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11. Februar 2020 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Januar/Februar 2020
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
3. Rechtsprechung
4. Publikationen
5. Termine
6. Aktuelle Meldungen
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Verbesserter Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Belästigung im Netz

Der Bundestag hat am 17. Januar 2020 einem Gesetzentwurf gegen das sogenannte Cybergrooming, also dem gezielten Ansprechens von Kindern und Jugendlichen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, zugestimmt.

In Zukunft soll schon der Versuch des Cybergroomings strafbar sein. Es werden nun auch die Fälle strafrechtlich erfasst, in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert, etwa einem Elternteil oder einem verdeckten Ermittler.

Zudem wird den Strafverfolgungsbehörden unter engen Voraussetzungen erlaubt, computergenerierte kinderpornografische Bilder zu verwenden, um sich so Zugang zu geschlossenen Foren verschaffen zu können.

Gesetzentwurf gegen das sogenannte Cybergrooming

Kabinett beschließt Gesetzesentwürfe zur Adoptionshilfe und Stiefkindadoption

Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz hat das Bundeskabinett am 6. November 2019 verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung sowohl der Herkunftsfamilien, als auch der Adoptionsfamilien beschlossen.

Am 29. Januar 2020 hat eine Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages zu dem Gesetzentwurf stattgefunden. Hier wurde deutlich, dass dieser aus der Sicht verschiedener Sachverständiger nicht weit genug geht. Beispielsweise wurde kritisiert, dass unverheirateten Paaren nach wie vor die gemeinschaftliche Adoption verwehrt bleibe oder dass der Begriff „verfestigte Lebensgemeinschaft“ unglücklich gewählt sei, da er bereits im Unterhaltsrecht verwendet werde, wo ihm eine andere Bedeutung zukäme.

Am 13. Februar 2020 wird die abschließende Beratung im Plenum stattfinden.

Entwurf zum Adoptionshilfe-Gesetz

Referentenentwurf zur Stiefkindadoption

Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der der Jugendhilfe

Der Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des SGB VIII stand am 29. Januar 2020 auf der Tagesordnung des Ausschusses des Bundesrates für Frauen und Jugend. Dieser empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf mit geringfügigen Änderungen einzubringen.

Der Antrag sieht vor, die Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren sowie zur Aufsicht über Einrichtungen stärker am Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auszurichten sowie die Vorschriften über Auslandsmaßnahmen neu zu regeln und zu konkretisieren.

Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der der Jugendhilfe

Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen

Die Bundesregierung will geschlechtsverändernde Operationen an Kindern verbieten.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass es grundsätzlich kein Bestandteil der elterlichen Sorge ist, in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des Kindes einzuwilligen, wenn der Eingriff zu einer Änderung des angeborenen biologischen Geschlechts führt. Ausnahmsweise soll die Einwilligung der Eltern mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig sein, wenn der Eingriff erforderlich ist, um eine Lebensgefahr oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Kindes abzuwenden.

Der Entwurf verlängert darüber hinaus in Fällen von geschlechtsverändernden operativen Eingriffen die Frist zur Aufbewahrung der betreffenden Patientenakten auf 30 Jahre, um betroffenen Kindern im Erwachsenenalter Einblick zu ermöglichen.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass sowohl das Kind als auch seine Sorgeberechtigten Zugang zu einem qualifizierten Beratungsangebot erhalten und verweist auf Beratungsangebote nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII.

Am 9. Januar 2020 wurde der Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Länder und Verbände gesandt.

Referentenentwurf des Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen

Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Der Bundesrat fordert mit seiner Gesetzesinitiative mehr Geld für Frühe Hilfen junger Familien. Die vorhandenen Mittel reichten nicht mehr aus, um das Betreuungsangebot für Familien mit Kindern unter drei Jahren aufrechtzuerhalten. Derzeit belaufe sich der Fonds auf 51 Millionen Euro, er sei seit 2014 nicht mehr angehoben worden. Die Länder sind der Auffassung, dass veränderte Rahmenbedingungen, wie eine gestiegene Anzahl von Familien mit Kindern unter drei Jahren, eine Häufung von psychischen Belastungen und die Tariflohnsteigerung der Fachkräfte eine Aufstockung der Gelder erforderten.

