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12. März 2019 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe März 2019
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
3. Rechtsprechung
4. Neue Publikationen
5. Termine
6. Aktuelle Meldungen
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und –Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts in Kraft

Am 5. Februar 2019 ist das Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und –Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts in Kraft getreten (BGBl. 2019, Teil I, S. 54). Durch Änderungen im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) wird das Bundesamt für Justiz als zuständige deutsche nationale Behörde, also zum Ansprechpartner anderer Vertragsstaaten bei Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 des Europäischen Adoptionsübereinkommens, bestimmt. Diese Änderung trat bereits am 6. Februar 2019 in Kraft. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Jugendämter unterstützend mitwirken.

Durch Veränderungen im § 2a Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) wird das Bundesamt für Justiz auch für die Koordinierung der Auslandsadoptionen für Nichtvertragsstaaten des Haager Übereinkommens zuständig; die Zuständigkeit für die konkrete Vermittlung bleibt bei den in § 2a Abs. 3 AdVermiG benannten Stellen. Diese Änderung tritt zum 1. April 2019 in Kraft.

Ebenfalls zum 1. April 2019 treten im Bereich des Internationalen Urkundenverkehrs die Änderungen durch die Umsetzung der EU-Apostillen-Verordnung in Kraft. Durch diese Verordnung ((EU) 2016/1191) soll der Verwaltungs- und Kostenaufwand für Unionsbürger bei der Vorlage öffentlicher Urkunden in anderen Mitgliedstaaten verringert werden. Behörden müssen auf die Bestätigung der Echtheit öffentlicher Urkunden aus dem ausstellenden Mitgliedstaat (Apostille) sowie auf die Beglaubigung von Kopien und Übersetzungen verzichten. Für die Behörde besteht dennoch die Möglichkeit, ein mehrsprachiges Formular anzufordern, sofern die Sprache in der öffentlichen Urkunde nicht der Amtssprache des Mitgliedstaates entspricht (Art. 7 VO 2016/1191), was der Urkunde beigelegt werden kann.

Die Verordnung schafft zudem Schutzmechanismen, die der Vorbeugung und Bekämpfung des Missbrauchs öffentlicher Urkunden dienen sollen.

Koalitions-Entwurf zu § 219a StGB verabschiedet

Der Bundestag hat am 21. Februar 2019 den Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (BT-Drs. 19/7693) in dritter Lesung in der Ausschussfassung verabschiedet. Am 18. Februar 2019 wurde der Gesetzesentwurf im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ausführlich diskutiert (BT-Drs. 19/7965).

§ 219a StGB, welcher das Verbot der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch enthält, soll mit dem Absatz 4 um einen Ausnahmetatbestand ergänzt werden. Dieser beinhaltet, dass Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zukünftig öffentlich darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 219a StGB durchführen, ohne dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt zu werden. Des Weiteren dürfen sie auf Informationsangebote neutraler Stellen über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen. Außerdem soll die Bundesärztekammer zukünftig eine zentrale Liste mit Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen führen, welche Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Koalitions-Entwurf zu § 219a StGB

Starke-Familien-Gesetz: Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung

Der Bundesrat hat am 15. Februar 2019 eine Stellungnahme zum „Starke-Familien-Gesetz“ beschlossen (BR-Drs. 17/19 [Beschluss]). Darin äußert er Verbesserungsbedarf an den beabsichtigten Regelungen.

Zum einen sollten Alleinerziehende bei der Reform des Kinderzuschlags mehr in den Blick genommen werden. Außerdem fordert er, dass anspruchsberechtigte Familien des Kinderzuschlags besser informiert werden und das Verfahren zur Beantragung des Kinderzuschlags vereinfacht wird, damit dieser auch in Anspruch genommen werden kann. Zum anderen müsste das Bildungs- und Teilhabeangebot weiter verbessert werden, beispielsweise fordert der Bundesrat weitere Regelungen zur Mittagsverpflegung in der Schule.

Grundsätzlich soll der Kinderzuschlag für sechs Monate und auch für Familien in verdeckter Armut gewährt werden. Der Betrag für Kosten im Bereich der Bildungsmaßnahmen soll durch das Starke-Familien-Gesetz erhöht werden, so soll z. B. der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schuldbedarf von jährlich 100 € auf 150 € erhöht und der Anspruch auf Lernförderung unabhängig von einer Versetzungsgefährdung gewährt werden.

