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01. Juli 2020 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Juli 2020
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe
2. Aus der Gesetzgebung des Bundes
3. Rechtsprechung
4. Publikationen
5. Termine
Datenschutz
1. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung

Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Corona-Konjunkturpaket beschlossen. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Familien kommt durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ein Kinderbonus von 300 Euro für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind zugute. Der Bonus wird in zwei Raten in Höhe von 150 Euro ausgezahlt und nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Zudem profitieren Alleinerziehende von einer Verdopplung des steuerlichen Entlastungsbetrages und Familien mit Kindern wird durch die Absenkung der Mehrwertsteuer unter die Arme gegriffen.

Das Konjunkturpaket umfasst darüber hinaus eine Investition von 1 Milliarde Euro zusätzlich in den Ausbau von Kitas und 2 Milliarden zusätzlich in den Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung. Es wird ein zusätzliches Programm mit Überbrückungshilfen für gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen aufgelegt, das Sozialunternehmen, Jugendherbergen, Einrichtungen der Jugendbildung, Familienferienstätten, Schullandheime und andere gemeinnützige Kinder- und Jugendunterkünfte sowie Träger des internationalen Jugendaustauschs betrifft.

Zudem wird es in 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm in Höhe von 1 Milliarde Euro über die KfW geben, um Angebote der Familienhilfe besser zu unterstützen.

Zweites Corona-Steuerhilfe-Gesetz

Corona-Virus in Leichter Sprache

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat Informationsblätter zu Themen rund um das Corona-Virus in Leichter Sprache veröffentlicht.

Das Ministerium informiert beispielsweise über den zu tragenden Mund-Nase-Schutz, warum dieser zu tragen ist, in welchen Situationen und welche verschiedenen Arten von Masken es gibt. Ein weiteres Informationsblatt beschäftigt sich mit den aktuellen Corona-Regeln in NRW, was erlaubt ist und welche Verhaltensweisen aktuell untersagt sind. Ein drittes Informationsblatt erläutert in leichter Sprache, was das Corona-Virus ist und wie man sich und andere davor schützen kann.

Informationsblätter zu Themen rund um das Corona-Virus in Leichter Sprache

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

2. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Adoptionshilfe-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 28. Mai 2020 das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption beschlossen.

Ziel ist die bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption. Unter anderen sollen ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption, die Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit Adoption dies gewährleisten.

Weiterhin erfolgt die Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsangebot. Das Gesetz enthält ein Verbot von unbegleiteten Auslandsadoptionen und führt ein Anerkennungsverfahren ein, um Kinder zu schützen.

Das Gesetz soll am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 3. Juli 2020 mit dem Gesetz befassen.

Adoptionshilfe-Gesetz

Digitale-Familienleistungen-Gesetz

Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2020 beschlossen, Familien bei der Beantragung von Verwaltungsleistungen weiter zu unterstützen und mit einem digitalen Kombiantrag ein möglichst niedrigschwelliges sowie leicht zugängliches Angebot zu schaffen.

Entscheidendes Element des Gesetzentwurfs ist die Regelung des elektronischen Datenaustauschs, wonach die Behörden notwendige Daten untereinander abrufen können und der Bürger keine Nachweise mehr selbst einreichen muss. Im Fokus stehen zunächst vier Leistungen, die für Geburten in einem Kombiantrag gebündelt werden: Geburtsanzeige, Kindergeld nach dem EStG, Elterngeld und für Familien mit kleinem Einkommen der Kinderzuschlag.

Spätestens 2022 sollen die Vorteile bundesweit allen Eltern zur Verfügung stehen. Ein erster Prototyp des Kombiantrags mit elektronischen Datenaustausch, die Anwendung ELFE (Einfach Leistungen für Eltern) soll noch in diesem Jahr in Bremen getestet werden.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat mit Stand vom 23. Juni 2020 einen Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt.

Die geltenden Vorschriften zum Vormundschaftsrecht sind durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen unübersichtlich geworden und spiegeln die Praxis nicht mehr zutreffend wider. Durch die Reform werden Vormundschafts- und Betreuungsrecht insgesamt neu strukturiert.

Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst. Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt künftig im Zentrum der Regelungen stehen. Zudem werden die verschiedenen Vormundschaftstypen zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen, die bereits in der Praxis die Mündel pflegen und erziehen, gestärkt werden.

