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14. April 2020 | Corona
LVR: Erkrankte Menschen mit Behinderungen dürfen in der Corona-Krise nicht medizinisch benachteiligt werden
Erklärung zur menschenrechtlichen Bedeutung der intensivmedizinischen Versorgung von schwer erkrankten Corvid-19-Patientinnen und Patienten mit Behinderungen

Rheinland/Köln. 14. April 2020. Auch wenn sich die Infektionskurve mit Covid-19 laut Angaben des Robert Koch-Instituts vorsichtig abzuflachen scheint, ist die Spitze der Belastung für das Gesundheitssystem voraussichtlich noch nicht erreicht. Mit großer Aufmerksamkeit und Vorsorge ist daher auch die Situation zu betrachten, dass nicht für alle Patientinnen und Patienten die erforderlichen Behandlungsplätze zur Verfügung stehen könnten.

Eine Auswahl von Menschen zu treffen, die angesichts knapper Ressourcen bevorzugt behandelt werden sollen, ist eine ethische Extremsituation, die unmittelbar Artikel 1, Satz 1 des Grundgesetzes berührt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

In Fachkreisen wird in Deutschland aktuell diskutiert, wie unter Umständen mit einer sogenannten Triage umzugehen ist. Damit gemeint ist die Auswahl der Menschen, die weiter behandelt werden sollen, wenn beispielsweise nicht mehr genügend Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen.

Aus Sicht des LVR muss eine Triage unbedingt diskriminierungsfrei gestaltet werden. Keinesfalls dürfen körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen als besondere Risiken oder „Gebrechlichkeiten“ interpretiert werden, die per se gegen eine Behandlung sprechen könnten.

So forderte das Deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin schon Ende März, dass die Menschenrechte das politische Handeln auch in der Corona-Krise leiten müssen. Auch die Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung und Patientinnen und Patienten NRW hat sich mit Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention in diesem Sinne geäußert.

„Ich bin für diese eindeutigen Stellungnahmen dankbar und begrüße die mahnende öffentliche Diskussion, die jetzt dazu begonnen hat“, sagt LVR-Direktorin Ulrike Lubek. Der LVR unterstützt die Forderung der LIGA Selbstvertretung, dass die betroffenen Menschen über die sie vertretenden Verbände an der Erarbeitung menschenrechtlich einwandfreier Kriterien zu beteiligen seien.

Der Landschaftsverband ist mit dem LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen und der Sozialen Rehabilitation im LVR-Klinikverbund selbst auch Träger von Angeboten zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und chronischen psychischen Erkrankungen im Rheinland. Ihm begegnen in diesen Zeiten also auch unmittelbar sorgenvolle Fragen von Kundinnen und Kunden, Angehörigen sowie anderen Bezugspersonen.


Fachlicher Ansprechpartner im LVR:

Bernd Woltmann
LVR-Stabsstelle Inklusion – Menschenrechte – Beschwerden
Tel 0221 809-2208
Mail bernd.woltmann@lvr.de


Pressekontakt:

Christine Bayer
LVR-Fachbereich Kommunikation
Tel 0221 809-7742
Mail christine.bayer@lvr.de

Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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