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10. April 2018 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe April 2018
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
3. Rechtsprechung
4. Neue Publikationen
5. Termine
6. Aktuelle Meldungen
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu Menschen mit subsidiärem Schutz

Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 15. März 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2018, Teil I, S. 342) und ist somit seit dem 16. März 2018 in Kraft.

Danach bleibt der Familiennachzug bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, ausgesetzt. Ab August 2018 können Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt werden. Monatlich ist ein Kontingent von 1.000 Aufenthaltserlaubnissen vorgesehen. Die bisher geltende Härtefallregelung der §§ 22, 23 Aufenhaltsgesetz (AufenthG) soll weiterhin anwendbar sein. Detaillierte Regelungen sollen in einem weiteren Bundesgesetz getroffen werden.

Anträge zum Wechselmodell

Gleich zwei Fraktionen haben im Bundestag Anträge zum Betreuungsmodell getrenntlebender Eltern eingebracht.

Nach dem Antrag der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 19/1172) soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, das Wechselmodell nicht als Regelfall festzuschreiben und einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten, wonach das Wechselmodell nicht gegen den Willen oder gegen das Kindeswohl gerichtlich angeordnet werden kann.

Der Antrag der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/1175) sieht hingegen vor, der Bundestag solle die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs auffordern, der das Wechselmodell bei einer Trennung als gesetzlichen Regelfall einführt. Voraussetzung dafür sei, dass die Eltern sich nicht einvernehmlich einigen könnten und das Wechselmodell im Einzelfall dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Der Bundestag hat beide Anträge in seiner Sitzung am 15. März 2018 diskutiert und sie an die zuständigen Ausschüsse verwiesen.

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Anhörung zum AG-BTHG

Am 7. März 2018 fand im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtages die Anhörung zum Ausführungsgesetz des Landes NRW zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (LT-Drs. 17/1414) statt. Dabei begrüßten die Sachverständigen überwiegend die grundsätzliche Zuständigkeit der Landschaftsverbände für alle Leistungen der Eingliederungshilfe. Kritisiert wurden unter anderem die vorgesehenen Ausnahmeregelungen. Danach sei für Menschen mit Behinderung nicht immer nachvollziehbar, welcher Träger zuständig sei.

Pressemitteilung des Landtags

Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans im Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend

Gemäß § 9 Abs. 4 des 3. AG-KJHG (KJFöG) hat die Landesregierung den zuständigen Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtages an der Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans (Vorlage 17/541) beteiligt. Der Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend hat den aktuellen Entwurf am 8. März 2018 zur Kenntnis genommen.

Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans

Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes (LT-Drs. 17/2122) in den Landtag eingebracht, um die Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Nordrhein-Westfalen einzuführen. Die 1. Lesung im Landtag fand am 22. März 2018 statt, der Gesetzesentwurf wurde an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Die Individualverfassungsbeschwerde soll einen wirkungsvollen Individualrechtsschutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen durch die öffentliche Gewalt des Landes garantieren. In Zukunft kann jeder nach § 53 Verfassungsgerichtshofgesetz Nordrhein-Westfalen (VGHG NW) den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass er durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner Rechte aus der Landesverfassung verletzt sei. Gleichzeitig wird die zügige und effektive Bearbeitung der zusätzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs durch verfahrensrechtliche Sonderregelungen in § 58 VGHG NW sichergestellt.

Damit es nicht zu Parallelverfahren in derselben Sache vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht kommt, ist die Landesverfassungsbeschwerde gegenüber einer tatsächlich eingelegten Bundesverfassungsbeschwerde subsidiär.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die Möglichkeit vor, Klagen und Anträge an den Verfassungsgerichtshof zukünftig auch elektronisch einreichen zu können.

3. Rechtsprechung

Keine analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 SGB VIII bei nicht festgestellter oder anerkannter Vaterschaft und fehlendem Sorgerecht

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 2018

Az. 10 LA 21/18

Die Klägerin gewährte einem Kind ab dem 12. November 2012 durchgehend Leistungen der Jugendhilfe.

Die Mutter des Kindes lebte mit dem Kind ursprünglich im Bereich der Klägerin, eine Vaterschaft wurde nicht festgestellt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 wurde der Mutter die elterliche Sorge entzogen. Ab dem 25. Juli 2013 lebte die Mutter im Bereich des Beklagten.

Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Beklagten zur Erstattung für durch die Klägerin gewährte Leistungen im Zeitraum ab dem 1. August 2013 verurteilt, Az. 4 A 631/16.

Die Mutter habe im maßgeblichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten gehabt. Damit sei dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuständig. Dem stehe nicht entgegen, dass der Mutter bereits vor Umzug in den Bereich des Beklagten das Sorgerecht für das Kind entzogen worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte ist der Meinung, die Zuständigkeit sei wegen des vorherigen Sorgerechtsentzugs nicht auf ihn übergegangen. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII.

