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08. Oktober 2020 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Oktober 2020
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Rechtsprechung
3. Publikationen
4. Termine
5. Aktuelle Meldungen
6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Verlängerung des Kinderkrankengelds

Am 18. September 2020 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) beschlossen (BT-Drs. 19/22126). Das Gesetz regelt unter anderem, dass für Elternpaare das Kinderkrankengeld für jeweils zusätzliche fünf Tage und für Alleinerziehende für weitere zehn Tage gewährt wird. Der Leistungszeitraum wird zeitlich auf das Jahr 2020 begrenzt. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats und soll im Oktober dieses Jahres in Kraft treten.

BT-Drs. 19/22126

Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen.

Mit dem SodEG wird die Arbeit sozialer Dienstleister und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen während der Bewältigung der Corona-Pandemie sichergestellt.

Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister. Auf Grundlage des SodEG können in bestimmten Fällen weiterhin Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen erbracht werden, unabhängig davon, ob sie ihre unsprünglichen Angebote tatsächlich ausführen können. Vorrangig bleiben die vereinbarten Vergütungen für erbrachte Leistungen.

Verordnung zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte der Bundesregierung ein Reformvorhaben zur Modernisierung des Vormundschafts- und Betreuungsrecht vorgelegt. Diesen Referentenentwurf (BR-Drs. 564/20) hat das Bundeskabinett am 23. September 2020 ohne erhebliche Änderungen beschlossen. Nun folgt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

Die bisher geltenden Vorschriften zum Vormundschaftsrecht stammen größtenteils aus dem Jahr 1896 und spiegeln daher die Praxis nicht mehr zutreffend wider. Durch eine Reform sollen das Vormundschafts- und Betreuungsrecht insgesamt neu strukturiert und modernisiert werden.

Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts, zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst. Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt künftig im Zentrum der Regelungen stehen. Zudem werden die verschiedenen Vormundschaftstypen zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind. Nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen, die bereits in der Praxis die Mündel pflegen und erziehen, gestärkt werden.

Im Betreuungsrecht sind ebenfalls umfangreiche Änderungen vorgesehen. Wesentlich ist die grundlegende Überarbeitung der zentralen Normen des materiellen Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung, den Aufgaben und Pflichten im Verhältnis zur betreuten Person und nach außen. Zusätzlich wird durch verschiedene Änderungen im BGB und im Gesetz über das Verfahren im Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dafür gesorgt, dass die betroffene Person besser informiert und stärker eingebunden wird, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung. Die gerichtliche Aufsicht wird stärker auf die Wüsche der betreuten Person ausgerichtet.

Der Regierungsentwurf wird dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet. Für das Gesetzgebungsverfahren zeichnet sich zeitlich die erste Befassung des Bundesrats am 6. November 2020 ab. Vorgesehenes Datum für das Inkrafttreten der Reform ist der 1. Januar 2023.

Referentenentwurf (BR-Drs. 564/20)

Verbesserungen im Elterngeld beschlossen

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesfamilienministeriums zur Verbesserung des Elterngeldes beschlossen. Die Gesetzesinitiative wird zunächst im Bundesrat beraten und dann ins Parlament eingebracht (BR-Drs. 559/29).

Vorgesehen sind unter anderem Erweiterungen der Teilzeitmöglichkeiten und die Einführung eines Frühchenmonats.

So soll die zulässige Arbeitszeit während der Elternzeit auf vier volle Arbeitstage, also 32 Wochenstunden, erhöht werden. Auch die parallele Teilzeit beider Eltern soll mit dem Partnerschaftsbonus weiter gefördert und flexibler gestaltet werden. Ein zusätzliches Elterngeld für Kinder, die sechs oder mehr Wochen zu früh geboren werden, soll die Eltern in dieser herausfordernden Anfangszeit unterstützen. Auch soll die Situation von Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkommen verbessert werden, indem sie beantragen können, bei der Elterngeldbemessung wie Nicht-Selbstständige behandelt zu werden.

Die Einkommensgrenze, ab der eine Elterngeldanspruch entfällt, soll für Paare gemeinsam von 500.000 auf 300.000 Euro abgesenkt und das vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte Betreuungsgeld gestrichen werden.

Die Änderungen sollen nach dem Entwurf zum 1. September 2021 in Kraft treten.

BR-Drs. 559/29

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Referentenentwurf zur SGB VIII-Reform erarbeitet. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung.