Im Betreuungsrecht sind ebenfalls umfangreiche Änderungen vorgesehen. Wesentlich ist die grundlegende Überarbeitung der zentralen Normen des materiellen Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung, den Aufgaben und Pflichten im Verhältnis zur betreuten Person und nach außen. Zusätzlich wird durch verschiedene Änderungen im BGB und im Gesetz über das Verfahren im Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dafür gesorgt, dass die betroffene Person besser informiert und stärker eingebunden wird, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung. Die gerichtliche Aufsicht wird stärker auf die Wüsche der betreuten Person ausgerichtet.

Aktuell liegt der Referentenentwurf den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vor.

3. Rechtsprechung

Schüler-Tablet als pandemiebedingter Mehrbedarf

Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 22.Mai 2020

Az. 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B

Das Landessozialgericht NRW hat entschieden, dass die Kosten für ein Tablet, welches für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlich ist, einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellt. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe, der mit der pandemiebedingten Schulschließung erforderlich geworden sei.

Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 22.Mai 2020

Berufsschulkleidung vom Jobcenter zu übernehmen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,

Urteil vom 26.05.2020, Az. L 11 AS 793/18

Beschluss vom 15.04.2020, Az. L 11 AS 922/18

Die Anträge zweier Schüler, deren Eltern Hartz-IV beziehen, auf Erstattung neuer Kleidungsstücke für die praktische Ausbildung in der Berufsschule lehnte das Jobcenter jeweils ab, weil die Jugendlichen bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf erhalten hätten. In einem der Fälle verurteilte das LSG nun das Jobcenter zur Kostenübernahme. Von den Regeleistungen ließe sich das notwendige Geld für die Berufskleidung nicht ansparen. Es liege eine "offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung" vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Die Berufskleidung werde nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst, so das LSG. In dem anderen Fall bestätigte das Gericht die Ablehnung durch das Jobcenter, da es sich in diesem Fall nicht um spezielle Berufskleidung handele.

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.05.2020

Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15.04.2020

Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei Flucht

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 31. Oktober 2019

AZ. 12 A 1546/16

Die Mutter entwich am 11. Januar 2012 aus dem Justizkrankenhaus, holte ihre Tochter ab und reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten zu dessen Cousin in den Bereich der Beklagten.

Bereits am 12. Januar 2012 wurde sie wieder festgenommen und das Jugendamt des Beklagten nahm das Kind am selben Tag in Obhut und gewährte ab dem 24. März 2012 Hilfe zur Erziehung.

Erneut gelang der Mutter die Flucht aus der Strafhaft am 15. Januar 2012, jedoch wurde sie bereits am 19. April 2012 in eine Strafhaft in den Bereich der Klägerin verlegt.

Die Klägerin erstattete der Beklagten zunächst die Kosten der Inobhutnahme. Am 18. Dezember 2012 verlangte sie die Rückerstattung der Kosten sowie die Kosten der seitdem gewährten Hilfe zur Erziehung. Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt während ihrer Flucht im Bereich der Beklagten begründet.

Die Beklagte lehnte das Erstattungsbegehren ab, da die Mutter nicht in deren Bereich gemeldet gewesen sei und sich lediglich im Zuge ihrer Flucht dort aufhielt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die am 24. Juli 2015 erhobene Klage am 31. Mai 2016 abgewiesen, Az. 11 K 2422/15. Das Oberverwaltungsgericht hat die zulässige Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Entgegen der Aussage der Klägerin sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht der Aufenthalt der Mutter nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, sondern der Aufenthalt des Kindes nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII maßgeblich.

Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten aufgegeben, nachdem die Wohnungstür ausgetauscht wurde. Danach sei die Mutter nur noch auf der Flucht gewesen, denn es blieb ihr keine andere Möglichkeit. Sie habe bei ihren Zwischenaufenthalten im Bereich der Beklagten keinen zukunftsoffenen Aufenthalt begründen können, da diese aufgrund der Flucht jeweils zeitlich begrenzt gewesen seien.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Inobhutnahme nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII maßgeblich ist und sich dieser im Bereich der Klägerin befand. Dem stehe auch nicht § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen.

Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW vom 31. Oktober 2019

4. Publikationen

Zweite Fassung der Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII - Teil I: Verfahren

Im Herbst 2019 haben die beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter den ersten Teil der Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung veröffentlicht. Dieser erste Teil bildet die Änderungen durch die ersten beiden Reformstufen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) ab und beschreibt das Verfahren des Jugendamtes.

Durch die dritte Reformstufe des BTHG sind weitere gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2020 eingetreten. Diese sind in der nun veröffentlichten zweiten Fassung der Arbeitshilfe berücksichtigt. Die vorgenommenen Aktualisierungen beziehen sich insbesondere auf notwendige begriffliche Anpassungen, Ausführungen zum AG-SGB IX NRW und zu den Leistungen.

