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14. November 2014 | Soziales
LVR: Reform der Eingliederungshilfe: Teilhabe gestalten – Kommunen nachhaltig entlasten
Landschaftsausschuss beschließt Resolution / Bund soll sich mit fünf Milliarden Euro an der Eingliederungshilfe beteiligen

Rheinland/Köln. 14. November 2014. Der Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) hat heute eine Resolution zur Entlastung der Kommunen im Zuge der Reform der Eingliederungshilfe und Vorbereitung eines Bundesteilhabegesetzes verabschiedet. Als größter deutscher Leistungsträger für Menschen mit Behinderung erwartet der Kommunalverband von der Bundesregierung die Entwicklung eines modernen Teilhabegesetzes in einem breit angelegten Beteiligungsverfahren und die Entlastung der nordrhein-westfälischen Kommunen um mindestens fünf Milliarden Euro jährlich. Das Teilhabegesetz soll spätestens 2017 in Kraft treten.

Resolution des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)

Teilhabe gestalten – Kommunen entlasten

Als bundesweit größter überörtlicher Sozialhilfeträger erwartet der Landschaftsverband Rheinland von der Bundesregierung,

1. dass in dieser Legislaturperiode die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen aus dem Fürsorgerecht herausgelöst und im Rahmen des bereits begonnenen, breit angelegten Beteiligungsverfahrens zu einem modernen, an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention orientiertem Teilhaberecht weiterentwickelt wird,

2. dass sich der Bund mit mindestens 5 Mrd. Euro netto p.a. an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligt und so die nordrhein-westfälischen Kommunen nachhaltig finanziell entlastet,

3. dass bis Mitte 2015 ein erster Entwurf für ein modernes Teilhabegesetz vorliegt, das spätestens 2017 in Kraft tritt.

Begründung:

Es ist den berechtigten Wünschen der Menschen mit Behinderungen nach einem Teilhaberecht Rechnung zu tragen, das den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006 entspricht. Dabei ist das Konnexitätsprinzip zu beachten. Die Aufgabenträger sind gemäß der Koalitionsvereinbarung vom 16.12.2013, Seite 67, zu entlasten, damit die Finanzierung der Teilhabeleistungen zukünftig sicher gestellt bleibt.

Die Landschaftsversammlung Rheinland ist der Überzeugung, dass ein Bundesteilhabegeld als Individualanspruch eine Weiterentwicklung für mehr Eigenverantwortlichkeit, die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und eine finanzielle Verbesserung für Menschen mit Behinderung ist, die zudem eine zielgerichtete Entlastung der nach Landesrecht zuständigen Träger der Eingliederungshilfe darstellt und die Mitverantwortung des Bundes deutlich macht.

Die Implementierung von wirksamen Steuerungsinstrumenten für den Träger der Eingliederungshilfe ist ein weiteres zentrales Ziel der Reform aus Sicht der Landschaftsversammlungen. Dies gilt auch mit Blick auf das Zusammenwirken mit anderen Sozialleistungsträgern. Die Landschaftsverbände in NRW tragen im Verhältnis zu anderen Sozialleistungsträgern mit Abstand die meisten Kosten für die Eingliederung und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen, die wesentlich behindert sind, und begleiten diese, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die meiste Zeit ihres Lebens. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die übergreifende Steuerungsverantwortung der Leistungen für diesen Personenkreis regelhaft bei dem Träger der Eingliederungshilfe liegen muss.

Mit der Neufassung der Eingliederungshilfe als Recht auf Soziale Teilhabe soll erreicht werden, dass die verschiedenen Ansprüche auf persönliche Unterstützung, die teils in verschiedenen Gesetzen kodifiziert, teils durch Richterrecht entwickelt wurden, zu einem differenzierten und transparenten Anspruch auf persönliche Unterstützung zusammengefasst werden, der die Hilfe aus einer Hand vom Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungsberechtigten ermöglicht. Die Organisation der Leistungsträgerschaft bleibt den Ländern überlassen.

Insbesondere die Reform der Pflegeversicherung, die sich durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes und durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ergibt, ist von entscheidender Bedeutung für Menschen mit Behinderungen, die auch Pflegebedarfe haben. Durch diese Reform werden sie in die Lage versetzt, ihre individuellen Bedarfe bei den Kranken- und Pflegeversicherungen im vollen Umfang geltend machen zu können.

Vor diesem Hintergrund erwartet die Landschaftsversammlung Rheinland unter Bezugnahme auf die Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern zum Fiskalpakt, mit Hinweis auf den Koalitionsvertrag der Regierungskoalition im Bund, dass das Bundesteilhabegesetz spätestens zum 01.01.2017 in Kraft tritt und damit die geplante Beteiligung des Bundes an den Kosten der Eingliederungshilfe ab 2017 zu einer nachhaltigen Entlastung der Kommunen in NRW führt. Die direkten Ausgaben für die Eingliederungshilfe müssen sich ab 2017 um die zugesagten 5 Mrd. Euro reduzieren. Die Beteiligung des Bundes muss dynamisch insbesondere auch eine Zunahme des Kreises der Anspruchsberechtigten berücksichtigen.

Das neue Gesetz soll zu differenzierten und transparenten Ansprüchen führen und eindeutige Tatbestandsmerkmale und daraus abgeleitete Rechtsfolgen enthalten.

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Bildtext Till Döring
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