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07. Februar 2017 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Februar 2017
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Gesetzgebung
2. Rechtsprechung
3. Neue Publikationen
4. Termine
5. Aktuelle Meldungen
1. Gesetzgebung

Unterhaltsvorschuss

Bund und Länder haben sich auf eine Reform des Unterhaltsvorschusses geeinigt. Bislang erhalten Kinder den Vorschuss vom Jugendamt bis zum 12. Geburtstag und höchstens sechs Jahre lang.

Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt.

Der Anspruch für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auf Unterhaltsvorschuss wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).

Inkrafttreten soll die Reform zum 1. Juli 2017.

Bis zuletzt wurde zwischen Bund und Ländern darüber gestritten, wie die zusätzlichen Kosten aufgeteilt werden.

Die nun erzielte Einigung sieht vor, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten der Reform von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöht. Die Reform kostet etwa 350 Millionen Euro.

2. Rechtsprechung

Keine Adoption des Enkelkindes durch die Großeltern

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2016

Az. 7 UF 758/15

Das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 23. Februar 2016 (Az. 7 UF 758/15) mit der Adoption eines Enkelkindes durch die Großeltern.

Die Großeltern stellten einen Antrag auf Annahme ihres Enkelkindes, das mit Einverständnis der Eltern seit der Geburt in ihrem Haushalt lebte. Die Kindeseltern willigten in die Annahme ein. Die Großeltern sind bereits Vormund des Kindes. Die vom Gericht bestellte Ergänzungspflegerin zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Adoptionsverfahren hat die Einwilligung in die Adoption abgelehnt. Das zunächst angerufene Gericht hat die Ersetzung der versagten Einwilligung abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Großeltern im vorliegenden Verfahren mittels Beschwerde und beantragen die Ersetzung der Einwilligung. Die Kindeseltern beantragen hingegen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Vertreterin des Jugendamtes regt demgegenüber eine Ersetzung der Einwilligung an.

Das OLG Koblenz hat die Beschwerde abgewiesen. Nach § 1746 BGB sei für eine Adoption die Einwilligung des Kindes selbst beziehungsweise, wenn es noch zu jung ist, die des Ergänzungspflegers erforderlich. Diese kann nach § 1746 Abs. 3 BGB vom Gericht nur ersetzt werden, wenn die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert wurde.

Dies ist nach Auffassung des OLG Koblenz vorliegend nicht der Fall, da die Adoption aufgrund des zwischen der Kindesmutter und den Großeltern bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht kindeswohldienlich sei. Die gerichtliche Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Adoption dem Wohl des Kindes dient und die begründete Erwartung besteht, dass zwischen den Großeltern und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Kindeswohldienlich ist die Annahme nach Auffassung des Gerichts dann, wenn sich die Lebensbedingungen des Kindes so nachhaltig ändern, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist. Die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sei anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Großeltern tatsächlich die Elternrolle ohne Einschränkungen übernehmen. Beide Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.

Zudem bestehen gegen eine Großeltern-Enkel-Adoption Bedenken, da die Verwandtenadoption künstliche Verwandtschaftsverhältnisse anstelle von natürlichen begründet. Dadurch entstehen zwangsläufig Konfliktpotentiale, insbesondere wegen der völlig offenen Entwicklungen in den Verhältnissen aller Beteiligten, die nur ausnahmsweise mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sind.

Vorliegend bestünden bereits gegenwärtig erhebliche Streitigkeiten in Bezug auf die Erziehung des Kindes. Des Weiteren würde die Kindesmutter durch das Verwandtschaftsverhältnis ständig mit der Adoption konfrontiert. Dies berge ein immanentes Konfliktpotential. Schließlich reichen zum Schutz der Lebensstellung des anzunehmenden Kindes und den Großeltern die bestehenden vormundschaftlichen Regelungen aus.

Auswahl des für die Amtsvormundschaft örtlich zuständigen Jugendamtes

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2016

Az. 5 WF 191/16

Das Jugendamt A nahm den unbegleitet minderjährigen Flüchtling am 1. Januar 2016 nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut und ab dem 1. Februar 2016 nach § 42 SGB VIII.

Das Jugendamt brachte den Jugendlichen zunächst im Landkreis A unter, seit dem 8. April 2016 befand er sich in einer Jugendhilfeeinrichtung in B.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 bestellte das Familiengericht das Jugendamt A zum Vormund. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 stellte das Jugendamt A ein Übernahmeersuchen an das Jugendamt B auf Grundlage des § 88a Abs. 4 SGB VIII. Das Jugendamt B lehnte das Ersuchen mit der Begründung ab, dass eine Übernahme nur auf Grundlage des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Betracht käme.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 hat das Jugendamt A die Entlassung als Vormund und die Bestellung des Jugendamtes B zum Vormund beantragt. Nach Auffassung des Jugendamtes A könne aufgrund der räumlichen Entfernung der regelmäßige Mündelkontakt nicht sichergestellt werden.

