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06. April 2020 | Soziales
Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Düsseldorf/Köln, 6. April 2020. Das Land NRW wird nach einer neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz Entschädigungen leisten, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige ihre Kinder wegen der Corona-Pandemie zuhause betreuen müssen. In diesen Fällen können grundsätzlich Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. Dies greift nicht, wenn Kurzarbeit, Homeoffice oder bezahlte Freistellungen (zum Beispiel aufgrund tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelungen) vorgesehen sind.

Stehen keine Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung, wenden sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber, die im Rahmen der Lohnfortzahlung die Entschädigung (67 Prozent des Nettoeinkommens und 80 Prozent der Sozialabgaben) für maximal sechs Wochen an ihre Beschäftigten auszahlen müssen. Arbeitgeber gehen also insofern in Vorleistung und können sich die Kosten vom zuständigen Landschaftsverband erstatten lassen. Ansprechpartner der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind entsprechend in erster Linie ihre Arbeitgeber. In Ausnahmefällen können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch direkt einen Antrag stellen. Selbstständige wenden sich an den zuständigen Landschaftsverband. Als Verdienstausfall wird ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Kita oder Schule aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen wurde, die Kinder noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und die Eltern keine anderweitige, zumutbare Betreuung sicherstellen können. Kein Anspruch entsteht insbesondere, wenn die Kita oder Schule ohnehin in den Ferien geschlossen hätte sowie für Beamtinnen und Beamte.

Die Ausführung der in Berlin kurzfristig beschlossenen Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes liegt bei den Ländern. In NRW sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe im Auftrag des Landes NRW für die Entschädigungen zuständig. Diese haben in wenigen Tagen die Voraussetzungen geschaffen, um die neuen Aufgaben bestmöglich zu erfüllen. Das Land hat sich bereiterklärt, hierfür ein IT-Verfahren entwickeln zu lassen, mit dem die Anträge möglichst umfassend elektronisch bearbeitet werden. Dieses Verfahren soll voraussichtlich zum 1. Mai 2020 zur Verfügung stehen und wird eine unbürokratische und zügige Abwicklung unterstützen. Gleichwohl wird der LVR – um insbesondere finanzielle Notlagen zu berücksichtigen – bereits jetzt eingehende Anträge unabhängig davon bearbeiten.

Umfassende Informationen zur neuen Regelung stehen auf den Internetseiten www.lvr.de/ifsg-kinderbetreuung bzw. www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org bereit. Die Landschaftsverbände bieten potenziellen Antragsstellern an, sich schon jetzt mit ihrer Mailadresse vorab zu registrieren. Diese werden unmittelbar informiert, sobald das Antragsformular online ist bzw. wenn es Neuerungen zum Verfahren gibt.

„Wir wissen, dass alle Menschen gerade große Opfer bringen. Niemand kann jetzt auch noch Angst um die wirtschaftliche Existenz gebrauchen. Ich möchte daher ganz klar, die Botschaft senden: Wir lassen die Menschen, die wegen der Kinderbetreuung finanzielle Einbußen haben, nicht im Regen stehen“, so NRW-Sozialminister Karl-Josef Laumann. „Die Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes schließt eine Lücke zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes in dieser Zeit“, so LVR-Direktorin Ulrike Lubek. „Für die Landschaftsverbände ist die neue Aufgabe auch eine gesellschaftliche Verpflichtung, die sie erfüllen.“

Für telefonische Auskünfte zu Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Kinderbetreuung haben beide Landschaftsverbände ein kostenfreies Servicetelefon eingerichtet:

Telefon: 0800 9336397
(Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr)

Hintergrund

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Teil des Gesetzespakets ist eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes um Entschädigungsleistungen bei Kinderbetreuung. Diese neuen Regelungen sind am 30. März 2020 in Kraft getreten. In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Mehr Informationen
www.lvr.de/ifsg-kinderbetreuung
www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org

Pressekontakt:

Christine Bayer
Tel 0221 809-7742
Mail christine.bayer@lvr.de

Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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