Das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hat entschieden, dass der Beklagte für den strittigen Zeitraum nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der zuständige Jugendhilfeträger war.

Der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter sei in diesem Fall der primäre Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers. Der sorgerechtliche Status dieser Person sei ohne Belang.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. Januar 2018

Kein Anspruch auf einen Kita-Platz bei fehlender Kapazität

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2018

Az. VG 18 L 43.18

Das einjährige Kind beantragte beim zuständigen Jugendamt die Zuweisung eines Platzes in einer wohnortnahen Kindertagesstätte. Das Jugendamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, alle vorhandenen Kapazitäten in Kindestageseinrichtungen und in der Kindertagespflege seien belegt.

Im Eilverfahren klagte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf vorläuifge Zuweisung eines wohnortnahen Kita-Platzes.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen. Zwar habe der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dieser Antrag laufe jedoch ins Leere, da das Jugendamt kurzfristig keine neuen Kapazitäten schaffen könne. Ein eigener Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten stünde dem Antragsteller nicht zu, da weitere Betreuungsplätze insbesondere aufgrund des aktuellen Fachkräftemangels nicht geschaffen werden könnten.

Der Antragsteller sei jedoch nicht schutzlos gestellt. Der nicht erfüllbare Anspruch auf einen Betreuungsplatz wandele sich um in einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2018

4. Neue Publikationen

Argumentationshilfe zur Jugendhilfemaßnahme der Tagesgruppenarbeit nach § 32 SGB VIII

Der Bundesvorstand katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. hat eine Argumentationshilfe zur Jugendhilfemaßnahme der Tagesgruppenarbeit nach § 32 SGB VIII herausgegeben. In dieser zeigt er vor dem Hintergrund aktueller Forschungsergebnisse auf, unter welchen Rahmenbedingungen die Tagesgruppenarbeit eine sinnvolle Jugendhilfemaßnahme darstellt.

Die Argumentationshilfe bezieht sich hierbei auf aktuelle Forschungsergebnisse, nach denen in über 40% der Fälle eine Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe vorzeitig beendet wird. Als Gründe hierfür wurden einerseits eine fehlende Mitarbeit der Sorgeberechtigten und der jungen Menschen festgestellt, andererseits aber auch die Tatsache, dass die Probleme der Klientinnen und Klienten eine intensivere, zumeist stationäre Hilfe erforderten.

Die Auswertung der Forschungsergebnisse zeigte aber, dass sich die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe bei einer planmäßigen Beendigung als hocheffektiv erweist.

Zur Beurteilung, ob für ein Kind mit Jugendhilfebedarf die Erziehung in einer Tagesgruppe das richtige Angebot ist, liefert die Argumentationshilfe den Fachkräften wichtige und praxisgerechte Kriterien.

Argumentationshilfe zur Jugendhilfemaßnahme der Tagesgruppenarbeit nach § 32 SGB VIII

Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit

Im Auftrag der Koordinationsstelle Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund ist ein Rechtsgutachten zum strafprozessualen Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit am Beispiel der sozialpädagogischen Fanprojekte im Fußball erstellt worden.

Darin erläutern die Autoren zunächst die rechtlichen Grundlagen des in § 53 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrechts. Sie problematisieren, dass ein solches Zeugnisverweigerungsrecht derzeit nur zwei Beratungsbereichen in der Sozialen Arbeit, den staatlich anerkannten Stellen der Drogenberatung und der Schwangerschaftskonfliktberatung, vorbehalten ist, während in allen anderen Bereichen der Sozialen Arbeit im gerichtlichen Verfahren eine Aussagepflicht besteht.

Die Autoren stellten in den letzten Jahren einen Anstieg an polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vorladungen von im Bereich der Fanprojekte tätigen Sozialarbeiter/innen fest, denen gegenüber Fans nicht selten Straftaten wie etwa das Zünden von Rauchbomben und Pyrotechnik, Schlägereien, Diebstähle und Vandalismus offenbaren. Dadurch stünden die betroffenen Mitarbeiter/innen vor dem Konflikt, einerseits das Vertrauen der Klient/innen schützen zu wollen, andererseits aber zur Aussage im Strafverfahren verpflichtet zu sein.

Aus diesem Grund fordern die Autoren eine gesetzliche Vertrauensschutzgarantie für das Arbeitsfeld der aufsuchenden Sozialen Arbeit und schlagen hierzu drei unterschiedliche Wege vor.

