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06. Oktober 2016 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Oktober 2016
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Gesetzgebung
2. Rechtssprechung
3. Neue Publikationen
4. Termine
1. Gesetzgebung

Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe

Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, die sogenannten Legal Highs (BT-Drs. 18/8579) wurde am 23. September 2016 durch den Deutschen Bundestag beschlossen.

Neue psychoaktive Stoffen (NPS) täuschen als 'Kräutermischungen' oder 'Badesalze' vor allem jungen Menschen eine Harmlosigkeit vor, obwohl es sich hierbei um gefährliche Substanzen handelt, die auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes anzusehen sind. Dies hat zu einer Regelungs- und Strafbarkeitslücke für diese Stoffe geführt, die dringend behoben werden musste.

Im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) werden ein verwaltungsrechtliches Verbot des Umgangs und eine Strafbewehrung des Handels, des Inverkehrbringens, des Verabreichens, sowie des Herstellens und des Verbringens mit NPS geregelt. Hierbei wird sich erstmals auf ganze Stoffgruppen bezogen.

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Gesundheit der Bevölkerung, sowie des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den oft unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum verbunden sind, zu schützen.

Änderung des Sachverständigenrechts

Der Bundesrat hat am 23. September 2016 das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts gebilligt (BR-Drs.-Nr. 465/16).

Das Gesetz umfasst mehrere Änderungen des Sachverständigenrechts. So soll gegen, nicht den Qualitätsansprüchen genügende, gerichtliche Gutachten interveniert werden. Dies gelte verstärkt in familiengerichtlichen – insbesondere kindschaftsrechtlichen – Verfahren.

Durch das neue Gesetz sollen künftig nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten anfertigen dürfen. Bislang gab es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung des Sachverständigen. Nun müssen diese regelmäßig eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation vorweisen. Nur ausnahmsweise können Pädagogen als Sachverständiger berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen.

Darüber hinaus enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung, wodurch die Beteiligten gegen unbegründete Verzögerungen des Verfahrens vorgehen können.

Reform des Sexualstrafrechts

Am 23. September 2016 hat der Bundesrat die Reform des Sexualstrafrechts beschlossen. Nach dieser sind alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person strafbar. § 177 des Strafgesetzbuches wird demnach so geändert, dass es ausreicht, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen entweder ausdrücklich verbal oder konkludent, etwa durch Weinen oder Abwehrhandlungen, ausdrückt. Der Tatbestand umfasst auch das Ausnutzen einer Situation, in der das Opfer nicht mehr in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Weiterhin wird ein neuer Straftatbestand „Straftaten aus Gruppen“ als § 184j im Strafgesetzbuch aufgenommen, um Vorfälle wie in der Kölner Silvesternacht zu bestrafen. Ebenfalls wird der Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB neu eingefügt, welcher für solche Taten gilt, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für sexuelle Handlungen liegen. Dazu wird das Ausweisungsrecht verschärft.

Den ausführlichen Gesetzesbeschluss des Bundestages finden Sie unter http://www.bundesrat.de

Neuregelung des Mutterschutzrechts

Am 19. September 2016 fand eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts statt (BT-Drs. 18/8963).

Mit dem Ziel ein einheitliches Schutzniveau für alle schwangeren und stillenden Frauen zu erreichen, soll vor allem der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes erweitert werden. Der Entwurf erfasst sowohl Frauen die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind, als auch Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Betroffene ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableistet.

Die Sachverständigen kritisierten, dass der Entwurf in wesentlichen Punkten hinter den Erwartungen und Forderungen der Fachkreise zurückbleibt.

2. Rechtssprechung

Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien kryokonservierte Embryonen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2016

Az. XII ZB 351/15

Der Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben unter anderem zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach Angaben des Antragstellers wurden diese mittels seiner Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt. Hierbei seien neun weitere Embryonen entstanden. Diese wolle der Antragsteller „zur Geburt führen“ und klagte auf Feststellung der Vaterschaft.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist vor der Geburt eines Kindes nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status. Des Weiteren führt der BGH aus, dass sich das zur Feststellung einer Vaterschaft für im Ausland befindliche Embryonen anzuwendende Recht nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des Samenspenders richtet und daher deutsches Recht anzuwenden war. Eine Anerkennung ergebe sich nicht aus §§ 1592, 1594 BGB, da hiernach eine Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt des Kindes nicht zulässig sei.

Ebenfalls ergebe sich kein Anspruch unmittelbar aus der Verfassung. Dabei könne offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genieße. Auch hat der BGH in seiner Entscheidung offen gelassen, ob sich der Antragsteller, der sich bewusst für ein anderes Rechtssystem entschieden hat, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzgesetztes in Deutschland zu umgehen, auf deutsches Recht berufen könne. Zur Begründung wird angeführt, dass es zur Gewährleistung des Embryonenschutzes keiner Feststellung einer Vaterschaft oder eines vergleichbaren Schutzes bedürfe und dieser im konkreten Einzelfall durch die Reproduktionsklinik in Kalifornien zudem ausreichend bestehe.

3. Neue Publikationen

Ehen minderjähriger Flüchtlinge

Das Bayerische Landesjugendamt beschäftigt sich in einem Gutachten mit Rechtsfragen zur Einordnung und dem Umgang mit minderjährigen verheirateten Flüchtlingen. Dargestellt werden neben den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Ehemündigkeit in Deutschland und den jeweiligen Herkunftsländern die Voraussetzungen der Anerkennung solcher Ehen. Darüber hinaus zeigt das Gutachten auf, welche Maßnahmen durch das zuständige Jugendamt zu unternehmen sind, wobei verschiedene Altersklassen explizit unterschieden werden. Zudem gibt das Gutachten einen Überblick über bestehende strafrechtliche Probleme.

