Keine Adoption des Enkelkindes durch die Großeltern
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2016
Az. 7 UF 758/15
Das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 23. Februar 2016 (Az. 7 UF 758/15) mit der Adoption eines Enkelkindes durch die Großeltern.
Die Großeltern stellten einen Antrag auf Annahme ihres Enkelkindes, das mit Einverständnis der Eltern seit der Geburt in ihrem Haushalt lebte. Die Kindeseltern willigten in die Annahme ein. Die Großeltern sind bereits Vormund des Kindes. Die vom Gericht bestellte Ergänzungspflegerin zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Adoptionsverfahren hat die Einwilligung in die Adoption abgelehnt. Das zunächst angerufene Gericht hat die Ersetzung der versagten Einwilligung abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Großeltern im vorliegenden Verfahren mittels Beschwerde und beantragen die Ersetzung der Einwilligung. Die Kindeseltern beantragen hingegen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Vertreterin des Jugendamtes regt demgegenüber eine Ersetzung der Einwilligung an.
Das OLG Koblenz hat die Beschwerde abgewiesen. Nach § 1746 BGB sei für eine Adoption die Einwilligung des Kindes selbst beziehungsweise, wenn es noch zu jung ist, die des Ergänzungspflegers erforderlich. Diese kann nach § 1746 Abs. 3 BGB vom Gericht nur ersetzt werden, wenn die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert wurde.
Dies ist nach Auffassung des OLG Koblenz vorliegend nicht der Fall, da die Adoption aufgrund des zwischen der Kindesmutter und den Großeltern bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht kindeswohldienlich sei. Die gerichtliche Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Adoption dem Wohl des Kindes dient und die begründete Erwartung besteht, dass zwischen den Großeltern und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Kindeswohldienlich ist die Annahme nach Auffassung des Gerichts dann, wenn sich die Lebensbedingungen des Kindes so nachhaltig ändern, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist. Die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sei anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Großeltern tatsächlich die Elternrolle ohne Einschränkungen übernehmen. Beide Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Zudem bestehen gegen eine Großeltern-Enkel-Adoption Bedenken, da die Verwandtenadoption künstliche Verwandtschaftsverhältnisse anstelle von natürlichen begründet. Dadurch entstehen zwangsläufig Konfliktpotentiale, insbesondere wegen der völlig offenen Entwicklungen in den Verhältnissen aller Beteiligten, die nur ausnahmsweise mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sind.
Vorliegend bestünden bereits gegenwärtig erhebliche Streitigkeiten in Bezug auf die Erziehung des Kindes. Des Weiteren würde die Kindesmutter durch das Verwandtschaftsverhältnis ständig mit der Adoption konfrontiert. Dies berge ein immanentes Konfliktpotential. Schließlich reichen zum Schutz der Lebensstellung des anzunehmenden Kindes und den Großeltern die bestehenden vormundschaftlichen Regelungen aus.
Auswahl des für die Amtsvormundschaft örtlich zuständigen Jugendamtes
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2016
Az. 5 WF 191/16
Das Jugendamt A nahm den unbegleitet minderjährigen Flüchtling am 1. Januar 2016 nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut und ab dem 1. Februar 2016 nach § 42 SGB VIII.
Das Jugendamt brachte den Jugendlichen zunächst im Landkreis A unter, seit dem 8. April 2016 befand er sich in einer Jugendhilfeeinrichtung in B.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 bestellte das Familiengericht das Jugendamt A zum Vormund. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 stellte das Jugendamt A ein Übernahmeersuchen an das Jugendamt B auf Grundlage des § 88a Abs. 4 SGB VIII. Das Jugendamt B lehnte das Ersuchen mit der Begründung ab, dass eine Übernahme nur auf Grundlage des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Betracht käme.
Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 hat das Jugendamt A die Entlassung als Vormund und die Bestellung des Jugendamtes B zum Vormund beantragt. Nach Auffassung des Jugendamtes A könne aufgrund der räumlichen Entfernung der regelmäßige Mündelkontakt nicht sichergestellt werden.
Mit Beschluss vom 27. September 2016 hat das Familiengericht das Jugendamt B zum Vormund bestellt.
Mit am 24. Oktober 2016 beim Amtsgericht Bad Säckingen eingegangenen Schriftsatz hat das Jugendamt B hiergegen Beschwerde eingelegt. Die Zuständigkeit für Amtsvormundschaft sei in § 88a Abs. 4 SGB VIII geregelt. Eine hiervon abweichende Zuständigkeitsbestimmung komme allenfalls im Ausnahmefall in Betracht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die zulässige Beschwerde begründet ist.
Die Zuständigkeit der Amtsvormundschaft liege nach § 88a Abs. 4 SGB VIII weiterhin beim Jugendamt A und es bestehe kein Raum für eine Abweichung der gesetzlichen Regelung.
Die allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Amtsvormundschaften finden sich in § 87c SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit für Amtsvormundschaften betreffend unbegleitet minderjährigen ausländischen Kindern und Jugendlicher habe der Gesetzgeber erst mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 speziell in § 88a Abs. 4 SGB VIII geregelt.
Nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers sollen die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Schutzmaßnahmen beziehungsweise Leistungen an unbegleitet ausländische Minderjährige und für die Amtsvormundschaft nicht wie bisher auseinanderfallen sondern stets demselben örtlichen Träger zugeordnet sein.
Mit dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2016, Az. 14 UF 12/16, habe der Senat zwar eine statische Bindung verneint, aber auch ausgeführt, in der Regel sei von den Zuständigkeitsvorschriften des SGB VIII auszugehen. Hiervon könne im Ausnahmefall aus Gründen des Kindeswohls abgewichen werden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe komme eine Übertragung der Amtsvormundschaft auf das Jugendamt B aber selbst bei Annahme eines familiengerichtlichen Ermessens nicht in Betracht.
Der zur Begründung des Antrags vorgetragene Gesichtspunkt, nämlich das Bedürfnis des Betroffenen nach einer ortsnahen Betreuung, begründe keinen Ausnahmefall. Vielmehr stelle dieses Bedürfnis den Regelfall dar, welchen der Gesetzgeber auch der Zuständigkeitssystematik des § 88a SGB VIII zugrunde gelegt habe.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet eine Übernahme der Amtsvormundschaft des Jugendamtes B auch schon deshalb aus, da das Jugendamt B wiederholt die Bereitschaft zur Übernahme der Zuständigkeit im Rahmen der Inobhutnahme nach § 88a Abs. 2 SGB VIII zum Ausdruck gebracht hat.
Solange das Jugendamt A diesen Weg nicht einschlage, sei die Amtsvormundschaft bei ihm zu belassen.
Das Urteil ist unter
http://lrbw.juris.de abrufbar.
Einstweilige Anordnung auf Verpflichtung zur Leistung von Jugendhilfe durch Unterbringung in einer Wohngruppe
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. Oktober 2016
Az. M 18 E 16.4415
Der Antragsteller ist ein somalischer Staatsangehöriger, der 1997 geboren wurde.
Mit Schreiben an das Landratsamt übernahm der Antragsgegner die Zuständigkeit und Kosten für die Unterbringung. Der Antragsteller wurde auf dem Gelände des Berufsbildungswerks in einer teilbetreuten Wohngruppe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII untergebracht. Zudem besuchte er die Schule dort.
Nach einem Ersthilfeplan des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014 war die geeignete Hilfeart für den Antragssteller sozialpädagogisch betreutes Wohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII. Der Folgehilfeplan, der am 14. Juni 2016 erstellt wurde, sah sowohl Hilfe zur Erziehung als auch Eingliederungshilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vor. Dort ist festgehalten, dass der Antragsteller für den von ihm angestrebte Beruf in der IT-Branche den Realschulabschluss benötige. Laut Empfehlung der Schule solle er diesen an einer Regelschule im Landkreis Ebersberg, hilfsweise in einer Wirtschaftsschule in München, erhalten. Ein Wechsel in den M-Zug der derzeit besuchten Schule komme von Seiten des Jugendamts nicht in Frage und werde auch von Seiten der Schule nicht empfohlen.
Nachdem die Wirtschaftsschule den Antragssteller abgelehnt hat, wollte dieser nun stattdessen den Schulbesuch in der 10. Klasse der derzeitigen Schule fortsetzen, um seinen mittleren Schulabschluss abzulegen. Auch die Schule halte dies für sinnvoll.
Dennoch wurde der Antragsteller vom Antragsgegner in die Maßnahme der „assistierten Ausbildung“ aufgenommen, obwohl die Aussicht auf einen zeitnahen Ausbildungsplatz äußerst gering sei. Der Antragsgegner meint, nur eine Ausbildung in der IT-Branche sei unwahrscheinlich und bot ihm stattdessen eine Ausbildung als Bäcker an. Sodann stellte der Antragsteller den Antrag bei Gericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Hilfe zur Erziehung weiterhin zu leisten, so dass es ihm möglich ist, in der Wohngruppe wohnen zu bleiben. Das Jugendamt beabsichtigte ihn aus der Unterkunft zu entlassen, wenn er nicht die angebotene Ausbildung zum Bäcker antrete. Er möchte jedoch an dem im Hilfeplan festgelegten Ausbildungsziel des mittleren Schulabschlusses mit anschließender Ausbildung im IT-Bereich festhalten.
Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München aus § 13 Abs. 3 S. 1 SGB VIII.
Berechtigt werden danach junge Menschen, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII also Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Dies trifft auf den Antragsteller zu. Zudem sei die Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft erfolgt. Denn dieser ist von falschen Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen, da er anführte, nur Minderjährige unterfielen dem § 13 Abs. 3 SGB VIII. Zudem wurde die Änderung der Umstände seit dem letzten Hilfeplan vom 14. Juni 2016 nicht hinreichend berücksichtigt. Denn der Hilfeplan geht von einem Besuch der Regelschule aus. Der Antragsteller hat dort jedoch keinen Platz bekommen. Eine ermessensgerechte Entscheidung über die erforderliche und geeignete Hilfe für den Antragsteller setze eine Fortschreibung des Hilfeplans voraus, um die geänderten Umstände in die Beurteilung angemessen einbeziehen zu können.
Sie finden die Entscheidung unter
http://www.gesetze-bayern.de
|