Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Der Bundestag hat am 16. Februar in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/11135) beraten, welches in Artikel 23 eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes enthält.
Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt werden.
Der Anspruch für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auf Unterhaltsvorschuss wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Die Neuregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes sollen zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.
Am 6. März 2017 ist eine Anhörung im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages erfolgt.
Recht auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (BT-Drs. 18/11291) vorgelegt.
Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, sollen durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung erlangen können. Hierzu soll nach dem Samenspenderregistergesetz beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ein zentrales Samenspenderegister eingerichtet und geführt werden.
Ferner soll eine Inanspruchnahme des Samenspenders als rechtlicher Vater durch das Kind oder dessen rechtliche Eltern ausgeschlossen werden. Bei einem Kind, das durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt wurde, der einer Samenbank zur Verfügung gestellt wurde, soll nach § 1600d Abs. 4 BGB der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden können.
Familiengerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern (BT-Drs. 18/11278) im Bundestag eingebracht.
Bislang sieht das Kindschaftsrecht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen, anders als das Betreuungsrecht für Volljährige, ein Genehmigungserfordernis nicht vor. Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt dagegen bereits heute der Genehmigung durch das Familiengericht.
Der Gesetzentwurf enthält eine Erweiterung des § 1631b BGB, wonach die elterliche Entscheidung, einem Kind, das sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alterstypischer Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt werden soll.
Auch soll die Höchstdauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen auf sechs Monate verkürzt werden. Für beide Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB wird ferner die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen.
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vorgelegt (BR-Drs. 179/17). Ziel des Entwurfs ist es, zusätzliche Verbesserungen im Bereich der Rückkehr zu erreichen.
Neben Änderungen im Aufenthalts- und im Asylgesetz sieht der Entwurf auch eine Änderung in § 42 Abs. 2 SGB VIII vor. Er konkretisiert die Rechtshandlungen, die das Jugendamt im Rahmen seines Notvertretungsrechts während der Inobhutnahme vornehmen darf. Nunmehr gehört dazu „insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen“. Das Jugendamt kann damit als rechtlicher Vertreter der Minderjährigen bereits vor Bestellung eines Vormundes einen Asylantrag stellen.
Kinderehen
Die Regierungskoalition hat sich Mitte Februar 2017 auf ein Gesetz gegen Kinderehen verständigt.
Geplant ist, dass künftig alle Ehen von Personen unter 16 Jahren nichtig sein sollen. Dabei soll der Zeitpunkt der Eheschließung entscheidend sein. Dies soll auch für bereits im Ausland eingegangene Ehen gelten.
Nach den Vorstellungen der Union sollen die Jugendämter verpflichtet werden, bei Familiengerichten zu beantragen, Auslandskinderehen in der Altersgruppe der 16- bis 18-Jährigen "aufzuheben". Der Entwurf des Justizministeriums sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen vor, Ausnahmen für besondere Härtefälle zuzulassen.
Außerdem ist geplant, die Ehemündigkeit prinzipiell auf 18 Jahre anzuheben. Nach bisher geltender Rechtslage sollen Ehen nicht vor der Volljährigkeit geschlossen werden, also auch erst ab 18 Jahren. Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn ein Partner volljährig und der andere mindestens 16 Jahre alt ist und ein Gericht zustimmt.
Mitte Februar 2017 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Gesetzentwurf zur Stellungnahme an die Fachkreise und Verbände versandt.
In Kürze soll der Gesetzentwurf vom Bundeskabinett und anschließend der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.
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