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20. Mai 2020 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Mai 2020
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe
2. Aus der Gesetzgebung des Bundes
3. Rechtsprechung
4. Publikationen
5. Termine
6. Aktuelle Meldungen
Datenschutz
1. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Sozialschutz-Paket II beschlossen

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 14. und 15. Mai 2020 den Gesetzentwurf zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen.

Unter anderem wird das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) an die festgestellten Bedarfe angepasst. Es wird eine ausnahmsweise Geltung des SodEG für die Leistungsträger der Gesetzlichen Krankenversicherung geregelt, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung erbringen. Zudem wird nunmehr bei den vorrangig einzusetzenden Mitteln auch der Fall erfasst, dass Versicherungsleistungen aus Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen an den sozialen Dienstleister ausgezahlt werden.

Zudem werden datenschutzrechtliche Befugnisse geschaffen, die eine Erhebung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten durch den Leistungsträger ermöglichen. Weiterhin wird ein Evaluationsauftrag in das SodEG aufgenommen, wonach das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ausführung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlichen soll. Als Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem SodEG wird die Sozialgerichtsbarkeit bestimmt.

Ebenfalls geregelt wird, dass Schüler*innen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden könne. Dies gilt entsprechend für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

Die Arbeitsbereiche Tageseinrichtungen für Kinder, Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung, Beratungsstellen und Familienbildung, Kinder- und Jugendförderplan NRW, Jugendförderung und Schule, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Hilfe zur Erziehung, Soziale Dienste und Vormundschaft sowie Fortbildungen im LVR haben wichtige Hinweise und Informationen zusammengestellt und benennen Kontaktpersonen für weitere Fragen und weiterführende Links.

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Corona in kindgerechter Sprache

Das Netzwerk Kinderrechte hat einen Blog zusammengestellt, auf dem viele Informationen für Kinder und Jugendliche zur derzeitigen Situation in der Corona-Krise gesammelt sind.

Es werden beispielsweise Seiten des Deutschen Kinderhilfswerks verlinkt, welche die wichtigsten Infos zum Coronavirus für Kinder zusammenfassen, die Deutsche Gesellschaft für Psychologie erklärt in einem Video den Umgang mit Veränderungen durch Corona im Alltag und die Sendung mit der Maus beantwortet Fragen rund um das Virus und stellt kleine Filme zur Verfügung. Auch die Familienministerin beantwortet wichtige Fragen aus Sicht von Kindern in einem verlinkten Video.

Informationen für Kinder und Jugendliche zur derzeitigen Situation in der Corona-Krise

2. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Elterngeldreform verabschiedet

Damit Familien beim Elterngeld aufgrund der Corona-Krise keine Nachteile entstehen, hat der Bundestag am 7. Mai 2020 den Gesetzentwurf zu Anpassungen des Elterngeldes verabschiedet. Die dort getroffenen Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020. Mit dem Gesetz wird Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit gegeben, die Zeit mit ihren Kindern nach der Krise nachzuholen und die Elterngeldmonate zu verschieben. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern krisenbeding mehr oder weniger arbeiten als geplant. Einkommensersatzleistungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, sollen die Höhe des Elterngeldes nicht reduzieren.

Gesetzentwurf zu Anpassungen des Elterngeldes

Gesetzesentwurf zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Durch sogenannte Konversionstherapien, in denen die sexuelle Orientierung insbesondere Minderjähriger gezielt geändert und unterdrückt wird, werden die sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung und die Gesundheit der Betroffenen, meistens durch psychische Einwirkungen stark beeinträchtigt. Diese medizinische Intervention und das Werben dafür, soll künftig verboten werden. Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen wurde Anfang Mai im Bundestag verabschiedet und soll voraussichtlich Mitte dieses Jahres in Kraft treten. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.

Gesetzesentwurf zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

3. Rechtsprechung

Vorerst weiterhin keine Kinderbetreuung ohne Impfung

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2020

Az. 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20

Das BVerfG hat Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung als Voraussetzung für die Kinderbetreuung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt. Mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung wollten die Beschwerdeführer erreichen, dass eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf.

Bei der unter strengen Maßstäben für eine Außerkraftsetzung des Vollzuges eines Gesetzes durchzuführenden Abwägung, überwog in diesem Eilverfahren das Interesse an der Abwehr des Risikos einer Maserninfektion für Leib oder Leben vieler Menschen gegenüber dem Interesse, Kinder ohne die Schutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen.