Mit Beschluss vom 27. September 2016 hat das Familiengericht das Jugendamt B zum Vormund bestellt.

Mit am 24. Oktober 2016 beim Amtsgericht Bad Säckingen eingegangenen Schriftsatz hat das Jugendamt B hiergegen Beschwerde eingelegt. Die Zuständigkeit für Amtsvormundschaft sei in § 88a Abs. 4 SGB VIII geregelt. Eine hiervon abweichende Zuständigkeitsbestimmung komme allenfalls im Ausnahmefall in Betracht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die zulässige Beschwerde begründet ist.

Die Zuständigkeit der Amtsvormundschaft liege nach § 88a Abs. 4 SGB VIII weiterhin beim Jugendamt A und es bestehe kein Raum für eine Abweichung der gesetzlichen Regelung.

Die allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Amtsvormundschaften finden sich in § 87c SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit für Amtsvormundschaften betreffend unbegleitet minderjährigen ausländischen Kindern und Jugendlicher habe der Gesetzgeber erst mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 speziell in § 88a Abs. 4 SGB VIII geregelt.

Nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers sollen die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Schutzmaßnahmen beziehungsweise Leistungen an unbegleitet ausländische Minderjährige und für die Amtsvormundschaft nicht wie bisher auseinanderfallen sondern stets demselben örtlichen Träger zugeordnet sein.

Mit dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2016, Az. 14 UF 12/16, habe der Senat zwar eine statische Bindung verneint, aber auch ausgeführt, in der Regel sei von den Zuständigkeitsvorschriften des SGB VIII auszugehen. Hiervon könne im Ausnahmefall aus Gründen des Kindeswohls abgewichen werden.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe komme eine Übertragung der Amtsvormundschaft auf das Jugendamt B aber selbst bei Annahme eines familiengerichtlichen Ermessens nicht in Betracht.

Der zur Begründung des Antrags vorgetragene Gesichtspunkt, nämlich das Bedürfnis des Betroffenen nach einer ortsnahen Betreuung, begründe keinen Ausnahmefall. Vielmehr stelle dieses Bedürfnis den Regelfall dar, welchen der Gesetzgeber auch der Zuständigkeitssystematik des § 88a SGB VIII zugrunde gelegt habe.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet eine Übernahme der Amtsvormundschaft des Jugendamtes B auch schon deshalb aus, da das Jugendamt B wiederholt die Bereitschaft zur Übernahme der Zuständigkeit im Rahmen der Inobhutnahme nach § 88a Abs. 2 SGB VIII zum Ausdruck gebracht hat.

Solange das Jugendamt A diesen Weg nicht einschlage, sei die Amtsvormundschaft bei ihm zu belassen.

Das Urteil ist unter http://lrbw.juris.de abrufbar.

Einstweilige Anordnung auf Verpflichtung zur Leistung von Jugendhilfe durch Unterbringung in einer Wohngruppe

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. Oktober 2016

Az. M 18 E 16.4415

Der Antragsteller ist ein somalischer Staatsangehöriger, der 1997 geboren wurde.

Mit Schreiben an das Landratsamt übernahm der Antragsgegner die Zuständigkeit und Kosten für die Unterbringung. Der Antragsteller wurde auf dem Gelände des Berufsbildungswerks in einer teilbetreuten Wohngruppe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII untergebracht. Zudem besuchte er die Schule dort.

Nach einem Ersthilfeplan des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014 war die geeignete Hilfeart für den Antragssteller sozialpädagogisch betreutes Wohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII. Der Folgehilfeplan, der am 14. Juni 2016 erstellt wurde, sah sowohl Hilfe zur Erziehung als auch Eingliederungshilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vor. Dort ist festgehalten, dass der Antragsteller für den von ihm angestrebte Beruf in der IT-Branche den Realschulabschluss benötige. Laut Empfehlung der Schule solle er diesen an einer Regelschule im Landkreis Ebersberg, hilfsweise in einer Wirtschaftsschule in München, erhalten. Ein Wechsel in den M-Zug der derzeit besuchten Schule komme von Seiten des Jugendamts nicht in Frage und werde auch von Seiten der Schule nicht empfohlen.

Nachdem die Wirtschaftsschule den Antragssteller abgelehnt hat, wollte dieser nun stattdessen den Schulbesuch in der 10. Klasse der derzeitigen Schule fortsetzen, um seinen mittleren Schulabschluss abzulegen. Auch die Schule halte dies für sinnvoll.

