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10. März 2020 | Soziales
Landschaftsverbände entschädigen Verdienstausfälle, wenn Quarantäne angeordnet worden ist

Rheinland, 4. März 2020. Um eine weitere Ausbreitung des auch in Deutschland festgestellten Corona-Virus zu verhindern, können die zuständigen Behörden Personen vorsorglich unter Quarantäne (Absonderung) stellen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.

Wichtig: Die Quarantäne muss durch die zuständigen Gesundheitsämter angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

  • Für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen gilt: Für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer/innen müssen Arbeitgeber/innen im Regelfall im Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag vom zuständigen Landschaftsverband erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
  • Für Selbstständige gilt: Sie stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landschaftsverband.
  • Für Beamtinnen und Beamte gilt: Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles.

Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden.

Weitere Informationen und Antragsformulare zum Download hat der LVR auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt: www.soziale-entschaedigung.lvr.de

Wegen der Vielzahl der Anfragen bittet der LVR um Anfragen per Mail an den LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung: ser@lvr.de

Telefonische Auskünfte erteilt der LVR über die Servicenummer 0221 809-5444 (Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr).

Weiterführende Informationen
Informationen zum Tätigkeitsverbot
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), § 56 Entschädigung

Pressekontakt:

Michael Sturmberg
Landschaftsverband Rheinland
LVR-Fachbereich Kommunikation
Tel 0221 809-7084
Mail michael.sturmberg@lvr.de

Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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