Die Bundesregierung hat am 27. Februar 2019 eine Gegenäußerung veröffentlicht (BT-Drs. 19/8036). Darin lehnt sie einen Großteil der Vorschläge des Bundesrates ab.

Die Bundesregierung leitet den Gesetzesentwurf nun zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung weiter.

Gesetzesentwurf und Stellungnahme des Bundesrates

Zweifel am Wechselmodell als Regelfall

In einer Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 13. Februar 2019 wollten die Abgeordneten von den Sachverständigen wissen, wie mögliche Reformen im Umgangsrecht aussehen könnten, wie sich das Wechselmodell in finanzieller Hinsicht auf die Eltern auswirkt und wie der Staat bei einer stärkeren paritätischen Betreuung Unterstützung leisten kann. Die Anhörung beruhte auf Anträgen der FDP-Fraktion, welche das familienrechtliche Wechselmodell als Regelfall einführen will (BT-Drs. 19/1175), sowie der Fraktion Die Linke, welche sich gegen eine solche Festschreibung ausspricht (BT-Drs. 19/1172).

Die Mehrheit der Sachverständigen sprach sich gegen eine Einführung des Wechselmodells als gesetzlichen Regelfall aus. Im Einzelfall müsse das Kindeswohl im Vordergrund stehen, weshalb die Eltern weiterhin das Familienleben autonom und individuell gestalten und sich für ein für sie entsprechendes Betreuungsmodell entscheiden können sollten. Eine Festlegung auf das Modell stelle hohe Anforderungen an die Beteiligten und eigne sich nicht als geeignetes politisches Instrument der Gleichstellung.

Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. Juli 2018 festgestellt, dass eine Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt. Diese Feststellungen aus dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind auf die Bereiche des Straf-, Jugendstraf- und Maßregelvollzugs, der Zivilhaft, der Untersuchungshaft und der vorläufigen Unterbringung sowie des Jugendarrests übertragbar.

Auf Empfehlung der Justizministerkonferenz im November 2018 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Schaffung einer bundeseinheitlichen Bestimmung zur gerichtlichen Zuständigkeit und zum gerichtlichen Verfahren erstellt.

Der Referentenentwurf enthält unter anderem eine Legaldefinition für Fixierungen nach dem StVollzG, die Voraussetzungen für eine Fixierungsanordnung, die konkrete Art der Durchführung und die Zuständigkeit des Gerichts. Das gerichtliche Verfahren soll sich nach den Bestimmungen im FamFG richten. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird eine Zuständigkeitsregelung getroffen.

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Neue Personalvereinbarung rückwirkend zum 1. Dezember 2018 in Kraft getreten – Qualifikationsprofile erweitert

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2018 ist die neue Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 26. Mai 2008 in der Fassung vom 1. Dezember 2018, kurz Personalvereinbarung (PersV) rückwirkend in Kraft getreten.

Im Wesentlichen werden weitere Abschlüsse für die Tätigkeit als sozialpädagogische Fachkraft anerkannt. So können zukünftig unter anderem auch Absolventen und Absolventinnen der Rehabilitationspädagogik sowie mit erster Staatsprüfung bzw. einem Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen als sozialpädagogische Fachkraft tätig sein.

Neue Personalvereinbarung

Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz

Nachdem der Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des nordrhein-westfälischen Landtags am 15. Februar 2019 die unveränderte Annahme des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 17/3773) beschlossen hat, hat der Landtag am 20. Februar 2019 verabschiedet. Es sieht unter anderem eine Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020, die Bereitstellung zusätzlicher pauschalierter Zuschüsse für die Träger von Tageseinrichtungen unter finanzieller Beteiligung der Kommunen, die Erhöhung der Kindpauschalen für Tageseinrichtungen um 3 Prozent für ein weiteres Jahr sowie die Verlängerung des Verteilschlüssels für die Zuschüsse für plusKITAs und zusätzlichen Sprachförderbedarf um ein Jahr vor.

Das Gesetz soll am 1. August 2019 in Kraft treten.

Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz

Zweites Gesetz zur Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes

Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz formuliert die Grundlagen für die Ausführung der im SGB VIII beschriebenen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Insbesondere die erforderlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung dieser Bereiche werden auf der Grundlage eines Kinder-und Jugendförderplans (KJFP) für den Zeitraum einer Legislaturperiode geregelt. Der Jahresansatz soll in dem neuen KJFP 2018-2020 auf rund 120 Mio. Euro angepasst und eine Regelung einer dynamischen, an Tarifsteigerungen und Verbraucherpreisentwicklung gekoppelte Erhöhung der jährlichen Förderung, aufgenommen werden.