Der Gesetzentwurf ist am 5. Februar 2020 dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt worden.

Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Düsseldorfer Tabelle

Seit dem 1. Januar 2020 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts für Kinder bei einer Trennung beider Elternteile. Das oberste Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist die Standardisierung der Unterhaltszahlungen auf Basis der rechtlichen Grundlage. Gesetzeskraft kommt ihr nicht zu.

Mit der neuen Tabelle haben Trennungskinder in Deutschland Anspruch auf eine höhere Unterhaltszahlung. Wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht mitteilte, werden die Mindestbedarfssätze erhöht, wonach der niedrigste Satz für Kinder bis zum fünften Lebensjahr von 354 € auf 369 € steigt. Kinder zwischen 6 und 11 Jahren erhalten zukünftig 424 € statt bisher 406 €. Kinder mit einem Alter von 12 bis 17 Jahren erhalten 497 € pro Monat und bei volljährigen Kindern erhöht sich der Mindestbedarf auf 530 €.

Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich neben dem Alter des Kindes nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

3. Rechtsprechung

Indizierung eines Gangsta-Rap Albums

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019

Az. 6 C 18.18

Der Kläger hatte ein Musikalbum herausgebracht, dessen Texte den kriminellen Lebenswandel und die ständige Gewaltbereitschaft der Titelfigur beschrieben und durchgängig herabwürdigende Äußerungen in Bezug auf Frauen und Homosexuelle in vulgärer Sprache enthielt. Das Album verkaufte sich innerhalb weniger Wochen mehr als 100.000 Mal. Ein halbes Jahr später leitete die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ein Indizierungsverfahren ein und entschied, das Album in die Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen, was Verbreitungs- und Werbeverbote nach sich zog. Die Bundesprüfstelle stellte fest, dass das Album gewaltverherrlichende und grob diskriminierende Passagen enthielte, die geeignet seien, schädliche Wirkungen auf besonders empfängliche Minderjährige auszuüben. Eine Indizierung könne nicht wegen des Kunstgehaltes des Tonträgers unterbleiben.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die hiergegen eingelegte Klage ab. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Bundesprüfstelle den Kunstgehalt nicht vollständig erfasst, weil sie die an einzelnen Titeln des Albums mitwirkenden Texter und Komponisten nicht ordnungsgemäß angehört habe. Dies könne im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, weil der Bundesprüfstelle ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet sei.

Die Revision der Beklagten beim Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg. Das Gericht hat seine Rechtsprechung aus den 1990er-Jahren nicht fortgeführt und einen Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle nicht mehr anerkannt. Daher kann allein wegen der unterbliebenen Anhörung der weiteren am Album beteiligten Künstler im Verwaltungsverfahren die Indizierungsentscheidung nicht aufgehoben werden. Die Feststellungen der Bundesprüfstelle seien inhaltlich richtig gewesen, das Album habe nach den zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben jugendgefährdende Wirkung. Gleiches gelte für die Beurteilung des Kunstgehalts des Albums als bloße Unterhaltung.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Informationsweitergabe widerspricht Kindeswohl

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9.August 2019

Az. 8 WF 170/18

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Antrag des Vaters auf Informationsweitergabe über den aktuellen Entwicklungsstand des gemeinsamen Sohnes gegen die Mutter zurückgewiesen. Grund dafür ist nach Ansicht des Gerichts eine Gefährdung des Kindeswohls.

Der Vater wurde im Jahr 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in jeweils zwei Fällen zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fast drei Jahren verurteilt.

Laut Aussage des hinzugezogenen Sachverständigen sei eine Informationsweitergabe an den gewalttätigen Vater ohne Beteiligung des Opfers, das heißt des Sohnes, ein weiterer Risikofaktor für die psychische Gesundheit des Kindes. Eine aktive Einbeziehung in die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Weitergabe von Informationen könne die Erlebnisverarbeitung unterstützen und dem Kind Eigenständigkeit signalisieren.