Zweite Fassung der Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII - Teil I: Verfahren

Umgangsbestimmungen durch Vormund*innen und Zusammenwirken mit dem sozialen Diensten und Betroffenen

Im Auftrag der Internationalen Gesellschaft für erzieherischen Hilfen hat der DIJuF zusammen mit dem Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik eine Expertise erstellt, welche als Vorstudie für ein Forschungsprojekt zum Thema „Vormundschaft und Herkunftsfamilie“ dient, das im Frühjahr 2020 startet. Auf 42 Seiten werden sowohl aus der praktischen als auch der rechtlichen Perspektive die grundlegenden Fragen zu Umgangsbestimmungen beantwortet und mit einer verwoben, um so Unsicherheiten in der Praxis zu reduzieren.

Expertise zu Umgangsbestimmungen durch Vormund*innen und Zusammenwirken mit dem sozialen Diensten und Betroffenen

Starke-Familien-Checkheft

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Checkheft zu Familienleistungen auf einen Blick veröffentlicht. Dort werden die staatlichen Unterstützungsangebote für Familien und Alleinerziehende vorgestellt. Auf einen Blick wird über die Leistungen Kindergeld, KiZ – der Zuschlag zum Kindergeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Elternteilhabe sowie Kinderbetreuung informiert.

Checkheft des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu Familienleistungen auf einen Blick

5. Termine

Neue Fortbildungsreihe für den Fachdienst Vormundschaft

Die beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter bieten ab August 2020 in Kooperation mit dem LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho eine Fortbildungsreihe für den Fachdienst Vormundschaft an. Diese beinhaltet sechs zwei- bzw. dreitägige Module: 1. Grundlagen der Praxis, 2. Psychologisches Basiswissen, 3. Rollenverständnis, Kommunikation und Kooperation im Leistungssystem, 4. Kontakt - Beziehung - Begleitung, 5. Wie kann man ein „Aussteigen“ aus der Jugendhilfe verhindern? - Vormundschaften für besonders belastete Kinder und Jugendliche und 6. Erbrecht für Vormund*innen . Die Module, die von August 2020 bis Frühsommer 2021 in verschiedenen Tagungshäusern in NRW erfolgen, können auch einzeln gebucht werden.

Fortbildungsreihe für den Fachdienst Vormundschaft auf den Seiten des LWL

Fahrplan Fachwissen Beistandschaft: Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren – Berechnung von Unterhalt

Im Rahmen des Fahrplans Fachwissen Beistandschaft findet vom 7. bis 8. September ein zweitägiges Seminar zum Thema Unterhaltsberechnung in der Akademie Klausenhof in Hamminkeln statt. Referent ist Giuseppe M. Landucci, Fachanwalt für Familienrecht aus Köln. Zielgruppe sind insbesondere Mitarbeiter*innen des Fachdienstes Beistandschaft, die bislang über wenig Erfahrung verfügen.

Veranstaltungsseite im Katalog des LVR-Landesjugendamts

Aktueller Hinweis

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Verlauf der COVID-19-Epidemie und den damit einhergehenden Bestimmungen des Landes NRW und der Kommunen, führt das LVR-Landesjugendamt gegenwärtig bis einschließlich 31. August keine Fortbildungen als Präsenzveranstaltungen durch. Davon sind – unabhängig von Form und Größe – alle bisher geplanten und angebotenen Veranstaltungen betroffen.

Alle angemeldeten Teilnehmerin bzw. als angemeldeter und Teilnehmer haben eine persönliche Information an die von Ihnen bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse erhalten. Sollten diese Benachrichtigungen im Einzelfall nicht angekommen sein, kontaktieren Sie bitte die Zentrale Fortbildungsstelle im LVR-Landesjugendamt über fobi-jugend@lvr.de.

Wir bemühen uns derzeit, möglichst viele Veranstaltungen in die digitale Form eines Webinars (oder ähnliches) zu überführen. Für die Termine, für die uns das gelingt, erhalten Sie als ursprünglich angemeldete Teilnehmer*innen eine gesonderte Information. Zudem werden diese Veranstaltungen dann entsprechend im Katalog zu finden sein.

Für Veranstaltungsangebote ab dem 1. September können Sie sich auch gegenwärtig weiterhin anmelden. Sollten diese Veranstaltungen nicht wie geplant stattfinden können, werden die Teilnehmenden umgehend informiert.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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