Unklar, ist wann über die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache entschieden wird. Das BVerfG hält diese jedenfalls nicht für offensichtlich unbegründet.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2020

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2019

Az. XII ZB 311/19

Die alleinsorgeberechtigte Mutter lebte mit dem gemeinsamen Sohn in Irland. Der Vater des Kindes begehrte die Durchsetzung seines Umgangsrechts vor einem deutschen Amtsgericht. Nachdem das Amtsgericht den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes mit der Begründung fehlender Zuständigkeit ablehnte, hat das Oberlandesgericht diesen Ablehnungsbeschluss aufgehoben und dem Amtsgericht die erneute Entscheidung übertragen.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes eingelegte Rechtsbeschwerde abgelehnt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels aus § 99 Abs. 1 FamFG. Aus vorrangigen völker- oder europarechtlichen Regelungen, insbesondere nicht der Brüssel IIa-Verordnung, folge kein anderes Ergebnis. Eine internationale Zuständigkeit sei auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedsstaat habe.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2019

Recht der Mutter auf nachträgliche Anfechtung der Vaterschaft

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2020

Az. XII ZB 321/19

Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten seit September 2014 eine Beziehung, hatten sich mehrfach getrennt und sind immer wieder zusammengekommen. Im Zeitraum von September 2015 bis März 2016 waren sie ebenfalls getrennt und die Antragstellerin wurde von einem anderen Mann schwanger. Darauffolgend ist die Antragstellerin wieder mit ihrem ursprünglichen Partner, dem Antragsgegner, zusammengekommen. In dem Wissen um die Schwangerschaft und mit dem Ziel, dass das Kind als eheliches Kind des Antragsgegners geboren werden sollte, schlossen dieser und die Antragstellerin im Mai 2016 die Ehe.

Am 11. Oktober 2016 wurde die Tochter geboren, im September 2107 trennten sich die Antragstellerin und der Antragsgegner erneut und die Ehe wurde im Januar 2019 rechtskräftig geschieden. Im Juli 2018 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht der Vater der Tochter sei, dem das Amtsgericht auch nachgekommen ist.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht Bamberg zurückgewiesen.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Mutter berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Der BGH führt aus, dass der Antragsgegner nicht der leibliche Vater der Tochter sei und die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes gewahrt sei. Dazu komme, dass weder die Feststellung nach § 1599 Abs. 1 BGB von weiteren Voraussetzungen abhängig – insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit -, noch das Anfechtungsrecht der Antragstellerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sei.

Es stünden sich verschiedene widerstreitende Grundrechtspositionen gegenüber, namentlich die jeweils von Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz geschützte elterliche Sorge sowohl der Mutter als auch des Vaters. Hinzu käme das Recht des Kindes auf Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Durch die Anfechtungsfrist habe der Gesetzgeber dem Rechnung getragen und einen Ausgleich geschaffen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt in dem Fall auch kein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens vor. Die Zwei-Jahresfrist sei für die Mutter auch gerade als Überlegungsfrist insbesondere darüber gedacht, ob sich „die mit der rechtlichen Vaterschaft verbundenen Erwartungen“ erfüllt hätten.

Das durch die Anfechtung die seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt würde, sei nicht ersichtlich.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2020

Garantenstellung und Sorgfaltspflichten von Mitarbeitern des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 7. Januar 2020

Az. 3 Ns-411 Js 274/16-101/17

Eine Mitarbeiterin des ASD wurde wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt mit der Begründung, der ihr, als für die Problemfamilie zuständigen Sozialarbeiterin, obliegenden Garantenpflicht nicht nachgekommen zu sein. Die Stellung einer Beschützergarantin entsteht nach Ansicht des Gerichts, bei der tatsächlichen, längerfristigen Betreuung der Familie und der daraus entstehenden Übernahme und dadurch eigens übernommenen Aufgabenerfüllung des Schutzes der Kinder. Die Garantenstellung liege in dem Zeitpunkt vor, indem objektiv gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden.

Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Januar 2020

Umgangskontakte während der Pandemie

Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 9. April 2020

Az. 456 F 5092/20 EAUG

Das AG Frankfurt hat mit Beschluss von Anfang April klargestellt, dass auch in Zeiten von Corona und dadurch bedingten Kontaktbeschränkungen, Umgangskontakte nicht per se ausgeschlossen sind. Im Rahmen der Abwägung zwischen den bestehenden Gesundheitsrisiken und des Abbruchs der Bindung zum anderen Elternteil, fällt das Wohl und das Interesse des Kindes an einem regelmäßigen Kontakt zum anderen Elternteil wesentlich ins Gewicht.

Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 9. April 2020

Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund verweigerten Umgangs in Corona-Krise

Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2020

Az. 456 F 5086/20 EAUG

Mit Beschluss vom 31. März 2020 wurde der begleitete Umgang des betroffenen Kindes mit seinem Vater zum Zwecke der weiteren Kontaktanbahnung geregelt. Vereinbarte Termine sagte die Mutter aber kurz vorher mit der Begründung der globalen Corona Situation und zum Schutze der gemeinsamen Tochter für den Monat April ab. Die Umgänge fanden somit nicht statt. Das Gericht ordnete daraufhin aufgrund mangelnder sachlicher Gründe für die Nichtdurchführung des Umgangs wegen der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber der Mutter ein Ordnungsgeld an.

Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 16. April 2020

Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 7. April 2020

Az. M 18 E 20.1277

Die Antragstellerin befand sich seit dem 24. Januar 2019 in Untersuchungshaft im Bereich der Antragsgegnerin.

Zuvor lebte sie mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung im Rahmen eines Untermietverhältnisses im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Mietverhältnis war bis zum 28. Februar 2019 befristet.

Zum Zeitpunkt der Inhaftierung war sie bereits schwanger und stellte einen Antrag für die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Abteilung in der Justizvollzugsanstalt.

Die Antragsgegnerin leitete diesen Antrag unter Berufung auf ihre mangelnde Zuständigkeit an den Beigeladenen weiter, da sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes, im Bereich des Beigeladenen, richten werde.

Der Beigeladene schickte den Antrag erneut an die Antragsgegnerin zurück. Da sich die Mutter in Untersuchungshaft befände, bestehe weiterhin im Gebiet der Antragsgegnerin der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

Der Antrag wurde erneut an den Beigeladenen zurückgesandt. Das Mitverhältnis habe entsprechend dem Untermietvertrag geendet und somit habe die Mutter dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr.

Der Beigeladene teilte mit, dass er die Hilfe im Rahmen von § 22 SGB VIII zunächst vorläufig entsprechend § 86d SGB VIII gewähren werde, sofern das Kind in dessen Bereich geboren wird.

Am 26. August 2019 leitete die Antragsgegnerin den dann gestellten Antrag auf Übernahme der Krankenhilfe an den Beigeladenen weiter. Der Beigeladene leitete den Antrag auf Krankenhilfe wiederum an die Antragsgegnerin zurück, denn es handele sich um einen Antrag nach §§ 47 ff. SGB XII auf Sozialhilfe und richte sich daher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter vor Inhaftierung. Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII komme nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII handele.

Das Kind wurde am 28. August 2019 geboren.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Augsburg im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Tochter Krankenhilfe zu leisten. Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass der Beigeladene der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe sei.

Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Antragsgegnerin aufgegeben, da es aufgrund des befristeten Untermietverhältnisses keine Rückkehroption mehr gebe. In einer Untersuchungshaft könne man keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, sodass das Kind auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt mit der Mutter vor Beginn der Leistung teile. Maßgeblich sei damit der tatsächliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung im Gebiet des Beigeladenen.

Die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII sei kein selbstständiger Leistungstatbestand, sondern eine Annexleistung zu den in der Vorschrift genannten Formen der Hilfe zur Erziehung.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Unterbringung und Betreuung der Familie in der Mutter-Kind-Einrichtung der Anstalt vorliegend als Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIIII einzuordnen. Dass der Beigeladene es selbst als Leistung nach §§ 22, 24 SGB VIII subsumiere, stehe dem nicht entgegen, denn nicht die Etikettierung der geleisteten Hilfe, sondern deren tatsächlicher Inhalt sei entscheidend.

Zwar würden Mutter-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges im Wortlaut des § 40 SGB VIII nicht explizit benannt, aber eine entsprechende Anwendung auch bei dieser Sonderform der Hilfegewährung müsse man annehmen, denn Sinn und Zweck des Zusammenspiels von § 40 SGB VIII und den meist vollstationären Leistungen sei die Gewährung aus einer Hand.

Das Verwaltungsgericht Münster ist der Auffassung, dass der Beigeladene nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der örtlich zuständige Träger der Hilfe nach § 27 SGB VIII sowie der Krankenhilfe ist.

Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2020

4. Publikationen

Datenschutz zwischen ASD und wirtschaftlicher Jugendhilfe

Da ein Hilfefall in der Regel nicht nur eine Abteilung im Jugendamt, sondern mindestens zwei – ASD und Wirtschaftliche Jugendhilfe – beschäftigt, stellt sich in den Jugendämtern häufig die Frage, welche Informationen der ASD an die Wirtschaftliche Jugendhilfe datenschutzkonform weitergeben darf. Das aktualisierte Gutachten des LVR-Landesjugendamts gibt Antworten auf grundlegenden datenschutzrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

Aktualisierte Gutachten des LVR-Landesjugendamts

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion

Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen wurde am 17. Juli 2017 eingeführt. Es hatte die Zielsetzung, Eheschließungen zwischen Minderjährigen zu verhindern. In dem Gesetz ist vorgesehen, dass bei Personen unter 16 Jahren die Ehe grundsätzlich unwirksam ist. Im Altersbereich zwischen 16 und 18 Jahren wird sie im Regelfall vom Familiengericht aufgehoben, es sei denn, es liegen Ausschlussgründe wie z.B. außergewöhnliche Härte vor.

Die Kleine Anfrage der AFD-Fraktion fragt nach der verwaltungsbehördlichen Umsetzung dieses Gesetzes. Es werden insbesondere statistische Daten sowie Fallzahlen abgefragt.

In ihrer Antwort teilt die Bundesregierung mit, dass am Stichtag 31. August 2019 insgesamt 153 Personen im Ausländerzentralregister eingetragen waren, die als verheiratete Minderjährige gelten. Alle Personen waren zwischen 16 und 18 Jahre alt. Bezüglich weiterer Daten wird auf eine frühere Kleine Anfrage (Drucksache 19/15704) verwiesen. Die Bundesregierung stellt klar, dass die ausländerrechtlichen Regelungen so ausgestaltet sind, dass z.B. ein Ehegattennachzug nur ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich ist.

Hinsichtlich der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes verweist die Bundesregierung auf die gesetzlich vorgesehene Evaluierung. Diese soll bis 22. Juli 2020 durchgeführt werden.

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion

Verwirklichung von Schutz, Förderung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Unterkünften für geflüchtete Menschen

Der Deutsche Verein hat eine Empfehlung zur Unterbringung von Familien mit Kindern in Aufnahmeeinrichtungen und kommunalen Gemeinschaftsunterkünften herausgegeben. Die Empfehlung benennt Kriterien für eine kinderrechtskonforme Unterbringung inklusive der Gesundheitsversorgung, der Bildung, der Freizeitangebote und des Zugangs zur Kinder- und Jugendhilfe.

Die Veröffentlichung bezieht sich unter anderem auf das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ (Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019). Dieses sieht eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts von Familien mit Kindern vor. Spätestens nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist sind Familien mit minderjährigen Kindern auf die Kommunen zu verteilen. In den Empfehlungen weist der Deutsche Verein auf die bestehende Verpflichtung hin, in diesem Zeitraum bestimmte Standards in den Einrichtungen zu gewährleisten. Er empfiehlt, die Standards in einem neuen Landesgesetz zu regeln, um Verbindlichkeit herzustellen.

Inhaltlich wird unter anderem gefordert, dass die Betreiber der Unterkünfte ein Schutzkonzept für besonders schutzbedürftige Gruppierungen haben müssen. Es sollen Rückzugsmöglichkeiten und sichere Orte für schutzbedürftige Personengruppen vorhanden sein. Dies soll ergänzt werden durch eine Hausordnung, einen Verhaltenskodex für Mitarbeitende und Beschwerdestrukturen.

Darüber hinaus fordert der Deutsche Verein die Sicherstellung bzw. Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie die Teilhabe von behinderten Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen. Eine Kindertagesbetreuung solle ebenso gewährleistet werden wie ein anschließender koordinierter Übergang in die Regeleinrichtungen Kita/Tagespflege. Gleiches gelte für die Beschulung, die auf das Lernen im Regelschulsystem vorbereiten und bereits ab den ersten Wochen der Unterbringung angeboten werden soll. Spätestens nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten solle entweder Zugang zur Regelschule gewährt werden oder ein verpflichtendes Lernangebot in der Unterkunft vorgehalten werden, das in Bezug auf Lernausstattung, zeitlichen Umfang und fachliche Qualität der Regelbeschulung entspricht.

