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11. Dezember 2017 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Dezember 2017
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Gesetzgebung des Bundes
2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
3. Rechtsprechung
4. Neue Publikationen
5. Termine
6. Aktuelle Meldungen
1. Gesetzgebung des Bundes

Änderung des Jugendschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes – Abgabe alkoholischer Getränke

Am 31. Dezember 2017 tritt das Branntweinmonopolgesetz außer Kraft, an dessen Stelle tritt ab dem 1. Januar 2018 das Alkoholsteuergesetz. Hintergrund dafür ist die Umsetzung von EU-Vorgaben.

Mit dem Außerkrafttreten des Branntweinmonopolgesetzes entfällt zukünftig der Begriff „Branntwein“, der bisher alkoholische Getränke bezeichnet, die für Kinder und Jugendliche verboten sind. Folglich muss § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) an die Begriffe im Alkoholsteuergesetz angepasst werden, inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden (BT-Drs. 18/10008). Auch §§ 31 und 58 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JuArbSchG) werden zum 1. Januar 2018 entsprechend angepasst.

Kinderrechte ins Grundgesetz

Brandenburg, Berlin und Thüringen haben am 24. November 2017 einen Entschließungsantrag im Bundesrat vorgestellt, wonach Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden sollen (BR-Drs. 710/17). Hierdurch sollen das Kindeswohl sowie die Stellung von Kindern in der Gesellschaft gestärkt werden. Der Antrag wird nun in den Fachausschüssen beraten. Nach Abschluss der Beratungen wird sich das Bundesratsplenum erneut mit dem Vorschlag befassen.

Die Stärkung von Kinderrechten war bereits November 2011 Thema im Bundesrat. Zuletzt brachte Nordrhein-Westfalen im März 2017 einen entsprechenden Gesetzesentwurf ein (BR-Drs. 234/17).

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen

Nachdem der Landtag am 16. November 2017 das Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen beschlossen hat, ist dieses Gesetz am 24. November 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht worden (GV. NRW. 2017, S. 833). Die Änderungen im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sind rückwirkend zum 1. August 2017 in Kraft getreten, die Änderungen in der Durchführungsverordnung zum KiBiz (DVO KiBiz) am 25. November 2017.

Nach § 21f KiBiz gewährt das Land pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt. Die Höhe ergibt sich aus der Anlage zu § 21f, sie liegt je nach Gruppenform und Betreuungszeit zwischen 380,81 Euro (Gruppenform III, 25 Stunden) und 1.830,55 Euro (Gruppenform II, 45 Stunden). Die Zuschüsse werden als Einmalbetrag an die Jugendämter gezahlt, die diese an die Einrichtungen ihres Bezirks weiterleiten.

3. Rechtsprechung

Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.Oktober 2017

Az. 5 C 19.16

Die Mutter des im August 2011 geborenen Klägers teilte der Beklagten mit, für den Kläger ab dem 1. April 2014 einen Vollzeitplatz zu benötigen. Das Jugendamt der Beklagten schlug ihr Ende Januar 2014 sechs freie Plätze bei verschiedenen Tagespflegepersonen vor. Diese lehnte sie jedoch mit der Begründung ab, sie würden zu früh schließen oder seien an einem Tag nicht geöffnet. Stattdessen meldeten die Eltern den Kläger in einer privaten Tageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von 40 Wochenstunden an, hierfür zahlen sie monatlich 1.380 Euro.

Die auf Erstattung eines Teils des monatlichen Betrages gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und insoweit dem Grunde nach Aufwendungsersatz zugesprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts könnten Eltern grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme eines (Teil-)Betrags der Betreuungskosten geltend machen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 5 C 35.12) entschieden. Voraussetzung sei jedoch, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe.