Der Landtag hat den Gesetzentwurf mit Beschluss vom 28. November 2018 zur alleinigen Beratung an den Ausschuss für Familien, Kinder und Jugend überwiesen. Dieser hat in seiner Sitzung am 14. Februar 2019 den Gesetzentwurf (LT-Drs. 17/4303) beraten und ihn unverändert angenommen.

Der Landtag hat den Gesetzesentwurf am 21. Februar 2019 unverändert angenommen und verabschiedet. Er soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zweites Gesetz zur Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes

Zweite Novellierung der Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen

Das Ministerium für Arbeit und Gesundheit des Landes NRW arbeitet derzeit an einer zweiten Novellierung der Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (UTeilnahmeDatVO). Damit sollen insbesondere verfahrenstechnische Anpassungen erfolgen.

Der Entwurf enthält unter anderem einen neuen § 1, welcher das Ziel der UTeilnahmeDatVO bzw. des Meldeverfahrens verdeutlichen soll, der bisherige § 1 wird als neuer Paragraf in die Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV) übernommen. In § 3 und 4 werden die gesetzlichen Fristen jeweils verlängert. § 4 enthält in dem Entwurf zwei neue Absätze: Der dritte Absatz ermöglicht es dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen, der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordenen Datenstände zu geben und Absatz 4 verweist nunmehr auf den § 16 SGB VIII.

3. Rechtsprechung

Wegfall des Zahlungsanspruchs der Jugendhilfeeinrichtung nach Rücknahme der Kostenübernahmevereinbarung durch den Jugendhilfeträger

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. Dezember 2018

Az. 2 A 819/17

Die Klägerin, welche bis Ende des Jahres 2013 in Brandenburg drei Einrichtungen der Jugendhilfe betrieb, gewährte dem vom Jugendamt des beklagten Kreises betreuten Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in Form der geschlossenen Heimunterbringung in der Zeit vom 30. Januar bis zum 11. Dezember 2013.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 gewährte der Beklagte dem Vormund des Hilfeempfängers Jugendhilfe gemäß § 35 SGB VIII in Form einer geschlossenen Unterbringung. Gleichzeitig erteilte der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Kostenzusage. Daraufhin schloss der Vormund des Hilfeempfängers mit der Klägerin einen Betreuungsvertrag.

Der jugendliche Hilfeempfänger erhob im Juli 2013 den Vorwurf, in der Einrichtung der Klägerin misshandelt worden zu sein. Dies führte zu einem vorläufigen Belegungsstopp für die Einrichtung der Klägerin. Im Oktober 2013 teilte der Hilfeempfänger gegenüber seinem Vormund mit, dass er die Strafanzeige gegen die Mitarbeiter der Klägerin zurückziehen wolle.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 informierte das Landesjugendamt Brandenburg den Beklagten über die bevorstehende Schließung der Einrichtung der Klägerin wegen einer Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen.

Die Klägerin stellte daraufhin dem Beklagten mit Datum vom 3. Dezember 2013 für die Unterbringung des Hilfeempfängers im Monat Dezember 13.490,87 € in Rechnung. Diesen Betrag beglich der Beklagte nicht, vielmehr suchte er nach einer anderen Unterbringungsmöglichkeit für den Hilfeempfänger.

Am 11. Dezember 2013 wurde der Jugendliche aus der Einrichtung der Klägerin entlassen und in einer Einrichtung eines anderen Trägers untergebracht.

Der Vormund und die Klägerin bestätigten in einer schriftlichen Erklärung die Entlassung des Jungen am 11. Dezember.

Mit Wirkung zum 20. Dezember 2013 widerrief das Landesjugendamt Brandenburg die Betriebserlaubnis der Klägerin für die betreffende Einrichtung.

Am 6. Januar 2014 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.786,91€ unter dem Betreff „Kostenrechnung Dezember 2013 – Entlassung am 11.12.2013 etc.“ in Rechnung, den dieser auch bezahlte.

