Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, die sogenannten Legal Highs (BT-Drs. 18/8579) wurde am 23. September 2016 durch den Deutschen Bundestag beschlossen.
Neue psychoaktive Stoffen (NPS) täuschen als 'Kräutermischungen' oder 'Badesalze' vor allem jungen Menschen eine Harmlosigkeit vor, obwohl es sich hierbei um gefährliche Substanzen handelt, die auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes anzusehen sind. Dies hat zu einer Regelungs- und Strafbarkeitslücke für diese Stoffe geführt, die dringend behoben werden musste.
Im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) werden ein verwaltungsrechtliches Verbot des Umgangs und eine Strafbewehrung des Handels, des Inverkehrbringens, des Verabreichens, sowie des Herstellens und des Verbringens mit NPS geregelt. Hierbei wird sich erstmals auf ganze Stoffgruppen bezogen.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Gesundheit der Bevölkerung, sowie des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den oft unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum verbunden sind, zu schützen.
Änderung des Sachverständigenrechts
Der Bundesrat hat am 23. September 2016 das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts gebilligt (BR-Drs.-Nr. 465/16).
Das Gesetz umfasst mehrere Änderungen des Sachverständigenrechts. So soll gegen, nicht den Qualitätsansprüchen genügende, gerichtliche Gutachten interveniert werden. Dies gelte verstärkt in familiengerichtlichen – insbesondere kindschaftsrechtlichen – Verfahren.
Durch das neue Gesetz sollen künftig nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten anfertigen dürfen. Bislang gab es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung des Sachverständigen. Nun müssen diese regelmäßig eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation vorweisen. Nur ausnahmsweise können Pädagogen als Sachverständiger berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung, wodurch die Beteiligten gegen unbegründete Verzögerungen des Verfahrens vorgehen können.
Reform des Sexualstrafrechts
Am 23. September 2016 hat der Bundesrat die Reform des Sexualstrafrechts beschlossen. Nach dieser sind alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person strafbar. § 177 des Strafgesetzbuches wird demnach so geändert, dass es ausreicht, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen entweder ausdrücklich verbal oder konkludent, etwa durch Weinen oder Abwehrhandlungen, ausdrückt. Der Tatbestand umfasst auch das Ausnutzen einer Situation, in der das Opfer nicht mehr in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Weiterhin wird ein neuer Straftatbestand „Straftaten aus Gruppen“ als § 184j im Strafgesetzbuch aufgenommen, um Vorfälle wie in der Kölner Silvesternacht zu bestrafen. Ebenfalls wird der Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB neu eingefügt, welcher für solche Taten gilt, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für sexuelle Handlungen liegen. Dazu wird das Ausweisungsrecht verschärft.
Den ausführlichen Gesetzesbeschluss des Bundestages finden Sie unter
http://www.bundesrat.de
Neuregelung des Mutterschutzrechts
Am 19. September 2016 fand eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts statt (BT-Drs. 18/8963).
Mit dem Ziel ein einheitliches Schutzniveau für alle schwangeren und stillenden Frauen zu erreichen, soll vor allem der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes erweitert werden. Der Entwurf erfasst sowohl Frauen die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind, als auch Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Betroffene ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableistet.
Die Sachverständigen kritisierten, dass der Entwurf in wesentlichen Punkten hinter den Erwartungen und Forderungen der Fachkreise zurückbleibt.
|