Im vorliegenden Fall sei zwar die Selbstbeschaffung des Betreuungsplatzes in der privaten Tageseinrichtung zulässig gewesen. Dennoch könne der Kläger die Übernahme eines Teils des monatlichen Betrages nicht verlangen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse nur die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz übernehmen, die der Leistungsberechtigte bei rechtzeitigem Nachweis nicht hätte tragen müssen. Hätte die Beklagte dem Kläger den von ihm selbstbeschafften Betreuungsplatz vorgeschlagen, hätte sie ihrer Nachweispflicht genügt und der Kläger hätte den vereinbarten Betrag ebenfalls entrichten müssen. Es bestehe keine bundesrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Ob der hier zu entrichtende Beitrag bezüglich der Höhe zumutbar gewesen sei oder nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (teilweise) zu übernehmen gewesen wäre, sei nicht Gegenstand dieses Nachweisverfahrens, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu prüfen.

Sie finden die Pressemitteilung hier.

Übertragung der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2017

Az. 5 C 12/16

Mit Beschluss vom 2. November 1999 übertrug das Amtsgericht auf Antrag der alleinsorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für das Kind nach Maßgabe des § 1630 Abs. 3 BGB unbefristet auf die Großmutter.

Die Mutter verzog im September 2009 in den Bezirk des Beklagten. Die Klägerin gewährte von 2011 bis 2013 Hilfe zur Erziehung und begehrte erfolgslos von dem Beklagten die Erstattung der Kosten.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen. Die eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 9. Juni 2016 zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die zulässige Revision der Klägerin unbegründet sei.

Eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII habe nicht bestanden.

Zwar hatten am 20. Oktober 2011 beide Elternteile des Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Mutter war jedoch zum streitigen Zeitraum nicht mehr personensorgeberechtigt im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Elternteil nicht personensorgeberechtigt, wenn sämtliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB auf eine Pflegeperson übertragen wurden.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson entspreche einem angeordneten Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 in Verbindung mit § 1675 BGB. Die Eltern seien in solchen Fällen uneingeschränkt an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert. Damit stehe die Personensorge den Eltern im Sinne des § 86 Abs. 3 SGB VIII nicht zu. Dies gelte für § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entsprechend.

Sie finden das Urteil hier.

4. Neue Publikationen

Themengutachten „Kinderrechte ins Grundgesetz“

Das Bundesfamilienministerium hat bei der Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Friederike Wapler ein Gutachten in Auftrag gegeben zur Frage, ob Grundrechte von Kindern in das Grundgesetz aufgenommen werden können. Danach sei es verfassungspolitisch sinnvoll, das Kindeswohlprinzip sowie das Beteiligungsrecht ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Gegenstand war ein Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen (BR-Drs. 234/17). Dieser sei mit der Verfassung kompatibel und eine angemessene Umsetzung der Kernprinzipien der VN-Kinderrechtskonvention.

Sie finden das Gutachten auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums.

Gutachten zur Geschlechtervielfalt im Recht

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat ein Gutachten zur Geschlechtervielfalt im Recht veröffentlicht. Der erste Teil analysiert das geltende Recht in Bezug auf Geschlechtervielfalt und Geschlechtsidentitäten. Im zweiten Teil entwickelt das Institut einen Gesetzesentwurf zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt. Dieser sieht unter anderem Änderungen im SGB VIII vor. So soll die Formulierung „Mädchen und Jungen“ in § 9 SGB VIII durch „Mädchen, Jungen und Kinder weiterer Geschlechter“ geändert werden. Auch soll § 18 SGB VIII um „Beratung und Unterstützung zu Fragen des Geschlechtervielfaltsgesetzes“ ergänzt werden.

Das Gutachten wurde bereits im Januar 2017 veröffentlicht und sollte die interministerielle Arbeitsgruppe "Inter- und Transsexualität" der Bundesregierung in der 18. Legislaturperiode beraten. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2017 (Az. 1 BvR 2019/16), in der das Gericht ein drittes Geschlecht im Geburtenregister verlangt, gewinnt dieses Gutachten wieder an Aktualität.

Sie finden das Gutachten auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums.