Im April 2014 übersandte die Klägerin eine geänderte Kostenrechnung für den Monat Dezember 2013 an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Entlassung am 11. Dezember 2013 rechnete sie nunmehr ein „Freihaltegeld“ für 19 Tage Betreuung (12.12. – 31.12.2013) ab, insgesamt 6.285,39€.

Der Beklage verwies darauf, dass ein Freihaltegeld nicht abgestimmt gewesen sei und zahlte nicht.

Im Folgenden wurde die Jugendhilfe nach § 35 SGB VIII durch die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2014 im Einvernehmen mit dem Vormund und den am Hilfeplan beteiligten Personen zum 3. Februar 2014 beendet.

Diesen Bescheid erhielt die Klägerin zur Kenntnisnahme mit dem Zusatz, dass die Kostenzusage vom 25. Januar 2013 für die Jugendhilfemaßnahme für den Hilfeempfänger mit Wirkung vom 11. Dezember 2013 zurückgenommen werde.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte am 11. November 2015 als unzulässig zurück, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele, der Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein könne.

Am 22. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht, durch die ihr erteilte Kostenzusage vom 25. Januar 2013 sei ein Vertrag zu Stande gekommen, der nicht einseitig und nicht rückwirkend beendet werden könne.

Der Beklagte entgegnet, es bestehe weder ein voller Entgelt- noch ein gekürzter Freihalteanspruch der Klägerin. Der Betreuungsvertrag zwischen dem Vormund und der Klägerin sei in Folge der Entlassung des Jugendlichen einvernehmlich beendet worden. Außerdem habe durch den Entzug der Betriebserlaubnis tatsächlich keine Betreuung in der Einrichtung der Klägerin mehr stattfinden können.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage mit Urteil vom 28. September 2017 als unbegründet angewiesen.

Die Vertragsparteien hätten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass an einem Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form der Kostenzusage kein Interesse mehr bestanden habe, sodass es am 11. Dezember 2013 zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages gekommen sei. Weitergehende Zahlungen könne die Klägerin nicht vom Beklagten erwarten.

Mit Datum vom 15. November 2017 hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingereicht.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung konnten nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgreifen.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Keine Eintragung einer Auskunftssperre aufgrund der beruflichen Stellung als Mitarbeiter im Jugendamt

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Januar 2019

Az. 17 K 12429/17

Die Beteiligten stritten darüber, ob alleine die berufliche Stellung des Klägers als Mitarbeiter des Jugendamtes die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes rechtfertige.

Der Kläger ist Mitarbeiter in einem Jugendamt. Im Oktober 2017 beantragte er die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes. Zur Begründung gab er an, dass in einem konkreten Fall für seine Person Gefahr für Leib und Leben bestehe. Woraus diese Gefahr entstehe, könne er aufgrund von § 203 StGB und sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII nicht darstellen. Er könne lediglich versichern, dass eine objektive Gefährdungslage in zwei Fällen vorläge.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers im November 2017 aufgrund von unzureichender Darlegung der Gefährdungssituation ab.

Am 15. Dezember 2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben.

Nach seiner Auffassung sei er als Mitarbeiter des Jugendamtes auch ohne konkrete Angaben zu der Gefährdungslage zu dem Schutz durch die Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt, weil er in dieser Position besonders gefährdet sei.

Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Klageabweisung damit, dass der Kläger keine Tatsachen benannt habe, aus denen sich eine Gefährdungslage ergebe.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger habe die strengen Anforderungen für die Annahme einer Gefährdungslage nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht erfüllt. Damit sich eine besondere Gefährdungslage bereits aus einer beruflichen Tätigkeit ergibt, seien Vorfälle im Rahmen der Berufsgruppe aufzuweisen, welche die Gefahrenprognose rechtfertigen, die jeweilige Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Für die berufliche Stellung im Jugendamt sei dies nicht der Fall.

Auch die Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht des Klägers reiche nicht aus, da eine solche Pflicht nicht dazu führen könne, dass zur Annahme einer Gefährdungslage auf jeglichen konkreten Tatsachenvortrag verzichtet werden könne. Der Kläger wäre nach Auffassung des Gerichts in der Lage gewesen, die Vorfälle so zu schildern, dass seine Angaben die Person des Geheimnisträgers nicht erkennen ließen, sodass kein tatbestandliches Offenbaren im Sinne von § 203 StGB vorläge.

Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

4. Neue Publikationen

(EU) DSGVO - Was ist neu im Datenschutz?