Die Weitergabe der Daten müsse somit solange zurückgestellt werden, bis sich der Sohn selbst dazu oder dagegen entscheiden könne.

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Keine Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII bei Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisung

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2019

Az. 7 A 10886/19

Die Klägerin gewährte der Mutter des Kindes Hilfe zur Erziehung. Die Zuständigkeit hierfür gründete auf einer Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 SGB VIII.

Im Jahr 2016 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land einen Kosterstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII geltend. Diesen lehnte der Beklagte ab, da § 89 SGB VIII keine Kostenerstattung bei einer Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisung zulasse, lediglich bei einem tatsächlichen Aufenthalt.

Die Klägerin legte daraufhin beim Verwaltungsgericht Mainz Klage ein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2019 abgewiesen, Az. 1 K 1044/18.MZ. Eine Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII käme nur aufgrund eines tatsächlichen Aufenthaltes in Betracht.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung eingelegt und das Gericht hat entschieden, dass diese unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kostenerstattungsvorschrift des § 89 SGB VIII greife weder unmittelbar noch in analoger Anwendung.

Der Wortlaut des § 89 SGB VIII umfasse nicht die örtliche Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung. Die Erstattungsvorschrift stelle auf den tatsächlichen Aufenthalt ab.

Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass ein Aufenthalt aufgrund einer Zuweisungsentscheidung nicht mit einem tatsächlichen Aufenthalt gleichzusetzen sei. Hier greife auch die Begründung in der Kommentierung in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand März 2019, § 89 SGB VIII, Randnummer 4, zu kurz.

Das Gericht ist außerdem der Auffassung, die Ausdehnung des § 89 SGB VIII auf eine Kostenerstattung bei einer Zuständigkeit nach einer Zuweisungsentscheidung würde zu einer Kollision mit der Erstattungsregel nach § 89d SGB VIII führen. Denn § 89d SGB VIII gelte, im Gegensatz zu § 89 SGB VIII, ausdrücklich auch bei Zuständigkeiten nach einer Zuweisungsentscheidung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Kollision übersehen habe.

Die Kostenerstattungsregelung des § 89 SGB VIII diene nicht dem Schutz der Jugendämter, in deren Bereich sich Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG befinden. Diese Unterkünfte unterscheiden sich von jugendhilferechtlichen Einrichtungen und seien deshalb nicht zu schützen.

Der Gesetzgeber stelle in § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 auf den tatsächlichen Aufenthalt und im zweiten Halbsatz auf die Zuweisungsentscheidung ab. In den genannten Vorschriften habe der Gesetzgeber bewusst beide Anknüpfungspunkte nebeneinander verwendet. Es sei daher davon auszugehen, dass er ihnen unterschiedliche Bedeutung beimaß.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts besteht kein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII, wenn sich die Zuständigkeit nach einer Zuweisungsentscheidung richtet.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

4. Publikationen

Taschengeld ab 1. Januar 2020

Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 34, 35 SGB VIII, die Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII und die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Die Höhe des Barbetrages wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt.

Taschengeld ab 1. Januar 2020

Umgang mit Meldungen gemäß § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen

Die beiden Landesjugendämter Westfalen und Rheinland haben eine aktuelle Handreichung zur besseren Orientierung für Träger zu den Meldepflichten nach § 47 SGB VIII herausgegeben.

Dargestellt werden die gesetzlichen Grundlagen und Hinweise für das Meldeverfahren. Daneben ist eine beispielhafte Auflistung von potentiell meldepflichtigen Ereignissen und Entwicklungen zu finden. Es wird über die erforderliche Form der Meldung, Meldeinhalte und Meldewege informiert.

Handreichung zur besseren Orientierung für Träger zu den Meldepflichten nach § 47 SGB VIII

Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen ab Januar 2020

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 10. Dezember 2019 die materiellen Aufwendungen für Pflegekinder zum 01. Januar 2020 erhöht.

Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen ab Januar 2020

Besondere Rechte Minderjähriger im Strafverfahren

Das EU-geförderte Projekt Child-Friendly JT hat sechs Flyer in verschiedenen Sprachen mit Informationen über die Rechte von Kindern veröffentlicht, die verhaftet oder in einem Strafverfahren angeklagt worden sind. Drei der Flyer richten sich an die betroffenen Kinder und behandeln die Themen Verhaftung, Anklage vor Gericht und Untersuchungshaft. Die anderen drei Flyer richten sich mit diesen Themen an die Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten. In verständlicher Sprache und in handlichem Format werden alle Rechte in dem Verfahren erläutert, so beispielsweise bei Verhaftung auf Übersetzung und Verdolmetschung, auf einen Anwalt, zu Schweigen oder auf medizinische Versorgung.

Informationen über die Rechte von Kindern

Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine Gegenüberstellung verschiedener Formulierungsvorschläge zur Verankerung von Kinderrechten in Art. 6 GG erarbeitet. Da es aktuell mehrere Gesetzentwürfe zur Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz gibt wurde der wissenschaftliche Dienst beauftragt, die jeweiligen Formulierungsvorschläge im Hinblick auf Stellung von Kindern als Rechtssubjekt sowie auf die sich ergebenden Rechtsfolgen zu vergleichen und Unterschiede herauszustellen.

Gegenüberstellung verschiedener Formulierungsvorschläge zur Verankerung von Kinderrechten in Art. 6 GG

Recht auf Bildung und Schulbesuch in Aufnahmeeinrichtungen

Der Paritätische Gesamtverband hat ein Gutachten zum Recht auf Bildung und den Zugang zur Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer veröffentlicht. Im Kern vertritt er die Ansicht, dass Familien mit Kindern so schnell wie möglich, spätestens aber nach drei Monaten umverteilt werden müssen. Die neue gesetzliche Regelung, nach der ein Aufenthalt von bis zu 6 Monaten möglich ist, sei für Familien mit Kindern nicht angemessen. Dies gilt vor allem dann, wenn in der Aufnahmeeinrichtung keine Schule vorhanden ist. In diesem Fall habe die Familie sogar einen Rechtsanspruch auf Umverteilung nach Ablauf von drei Monaten.

Der Paritätische Gesamtverband kritisiert, dass in den Aufnahmeeinrichtungen das Recht und die Pflicht zum Schulbesuch nicht zu gelten scheinen. Nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen sind die Bildungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen nicht mit einem regulären Schulangebot vergleichbar – wenn es sie überhaupt gibt. Davon seien rund 17.000 Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren betroffen, die im Jahr 2018 in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht wurden.

Das Gutachten befasst sich ferner mit der Wohnverpflichtung und den Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, um das Recht auf Beschulung geltend zu machen.

Gutachten zum Recht auf Bildung und den Zugang zur Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer

UNICEF-Bericht zur Berücksichtigung der Interessen und des Wohls von Kindern

UNICEF hat in einer neuen Studie den Umgang mit geflüchteten Kindern vor dem Hintergrund der UN-Kinderrechtskonvention untersucht. Es wurden die Integrationsbemühungen in Deutschland wie auch die Praxis der Rückführung in die Heimatländer untersucht. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass in Deutschland einige positive Entwicklungen festzustellen sind. Bei vielen Verfahrensschritten werde allerdings das Kindeswohl dennoch nicht ausreichend beachtet.

Der Bericht schließt mit mehreren Empfehlungen. Im Asylverfahren sei ein verbindliches und multidisziplinäres Verfahren zur Bestimmung des Kindeswohls unerlässlich. Zur Wahrung der Kinderrechte nach der Rückkehr soll unter anderem ein Monitoring- und Evaluationskonzept geschaffen werden. Die Reintegration solle durch eine Planerstellung vorbereitet werden. Auch die Abschiebepraxis in Deutschland sei zu verbessern.

UNICEF-Bericht zur Berücksichtigung der Interessen und des Wohls von Kindern

Versicherte in der Pflegeversicherung nach § 21 Nr. 4 SGB XI

Der GKV-Spitzenverband hat mit Schreiben vom 6. Januar 2020 über das vorgesehene Melde- und Beitragsverfahren zur sozialen Pflegeversicherung für den Personenkreis der nach § 21 Nr. 4 SGB XI Versicherungspflichtigen und ergänzend über die Beitragshöhe zur Pflegeversicherung für das Jahr 2020 informiert.

