Argumentationshilfe zur Jugendhilfemaßnahme der Tagesgruppenarbeit nach § 32 SGB VIII
Der Bundesvorstand katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. hat eine Argumentationshilfe zur Jugendhilfemaßnahme der Tagesgruppenarbeit nach § 32 SGB VIII herausgegeben. In dieser zeigt er vor dem Hintergrund aktueller Forschungsergebnisse auf, unter welchen Rahmenbedingungen die Tagesgruppenarbeit eine sinnvolle Jugendhilfemaßnahme darstellt.
Die Argumentationshilfe bezieht sich hierbei auf aktuelle Forschungsergebnisse, nach denen in über 40% der Fälle eine Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe vorzeitig beendet wird. Als Gründe hierfür wurden einerseits eine fehlende Mitarbeit der Sorgeberechtigten und der jungen Menschen festgestellt, andererseits aber auch die Tatsache, dass die Probleme der Klientinnen und Klienten eine intensivere, zumeist stationäre Hilfe erforderten.
Die Auswertung der Forschungsergebnisse zeigte aber, dass sich die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe bei einer planmäßigen Beendigung als hocheffektiv erweist.
Zur Beurteilung, ob für ein Kind mit Jugendhilfebedarf die Erziehung in einer Tagesgruppe das richtige Angebot ist, liefert die Argumentationshilfe den Fachkräften wichtige und praxisgerechte Kriterien.
Argumentationshilfe zur Jugendhilfemaßnahme der Tagesgruppenarbeit nach § 32 SGB VIII
Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit
Im Auftrag der Koordinationsstelle Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund ist ein Rechtsgutachten zum strafprozessualen Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit am Beispiel der sozialpädagogischen Fanprojekte im Fußball erstellt worden.
Darin erläutern die Autoren zunächst die rechtlichen Grundlagen des in § 53 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrechts. Sie problematisieren, dass ein solches Zeugnisverweigerungsrecht derzeit nur zwei Beratungsbereichen in der Sozialen Arbeit, den staatlich anerkannten Stellen der Drogenberatung und der Schwangerschaftskonfliktberatung, vorbehalten ist, während in allen anderen Bereichen der Sozialen Arbeit im gerichtlichen Verfahren eine Aussagepflicht besteht.
Die Autoren stellten in den letzten Jahren einen Anstieg an polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vorladungen von im Bereich der Fanprojekte tätigen Sozialarbeiter/innen fest, denen gegenüber Fans nicht selten Straftaten wie etwa das Zünden von Rauchbomben und Pyrotechnik, Schlägereien, Diebstähle und Vandalismus offenbaren. Dadurch stünden die betroffenen Mitarbeiter/innen vor dem Konflikt, einerseits das Vertrauen der Klient/innen schützen zu wollen, andererseits aber zur Aussage im Strafverfahren verpflichtet zu sein.
Aus diesem Grund fordern die Autoren eine gesetzliche Vertrauensschutzgarantie für das Arbeitsfeld der aufsuchenden Sozialen Arbeit und schlagen hierzu drei unterschiedliche Wege vor.
Eine Vertrauensschutzgarantie könne zunächst durch eine Ergänzung des § 53 Abs. 1 StPO um eine „Nr. 3c“ erreicht werden. Auf diese Weise würden staatlich als Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen anerkannte Berater/innen in den Kreis der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personengruppe einbezogen. Als zweite Möglichkeit nennen sie die Erweiterung des dienstrechtlichen Genehmigungsvorbehalts in § 54 StPO. In der dritten Variante schlagen sie die Einführung eines trägerspezifischen Antragsverfahrens vor.
Rechtsgutachten zum strafprozessualen Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit
Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht
Das Recht und die Fachlichkeit der Sozialen Arbeit stehen in einem wechselseitigen Bezug zueinander. Einerseits kann das für die Kinder- und Jugendhilfe relevante Recht ohne die sozialpädagogische Fachlichkeit nicht konkretisiert werden. Andererseits determiniert das Recht die Aufgaben und Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit. Zu diesen Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) ein Positionspapier herausgegeben.
Die AGJ stellt hierin zunächst fest, dass das Recht in der fachpolitischen Diskussion von den Fachkräften häufig als im Widerspruch zum eigenen Selbstverständnis stehend empfunden werde. Darüber hinaus werde dem Recht vielfach eine fehlende Eindeutigkeit vorgeworfen.
In Bezug auf diese Kritikpunkte erläutert die AGJ, warum die Deutungsoffenheit gesetzlicher Vorgaben keine Schwäche, sondern vielmehr eine Notwendigkeit des Gesetzes darstellt und dass zu viele Vorschriften und Handlungsanweisungen die Fachlichkeit schwächen können.
Sie erklärt, dass ein Selbstverständnis der Fachkräfte, vor allem den Interessen der Adressatinnen und Adressaten verpflichtet zu sein, zu kurz greift. Die Fachkräfte dürften nicht außer Acht lassen, dass sie auch den staatlich vorgegebenen und durch die Sozialpolitik konkretisierten Aufgaben verpflichtet sind.