Besserer Kinderschutz soll unter anderem durch umfangreichere Prüfungsaufgaben zur Gewährleistung der Trägerqualität im Betriebserlaubnisverfahren und bei der Aufsicht sowie durch erweiterte Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Jugendamt, Gerichten und Strafverfolgungsbehörden erreicht werden.

Der Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen aufwachsen, sollen Maßnahmen wie die Reduzierung der Kostenbeteiligung junger Menschen bei vollstationären Hilfen auf höchstens 25% ihres Einkommens, Regelungen zur Nachbetreuung von Care Leavern oder einer prozesshaften Perspektivklärung als Bestandteil der Hilfeplanung dienen.

Ein weiteres Reformziel ist die dreistufige Umsetzung der Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen unter dem Dach des Achten Buch Sozialgesetzbuch. Mit sofortiger Wirkung sollen Schnittstellen zwischen Jugend- und Eingliederungshilfe bereinigt werden durch Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger beim Zuständigkeitsübergang oder im Gesamt- und Hilfeplanverfahren. Im zweiten Schritt soll die Einführung eines Verfahrenslotsen beim Jugendamt im Jahr 2024 als verbindlichen Ansprechpartner folgen. Die dritte Stufe sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers auch für Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2028 vor.

Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien sollen Regelungen wie ein uneingeschränkter Beratungsanspruch oder die Aufklärungspflicht gegenüber Adressatinnen und Adressaten in für sie verständlicher Form bewirken.

Referentenentwurf

Erleichterung der Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdungen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 476/20). Angestrebt wird eine Änderung des § 17 Nr. 5 EGGVG, der für eine Datenübermittlung eine erhebliche Gefährdung Minderjähriger voraussetzt. Künftig sollen Informationen bereits dann weitergegeben werden dürfen, wenn es zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist. Da Gerichte und Staatsanwaltschaften ohne den Einblick in die familiären Verhältnisse oft nicht beurteilen könnten, ob Maßnahmen der Jugendhilfe geboten sind, sollten die Informationen beim Jugendamt zusammenlaufen und eine frühzeitige Prüfung von Gefährdungslagen ermöglichen.

Der Bundesrat stimmt am 9. Oktober 2020 über den Gesetzesantrag des Landes ab.

Gesetzesantrag für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20)

2. Rechtsprechung

Kein Ordnungsgeld gegen Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung in der Pandemie

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23. Juni 2020

Az. 5 WF 107/20

Weil die vom Jugendamt begleiteten Besuchskontakte einer Mutter mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind abgesagt wurden, wollte die Kindesmutter erreichen, dass gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld verhängt wird. In einem vorgelagerten Sorgerechtsverfahren war ihr das Sorgerecht teilweise entzogen worden und das Jugendamt hatte sich zur Begleitung des Umgangs zwischen ihr und ihrem Kind einverstanden erklärt. Im März 2020 wurden die Umgangstermine durch das Jugendamt unter Berufung auf die Ansteckungsgefahren mit dem Virus SARS-CoV-2 ausgesetzt.

Das OLG Frankfurt entschied, dass das Jugendamt in seiner Funktion als Allgemeiner Sozialer Dienst nicht Verpflichteter der Umgangsregelung ist. Die Mitwirkung des Jugendamtes hänge stets von dem jederzeit widerruflichen Einverständnis des betroffenen Jugendamtes ab. Dies schlussfolgert das Gericht daraus, dass ein Jugendamt nach § 1684 Absatz 4 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch nicht gegen seinen Willen familiengerichtlich zur Mitwirkung beim Umgang verpflichtet werden kann. Ohne formelle Beteiligung am Verfahren fehle es daher schon an einer vollstreckbaren Verpflichtung.

Elterliche Sorge einer IS-Rückkehrerin

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2020

Az. 4 UF 82/20 und 85/20

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Beschwerde einer Mutter gegen die einstweilige Anordnung der Fremdunterbringung ihrer vier Kinder zurück.

Die Kindesmutter mit deutscher und syrischer Staatsangehörigkeit hatte einige Jahre in Syrien gelebt und sich dort dem Islamischen Staat (IS) angeschlossen. Aus zwei Ehen nach islamischen Recht gingen insgesamt vier Kinder hervor. Sie floh mit ihren Kindern in die Türkei und wurde im Dezember 2019 nach Deutschland abgeschoben. Noch am Flughafen wurde die Mutter in Untersuchungshaft genommen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschied das Familiengericht, das Sorgerecht dem Jugendamt zu übertragen, das die Kinder in die Obhut von Pflegefamilien übergab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die Kindesmutter sich nicht in glaubhafter Weise vom Gedankengut des IS gelöst habe.

