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11. Dezember 2018 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Dezember 2018
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
3. Neue Publikationen
4. Termine
5. Aktuelle Meldungen
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Familienentlastungsgesetz beschlossen und veröffentlicht

In seiner Sitzung am 23. November 2018 hat der Bundesrat das sogenannte Familienentlastungsgesetz (Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen – FamEntlastG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 6. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2018, Teil I, S. 2210) und tritt in wesentlichen Teilen im Jahr 2019 in Kraft.

Zum 1. Januar 2019 wird der steuerliche Kinderfreibetrag um 192 Euro angehoben, zum 1. Januar 2020 steigt er erneut um 192 Euro. Auch der Grundfreibetrag erhöht sich im Jahr 2019 auf 9.168 Euro, im Jahr 2020 auf 9.408 Euro. Erst ab dieser Summe muss das Einkommen versteuert werden.

Zum 1. Juli 2019 steigt das Kindergeld um 10 Euro monatlich und beträgt dann für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt (BT-Drs. 19/4669), wonach zukünftig auch die Bezeichnung „divers“ gewählt werden kann, wenn eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Auch soll es möglich sein, die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und einen neuen Vornamen zu wählen, wenn die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter führt oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte.

Der Gesetzesentwurf wurde am 26. November 2018 in einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Inneres und Heimat diskutiert. Die Experten befürworteten den Gesetzesentwurf größtenteils. Strittig ist nur, ob die Vorlage eines ärztlichen Attestes – wie im Gesetzesentwurf vorgesehen – Voraussetzung für die Eintragung sein solle oder nicht.

Der Bundestag debattiert über den Gesetzesentwurf in seiner nächsten Sitzung am 13. Dezember 2018.

Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Bundestages

Diskussion um sichere Herkunftsstaaten

In einer öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Bundestages diskutierten Experten über die Einstufung von Marokko, Algerien, Tunesien und Georgien als sichere Herkunftsstaaten. Anlass ist ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung (19/5314).

Die Meinungen der Experten gingen weit auseinander. Einige lehnen den Gesetzesentwurf vollständig ab, andere sehen weder völkerrechtlich noch europarechtlich begründbare Einwände, die gegen den Gesetzentwurf sprächen.

Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Bundestages

Starke-Familien-Gesetz

Das Bundesfamilienministerium hat im November 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz, StaFamG) vorgelegt.

Er sieht unter anderem die Neuregelung des Kinderzuschlages in zwei Stufen (zum 1. Juli 2019 sowie zum 1. Januar 2020) vor. Im sogenannten Bildungspaket sind Änderungen bei Leistungen für den persönlichen Schulbedarf, für das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie für die Schülerbeförderung vorgesehen. Unter anderem sollen die bisher vorgesehenen Eigenanteile wegfallen. Auch soll Lernförderung unabhängig von einer Versetzungsgefährdung möglich sein.

Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vorgelegt. Die gesetzlichen Änderungen sind erforderlich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

Änderungen sind insbesondere im Jugendgerichtsgesetz (JGG), aber auch in der Strafprozessordnung (StPO) und dem FamFG vorgesehen. So soll die Jugendgerichtshilfe schon beteiligt werden, wenn der Beschuldigte mit einer Anklageerhebung rechnen muss. Zukünftig soll grundsätzlich immer ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung anwesend sein. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass ein Vertreter der Jugendhilfe bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung anwesend sein muss, wenn Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter oder andere geeignete erwachsene Personen nicht anwesend sein können. Schließlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Jugendhilfe mit dem jungen Menschen auch während des Strafvollzugs und der Bewährungszeit in Kontakt bleiben.

Referentenentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Referentenentwurf für ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgelegt.

Neu geregelt wird unter anderem die Ausbildungsduldung in § 60b Aufenthaltsgesetz sowie die Beschäftigungsduldung in § 60c Aufenthaltsgesetz. Eine Änderung in § 60a Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass eine Ausbildungsduldung nicht mehr erteilt werden darf, wenn kein Asylantrag gestellt wurde.

Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Entwurf eines zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf für ein zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz veröffentlicht. Unter der offiziellen Bezeichnung „Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken“ werden verschiedene gesetzliche Änderungen gebündelt, die sich unter anderem auf das Ausländerzentralregister (AZR) und das Aufenthaltsgesetz beziehen.