Mit ihrem Positionspapier verfolgt die AGJ das Ziel, auf den unterschiedlichen Ebenen der fachlichen Praxis und der Fachpolitik das Bewusstsein für die Funktion des Rechts zu schärfen und eine Reflexion der eigenen Rolle in Bezug zum Recht anzuregen.
Sie zeigt darin auf, dass die Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben für tatsächliche soziale Situationen und damit die Erzeugung konkreten Rechts eine Aufgabe ist, die Rechtswissenschaft und Sozialpädagogik nur gemeinsam bewältigen können.
Positionspapier der AGJ
Positionspapier zur Unterhaltsberechnung im paritätischen Wechselmodell
Der überregionale Arbeitskreis der Beistände in NRW hat ein Positionspapier zur Unterhaltsberechnung im paritätischen Wechselmodell herausgegeben. Insbesondere wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2017 (Az. XII ZB 565/15) berücksichtigt und der Berechnungsablauf visuell dargestellt.
Positionspapier des Arbeitskreises
Jugendschutz bei Online-Spielen
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat eine Stellungnahme zu Spielelementen wie Lootboxen in Online-Spielen veröffentlicht.
Das Phänomen der Lootboxen ist ein aktuell vieldiskutierter Teilaspekt des übergeordneten Themenkomplexes „Mikrotransaktionen“, der eine Vielzahl an zum Teil neuen Kosten- und Erlösmodellen sowie Bezahlsystemen umfasst. Sie werden durch Online-Mikrotransaktionen erworben und unterfallen insoweit dem Zuständigkeitsbereich der KJM für Telemedien.
Lootboxen sind jugendmedienschutzrechtlich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Werbung gemäß § 6 JMStV „Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping“ relevant.
Hiernach ist es unzulässig, Lootboxen oder sonstige über In-Game-Käufe erhältliche Spielinhalte mit direkten Kaufappellen an Kinder und Jugendliche zu bewerben. Außerdem darf die Werbung nicht die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen oder sie irreführen.
Ob die In-Game-Werbung für Lootboxen im Einzelfall die Grenze des rechtlich Zulässigen überschreitet, hängt von der Art und Weise der präsentierten Lootboxen sowie der angesprochenen Zielgruppe ab und ist folglich einzelfallabhängig.
Die KJM hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen, welche in ihrer Stellungnahme näher dargestellt werden.
Stellungnahme zu Spielelementen wie Lootboxen in Online-Spielen
Flüchtlingsdebatte – Die wichtigsten Begriffe
Das Mediendienst Integration erläutert in einem 11-seitigen Informationspapier die wichtigsten Fachbegriffe in der Debatte um Flüchtlinge, die oft im juristischen Sinne falsch verwendet werden beziehungsweise uneindeutig sind.
Es werden beispielsweise die Begriffe Asylbewerber, Flüchtlinge, Kontingentflüchtlinge, Migranten, Zu- und Einwanderer, Ausreisepflichtige, Geduldete und Illegale mit ihren unterschiedlichen Definitionen dargestellt.
Ebenfalls werden solche aus dem Zusammenhang der Herkunftsstaaten sowie der verschiedenen Schutzformen (Asyl, Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot) erklärt. Gleiches gilt unter anderem für Fachbegriffe zu den unterschiedlichen Dokumenten, die Flüchtlinge erhalten können, zu Unterbringungsformen und solche aus dem Kontext der Ausreise.
Informationspapier zu den wichtigsten Fachbegriffen in der Debatte um Flüchtlinge
Kleine Anfrage an die Landesregierung NRW zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Die Landesregierung NRW hat am 5. März 2018 eine Kleine Anfrage zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beantwortet. Sie teilt mit, dass von den insgesamt 11.375 UMF in NRW 4.679 junge Volljährige und 6.696 Minderjährige sind. Die Inobhutnahme dauere durchschnittlich vier bis zwölf Wochen. Danach würden in nahezu allen Fällen Anschlusshilfen gewährt.
Zu der Frage, welcher Fachkräfteschlüssel in den Kommunen vorliege, konnte die Landesregierung mangels Daten keine Angabe machen.
Gefragt wurde zudem nach den Arten der Unterbringung und der Kontrolle dieser Unterbringungsformen. Die Landesregierung teilt mit, dass eine Unterbringung beispielsweise in vollstationären Jugendhilfeeinrichtungen, sozialpädagogisch betreuten Wohngruppen, pädagogisch begleiteten Unterbringungen in eigenen Wohnungen, Unterbringungen in Gast- oder Pflegefamilien, Verwandtenpflege, Betreuungen im Rahmen von intensivpädagogischen Maßnahmen oder Betreuungen in weniger betreuungsintensiven Settings gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII erfolge. Es gelten die allgemein geltenden Standards des SGB VIII. Zudem werde die Unterbringung von den Jugendämtern im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen und dementsprechend von diesen eigenverantwortlich ausgeführt.
Kleine Anfrage an die Landesregierung NRW zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
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