Wegfall des Zahlungsanspruchs der Jugendhilfeeinrichtung nach Rücknahme der Kostenübernahmevereinbarung durch den Jugendhilfeträger
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. Dezember 2018
Az. 2 A 819/17
Die Klägerin, welche bis Ende des Jahres 2013 in Brandenburg drei Einrichtungen der Jugendhilfe betrieb, gewährte dem vom Jugendamt des beklagten Kreises betreuten Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in Form der geschlossenen Heimunterbringung in der Zeit vom 30. Januar bis zum 11. Dezember 2013.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 gewährte der Beklagte dem Vormund des Hilfeempfängers Jugendhilfe gemäß § 35 SGB VIII in Form einer geschlossenen Unterbringung. Gleichzeitig erteilte der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Kostenzusage. Daraufhin schloss der Vormund des Hilfeempfängers mit der Klägerin einen Betreuungsvertrag.
Der jugendliche Hilfeempfänger erhob im Juli 2013 den Vorwurf, in der Einrichtung der Klägerin misshandelt worden zu sein. Dies führte zu einem vorläufigen Belegungsstopp für die Einrichtung der Klägerin. Im Oktober 2013 teilte der Hilfeempfänger gegenüber seinem Vormund mit, dass er die Strafanzeige gegen die Mitarbeiter der Klägerin zurückziehen wolle.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 informierte das Landesjugendamt Brandenburg den Beklagten über die bevorstehende Schließung der Einrichtung der Klägerin wegen einer Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen.
Die Klägerin stellte daraufhin dem Beklagten mit Datum vom 3. Dezember 2013 für die Unterbringung des Hilfeempfängers im Monat Dezember 13.490,87 € in Rechnung. Diesen Betrag beglich der Beklagte nicht, vielmehr suchte er nach einer anderen Unterbringungsmöglichkeit für den Hilfeempfänger.
Am 11. Dezember 2013 wurde der Jugendliche aus der Einrichtung der Klägerin entlassen und in einer Einrichtung eines anderen Trägers untergebracht.
Der Vormund und die Klägerin bestätigten in einer schriftlichen Erklärung die Entlassung des Jungen am 11. Dezember.
Mit Wirkung zum 20. Dezember 2013 widerrief das Landesjugendamt Brandenburg die Betriebserlaubnis der Klägerin für die betreffende Einrichtung.
Am 6. Januar 2014 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.786,91€ unter dem Betreff „Kostenrechnung Dezember 2013 – Entlassung am 11.12.2013 etc.“ in Rechnung, den dieser auch bezahlte.
Im April 2014 übersandte die Klägerin eine geänderte Kostenrechnung für den Monat Dezember 2013 an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Entlassung am 11. Dezember 2013 rechnete sie nunmehr ein „Freihaltegeld“ für 19 Tage Betreuung (12.12. – 31.12.2013) ab, insgesamt 6.285,39€.
Der Beklage verwies darauf, dass ein Freihaltegeld nicht abgestimmt gewesen sei und zahlte nicht.
Im Folgenden wurde die Jugendhilfe nach § 35 SGB VIII durch die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2014 im Einvernehmen mit dem Vormund und den am Hilfeplan beteiligten Personen zum 3. Februar 2014 beendet.
Diesen Bescheid erhielt die Klägerin zur Kenntnisnahme mit dem Zusatz, dass die Kostenzusage vom 25. Januar 2013 für die Jugendhilfemaßnahme für den Hilfeempfänger mit Wirkung vom 11. Dezember 2013 zurückgenommen werde.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte am 11. November 2015 als unzulässig zurück, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele, der Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein könne.
Am 22. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht, durch die ihr erteilte Kostenzusage vom 25. Januar 2013 sei ein Vertrag zu Stande gekommen, der nicht einseitig und nicht rückwirkend beendet werden könne.
Der Beklagte entgegnet, es bestehe weder ein voller Entgelt- noch ein gekürzter Freihalteanspruch der Klägerin. Der Betreuungsvertrag zwischen dem Vormund und der Klägerin sei in Folge der Entlassung des Jugendlichen einvernehmlich beendet worden. Außerdem habe durch den Entzug der Betriebserlaubnis tatsächlich keine Betreuung in der Einrichtung der Klägerin mehr stattfinden können.
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage mit Urteil vom 28. September 2017 als unbegründet angewiesen.
Die Vertragsparteien hätten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass an einem Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form der Kostenzusage kein Interesse mehr bestanden habe, sodass es am 11. Dezember 2013 zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages gekommen sei. Weitergehende Zahlungen könne die Klägerin nicht vom Beklagten erwarten.
Mit Datum vom 15. November 2017 hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingereicht.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung konnten nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgreifen.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
Keine Eintragung einer Auskunftssperre aufgrund der beruflichen Stellung als Mitarbeiter im Jugendamt
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Januar 2019
Az. 17 K 12429/17
Die Beteiligten stritten darüber, ob alleine die berufliche Stellung des Klägers als Mitarbeiter des Jugendamtes die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes rechtfertige.
Der Kläger ist Mitarbeiter in einem Jugendamt. Im Oktober 2017 beantragte er die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes. Zur Begründung gab er an, dass in einem konkreten Fall für seine Person Gefahr für Leib und Leben bestehe. Woraus diese Gefahr entstehe, könne er aufgrund von § 203 StGB und sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII nicht darstellen. Er könne lediglich versichern, dass eine objektive Gefährdungslage in zwei Fällen vorläge.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers im November 2017 aufgrund von unzureichender Darlegung der Gefährdungssituation ab.
Am 15. Dezember 2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben.
Nach seiner Auffassung sei er als Mitarbeiter des Jugendamtes auch ohne konkrete Angaben zu der Gefährdungslage zu dem Schutz durch die Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt, weil er in dieser Position besonders gefährdet sei.
Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Klageabweisung damit, dass der Kläger keine Tatsachen benannt habe, aus denen sich eine Gefährdungslage ergebe.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger habe die strengen Anforderungen für die Annahme einer Gefährdungslage nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht erfüllt. Damit sich eine besondere Gefährdungslage bereits aus einer beruflichen Tätigkeit ergibt, seien Vorfälle im Rahmen der Berufsgruppe aufzuweisen, welche die Gefahrenprognose rechtfertigen, die jeweilige Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Für die berufliche Stellung im Jugendamt sei dies nicht der Fall.
Auch die Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht des Klägers reiche nicht aus, da eine solche Pflicht nicht dazu führen könne, dass zur Annahme einer Gefährdungslage auf jeglichen konkreten Tatsachenvortrag verzichtet werden könne. Der Kläger wäre nach Auffassung des Gerichts in der Lage gewesen, die Vorfälle so zu schildern, dass seine Angaben die Person des Geheimnisträgers nicht erkennen ließen, sodass kein tatbestandliches Offenbaren im Sinne von § 203 StGB vorläge.
Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
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