Ausbau der Kindertagesbetreuung
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung (BT-Drs. 18/11408) vorgelegt. In den Jahren 2017 bis 2020 unterstützt der Bund die Bundesländer mit 1,126 Milliarden Euro zur Finanzierung von weiteren 100.000 Plätzen in der Kindertagesbetreuung.
In der Anhörung des Familienausschusses des Bundestages am 27. März 2017 machten die Sachverständigen deutlich, dass diese Summe nicht ausreiche. Es sei mit einem höheren Bedarf an Betreuungsplätzen zu rechen. Sie warnten davor, dass der steigende Bedarf an Fachkräften in der Kindertagesbetreuung bei anhaltender Entwicklung nicht mehr gedeckt werden könne.
Entwurf eines Datenaustauschverbesserungsfortentwicklungsgesetzes
Das Bundesministerium des Innern hat den Referentenentwurf des Datenaustauschverbesserungsfortentwicklungsgesetzes vorgelegt. Dieser befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Ziel des Gesetzentwurfes ist unter anderem, die Registrierung von unbegleitet eingereisten Minderjährigen zu verbessern und so die Feststellung ihrer Identität zu erleichtern. Dafür sieht der Entwurf eine neue Regelung in § 42a Abs. 1a SGB VIII vor, die die Jugendämter verpflichtet, die Minderjährigen den zur Registrierung zuständigen Behörden vorzustellen. Außerdem sollen alle öffentlichen Stellen, auch die Jugendämter, die Möglichkeit zum automatischen Datenabruf der Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) erhalten.
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Die Bundesregierung hat Mitte März einen Gesetzesentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BT-Drs. 18/11546) vorgelegt, der am 27. März 2017 im Innenausschuss des Bundestages diskutiert wurde.
Ziel des Gesetzes ist es, zusätzliche Verbesserungen im Bereich der Rückführung zu erreichen, da die Zahl der Ausreisepflichtigen weiter steigen werde. So sollen ausreisepflichtige Ausländer vor ihrer Abschiebung besser überwacht sowie leichter in Abschiebehaft genommen werden können. Zur Feststellung der Identität soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berechtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen Mobiltelefone herauszuverlangen und diese auszuwerten.
Darüber hinaus werden Jugendämter durch eine Ergänzung in § 42 SGB VIII verpflichtet, unverzüglich, also noch vor Bestellung eines Vormunds, einen Asylantrag für Minderjährige zu stellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie internationalen Schutz benötigen.
Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten
Der Bundesrat hat am 10. März 2017 beschlossen, dem Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten (BR-Drs. 257/16) nicht zuzustimmen.
Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Asylanträge von Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Bundesregierung oder Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen.
Recht auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 29. März 2017 den Gesetzesentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (BT-Drs. 18/11291) diskutiert. Mit dem Gesetz sollen Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung erlangen können.
Die Sachverständigen bemängeln die fehlende Erfassung von Altdaten und dass für die gezeugten Kinder keine Beratung und Hilfe vorgesehen sei. Auch sehen sie die Einschränkung der Rechte der Kinder kritisch.
Änderungen im Mutterschutzrecht
Der Familienausschuss des Bundestages hat dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BT-Drs. 18/8963) zugestimmt. Danach sollen auch Schülerinnen, Studentinnen und Frauen in arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen zukünftig einen Anspruch auf Mutterschutz haben. Ist das geborene Kind behindert, verlängert sich die Mutterschutzfrist von derzeit acht auf zwölf Wochen. Außerdem soll ein viermonatiger Kündigungsschutz eingeführt werden, wenn es zu einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche kommt.
Kinderrechte im Grundgesetz
Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 31. März 2017 im Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) vorgestellt (BR-Drs. 234/17). Ziel des Gesetzes ist es, Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Dazu soll Artikel 6 des Grundgesetzes um folgenden Absatz erweitert werden: „Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte und das Wohl des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes maßgeblich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“
Zunächst beraten die Fachausschüsse des Bundesrates den Entwurf, anschließend wird sich der Bundesrat wieder mit dem Entwurf befassen.
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat Mitte März 2017 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vorgestellt. Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten in sozialen Netzwerken sollen hierdurch wirksamer bekämpft werden.
Der Gesetzentwurf sieht verbindliche Standards für ein effektives Beschwerdemanagement vor, verpflichtet die Betreiber sozialer Netzwerke zur Löschung strafbarer Inhalt und dazu, vierteljährlich über den Umgang mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte öffentlich zu berichten. Die Berichte müssen für jedermann zugänglich im Internet veröffentlicht werden.
Betreiber, die ein wirksames Beschwerdemanagement nicht einrichten oder strafbare Inhalte nicht oder nicht rechtzeitig löschen oder ihrer Berichtspflicht nicht vollständig nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem hohen Bußgeld gegen die verantwortliche Person beziehungsweise gegen das Unternehmen geahndet werden.
Außerdem sollen soziale Netzwerke unabhängig von ihrem Sitz verpflichtet werden, für Zustellungen in Bußgeldverfahren und in Gerichtsverfahren einen verantwortlichen Ansprechpartner in Deutschland zu benennen.
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen
Der Rechtsausschuss des Landtages in Nordrhein-Westfalen hat dem Gesetzesentwurf zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen mit geringen Änderungen zugestimmt (LT-Drs. 16/14629). Das Gesetz stimmt die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes, des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen aufeinander ab. So wird der Umfang des Jugendstrafvollzugsgesetzes deutlich reduziert, da darin nur noch die Besonderheiten für Jugendliche aufgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes verwiesen.
Das neu gefasste Jugendstrafvollzugsgesetz nimmt insbesondere die Einbeziehung Dritter, etwa das zuständige Jugendamt, mit in den Blick. So soll das Jugendamt über die Aufnahme eines Minderjährigen unverzüglich unterrichtet werden. An der Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs sollen die Jugendämter nach Möglichkeit beteiligt werden. Sollen Kinder von Gefangenen mit diesen gemeinsam untergebracht werden, ist das Jugendamt vorher anzuhören. Über die bevorstehende Entlassung soll das Jugendamt informiert werden, auch ist es in die Planung der sozialen Eingliederung einzubeziehen.
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