Schreiben des GKV-Spitzenverbands das vorgesehene Melde- und Beitragsverfahren zur sozialen Pflegeversicherung für den Personenkreis der nach § 21 Nr. 4 SGB XI Versicherungspflichtigen

Kinder und Jugendliche in der digitalen Welt schützen

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V. hat eine Broschüre zu den Themen Cyber-Grooming, Sexting und sexuelle Grenzverletzungen herausgegeben. Sie richtet sich an Eltern und pädagogische Fachkräfte und zeigt Strategien auf, Kinder und Jugendliche im digitalisierten Alltag zu unterstützen und zu befähigen, sich selbst vor sexualisierter Gewalt zu schützen.

Angesprochen wird der Umgang mit Online-Pornografie, das Versenden von freizügigen oder intimen Fotos in Chats und das Verhalten von Kindern und Jugendlichen auf ihren Social-Media Profilen. Ein Kapitel beschäftigt sich mit der möglichen Strafbarkeit von Verhaltensweisen, die Kinder und Jugendliche mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zu sexuellen Handlungen veranlassen sowie mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften.

Die Broschüre gibt schließlich einige nützliche Hinweise auf Links zu dem Themenkomplex, wo sich Eltern und betroffene Kinder und Jugendliche Hilfe und Unterstützung holen können.

Broschüre zu Cyber-Grooming, Sexting und sexuelle Grenzverletzungen

Stellungnahme zu den rechtlichen Reformansätzen des SGB VIII

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) hat im Dezember 2020 Hinweise zum SGB VIII Reformprozess Hinweise veröffentlicht, die einen Überblick über die im Rahmen der Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ diskutierten Inhalte sowie erste Einschätzungen zu den Reformansätzen geben sollen. Die Hinweise orientieren sich im Aufbau an den vier Hauptthemen des Dialogprozesses und ihren jeweiligen Unterthemen, Kinderschutz, Unterbringung junger Menschen außerhalb der eigenen Familien, Prävention im Sozialraum stärken sowie mehr Inklusion, wirksamere Hilfe und weniger Schnittstellen. Den einzelnen Themen vorangestellt, sind jeweils zwei Kästen, in denen die jeweiligen Reformziele sowie die diskutierten Vorschläge zusammengefasst sind.

Stellungnahme zu den rechtlichen Reformansätzen des SGB VIII

Jugendmedienschutz in leichter Sprache

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz und die Bundesvereinigung Lebenshilfe haben ein Dossier zum Jugendmedienschutz in leichter Sprache herausgegeben. Es wendet sich an Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe sowie Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen, die mit betroffenen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen arbeiten. Der Ratgeber bietet einen guten Überblick über die gesetzlichen Regelungen zum Jugendmedienschutz. Auch Eltern mit Beeinträchtigungen oder Kinder mit einer geistigen Behinderung oder Lern-Behinderung können darüber in den Dialog treten.

Dossier zum Jugendmedienschutz in leichter Sprache

5. Termine

Asyl- und Ausländerrecht mit Schwerpunktsetzung unbegleitete ausländische Minderjährige (UMA)

Am 17. April 2020 findet eine Veranstaltung zum Asyl- und Ausländerrecht mit der Schwerpunktsetzung unbegleitete ausländische Minderjährige in Köln statt. Das Asyl- und Ausländerrecht ist ein komplexes und schwer überschaubares Rechtsgebiet. Durch die Fortbildung sollen die Teilnehmer-/innen in die Lage versetzt werden, einen Überblick über die wichtigsten Grundprinzipien zu erhalten. Der Ablauf des Asylverfahrens sowie die wichtigsten Entscheidungsformen werden vorgestellt. Zudem soll vermittelt werden, welche Kriterien für eine Bewilligung bzw. eine Ablehnung des Asylantrags entscheidend sind.