Eine Vertrauensschutzgarantie könne zunächst durch eine Ergänzung des § 53 Abs. 1 StPO um eine „Nr. 3c“ erreicht werden. Auf diese Weise würden staatlich als Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen anerkannte Berater/innen in den Kreis der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personengruppe einbezogen. Als zweite Möglichkeit nennen sie die Erweiterung des dienstrechtlichen Genehmigungsvorbehalts in § 54 StPO. In der dritten Variante schlagen sie die Einführung eines trägerspezifischen Antragsverfahrens vor.

Rechtsgutachten zum strafprozessualen Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit

Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht

Das Recht und die Fachlichkeit der Sozialen Arbeit stehen in einem wechselseitigen Bezug zueinander. Einerseits kann das für die Kinder- und Jugendhilfe relevante Recht ohne die sozialpädagogische Fachlichkeit nicht konkretisiert werden. Andererseits determiniert das Recht die Aufgaben und Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit. Zu diesen Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) ein Positionspapier herausgegeben.

Die AGJ stellt hierin zunächst fest, dass das Recht in der fachpolitischen Diskussion von den Fachkräften häufig als im Widerspruch zum eigenen Selbstverständnis stehend empfunden werde. Darüber hinaus werde dem Recht vielfach eine fehlende Eindeutigkeit vorgeworfen.

In Bezug auf diese Kritikpunkte erläutert die AGJ, warum die Deutungsoffenheit gesetzlicher Vorgaben keine Schwäche, sondern vielmehr eine Notwendigkeit des Gesetzes darstellt und dass zu viele Vorschriften und Handlungsanweisungen die Fachlichkeit schwächen können.

Sie erklärt, dass ein Selbstverständnis der Fachkräfte, vor allem den Interessen der Adressatinnen und Adressaten verpflichtet zu sein, zu kurz greift. Die Fachkräfte dürften nicht außer Acht lassen, dass sie auch den staatlich vorgegebenen und durch die Sozialpolitik konkretisierten Aufgaben verpflichtet sind.

Mit ihrem Positionspapier verfolgt die AGJ das Ziel, auf den unterschiedlichen Ebenen der fachlichen Praxis und der Fachpolitik das Bewusstsein für die Funktion des Rechts zu schärfen und eine Reflexion der eigenen Rolle in Bezug zum Recht anzuregen.

Sie zeigt darin auf, dass die Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben für tatsächliche soziale Situationen und damit die Erzeugung konkreten Rechts eine Aufgabe ist, die Rechtswissenschaft und Sozialpädagogik nur gemeinsam bewältigen können.

Positionspapier der AGJ

Positionspapier zur Unterhaltsberechnung im paritätischen Wechselmodell

Der überregionale Arbeitskreis der Beistände in NRW hat ein Positionspapier zur Unterhaltsberechnung im paritätischen Wechselmodell herausgegeben. Insbesondere wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2017 (Az. XII ZB 565/15) berücksichtigt und der Berechnungsablauf visuell dargestellt.

Positionspapier des Arbeitskreises

Jugendschutz bei Online-Spielen

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat eine Stellungnahme zu Spielelementen wie Lootboxen in Online-Spielen veröffentlicht.

Das Phänomen der Lootboxen ist ein aktuell vieldiskutierter Teilaspekt des übergeordneten Themenkomplexes „Mikrotransaktionen“, der eine Vielzahl an zum Teil neuen Kosten- und Erlösmodellen sowie Bezahlsystemen umfasst. Sie werden durch Online-Mikrotransaktionen erworben und unterfallen insoweit dem Zuständigkeitsbereich der KJM für Telemedien.

Lootboxen sind jugendmedienschutzrechtlich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Werbung gemäß § 6 JMStV „Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping“ relevant.

Hiernach ist es unzulässig, Lootboxen oder sonstige über In-Game-Käufe erhältliche Spielinhalte mit direkten Kaufappellen an Kinder und Jugendliche zu bewerben. Außerdem darf die Werbung nicht die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen oder sie irreführen.

Ob die In-Game-Werbung für Lootboxen im Einzelfall die Grenze des rechtlich Zulässigen überschreitet, hängt von der Art und Weise der präsentierten Lootboxen sowie der angesprochenen Zielgruppe ab und ist folglich einzelfallabhängig.

Die KJM hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen, welche in ihrer Stellungnahme näher dargestellt werden.

Stellungnahme zu Spielelementen wie Lootboxen in Online-Spielen

Flüchtlingsdebatte – Die wichtigsten Begriffe

Das Mediendienst Integration erläutert in einem 11-seitigen Informationspapier die wichtigsten Fachbegriffe in der Debatte um Flüchtlinge, die oft im juristischen Sinne falsch verwendet werden beziehungsweise uneindeutig sind.

Es werden beispielsweise die Begriffe Asylbewerber, Flüchtlinge, Kontingentflüchtlinge, Migranten, Zu- und Einwanderer, Ausreisepflichtige, Geduldete und Illegale mit ihren unterschiedlichen Definitionen dargestellt.

