe für Mitarbeitende in den Ausländerbehörden erläutert den Begriff des Kindeswohls sowohl im Völker- und Europarecht als auch im deutschen Recht. Darüber hinaus beschreibt sie das Spannungsfeld zwischen dem Ausländer- und dem Kinder- und Jugendhilferecht und gibt Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Kooperation aller am Verfahren Beteiligten.
Die Arbeitshilfe ist auf der
Internetseite des Bundesfachverbandes abrufbar.
Gutachten zur Anwendung von Zwangsmitteln bei der Verteilung von unbegleiteten Minderjährigen
In einer Publikation des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. geht dieser der Frage nach, ob die Zuweisungsentscheidung einer Landesstelle nach § 42b Abs. 3 SGB VIII zwangsweise durchgesetzt werden kann. Hintergrund des Gutachtens ist der Fall eines Jugendamtes, in dem der betroffene Jugendliche sich weigerte, das abgebende Jugendamt zu verlassen und sich zum Zuweisungsjugendamt zu begeben.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nicht zulässig ist. Grund hierfür ist im Kern, dass die Zuweisungsentscheidung keine verpflichtende Wirkung für den Minderjährigen beinhalte, sondern lediglich die Zuständigkeit für die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen festlege. Mit der Zuweisung sei keine Beschränkung der Freizügigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen verbunden.
Ergänzend wird zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Amtsvormundschaft Stellung genommen. Der Deutsche Verein kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit für die Amtsvormundschaft der Zuweisungsentscheidung folgt.
Sie finden das Gutachten
hier.
Bundesstatistik Erzieherische Hilfe
Das Statistische Bundesamt hat seine Statistik über Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und Hilfe für junge Volljährige veröffentlicht. Unter anderem begonnen danach 53.311 Kinder und Jugendliche im Jahr 2016 eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Rund 40 Prozent der Minderjährigen (21.566) waren männlich und 16 oder 17 Jahre alt. Damit hat sich diese Zahl verglichen mit dem Jahr 2014 mehr als verdreifacht.
Die Statistik ist auf der
Internetseite des Statistischen Bundesamtes abrufbar.
Statistik über Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in NRW
Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat den Statistischen Bericht über die Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls veröffentlicht. Danach gab es im Jahr 2016 in NRW 35.011 gemeldete Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung. In 13.909 Fällen stellte sich weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf heraus. In 11.483 Fällen wurde eine Kindeswohlgefährdung verneint, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt. In 5.288 Fällen lag eine latente Kindeswohlgefährdung vor, in 4.331 Fällen eine akute Kindeswohlgefährdung.
Sie können den Bericht auf der Internetseite des Landesbetriebs IT.NRW unter https://webshop.it.nrw.de/gratis/K209%20201600.pdf abrufen.
Weihnachtsbeihilfe 2017
Mit Rundschreiben 43/4/2017 empfiehlt das LVR-Landesjugendamt Rheinland, auch im Jahr 2017 eine Weihnachtsbeihilfe an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege oder Heimerziehung zu gewähren.
Das Rundschreiben finden Sie auf der
Internetseite des Landesjugendamtes.
Taschengeld 2018 im Rahmen der Hilfen zur Erziehung
Mit Rundschreiben 43/5/2017 informiert das LVR-Landesjugendamt Rheinland über die Festsetzung der Höhe der Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.
Das Rundschreiben finden Sie auf der
Internetseite des Landesjugendamtes.
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