Es werden aktuelle gesetzliche Veränderungen behandelt, etwa das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“, die Einführung der „Duldung light“ und das Gesetz über Duldung für Ausbildung und Beschäftigung.

Referent ist Lasse GUNDELACH, Professor für Recht unter besonderer Berücksichtigung des Sozial- und Ausländerrechts, am Fachbereich Soziale Arbeit, an der Katholischen Hochschule Mainz.

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Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 14. Mai 2020 in Köln eine Tagesveranstaltung zur Schweigepflicht und zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe an.

Fachkräften in Jugendämtern werden viele persönliche Umstände bekannt. Der richtige Umgang mit diesen Daten ist unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe.

Das Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die relevanten Vorschriften zu Schweigepflicht und Datenschutz. Behandelt werden die Regelungen der EU-DSGVO sowie die nationalen Regelungen zum Datenschutz in den Sozialgesetzbüchern und die strafrechtliche Schweigepflicht.

Referentin ist Brigitta Goldberg, Professorin für Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.

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Sozialverwaltungsrecht

Am 25. Juni 2020 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Veranstaltung zum Sozialverwaltungsrecht an.

Das Sozialverwaltungsrecht spielt in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit und des Sozialmanagements eine wichtige Rolle. Von der Kinder- und Jugendhilfe bis hin zur Tätigkeit in den Allgemeinen Sozialen Diensten überlagern Zuständigkeiten und Verfahrensfragen immer wieder die fachlich-inhaltlichen Aspekte.

Die Veranstaltung soll die Grundlagen des Sozialverwaltungsrechts anhand von Beispielen verdeutlichen und die praktische Arbeit erleichtern. Behandelt werden unter anderem die Antragstellung, Bearbeitungsfristen, Interventionsmöglichkeiten im laufenden Antragsverfahren, Mitwirkungspflichten und deren Grenzen, Pflichten der Behörden wie Akteneinsicht und Beratung, Widerspruchsverfahren sowie Anforderungen an Ausgangs- und Widerspruchsbescheide.

Referentin der Veranstaltung ist Rechtsanwältin Simone Krauskopf.

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Aktuelle Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe

Durch ein vielfältiges Angebot an freien und öffentlichen Trägern, welche Dienstleistungen im Spektrum der Pflegekinderhilfe nach § 33 Abs. 1 SGB VIII und § 33 Abs. 2 SGB VIII anbieten, stellen sich vermehrt rechtliche Fragen, welche in der Praxis an Relevanz zunehmen:

Wie gestaltet sich das Rechtsverhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern in der Pflegekinderhilfe grundsätzlich ? Welche Auswirkungen haben die Bestimmungen des § 37 Abs. 2a SGB VIII in der Praxis bei Übernahmen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII? Ist der öffentliche Jugendhilfeträger verpflichtet, die Konditionen eines Pflegeverhältnisses, welches an die Leistungen eines Trägers gebunden sind, beim Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unverändert zu übernehmen? Welches Wunsch- und Wahlrecht steht den Pflegepersonen bei der Auswahl des Trägers der Pflegekinderhilfe zu?

Im Rahmen einer Tagesveranstaltung am 26. Mai 2020 gibt Diana Eschelbach einen Überblick über die Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Pflegekinderhilfe. Zusammen mit den Teilnehmenden sollen Antworten unter anderem auf oben genannte Fragestellungen erarbeitet werden und ein Austausch untereinander stattfinden.

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6. Aktuelle Meldungen

Recht relaxed

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat ein neues Internetangebot für Kinder und Jugendliche gestartet, die in der Phase des Erwachsenwerdens Informationen zu ihren Rechten bekommen möchten, was die Themenfelder Zuhause & Co., Körper & Sex, (Cyber-) Mobbing & Erpressung sowie Handy & Shopping betrifft.

In anschaulicher und altersgerechter Weise bietet die Plattform neben der juristischen Wissensvermittlung auch konkrete Handlungsempfehlungen in schwierigen Situationen an. Interessierte können darüber hinaus Ihr Wissen bei einem Quiz auf die Probe stellen.

Internetangebot des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) für Kinder und Jugendliche

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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