Im Gutachten wurde die Entscheidung des OLG Bamberg vom 12.05.2016 (FamRZ 2016, 1270, 1271) berücksichtigt, wonach eine im Ausland geschlossene Ehe einer 14-jährigen mit einem Volljährigen als wirksam anzuerkennen ist.

Sie finden das Gutachten unter http://www.blja.bayern.de/aktuelles.

Sprachmittlung als Teil der Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe

Das Deutsche Rote Kreuz hat eine Rechtsexpertise von Prof. Dr. Johannes Münder zum Thema der Sprachmittlung als Teil der Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht.

In Anbetracht der aktuellen Situation bezieht sich die Rechtsexpertise insbesondere auf die Situation junger Flüchtlinge, aber auch auf andere Immigranten, beispielsweise aus dem Unionsraum. Hierbei wird die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs auf Sprachmittlung bei verschiedenen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und eine Finanzierung hierfür erforderlicher Kosten beleuchtet.

Sie finden das Gutachten unter http://drk-kinder-jugend-familienhilfe.de/uploads/tx_ffpublication/DRK_Sprachmittlung_KiJuHilfe_2016_BF.pdf.

Freiwilligendienste

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre über Freiwilligendienste herausgegeben. Dabei ist die Verrichtung eines Freiwilligendienstes in Form eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) oder eines Bundesfreiwil¬ligendienstes (BFD) möglich. Die Tätigkeiten reichen vom sozialen und ökologischen Bereich, bis hinzu Tätigkeiten in Sportvereinen, kulturellen Einrichtungen oder Integrationsprojekte. Die Freiwilligen können dabei in einer Tagesstätte bei der Kinderbetreuung helfen, älteren Menschen aus der Zeitung vorlesen, ein behindertes Kind in die Schule begleiten, eine Jugendradio¬sendung unterstützen oder ein schützenswertes Biotop pflegen. Die Freiwilligendienste leisten nicht nur einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, sondern helfen den Freiwilligen sich zu orientieren und neue Perspektiven für ihre berufliche Zukunft zu eröffnen. Die Gesetzliche Grundlage für den BFD ist das Bundesfreiwilligen¬dienstgesetz (BFDG) und für das FSJ und das FÖJ das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG).

Weitere Informationen zu Freiwilligendiensten finden sie unter: http://www.bmfsfj.de

Neue Grundsätze zur Anerkennung freier Träger nach § 75 SGB VIII durch die Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörde

Die Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörde hat in der Sitzung am 07.09.2016 die Aktualisierung der Grundsätze für die Anerkennung der freien Träger gemäß § 75 SGB VIII beschlossen, die nun an die Stelle der 1994 geschlossenen Grundsätze treten.

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger freier Jugendhilfe anerkannt werden, wobei der Begriff des Trägers bewusst undefiniert gelassen wurde, um die Vielzahl der Erscheinungsformen der freien Jugendhilfe nicht ohne Not zu beschränken.

In der aktualisierten Fassung der Anerkennungsgrundsätze geht die Arbeitsgemeinschaft ausführlich auf die in § 75 Abs. 1 SGB VIII normierten Voraussetzungen einer Anerkennung als freien Träger ein. Darüber hinaus werden die Besonderheiten bei der Anerkennung von Jugendverbänden und Jugendgruppen als Träger der der freien Jugendhilfe nach § 12 Abs. 1 und 2 SGB VIII beleuchtet.

Sie finden die aktuelle Fassung unter: http://www.mbjs.brandenburg.de.

Jugendhilfereport 4/2016 erschienen

Die Ausgabe 4/2016 des Jugendhilfereports ist mit dem Schwerpunkt „Aktuelle Entwicklungen in der Jugendhilfe erschienden. Das aktuelle Heft finden Sie in Kürze als pdf-Datei auf den Seiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland unter http://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/service_1/service_3.jsp.

4. Termine

Unbegleitete Minderjährige Ausländer - Verteilung, Ausländerrecht und Familienzusammenführung

Am 4. November 2016 findet die Veranstaltung des LVR-Landesjugendamtes Unbegleitete Minderjährige Ausländer, Verteilung, Ausländerrecht und Familienzusammenführung in Köln-Deutz statt.

Am 1. November 2015 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurden Änderungen und Neuregelungen im SGB VIII, im Aufenthaltsgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz vorgenommen.

Der neugeschaffene § 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen. Nach der vorläufigen Inobhutnahme wird das Kind bzw. der Jugendliche verteilt, wenn eine Verteilung nicht ausgeschlossen wurde. Im Oktober 2015 hat die Landesstelle NRW ihre Tätigkeit aufgenommen, die die Kinder und Jugendlichen den Jugendämtern zuweist.

Nach der Zuweisung folgt die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, die Bestellung eines Vormunds und in der Regel ein Clearingverfahren.

Bei einigen Kindern oder Jugendlichen wird in den ersten Tagen/Wochen oder auch später festgestellt, dass sich Verwandte in Deutschland oder im europäischen Ausland aufhalten. Das Jugendamt ist dann in der Verpflichtung, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu prüfen und diese gegebenenfalls zu veranlassen. Dabei sind auch die ausländerrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Auf der Fachtagung werden das Verteilverfahren vorgestellt sowie die asyl- und ausländerrechtlichen Grundlagen vermittelt und die praktische Umsetzung der Familienzusammenführung exemplarisch veranschaulicht.

Referenten sind Dominik Bender (Rechtsanwalt Frankfurt), Ursula Knops (Stadt Aachen), Antje Steinbüchel (LVR-Landesverteilstelle NRW).

Nähere Informationen finden Sie unter https://ems.lvr.de.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Bildtext Regine Tintner
Telefon: 0221 809-4024
Telefax: 0221 8284-1312
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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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