Dennoch wurde der Antragsteller vom Antragsgegner in die Maßnahme der „assistierten Ausbildung“ aufgenommen, obwohl die Aussicht auf einen zeitnahen Ausbildungsplatz äußerst gering sei. Der Antragsgegner meint, nur eine Ausbildung in der IT-Branche sei unwahrscheinlich und bot ihm stattdessen eine Ausbildung als Bäcker an. Sodann stellte der Antragsteller den Antrag bei Gericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Hilfe zur Erziehung weiterhin zu leisten, so dass es ihm möglich ist, in der Wohngruppe wohnen zu bleiben. Das Jugendamt beabsichtigte ihn aus der Unterkunft zu entlassen, wenn er nicht die angebotene Ausbildung zum Bäcker antrete. Er möchte jedoch an dem im Hilfeplan festgelegten Ausbildungsziel des mittleren Schulabschlusses mit anschließender Ausbildung im IT-Bereich festhalten.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München aus § 13 Abs. 3 S. 1 SGB VIII.

Berechtigt werden danach junge Menschen, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII also Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Dies trifft auf den Antragsteller zu. Zudem sei die Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft erfolgt. Denn dieser ist von falschen Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen, da er anführte, nur Minderjährige unterfielen dem § 13 Abs. 3 SGB VIII. Zudem wurde die Änderung der Umstände seit dem letzten Hilfeplan vom 14. Juni 2016 nicht hinreichend berücksichtigt. Denn der Hilfeplan geht von einem Besuch der Regelschule aus. Der Antragsteller hat dort jedoch keinen Platz bekommen. Eine ermessensgerechte Entscheidung über die erforderliche und geeignete Hilfe für den Antragsteller setze eine Fortschreibung des Hilfeplans voraus, um die geänderten Umstände in die Beurteilung angemessen einbeziehen zu können.

Sie finden die Entscheidung unter http://www.gesetze-bayern.de

3. Neue Publikationen

Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG veröffentlicht. Autorin ist Kirsten Eichler, Mitarbeiterin der GGUA Flüchtlingshilfe aus Münster. Sie beschreibt den Hintergrund der Regelung und gibt Hinweise, wie Geflüchtete von dieser Regelung profitieren können. Die Arbeitshilfe gibt den Stand vom 1. Februar 2017 wieder, soll aber regelmäßig aktualisiert werden.

Sie finden die Arbeitshilfe auf den Internetseiten des Paritätischen Gesamtverbandes unter http://www.migration.paritaet.org/.

Willkommen in Deutschland – Ein Wegbegleiter für unbegleitete Minderjährige

Der Bundesfachverband umF e.V. hat in Zusammenarbeit mit „Jugendliche ohne Grenzen“ die Willkommensbroschüre für unbegleitete Minderjährige neu aufgelegt. Sie informiert die Minderjährigen in jugendgerechter Sprache darüber, was sie in Deutschland erwartet. Sie beschreibt etwa die Rollen des Jugendamtes, der Vormünder und der Betreuer, die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten sowie den Zugang zu Schule, Ausbildung und Arbeit. Außerdem gibt sie Hinweise für den Alltag und erklärt wichtige Begriffe.

Momentan liegt die Broschüre nur auf Deutsch vor, weitere Sprachen sollen jedoch ab April 2017 folgen.

Sie können die Willkommensbroschüre auf den Internetseiten des Bundesfachverbandes unter http://www.b-umf.de/ abrufen oder für 2,50 Euro zuzüglich Versandkosten bestellen.

Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Das Justizministerium NRW hat einen Flyer mit Informationen zur neuen psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren veröffentlicht.

Verletzte einer Straftat haben seit dem 1. Januar 2017 die Möglichkeit diese in Anspruch zu nehmen. Sie umfasst unter anderem eine qualifizierte Betreuung, Information, Unterstützung und Orientierung durch besonders geschulte Personen. Dabei begleiten sie das Opfer zu den Vernehmungen und helfen bei der Bewältigung von Ängsten und Belastungen. Dies ist eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Angeboten der Opferbetreuung. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst keine rechtliche oder psychologische Beratung. Auch werden mit den Opfern keine Gespräche über den Tathergang geführt. Die Begleitung umfasst das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren. Zudem dürfen die Begleiter bei jeder Vernehmung des Opfers anwesend sein.

In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf kostenfreie Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters. Dies kommt insbesondere bei minderjährigen Opfern schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten in Betracht. Der Antrag auf Beiordnung ist beim zuständigen Gericht zu stellen. Das Opfer kann dabei auch einen psychosozialen Begleiter vorschlagen. Schließlich verweist der Flyer noch auf diverse Stellen, wo weitergehende Informationen zu dem Thema erhalten werden können, sowie auf ein Verzeichnis von anerkannten psychosozialen Prozessbegleitern.