Ebenfalls werden solche aus dem Zusammenhang der Herkunftsstaaten sowie der verschiedenen Schutzformen (Asyl, Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot) erklärt. Gleiches gilt unter anderem für Fachbegriffe zu den unterschiedlichen Dokumenten, die Flüchtlinge erhalten können, zu Unterbringungsformen und solche aus dem Kontext der Ausreise.

Informationspapier zu den wichtigsten Fachbegriffen in der Debatte um Flüchtlinge

Kleine Anfrage an die Landesregierung NRW zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Die Landesregierung NRW hat am 5. März 2018 eine Kleine Anfrage zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beantwortet. Sie teilt mit, dass von den insgesamt 11.375 UMF in NRW 4.679 junge Volljährige und 6.696 Minderjährige sind. Die Inobhutnahme dauere durchschnittlich vier bis zwölf Wochen. Danach würden in nahezu allen Fällen Anschlusshilfen gewährt.

Zu der Frage, welcher Fachkräfteschlüssel in den Kommunen vorliege, konnte die Landesregierung mangels Daten keine Angabe machen.

Gefragt wurde zudem nach den Arten der Unterbringung und der Kontrolle dieser Unterbringungsformen. Die Landesregierung teilt mit, dass eine Unterbringung beispielsweise in vollstationären Jugendhilfeeinrichtungen, sozialpädagogisch betreuten Wohngruppen, pädagogisch begleiteten Unterbringungen in eigenen Wohnungen, Unterbringungen in Gast- oder Pflegefamilien, Verwandtenpflege, Betreuungen im Rahmen von intensivpädagogischen Maßnahmen oder Betreuungen in weniger betreuungsintensiven Settings gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII erfolge. Es gelten die allgemein geltenden Standards des SGB VIII. Zudem werde die Unterbringung von den Jugendämtern im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen und dementsprechend von diesen eigenverantwortlich ausgeführt.

Kleine Anfrage an die Landesregierung NRW zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

5. Termine

Beurkundungen im Kindschaftsrecht für neue Fachkräfte

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 3. und 4. September 2018 eine zweitägige Fortbildung für den Bereich „Beurkundungen im Kindschaftsrecht“ an.

Die Urkundstätigkeit im Jugendamt hat, als Durchführung sozialstaatlicher Verwaltung, ihren formalen Rahmen im Beurkundungsgesetz. Die Umsetzung erfordert gründliche Rechtskenntnisse und Rechtssicherheit sowie einen sicheren Umgang mit dem Gesetz. Mit praxisbezogenen Fallbeispielen liegt der Seminarschwerpunkt bei den Voraussetzungen für die Wirkung und die Vollstreckung von Urkunden.

Referent ist Joachim Beinkinstadt, Abteilungsleiter i.R. im Jugendamt Hamburg-Mitte.

Veranstaltungsseite des LVR-Landesjugendamts im Online-Katalog

Beurkundungen im Kindschaftsrecht für fortgeschrittene Fachkräfte

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 10. und 11. Juli 2018 eine zweitägige Fortbildung für den Bereich „Beurkundungen im Kindschaftsrecht für fortgeschrittene Fachkräfte“ an.

Die Urkundstätigkeit im Jugendamt hat, als Durchführung sozialstaatlicher Verwaltung, ihren formalen Rahmen im Beurkundungsgesetz. Die Umsetzung erfordert gründliche Rechtskenntnisse und Rechtssicherheit sowie einen sicheren Umgang mit dem Gesetz. Den erfahrenen Fachkräften wird die Möglichkeit gegeben, aufbauend auf schwierigen Fallkonstellationen rechtliche Fragestellungen vertiefend darzustellen. Praxisfälle und Fragestellungen können im Rahmen der Veranstaltung gern mit eingebracht werden. Ferner werden aktuelle gesetzliche Neuregelungen sowie Rechtsprechung zum Beurkundungsrecht behandelt. Ziel ist, den Mitarbeitern der Beurkundungsstelle vertiefendes Fachwissen für die Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln.

Referent ist Joachim Beinkinstadt, Abteilungsleiter i.R. im Jugendamt Hamburg-Mitte.

Veranstaltungsseite des LVR-Landesjugendamts im Online-Katalog

6. Aktuelle Meldungen

Stärkung der Kindertagespflege

Die nordrhein-westfälische Landesregierung will die Rolle der Kindertagespflege in der Frühen Bildung stärken. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung sollten verbessert werden, insbesondere durch eine auskömmliche Finanzierung und eine Verbesserung der Qualität. Davon solle auch die Kindertagespflege profotieren.

Pressemitteilung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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