Mit ihrer Beschwerde wollte die Mutter erreichen, dass ihre Kinder bei der Großmutter untergebracht werden. Nach den Klarstellungen des OLG genüge die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung an sich noch nicht für einen Sorgerechtsentzug aus. Grundsätzlich wäre der Wunsch der Unterbringung während der Inhaftierung bei der Großmutter als milderer Eingriff in das Elternrecht zu berücksichtigen. Allerdings wirke sich in diesem Fall die Unterbringung im Haushalt der Großmutter als das Kindeswohl gefährdend aus. Die Kinder kannten sie bisher nicht und zudem stehe sie selbst unter Betreuung. Ohne eine umfassende Vorbereitung in Bezug auf die Wohnung und die Ausstattung für Kinder, einer umsichtigen Kontaktanbahnung und der Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Kindern mit Kriegs- und Fluchterlebnissen sei das Kindeswohl bei der Großmutter nicht gesichert.

Rückkehr zur Pflegemutter nach Trennung von vorbestraftem Ehemann

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2020

Az. 9 UF 212/19

Die Beschwerde einer Pflegemutter auf Rückkehr ihres Pflegekindes in ihren Haushalt war erfolgreich.

Ihr Pflegekind war kurz nach der Geburt mit dem Ziel der Adoption dauerhaft bei ihr und ihrem Ehemann untergebracht worden. Die Pflegeeltern verschwiegen der Adoptionsvermittlungsstelle, dass gegen den Pflegevater zu dem Zeitpunkt bereits ermittelt wurde. Auch nachdem der Pflegevater wegen Verbreitung, Besitzes und Besitzverschaffens kinderpornografischer Inhalte zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, fehlte es den Pflegeeltern an Unrechtsbewusstsein. Das Kind wurde erst in einer anderen Pflegefamilie, dann in einer Wohngruppe untergebracht, wo es seither lebt und Verhaltensauffälligkeiten zeigt.

Die Pflegeeltern beantragten noch vor der tatsächlichen Herausnahme zunächst gemeinsam ohne Erfolg eine gerichtliche Verbleibensanordnung.

Nach der Trennung von Ihrem Ehemann war die Beschwerde der Pflegemutter gerichtet auf die Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt erfolgreich.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat klargestellt, dass die Verbleibensanordnung bei einer Pflegeperson durch das Familiengericht gemäß § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Rückkehr in eine Pflegefamilie ermöglicht, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Herausnahme des Kindes und dem Verfahren zur Verbleibsanordnung besteht. Dieser Zusammenhang sei gegeben, wenn der Antrag auf Verbleibsanordnung, wie hier, bereits vor der Herausnahme gestellt wird.

Im zu entscheidenden Fall sei das Kindeswohl sei bei einer Aufrechterhaltung des Beziehungsabbruchs durch Verbleib in der Wohngruppe gefährdet. Die Gefahr einer Trennung zum Schein wurde gesehen und es wurde auch berücksichtigt, dass Grund für die Trennung allein der Verlust des Kindes war. Die Verbleibensanordnung wurde daher mit einer Auflage, dem Verbot eigenmächtiger Kontaktgestaltung, verbunden.

3. Publikationen

Jugendhilfereport 4/2020

Die Ausgabe 4/2020 des Jugendhilfereports ist mit dem Schwerpunkt Sexueller Missbrauch – Sexuelle Gewalt erschienen.

Mit Medien Bildung unterstützen und gestalten

Die in Kooperation der Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland entstandene Arbeitshilfe gibt Einrichtungen der Kindertagesbetreuung Impulse und Hilfestellungen für ihre Angebote der Medienbildung. Die Handreichung zur fachlichen und rechtlichen Einordnung des Themas soll insbesondere die konzeptionelle Positionierung erleichtern, bietet aber auch Praxisvorschläge. Datenschutzrechtliche Fragen werden ebenfalls aufgegriffen.

Arbeitshilfe der Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland

Schwimmen mit Kindern und Jugendlichen

Das LVR-Landesjugendamt hat in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V (AJS NRW), dem Schwimmverband NRW e.V. und dem DLRG Landesverband Nordrhein e.V. einen an hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiternde gerichteten Leitfaden zum Schwimmen in der Jugendverbandsarbeit und der offenen Kinder- und Jugendarbeit veröffentlicht.