Bericht nach § 9 des 5. AG-KJHG NRW – Verteilungsverfahren unbegleiteter Minderjähriger

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 7. November 2017 den ersten Bericht gemäß § 9 des 5. AG-KJHG NRW vorgelegt (Vorlage 17/234). Neben Zahlen, Daten und Fakten zum Verteilverfahren unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge gibt der Bericht einen Überblick über den Vollzug des 5. AG-KJHG und die Verwirklichung der gesetzlichen Ziele. Er schließt mit einem Ausblick und den noch anstehenden Herausforderungen. Aus Sicht der Landesregierung spielt dabei die Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote eine zentrale Rolle.

Sie finden den Bericht auf der Internetseite des Landtages.

Arbeitshilfe zur Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe zu den Bleiberechtsregelungen nach §§ 25a und b AufenthG veröffentlicht. Sie erläutert die einzelnen Regelungen Satz für Satz und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Jugendlichen und Heranwachsenden ein Bleiberecht erhalten können. Sie ist praxisorientiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps für die Beratungspraxis.

Die Arbeitshilfe ist auf der Internetseite des Paritätischen Gesamtverbandes abrufbar.

Kindeswohl in der ausländerrechtlichen Praxis

Der Bundesfachverband UMF e.V. nimmt in seiner Arbeitshilfe das Kindeswohl in der ausländerrechtlichen Praxis in den Blick. Die Arbeitshilfe für Mitarbeitende in den Ausländerbehörden erläutert den Begriff des Kindeswohls sowohl im Völker- und Europarecht als auch im deutschen Recht. Darüber hinaus beschreibt sie das Spannungsfeld zwischen dem Ausländer- und dem Kinder- und Jugendhilferecht und gibt Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Kooperation aller am Verfahren Beteiligten.

Die Arbeitshilfe ist auf der Internetseite des Bundesfachverbandes abrufbar.

Gutachten zur Anwendung von Zwangsmitteln bei der Verteilung von unbegleiteten Minderjährigen

In einer Publikation des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. geht dieser der Frage nach, ob die Zuweisungsentscheidung einer Landesstelle nach § 42b Abs. 3 SGB VIII zwangsweise durchgesetzt werden kann. Hintergrund des Gutachtens ist der Fall eines Jugendamtes, in dem der betroffene Jugendliche sich weigerte, das abgebende Jugendamt zu verlassen und sich zum Zuweisungsjugendamt zu begeben.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nicht zulässig ist. Grund hierfür ist im Kern, dass die Zuweisungsentscheidung keine verpflichtende Wirkung für den Minderjährigen beinhalte, sondern lediglich die Zuständigkeit für die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen festlege. Mit der Zuweisung sei keine Beschränkung der Freizügigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen verbunden.

Ergänzend wird zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Amtsvormundschaft Stellung genommen. Der Deutsche Verein kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit für die Amtsvormundschaft der Zuweisungsentscheidung folgt.

Sie finden das Gutachten hier.

Bundesstatistik Erzieherische Hilfe

Das Statistische Bundesamt hat seine Statistik über Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und Hilfe für junge Volljährige veröffentlicht. Unter anderem begonnen danach 53.311 Kinder und Jugendliche im Jahr 2016 eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Rund 40 Prozent der Minderjährigen (21.566) waren männlich und 16 oder 17 Jahre alt. Damit hat sich diese Zahl verglichen mit dem Jahr 2014 mehr als verdreifacht.

Die Statistik ist auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes abrufbar.

Statistik über Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in NRW

Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat den Statistischen Bericht über die Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls veröffentlicht. Danach gab es im Jahr 2016 in NRW 35.011 gemeldete Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung. In 13.909 Fällen stellte sich weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf heraus. In 11.483 Fällen wurde eine Kindeswohlgefährdung verneint, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt. In 5.288 Fällen lag eine latente Kindeswohlgefährdung vor, in 4.331 Fällen eine akute Kindeswohlgefährdung.

Sie können den Bericht auf der Internetseite des Landesbetriebs IT.NRW unter https://webshop.it.nrw.de/gratis/K209%20201600.pdf abrufen.

Weihnachtsbeihilfe 2017

Mit Rundschreiben 43/4/2017 empfiehlt das LVR-Landesjugendamt Rheinland, auch im Jahr 2017 eine Weihnachtsbeihilfe an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege oder Heimerziehung zu gewähren.