Nähere Informationen finden Sie unter https:// www.justiz.nrw.de/BS/opferschutz/

4. Termine

Aktuelle Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe

Wie wirkt sich das Wunsch- und Wahlrecht von Pflegepersonen aus? Was ist im Rahmen von Fallübergaben nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zu beachten? Welche Personen müssen im Rahmen der Eignungseinschätzung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? - Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe sind mit vielfältigen juristischen Fragestellungen konfrontiert und müssen über ein fundiertes jugendhilferechtliches Wissen verfügen.

In der Veranstaltung am 12. Juni 2017 in Köln gibt Diana Eschelbach einen Überblick zu ausgewählten rechtlicher Fragestellungen. Für Praxisbeispiele und Fragen, deren Lösungen gemeinsam erarbeitet werden, wird genügend Raum geboten.

Die Anmeldung ist bis zum 15. Mai 2017 unter https://ems.lvr.de/ möglich.

Es wird eine Teilnahmegebühr in Höhe von 35 Euro inklusive Tagungsverpflegung erhoben.

Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Vom 29. bis 31. Mai 2017 findet in Essen ein Grundlagenseminar des LVR-Landesjugendamts Rheinland zum Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen statt.

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kann eine möglichst gute Kooperation aller Verantwortlichen helfen, schnell und wirksam zu reagieren. Voraussetzung dazu ist ein gemeinsames Fachwissen.

Kinder und Jugendliche, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind, unterliegen meistens der Geheimhaltungspflicht, die mit Stress, Hilflosigkeit und Ohnmacht einhergeht. Sie zeigen häufig spezifische Signale, die sich zu Symptombildungen ausweiten können. Bei Professionellen entsteht oft nur eine vage Idee, die wiederum auch andere Erklärungsversuche zulässt.

Diese Signale und Symptome zu verstehen setzt voraus, dass professionelle Kenntnisse über die Missbrauchsdynamik und die Vorgehensweisen der Täter und Täterinnen haben. Auch sollten sie ein gutes juristisches Grundwissen zum Thema haben.

In dieser Weiterbildung geht es unter anderem um eine Einführung in die Psychodynamik des sexuellen Missbrauchs, Jungen als Opfer, Mädchen als Opfer, die Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs auf die Opfer sowie Konflikte im Helfersystem und die Tatdynamik.

Referentinnen sind Mechthild Gründer und Heide Roscher-Degener.

Nähere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter https://ems.lvr.de/.

5. Aktuelle Meldungen

Kinderrechte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages hat sich in ihrer Sitzung am 18. Januar 2017 mit den Kinderrechten unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge befasst. Die Experten sprachen sich hier unter anderem für die Gewährleistung eines unbürokratischen Familiennachzugs, für eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung sowie für einen fließenden Übergang zwischen Schule und Beruf aus. Der Bedarf an Bildung, Betreuung und Integration sei hoch, viele benötigten Betreuung auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Eine Reduzierung der Betreuung sei nicht wünschenswert. Auch müssten das Verteilungssystem der Kinder- und Jugendhilfe und das Asylgesetz zusammen gedacht und die Familienzusammenführung vereinfacht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundestag.de/.

Kinderehen

In einer gemeinsamen Sitzung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation am 18. Januar 2017 haben die anwesenden Sachverständige sich kontrovers zum Thema Kinderehen (BT-Drs. 16/12848) geäußert. Der Vertreter des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz berichtete über Vorschläge des Bundesjustizministers. Danach solle bei solchen Ehen nur in Härtefällen von der Aufhebung abgesehen werden. Ist die Frau mittlerweile erwachsen, so könne sie aber an der Ehe weiterhin festhalten.

Kinderministerium

Das Bundesfamilienministerium hat die Seite zu den Kinderrechten auf der Seite des Kinderministeriums unter http://www.kinder-ministerium.de neu gestaltet.

Auf der Startseite befindet sich eine große, bunte und interaktive Animation. Dort gelangen die Kinder durch Klicken der verschiedenen Symbole direkt zu den verschiedenen Themen. Weiterhin werden wichtige politische Begriffe, wie Demokratie, in Videos von Kindern für Kinder erklärt. Die verschiedenen Rechte der Kinder werden ihnen durch kurze und leicht verständliche Texte mit bunten Animationen erläutert. Auch auf aktuelle Aktionen des Ministeriums und Umfragen werden die Kinder hingewiesen und zum Mitmachen angeregt.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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Telefax: 0221 8284-1312
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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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