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (AJS) gibt Fachkräften auf vier Seiten einen kurzen und informativen Überblick über die Auswirkungen der (EU) Datenschutzgrundverordnung mit gezielten Hinweisen und Praxistipps für die Akteure aus der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlegende Fragen zum „neuen“ Datenschutz werden mit einfachen Worten beantwortet. So erhalten Fachkräfte Auskunft u.a. über die Zulässigkeit einer neuen bzw. den Umgang mit einer bereits erteilten Einwilligung, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der datenverarbeitenden Stellen, sowie den Konsequenzen möglicher Rechtsverstöße.

Hinweisen und Praxistipps für die Akteure aus der Kinder- und Jugendhilfe

Umgang mit möglichen Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung

Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen hat ein Modul herausgegeben, welches zeigt, wie Gesundheitsfachkräfte mit Grenzen der Frühen Hilfe und einem möglichen Verdacht einer Kindeswohlgefährdung umgehen können.

Im Mittelpunkt solcher Fälle stehen rechtliche Handlungspflichten und Möglichkeiten, die fachliche Einschätzung der Situation sowie die Wahrnehmung und Reflexion der eigenen Gefühle der Fachkräfte.

Die relevanten rechtlichen Regelungen finden sich in § 4 KKG und § 81 SGB VIII sowie zum Teil in spezifischen Regelungen einzelner Bundesländer. Um diese richtig anwenden zu können, werden die Begriffe „Kindeswohlgefährdung“ sowie „gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ in dem Modul inhaltlich bestimmt. Wichtig ist in dem rechtlichen Zusammenhang außerdem die Weitergabe von Informationen an Außenstehende wie bspw. das Jugendamt im Blick auf datenschutzrechtliche Regelungen.

Das Modul bietet theoretische und praktische Handlungsmöglichkeiten für Gesundheitsfachkräfte bei einem möglichen Verdacht der Kindeswohlgefährdung.

Modul des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen zum Umgang mit möglichen Hinweisen auf Kindeswohlgefährung

Kinderrechte in Deutschland

Die Bundesregierung hat zur Entwicklung der Kinderrechte in Deutschland seit 2014 einen Staatenbericht verfasst, welcher den Vereinten Nationen vorgelegt wird. Damit kommt Deutschland seiner Berichtspflicht nach, zu der es sich in der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet hat. Die UN-Kinderrechtskonvention führt die zentralen, weltweit geltenden Kinderrechte auf und ist das wichtigste Menschenrechtsinstrumentarium für Kinder.

Der Staatenbericht beinhaltet eine umfangreiche Datensammlung, die die wichtigsten Statistiken und Erhebungen mit Bezug auf die Situation von Kindern in Deutschland und die Umsetzung ihrer Rechte zusammenfasst. Er zeigt auf, wie sich die Stärkung der Kinderrechte in Deutschland seit 2014 entwickelt hat. Zunächst wendet er sich den Allgemeinen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens zu. Anschließend werden insbesondere die Themen „Bürgerliche Rechte und Freiheiten von Kindern“, „Gewalt gegen Kinder“, „Familiengefüge und Alternative Fürsorge“, „Kinder mit Behinderung, Gesundheit, Wohlfahrt“, „Bildung, Freiheit und kulturelle Aktivitäten für Kinder“ und „Besondere Schutzmaßnahmen (beispielsweise für Flüchtlingskinder, Straßenkinder oder Kinder aus Minderheitengruppen)“ aufgegriffen. Dabei werden Maßnahmen aus allen Bereichen wie der Politik oder der Gesellschaft auf allen Ebenen mithilfe von Maßnahmen, Statistiken und Erhebungen dargestellt. Zum Ende des Berichts werden weitere Empfehlungen ausgesprochen.

Zum ersten Mal wurden bei der Erstellung des Staatenberichts die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen direkt mit einbezogen und auch die Bundesländer wurden beteiligt. Damit sich auch die Kinder gut über ihre Rechte informieren können, wird es zudem im April auch eine für Kinder geeignete Fassung des Staatenberichts geben.

Staatenbericht zur Entwicklung der Kinderrechte in Deutschland seit 2014

5. Termine

Fachtagung des Arbeitskreises „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ zum Thema Trennung und Scheidung – „Rosenkrieger“

Am 4. April 2019 findet in Maastricht, Niederlande, eine Fachtagung des Arbeitskreises „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ zum Thema Trennung und Scheidung – „Rosenkrieger“ statt.