Das Rundschreiben finden Sie auf der Internetseite des Landesjugendamtes.

Taschengeld 2018 im Rahmen der Hilfen zur Erziehung

Mit Rundschreiben 43/5/2017 informiert das LVR-Landesjugendamt Rheinland über die Festsetzung der Höhe der Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.

Das Rundschreiben finden Sie auf der Internetseite des Landesjugendamtes.

5. Termine

Fortbildung zur Heranziehung, Zuständigkeiten und Kostenerstattung

Am 29. und 30. Januar 2018 findet die jährliche Fortbildungsveranstaltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der wirtschaftlichen Jugendhilfe statt. Sie behandelt die Bereiche Zuständigkeiten und Kostenerstattung sowie die Kostenheranziehung und richtet sich sowohl an Anfänger mit Grundkenntnissen als auch an versierte Fortgeschrittene (mind. 2 Jahre Erfahrung).

Neueinsteiger mit Grundkenntnissen erhalten am ersten Tag Informationen zu den Themen Zuständigkeit und Kostenerstattung. Der zweite Tag befasst sich mit der Heranziehung.

Für die Fortgeschrittenen ist am ersten Tag die Heranziehung vorgesehen, der zweite Tag widmet sich den Themen Zuständigkeit und Kostenerstattung.

Mit Fällen aus der beruflichen Praxis und eigenen Anregungen können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Inhalte aktiv mitbestimmen. Sie werden herzlich gebeten, ihre Fragen, Fälle und Anregungen bis vierzehn Tage vor der Veranstaltung per E-Mail zu übermitteln.

Referent für den Bereich der Heranziehung ist Hans Werner Pütz, ehemaliger Fachberater des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Im Bereich Zuständigkeiten und Kostenerstattung werden Mitarbeiterinnen sowie die Grundsatzbearbeiterin des LVR-Landesjugendamtes Rheinland vortragen.

Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland im Horion-Haus, Hermann-Pünder-Str. 1 in Köln-Deutz statt. Der Teilnahmebetrag beträgt 80,- EUR inklusive Mittagsimbiss. Hinweise zum Anmeldeverfahren finden Sie im Fortbildungsprogramm des Landesjugendamtes Rheinland.

Qualifizierung der Vormundschaft

Seit Inkrafttreten des neuen Vormundschaftsrechts werden viele neue Anforderungen an die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften gestellt. Die gesetzlichen Grundlagen, die Rolle und Bedeutung des Vormunds / der Vormundin im Leben des Mündels, vertiefte psychologische Fachkenntnisse, die Klärung der Kooperationen im (Helfer-)System und das Verfahrensrecht sind dabei wichtige Themen, die dieses neue Fortbildungsangebot aufgreift. Die Fortbildungsreihe besteht aus fünf Modulen und kann auf Wunsch mit einem Zertifikat abgeschlossen werden.

Weitere Informationen zu den Terminen und Inhalten der Module erhalten Sie hier.

6. Aktuelle Meldungen

Eckpunkte zum Kinder- und Jugendförderplan NRW beschlossen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat Eckpunkte für den Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans 2018-2022 beschlossen. Unter anderem sollen die Mittel um 11 Millionen Euro auf über 120 Millionen Euro erhöht werden. Die Förderbereiche sollen inhaltlich den aktuellen Bedarfslagen angepasst und gestrafft werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Landesregierung.

Entwurf des Ausführungsgesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Nach Abschluss der Verbändeanhörung hat die nordrhein-westfälische Landesregierung am 5. Dezember 2017 beschlossen, den Entwurf des Ausführungsgesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW) in den Landtag einzubringen.

Mit dem Gesetz sollen Menschen mit Behinderung in NRW je nach Lebensphase einen einheitlichen Träger für alle Aufgaben der Eingliederungshilfe erhalten. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe sollen im Grundsatz bei den Landschaftsverbänden gebündelt werden. Die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche, die in der Herkunftsfamilie leben, sollen jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zum Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung, in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte liegen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Landesregierung.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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