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09. Mai 2017 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Mai 2017
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Gesetzgebung des Bundes
2. Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen
3. Rechtsprechung
4. Neue Publikationen
5. Aktuelle Meldungen
1. Gesetzgebung des Bundes

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (SGB VIII-Reform)

Das Bundeskabinett hat am 12. April 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) beschlossen. Er soll Mitte Mai 2017 im Bundestag diskutiert und Anfang Juli 2017 im Bundesrat behandelt werden. Die Änderungen sollen größtenteils zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der Entwurf sieht zahlreiche Änderungen im SGB VIII vor, zum Beispiel zu Inklusion und Eingliederungshilfe, zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen, im Bereich der Aufsicht, im Rahmen der Hilfeplanung, im Pflegekinderwesen und im Kostenbeitragsrecht.

So sollen Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen gemeinsam gefördert werden. In § 35a SGB VIII wird der Bezug zum neuen SGB IX hergestellt.

Zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen sollen Beteiligungsrechte der Kinder gestärkt und Berufsgeheimnisträger in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden.

Der Umfang der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden wird erweitert. So soll zukünftig auch die Zuverlässigkeit des Trägers Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sein.

Im Rahmen der Hilfeplanung ist eine Perspektivklärung dahingehend vorgesehen, ob die Leistung zeitlich befristet sein soll oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten soll.

Für unbegleitete Minderjährige sieht der Entwurf die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenverträgen zwischen den obersten Landesjugendbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden vor. Den Bundesländern soll das Recht eingeräumt werden, die Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII an die Rahmenverträge zu knüpfen.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Das Bundeskabinett hat Anfang April den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BT-Drs. 18/12086) vorgelegt. Der Bundesrat hat ihn in seiner Sitzung am 28. April 2017 debattiert und an die zuständigen Ausschüsse verwiesen.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Änderung des Ehemündigkeitsalters in Deutschland vor. So sollen Ehen zukünftig nur noch von Erwachsenen geschlossen werden können. Die Möglichkeit nach § 1303 Abs. 2 BGB, wonach das Familiengericht der Heirat eines 16- oder 17-jährigen Ehepartners zustimmen kann, soll entfallen. Ist ein Ehepartner bei der Eheschließung 16 oder 17 Jahre alt (gewesen), ist die Ehe in der Regel durch richterliche Entscheidung aufzuheben. Ist ein Ehepartner bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt (gewesen), soll die Ehe unwirksam sein, ohne dass ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Eine Änderung in § 11 Personenstandsgesetz erweitert das Eheverbot für Minderjährige auch auf religiös oder traditionell geschlossene Ehen. Außerdem kann die Trauung einer minderjährigen Person mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Schließlich sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung in § 42a SGB VIII vor. § 42a Abs. 1 SGB VIII soll um folgenden Satz erweitert werden: „Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.“

Ausbau der Kindertagesbetreuung

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 27. April 2017 den Gesetzesentwurf zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung in der Fassung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 18/12158) verabschiedet.

In den Jahren 2017 bis 2020 unterstützt der Bund die Bundesländer mit 1,126 Milliarden Euro zur Finanzierung von weiteren 100.000 Plätzen in der Kindestagesbetreuung. Im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 18/11408) wird die Bewilligungsfrist der Bundesmittel um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Änderungen beim Kindergeld

Am 27. April 2017 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/12127) verabschiedet. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass Kindergeld zukünftig nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend ausgezahlt werden kann. Bisher kann Kindergeld für die vergangenen vier Jahre beantragt werden. Diese Frist wird nun auf sechs Monate verkürzt.

Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG, BR-Drs. 315/17) vorgelegt. Mit dem Gesetzesentwurf sollen soziale Netzwerke angehalten werden, Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte zügig und umfassend zu bearbeiten. Vorgesehen ist eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke, wie sie mit diesen Beschwerden umgegangen sind. Im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz erhalten Betroffene das Recht, mittels gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern herauszuverlangen.