In der Broschüre finden sich Hinweise zur Aufsichtspflicht sowie Anforderungen an geeignete Aufsichtspersonen (zum Beispiel erforderliche Nachweise und Bescheinigungen oder das Mindestalter). Die Broschüre formuliert zudem Empfehlungen zum Personalschlüssel. Schließlich werden noch erforderliche Schutzkonzepte hinsichtlich sexualisierter Gewalt zum Gegenstand von konkreten Handlungsempfehlungen gemacht.

Leitfaden zum Schwimmen in der Jugendverbandsarbeit und der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Datenschutz bei Willkommensbesuchen

Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen hat einen Handlungsleitfaden verfasst, der Antworten auf relevante datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Datenerlangung und Datenverarbeitung bei Willkommensbesuchen gibt.

Sie ist über poststelle@mkffi.nrw.de bestellbar.

Neuauflage des Starke-Familien-Checkhefts

Die aktualisierte Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert verständlich und übersichtlich über staatliche Leistungen und Ansprüche für Familien. Die Darstellung differenzieren zwischen Paarfamilien und Allein- oder Getrennterziehenden und beziehen sich unter anderem auf das Kindergeld, den Kindergeldzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Elterngeld, den Unterhaltsvorschuss und die Kinderbetreuung.

Starke-Familien-Checkhefts

Merkblatt Kindergeld

Die Broschüre der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantwortet Fragen zum gesetzlichen Kindergeld. Sie informiert unter anderem über Rechtsansprüche, Begriffsdefinitionen, Zusammenhänge mit anderen Sozialleistungen, zuständige Behörden und Antragsverfahren.

Merkblatt Kindergeld

Erster Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland

Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, bekannt als Istanbul-Konvention, ist ein völkerrechtliches Instrument, das in Deutschland zum 1. Februar 2018 in Kraft trat.

Ziel der Konvention ist ein umfassender Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung. Der Gewaltbegriff wird weit definiert und umfasst körperliche, seelische und sexuelle Gewalt ebenso wie Stalking, Zwangsverheiratung oder Genitalverstümmelung. Zur Durchsetzung sieht das Übereinkommen weitreichende Verpflichtungen der Vertragsstaaten vor, die nicht nur die Prävention und Unterstützung der Betroffenen, sondern auch Anpassungen im Straf-, Zivil- und Ausländerrecht betreffen.

Überwacht wird die Umsetzung der Konvention in den Vertragsstaaten durch eine Sachverständigengruppe, die „Group of experts on action against violence against women and domestic violence“ (kurz GREVIO). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, einen Staatenbericht für die GREVIO auszuarbeiten und diesen zur Überprüfung vorzulegen.

Dieser Bericht wurde für Deutschland erstmalig am 1. September 2020 beim Europarat eingereicht.

Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland

Löschung von Kinderpornografie im Internet

Die Bundesregierung hat ihren Bericht über die im Jahr 2019 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischem Inhalt im Sinne des § 184b Strafgesetzbuch vorgelegt (BT-Drs. 19/22780). Kinderpornografie dokumentiert den sexuellen Missbrauch an Kindern. Mit jedem Aufruf der Darstellungen im Internet werden die Rechte des betroffenen Kindes erneut verletzt. Aus diesem Grund wird neben der Strafverfolgung auf die Löschung der Inhalte gesetzt. Hierzu kooperieren Beschwerdestellen und das Bundeskriminalamt eng.

Im Jahr 2019 wurden insgesamt 7639 Hinweise zu Kinderpornografie im Internet statistisch erfasst, was eine Steigerung von nahezu 1700 Fällen zum Jahr 2018 bedeutet.

Der überwiegende Anteil der Fälle wurde im Ausland gehostet (75,7 Prozent). Die Verfügbarkeitszeiträume sind im Vergleich zum Vorjahr stark gesunken. Durchschnittlich 1,42 Tage waren kinderpornografische Inhalte im Internet aufrufbar. Dabei gelingt die Löschung der im Inland gehosteten Fälle in der Regel schneller als derer im Ausland, da das Prozedere in Auslandsfällen umfangreicher ist. Keine Aussage kann die Statistik zu nicht gemeldeten und weiterhin verfügbaren Onlineinhalten treffen.

BT-Drs. 19/22780

Schule fragt. Polizei antwortet.

Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes hat im September 2020 eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer zum Thema Sicherheit im Medienalltag herausgegeben.