Empfehlung zur Unterbringung von Familien mit Kindern in Aufnahmeeinrichtungen und kommunalen Gemeinschaftsunterkünften

Glücksspiel: Nix für Jugendliche

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in Kooperation mit dem Bundesverband der Automatenaufsteller einen Flyer herausgebracht, der in anschaulicher Weise die gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz bezüglich des Glücksspiels darstellt. Adressaten sind Automatenaufsteller und Mitarbeiter*innen in der Gastronomie. Dargestellt werden sowohl ein Auszug aus dem Jugendschutzgesetz, als auch Begriffserklärungen und Handlungsempfehlungen. Der Flyer beinhaltet darüber hinaus eine übersichtliche Tabelle mit Informationen zu „Wer darf wann was?“. Ein dem Flyer angehefteter Aufkleber sollte an jedem Geldspielautomaten angebracht werden und deutlich machen, dass Glücksspiel nichts für Minderjährige ist.

Flyer zum Jugendschutz bezüglich des Glücksspiels

5. Termine

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 28. und 29. Mai 2020 findet, verteilt auf zwei Tage, jeweils von 10.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr eine Veranstaltung des LVR-Landesjugendamtes zum Thema „Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe“ als Webinar statt.

Das Webinar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die relevanten Regelungen der EU-DSGVO sowie die nationalen Regelungen zum Datenschutz in den Sozialgesetzbüchern und die strafrechtliche Schweigepflicht zugeschnitten auf die Erfordernisse von Fachkräften im Jugendamt.

Referentin ist Brigitta Goldberg sein, Professorin für Jugendhilferecht, (Jugend-) Strafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.

Der Beitrag für die Teilnahme als Online-Gast an beiden Tagen beträgt 15 EUR.

Eine Anmeldung zu diesem Webinar ist bis zum 22. Mai 2020 möglich.

Sozialverwaltungsrecht

Webinar; 25. Juni 2020

Das Sozialverwaltungsrecht spielt in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit und des Sozialmanagements eine wichtige Rolle. Das Webinar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Grundlagen des Sozialverwaltungsrechts anhand vieler Beispiele aus dem Kinder- und Jugendhilferecht. Die Referentin hat die Möglichkeit, auch in diesem Online-Format auf ihre individuellen Fragen einzugehen und Ihre praktische Arbeit damit zu erleichtern.

Referentin wird die Rechtsanwältin und Dozentin Simone Krauskopf sein.

Der Beitrag für die Teilnahme als Online-Gast beträgt 15 EUR.

Anmeldung zu diesem Webinar

Aktueller Hinweis

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Verlauf der COVID-19-Epidemie und den damit einhergehenden Bestimmungen des Landes NRW und der Kommunen, führt das LVR-Landesjugendamt gegenwärtig bis einschließlich 31. August keine Fortbildungen als Präsenzveranstaltungen durch. Davon sind – unabhängig von Form und Größe – alle bisher geplanten und angebotenen Veranstaltungen betroffen.

Alle angemeldeten Teilnehmerin bzw. als angemeldeter und Teilnehmer haben eine persönliche Information an die von Ihnen bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse erhalten. Sollten diese Benachrichtigungen im Einzelfall nicht angekommen sein, kontaktieren Sie bitte die Zentrale Fortbildungsstelle im LVR-Landesjugendamt über fobi-jugend@lvr.de.

Wir bemühen uns derzeit, möglichst viele Veranstaltungen in die digitale Form eines Webinars (oder ähnliches) zu überführen. Für die Termine, für die uns das gelingt, erhalten Sie als ursprünglich angemeldete Teilnehmer*innen eine gesonderte Information. Zudem werden diese Veranstaltungen dann entsprechend im Katalog zu finden sein.

Für Veranstaltungsangebote ab dem 1. September können Sie sich auch gegenwärtig weiterhin anmelden. Sollten diese Veranstaltungen nicht wie geplant stattfinden können, werden die Teilnehmenden umgehend informiert.

6. Aktuelle Meldungen

KryptoKids Abenteuerspiel rund um das Thema Datenschutz

Die Fachstelle für Jugendmedienkultur NRW hat mit dem Projekt KryptoKids ein interaktives und niederschwelliges Abenteuerspiel geschaffen, welches Kindern zwischen acht und zwölf Jahren spaßig und spielerisch das Thema Datenschutz und Datensicherheit näherbringt. Das Spiel unterstützt die Kinder dabei, zu kompetenten Mediennutzern zu werden und eignet sich insbesondere für Jugendeinrichtungen.

Interaktives Abenteuerspiel KryptoKids

Datenschutz

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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