Bereits das erste Datenaustauschverbesserungsgesetz hat zahlreiche Neuerungen eingeführt, nach denen eine schnellere Registrierung und Identifizierung von Flüchtlingen möglich sein soll. Das neue Gesetz soll die Funktion des Ausländerzentralregisters als zentrale Datenbank für alle Ausländer weiter ausbauen. Hierneben gibt es weitere Änderungen, die sich thematisch nicht auf die Speicherung oder den Austausch von Daten beziehen. Diese Änderungen hätten auch auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erhebliche Auswirkungen.

Unter anderem soll das Mindestalter zur Abnahme von Fingerabdrücken von 14 Jahren auf 6 Jahre herabgesetzt werden. Darüber hinaus sollen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bis zur Feststellung des Alters in Aufnahmeeinrichtungen für Erwachsene bleiben. Erst im Anschluss soll der Minderjährige in einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe leben oder mit anderen Jugendhilfeleistungen versorgt werden. Viele Fachverbände haben bereits kritisiert, dass hierdurch das Primat der Jugendhilfe umgangen werden würde.

Des Weiteren soll die ausländerrechtliche Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ausgebaut werden. Bislang erfolgt eine solche Registrierung oftmals erst bei Asylantragsstellung. Ob ein solcher Antrag gestellt wird bzw. zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt, ist eine Frage des Einzelfalles. Das Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen das Jugendamt dafür Sorge zu tragen hat, dass die Person bei der Ausländerbehörde vorgestellt wird.

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes

Die Landesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vorgelegt (LT-Drs. 17/4303). Die erste Lesung fand am 28. November 2018 im nordrhein-westfälischen Landtag statt, anschließend wurde der Entwurf in den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend überwiesen.

Das 3. AG KJHG-KJFöG sieht in § 9 vor, die finanzielle Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes auf Grundlage eines Kinder- und Jugendförderplans (KFFP) für den Zeitraum der Legislaturperiode zu gestalten.

Im Rahmen der Neuaufstellung des KJFP 2018-2022 wurde der Jahresansatz mit Beschluss des Landtages zum Haushaltsgesetz 2018 auf 120.225.700 € erhöht. Zudem sieht der aktuelle KJFP vor, dass der Jahresansatz ab dem Haushaltsjahr 2019 anhand eines jährlich zu ermittelnden Indexes dynamisiert wird. Diese Dynamisierung ermittelt sich zu 80% aus der Tarifsteigerung TV-L (West) und zu 20 % aus der Verbraucherpreisentwicklung für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe.

Vor diesem Hintergrund soll § 16 Abs. 1 des 3. AG KJHG (KJFöG) in seinem Wortlaut in Satz 2 geändert und um einen Satz 3 ergänzt werden.

Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes

Entwurf einer Durchführungsverordnung zum Unterhaltsvorschussgesetz

Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-Durchführungsverordnung UVGDVO, LT-Vorlage 17/1364) vorgelegt. Dieser benennt die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinden mit eigenem Jugendamt als zuständige Stellen, bei denen der Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Unterhaltsvorschussgesetz zu stellen ist.

Für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz soll abweichend von dieser Regelung das Landesamt für Finanzen zuständig sein. Dies gelte jedoch nur für Leistungen, die ab Juli 2019 für Kinder beantragt werden, die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, bei denen eine anerkannte, eine gerichtlich festgestellte oder eine auf Grund der Ehe vermutete Vaterschaft besteht und deren barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verstorben ist.

Die Verordnung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Entwurf einer Durchführungsverordnung zum Unterhaltsvorschussgesetz

3. Neue Publikationen

Taschengeld 2019 im Rahmen der Hilfen zur Erziehung

Im Rundschreiben 43/4/2018 informiert das LVR-Landesjugendamt Rheinland über die Festsetzung der Höhe der Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Jahr 2019.

Rundschreiben 43/4/2018

Weihnachtsbeihilfe

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland empfiehlt im Rundschreiben 43/2/2018, auch im Jahr 2018 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 35 Euro an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege oder Heimerziehung zu gewähren.

Rundschreiben 43/2/2018

Düsseldorfer Tabelle 2019 veröffentlicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue „Düsseldorfer Tabelle“ für das Jahr 2019 veröffentlicht. Sie dient als Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts nach § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts genutzt.

Zunächst passt sie die Bedarfssätze für minderjähriger Kinder der ersten Einkommensgruppe an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung an. Danach beträgt der Mindestunterhalt ab Januar 2019 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 354 Euro (bisher 348 Euro), für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 406 Euro (bisher 399 Euro) und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 476 Euro (bisher 467 Euro). Die Bedarfssätze in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe steigen um jeweils 5 Prozent, die der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts. Unverändert bleiben die Bedarfssätze volljähriger Kinder.