Dargestellt werden allgemeine strafrechtliche Zusammenhänge wie typische Straftaten an Schulen, mögliche Regelungen in der schulischen Hausordnung wie der Umgang mit Smartphone-Verboten, aber auch Fragen des Urheberrechts etwa die Nutzung von Onlinequellen im Unterricht. Ein besonderes Augenmerk wird daneben auch auf konkrete Gefahren und Straftaten (Cybermobbing und -grooming, Sexting, Kettenbriefe, Hate Speech, Verbreiten verbotener Inhalte) im Schulumfeld gelegt. Dabei bietet die Broschüre nicht nur Definitionen dieser Phänomene, sondern auch eine Hilfestellung zum Erkennen von Gefahren und möglichen Konfliktlösungen innerhalb der Schulgemeinschaft. Darüber hinaus wird auch beleuchtet, wann in Verdachtsfällen die Schulleitung und die Polizei eingeschaltet werden kann oder muss und wie ein typisches Verfahren bei Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht dann weiterlaufen könnte.

Ein ausführlicher Beispielsfall zum Thema Cybermobbing veranschaulicht danach die Informationen und mögliche Vorgehensweisen noch einmal. Die Broschüre schließt mit einer Sammlung hilfreicher Links und Hinweisen.

Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer zum Thema Sicherheit im Medienalltag

Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kostenheranziehung junger Menschen in einer Broschüre zusammengetragen. Sie richtet sich in verständlicher Sprache direkt an die betroffenen jungen Menschen, die Leistungen der Jugendhilfe beziehen.

Es wird zunächst erläutert, was die Kostenheranziehung bedeutet und auf welche Regelungen ein Kostenbescheid gestützt werden kann. Zudem finden sich Erläuterungen zu konkreten Beitragsberechnungsmethoden und Hilfestellungen zur Überprüfung eines Bescheids.

Die Broschüre gibt auch konkrete Tipps dazu, wie die Betroffenen gegen einen Kostenbescheid Widerspruch einlegen können und wann die Inanspruchnahme von Rechtsberatung ratsam ist. Auch auf Möglichkeiten nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird eingegangen. Am Ende der Broschüre finden sich Musterschreiben und Hinweise, wie Ombudsstellen helfen können.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kostenheranziehung junger Menschen

Erster Einstieg Arbeitsmarkt – Eine Broschüre für junge Flüchtlinge und Neuzugewanderte

Der Paritätische Gesamtverband hat die dritte Auflage der Broschüre „Zugang zur Berufsausbildung und den Leistungen der Ausbildungsförderungen für junge Flüchtlinge und Neuzugewanderte“ veröffentlicht. Sie gibt jungen Menschen einen Überblick über den Einstieg in unterschiedliche Branchen auf dem deutschen Arbeitsmarkt und informiert über staatliche Unterstützungsangebote. Die Broschüre enthält die neusten Änderungen durch das „Ausländerbeschäftigungsgesetz“ und gibt Praxistipps, von der Antragsstellung der Arbeitserlaubnis über eventuelle Arbeitsverbote, bis hin zur Sprachförderung, um die Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu verbessern. Auch über eventuelle Ausbildungsförderungen wird informiert.

Broschüre für junge Flüchtlinge und Neuzugewanderte

Umgangsbestimmungen durch Vormundinnen und Vormünder

Im Auftrag der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht zusammen mit dem Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik eine Expertise zum Thema Umgangsbestimmungen durch Vormünder und Vormundinnen sowie Zusammenwirken mit den sozialen Diensten und den Betroffenen erstellt. Das Gutachten dient als Vorstudie eines größeren Forschungsprojekts zum Thema „Vormundschaft und Herkunftsfamilie“.

Auf der Grundlage von Interviews mit sechs Inhabenden von Amtsvormundschaften verschiedener deutscher Jugendämter beleuchten die Autorinnen die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bestimmung des Umgangs.

Die Expertise widmet sich zunächst Erfahrungen aus der Praxis von Vormündern und Vormundinnen, wobei insbesondere typische Herausforderungen und Bedarfe identifiziert werden. Danach werden die rechtlichen Grundlagen für die Umgangsbestimmung dargestellt, bevor abschließend die Ergebnisse diskutiert und Impulse für die Weiterentwicklung formuliert werden.

Umgangsbestimmungen durch Vormundinnen und Vormünder

Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege

Das Präsidium des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat im September 2020 die Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) verabschiedet. Darin spricht er sich dafür aus, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand in den Altersgruppen 0 bis 6, 6 bis 12 und 12 bis 18 Jahre sowie den Erziehungsbeitrag entsprechend der Verbraucherpreise um 0,6 Prozent zu erhöhen.

Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)

4. Termine

Fachtagung Adoption: Offene Adoption – Modererscheinung oder ernsthafte Chance

Am 5. November findet in Köln eine Fachtagung des LVR-Landesjugendamts zu den Rahmenbedingungen einer offenen Adoption statt. Thematisiert werden die Rechtslage, Herausforderungen, Grenzen und Gelingensbedingungen. An die juristische Beleuchtung des Themas am Vormittag, gerade auch vor dem Hintergrund der geplanten Reform, schließt sich zunächst eine Diskussion als Hilfe zur fachlichen Positionierung bei der Adoptionsvermittlung und sodann eine psychologische Einordnung an.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Fachtagung FamFG 2020: Kinderschutz im Hochkonflikt

Am 26. November findet eine Fachtagung des Landschaftsverbands Rheinland in Köln statt, die sich mit der Frage beschäftigt, wie Kinderschutz in hochstrittigen Trennungsfamilien gelingt. Nach einer Trennung sind Fragen der elterlichen Kooperation besonders wichtig. Mehr als in der Vergangenheit möchten beide Eltern in das Leben ihrer Kinder involviert bleiben. Die Praxis zeigt, dass es den Eltern vielfach nicht gelingt, Konflikte über Umgang, Unterhalt und die vielfältigen Angelegenheiten ihrer Kinder zu lösen.

Die Veranstaltung findet in zwei Durchgängen, am Vormittag und am Nachmittag, statt.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog Vormittag

Veranstaltungsseite im Online-Katalog Nachmittag

Medienbildung als Kinderrecht! Kita. Kreativ. Inklusiv.

Eine Kooperationsveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. NRW, dem LVR-Zentrum für Medien und Bildung sowie dem Fachbereich Kinder und Familie des Landschaftsverbands Rheinland findet am 19. November 2020 in Köln statt. Die Fachtagung beschäftigt sich mit der Verwirklichung des Kinderrechts auf Bildung und Zugang zu Medien, wie in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben. Sie beleuchtet die Aufgaben frühkindlicher Medienbildung und möchte Fachkräfte in ihrem medienpädagogischen Handeln im Kita-Alltag auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht stärken.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

5. Aktuelle Meldungen

Jugend-Check App geht an den Start

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check (KomJC) arbeitete über ein Jahr an der Jugend-Check App. Seit dem 22. September ist sie kostenlos verfügbar.

Das KomJC ist ein Projekt des Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wird. Ziel des Jugend-Checks ist es, bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Hinblick auf junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren mitzuwirken und so zu einer guten und jugendgerechten Gesetzgebung beizutragen.

Neben Informationen zum Gesetzgebungsprozess und zur Gestaltung des Jugend-Checks soll die App einen spielerischen Zugang zum Prüfen von Gesetzesentwürfen ermöglichen. Jugendliche sollen so die Möglichkeit haben, über aktuelle Gesetzesentwürfe auf dem Laufenden zu bleiben und mögliche Auswirkungen auf das eigene Leben abschätzen zu lernen.

Jugend-Check App

Medienkompetenz mit dem Klicksafe-Quiz stärken

Klicksafe ist eine Initiative, die in Deutschland den Auftrag der EU-Kommission umsetzt, Internetnutzern die kompetente und kritische Nutzung von Internet und neuen Medien zu vermitteln. Das neue Quiz richtet sich an Jugendliche, die auf unterhaltsame Weise ihre Sensibilität für Desinformationen aus der medialen Welt zu verschiedenen Themen wie Verschwörungstheorien, Fake News oder Cyber-Mobbing erhöhen können.

Klicksafe-Quiz

Begleitete Elternschaft NRW

Das Informationsportal Begleitete Elternschaft, das vom Verein MOBILE - Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. in Kooperation mit dem Zentrum für Planung und Evaluation der Universität Siegen umgesetzt wird, dient der Unterstützung von Eltern mit geistiger Behinderung, um ein Zusammenleben von Eltern und Kindern zu ermöglichen. Sowohl die Kinder in ihrer Entwicklung als auch die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz sollen so Förderung erfahren. An der Schnittstelle von Kinder- und Jugendhilfe und den Leistungen für Menschen mit Behinderungen möchte die Website Fachkräfte, Eltern und Angehörige informieren und vernetzen. Die unter anderem veröffentlichen Leitlinien halten Qualitätsmerkmale begleiteter Elternschaft vor dem Hintergrund des Rechtsanspruchs auf Familie fest, wie im Grundgesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention und Kinderrechtskonvention verankert.

6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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