Im Kontext von grenzüberschreitender Trennung und Scheidung benötigen die Fachkräfte in den Jugendämtern und ihre Kooperationspartner zusätzlich Kenntnisse der internationalen Verordnungen und gesetzlichen Regelungen der jeweils angrenzenden Länder. Im Rahmen der Fachtagung werden die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und die gerichtlichen Verfahren in Ostbelgien, den Niederlanden und Deutschland vorgestellt, ebenso verschiedene Unterstützungsangebote für betroffene Familien bzw. Kinder.

Neben dem Input stehen das gegenseitige Kennenlernen und der Austausch der Fachkräfte der Jugendhilfe im Mittelpunkt der Tagung. Die Veranstaltung erfolgt in deutscher Sprache.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Volljährig - und nun? Übergänge zwischen Jugendhilfe und Verselbständigung junger Geflüchteter

Die Übergänge zwischen Jugendhilfe und Verselbständigung junger Geflüchteter gestalten sich häufig komplex. Die Fachberatung des Landesprogramms „Wertevermittlung, Demokratiebildung und Prävention sexualisierter Gewalt in der und durch die Jugendhilfe“ und die Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in NRW laden Sie herzlich ein, sich über die rechtlichen Änderungen bei Erreichen der Volljährigkeit und die Versorgungssituation junger erwachsener Geflüchteter zu informieren. Hierzu wird der Bundesfachverband UMF e.V. referieren. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich mit verschiedenen Perspektiven auseinanderzusetzen, die diese Übergänge frühzeitig gestalten können. Hierzu sollen in Workshops auf ein Beschwerdemanagement für junge Geflüchtete in Fällen von §41 SGB VIII (Ombudschaft Jugendhilfe NRW), die Vormundschaften (Diakonie RWL) und Ausbildungsperspektiven (Grünbau Dortmund) geschaut werden.

Das ganztägige Seminar findet statt am 16. April 2019 in der LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz. Die Teilnahme ist kostenlos. Eingeladen sind Fachkräfte und ehrenamtlich Tätige in der Jugend- und Flüchtlingshilfe sowie weitere Interessierte.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Neues Fortbildungsangebot für den Fachdienst Vormundschaft und Pflegschaft

Die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften setzt sichere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen und das Wissen um die fachlichen Aufgabenstellungen voraus. Notwendig ist auch die fachliche Klärung der eigenen Rolle im Kontext der Leistungsgewährung von Kinder- und Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen und das Wissen für die Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Akteuren.

Zur Übernahme der Vormundschaft gehört neben einer persönlichen Verantwortung für die Erziehung auch die kontinuierliche Gestaltung der Beziehung zum Mündel. Diese Aufgabe erfordert unter anderem oftmals vertieftes psychologisches und pädagogisches Wissen. Außerdem gibt es Mündel, für die spezielle Themen die gesamte Vormundschaft bestimmen können.

Die beiden Landesjugendämter in NRW bieten in Kooperation mit dem LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho eine mehrmodulige Fortbildungsreihe an. Das erste Modul findet im Mai 2019 statt. Jedes Modul ist einzeln buchbar.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LWL- Landesjugendamts Westfalen

Fachwissen Beistandschaft

Die beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter bieten im Jahr 2019 eine neu konzipierte Fortbildungsreihe für den Fachdienst Beistandschaft an. In den Modulen

  • Vertretung des Kindes in Abstammungsangelegenheiten
  • Gerichtliche Durchsetzung von Unterhalt
  • Ermittlung von Einkommen und
  • Grundlagen der lösungsorientierten Gesprächsführung / Gesprächsführung mit mediativen Ansätzen

sind noch wenige Plätze frei.

Broschüre zur Veranstaltungsreihe

6. Aktuelle Meldungen

Synopse zum 2. Diskussionsteilentwurf zum Vormundschaftsrecht

Das Vormundschaftsrecht, das in weiten Teilen noch aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896 stammt, soll umfassend reformiert werden. Derzeit liegt ein Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, der die Grundlage für einen späteren Gesetzesentwurf werden soll.

Die Geschäftsstelle des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft hat die umstrittensten Punkte aus den bisherigen Stellungnahmen in einer Synopse veröffentlicht.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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