Das Kindergeld ist fortan bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.

Weitere Änderungen gibt es nicht. Insbesondere bleibt es bei den im Jahr 2018 angehobenen Einkommensgruppen sowie bei den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Selbstbehalten.

Düsseldorfer Tabelle 2019

Hilfe durch Zwang?

Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung

Der Deutsche Ethikrat hat eine Stellungnahme zur Anwendung von Zwang in professionellen Sorgebeziehungen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesen veröffentlicht. Jede Anwendung von Zwang in solchen professionellen Sorgebeziehungen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person dar und sei folglich im besonderen Maße ethisch und rechtlich rechtfertigungspflichtig. Die Stellungnahme entwickelt einen normativen Orientierungsrahmen und behandelt auf dieser Grundlage drei Praxisfelder, unter anderem die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen sich die Frage nach der Rechtfertigung zwangsweise durchgesetzter Hilfemaßnahmen in besonderer Dringlichkeit stellt.

Ziel des Deutschen Ethikrates ist es zum einen, die Öffentlichkeit für das schwierige Thema zu sensibilisieren, zudem Politik, Gesetzgeber und Praxis auf Regelungs- und Umsetzungsdefizite hinzuweisen und Empfehlungen abzugeben sowie die Gesundheits- und Sozialberufe bei einer Neuorientierung ihres Selbstverständnisses zu unterstützen.

Nach Auffassung des Deutschen Ethikrates sollte wohltätiger Zwang in professionellen Sorgebeziehungen als Mittel zur Hilfe möglichst vermieden werden und kann nur Ultima Ratio sein.

Die Stellungnahme geht auf unterschiedliche Zwangsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe, wie körperlicher Zwang, Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung, intensivpädagogische Erziehungskonzepte mit Zwangselementen und Zwangsbehandlungen ein. Beleuchtet werden die Rechtslage sowie die Situation in der Praxis.

Stellungnahme zur Anwendung von Zwang in professionellen Sorgebeziehungen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesen

Miteinander statt nebeneinander! – Bundeskooperationskonzept „Schutz und Hilfen bei Handel mit und Ausbeutung von Kindern“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Empfehlungen für die Zusammenarbeit von Jugendamt, Polizei, Fachberatungsstellen und anderen Akteuren zur Identifizierung und zum Schutz von Kindern als Opfer von Menschenhandel herausgegeben.

Der Handel mit und die Ausbeutung von Kindern stellt eine Straftat dar und gefährdet das Kindeswohl. Zum Schutz der minderjährigen Opfer von Menschenhandel soll allen Akteuren, die mit der Identifizierung, dem Zugang zu Schutz- und Hilfsmaßnahmen, der Strafverfolgung und der Begleitung von Opfern zu tun haben, ein Handlungsrahmen in Gestalt eines Kooperationsmechanismus zur Verfügung gestellt werden.

Die Empfehlungen definieren die Begriffe Menschenhandel, Kinderhandel und Handel mit Kindern. Weiterhin werden die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen dargestellt. Außerdem werden Zielsetzungen des Kooperationskonzepts und der Weg zu Kooperationsmechanismen dargestellt. Im Anhang finden sich eine Indikatorenliste sowie Kontaktdaten und Servicestellen.

Bundeskooperationskonzept „Schutz und Hilfen bei Handel mit und Ausbeutung von Kindern“

Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung des Paritätischen Gesamtverbands: Praxistipps und Hintergründe zu § 60a Abs. 2 S. 4 ff. Aufenthaltsgesetz

Der Paritätische Gesamtverband hat eine umfangreiche Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung herausgegeben. Sie gibt einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen und die wichtigste Rechtsprechung. Die Ausbildungsduldung hat unter anderem dadurch eine wesentliche Veränderung erfahren, dass im August 2016 in einigen Teilen ein Rechtsanspruch auf Erteilung eingeführt wurde. Der vorher bestehende Ermessensspielraum der Ausländerbehörde wurde eingeschränkt. Der Gesetzgeber erhofft sich hiervon gesteigerte Rechtssicherheit und eine Vereinfachung des Verfahrens.

Die Arbeitshilfe berücksichtigt diese Veränderungen und geht intensiv auf die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG ein. Es wird erläutert, welche Ausbildungen unter den Begriff der „qualifizierten Berufsausbildung“ fallen und inwieweit ein Zusammenhang mit der Beschäftigungserlaubnis besteht, die ebenfalls von der Ausländerbehörde erteilt wird. Im Anschluss werden ergänzend die Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Passbeschaffung dargestellt. Abschließend wird auf die Rechte der Familienangehörigen sowie auf finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für den Betroffenen eingegangen (z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe).

Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung des Paritätischen Gesamtverbands

Checkliste für Übergang in Volljährigkeit und Ausbildung für junge Geflüchtete

Der Bundesfachverband UMF e.V. hat gemeinsam mit der SchlaU-Schule in München und mit Unterstützung durch das bayrische IvAF-Netzwerk FiBA 2 – Flüchtlinge in Beruf und Ausbildung eine Checkliste für den Übergang in Volljährigkeit und Ausbildung für junge Geflüchtete erstellt. Diese stellt die rechtlichen Grundlagen in kurzer und knapper Form dar.

So erläutert sie, was vor Eintritt der Volljährigkeit zu klären ist, beispielsweise ob eine Abschiebung drohen kann, ob eine Familienzusammenführung möglich ist oder ob Eltern nachreisen dürfen. Darüber hinaus beschreibt sie den Übergang zum selbständigen Wohnen, zur Schule und zur Ausbildung bzw. weiterführenden Schule unter Berücksichtigung der jeweiligen ausländerrechtlichen Lage.

Checkliste für Übergang in Volljährigkeit und Ausbildung für junge Geflüchtete

4. Termine

Fachtagung Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2019

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft – ein bundesweiter Zusammenschluss von Institutionen und Einzelpersonen – veranstaltet in Kooperation mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) die Fachtagung „Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2019“, sie findet vom 27. bis 29. Mai 2019 in Bonn statt.

Die Veranstaltung steht unter dem Motto „Starke Vormundschaft – Starke Kinder“

Anerkannte Experten und Expertinnen werden mit Erfahrenen aus der Praxis zentrale Themen vorstellen und diskutieren:

  • Beteiligung der Kinder und Jugendlichen, auch im Spannungsfeld mit vormundschaftlicher Verantwortung
  • Entkoppelte Jugendliche, die sich jeder Hilfe entziehen und die Frage, wie ein Vormund oder eine Vormundin sowie ein Pfleger oder eine Pflegerin in solchen Fällen handeln kann und
  • das Hineinwachsen in die Selbständigkeit sowie die Möglichkeiten der vormund-schaftsführenden Person, dies von Anfang an und vor dem Erreichen des 18. Lebensjahrs zu unterstützen.

Nicht fehlen darf auf der Tagung selbstverständlich der zweite Diskussionsteilentwurf für die Vormundschaftsreform. Nach diesem Entwurf sollen Kinder und Jugendliche unter Vormundschaft eigene Rechte bekommen – ein Novum. Auch bei der Entwicklung vieler anderer Vorschriften stand die Frage im Vordergrund, wie ein gesetzlicher Rahmen für die Vormundschaft und Pflegschaft geschaffen werden kann, der den betroffenen Kindern und Jugendlichen zugutekommt.

Workshops, Arbeitsgruppen und ein plenarer Praxisworkshop ergänzen das Vortragsprogramm. Seien Sie gespannt!

Organisiert wird die Tagung des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft in diesem Jahr vom Landschaftsverband Rheinland. Ihre Anmeldung ist unter folgendem Pfad möglich: LVR.de › Jugend › Fortbildung › Online-Katalog › Vormundschaft.

5. Aktuelle Meldungen

Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe: Diskussion im Bundestag

Der Bundestag wird sich in seiner Sitzung am 14. Dezember 2018 mit dem Antrag der Fraktion Die Linke „Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe bekämpfen“ befassen. Anschließend soll der Antrag in den Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestags überwiesen werden.

Antrag der Fraktion Die Linke „Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe bekämpfen“

Rolle des deutschen Jugendamtes bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten

Das Europäische Parlament hat nach Plenardebatte vom 15. November 2018 eine Entschließung zur Rolle des deutschen Jugendamtes bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten angenommen. Hintergrund ist eine hohe Anzahl an Beschwerden nichtdeutscher Eltern über das Verhalten deutscher Jugendämter, die das Parlament in den vergangenen zehn Jahren erhalten hat.

In der Entschließung weisen die Abgeordneten unter anderem darauf hin, dass nichtdeutsche Elternteile im gesamten Verfahren, an dem Kinder beteiligt sind, vollständige und klare Informationen über das Verfahren und mögliche Folgen in einer Sprache erhalten sollen, die sie verstehen. Sie empfehlen, die justizielle und administrative Zusammenarbeit zwischen deutschen Behörden und den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den in den sozialen Diensten Beschäftigen zu verbessern.

Entschließung zur Rolle des deutschen Jugendamtes bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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