Änderungen im Mutterschutzrecht

Der Bundestag hat am 30. März 2017 den Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BT-Drs. 18/8963) verabschiedet. Die Regelungen zur Verlängerung der Mutterschutzfrist auf 12 Wochen bei Geburt eines behinderten Kindes sowie zur Einführung eines viermonatigen Kündigungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der 12. Woche treten bereits mit Verkündung in Kraft. Die Erweiterung des Mutterschutzes unter anderem auf Schülerinnen und Studentinnen soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

2. Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen

Entwurf eines Gesetzes Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat in seiner Sitzung vom 5. April 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 16/14629) verabschiedet. Das Gesetz stimmt die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes, des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen aufeinander ab. So wird der Umfang des Jugendstrafvollzugsgesetzes deutlich reduziert, da darin nur noch die Besonderheiten für Jugendliche aufgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes verwiesen.

Das neu gefasste Jugendstrafvollzugsgesetz nimmt insbesondere die Einbeziehung Dritter, etwa das zuständige Jugendamt, mit in den Blick. So soll das Jugendamt über die Aufnahme eines Minderjährigen unverzüglich unterrichtet werden. An der Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs sollen die Jugendämter nach Möglichkeit beteiligt werden. Sollen Kinder von Gefangenen mit diesen gemeinsam untergebracht werden, ist das Jugendamt vorher anzuhören. Über die bevorstehende Entlassung soll das Jugendamt informiert werden, auch ist es in die Planung der sozialen Eingliederung einzubeziehen.

Das Gesetz wurde am 5. Mai 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und tritt zum 1. September 2017 in Kraft.

Gesamtverantwortung und Qualitätsentwicklung nach §§ 79 und 79a SGB VIII für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS)

Das nordrhein-westfälische Familienministerium (MFKJKS) hat in seinem Erlass vom 23. März 2017 (Az. 315-60.13.01) klargestellt, dass auch Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) den Regelungen der §§ 79, 79a SGB VIII unterfallen. Das Jugendamt müsse auf Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Bereich der OGS hinwirken. Dabei sei eine Zusammenarbeit mit Schulverwaltung, Schulaufsicht, den Schulen und den die außerunterrichtlichen Angebote der OGS durchführenden Trägern der freien Jugendhilfe unverzichtbar.

3. Rechtsprechung

Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 1. März 2017

Az. 4 K 3020/15

Der Kläger nahm die Jugendliche am 4. Dezember 2011 zuständigkeitshalber in Obhut und führte am 13. Dezember 2011 ein Gespräch, an dem die Jugendliche und ihre allein sorgeberechtigte Mutter teilnahmen. Darin wurde deutlich, dass eine Rückführung der Jugendlichen in den Haushalt der Mutter nicht in Betracht komme.

Am 29. Dezember 2011 verzog die allein sorgeberechtigte Mutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 schilderte der Kläger dem Beklagten die relevanten Umstände und bat diesen, ein Hilfeplanverfahren einzuleiten.

Da keine Reaktion seitens des Beklagten erfolgte, forderte der Kläger diesen mehrmals auf, baldmöglichst eine Entscheidung über die eigene Zuständigkeit zu treffen und den Fall zu übernehmen. Die Notwendigkeit einer perspektivischen Klärung sei dringend notwendig und im Rahmen einer Inobhutnahme nicht möglich.

Der Kläger beendete die Inobhutnahme zum 22. Februar 2012 und bat den Beklagten um Zusicherung der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII.

Am 25. April 2012 lehnte der Beklagte den Anspruch auf Kostenerstattung ab. Die Mutter habe zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, aber bereits am 13. Dezember 2011 hätte die Inobhutnahme beendet werden und die für die Jugendliche geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung gewährt werden müssen. Die Hilfe nach § 42 SGB VIII sei ab dem 13. Dezember 2011 unrechtmäßig gewährt worden und damit nach § 89f SGB VIII nicht erstattungsfähig.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2015 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Kosten in der Zeit vom 29. Dezember 2011 bis 22. Februar 2012 zu erstatten. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die zulässige Klage begründet ist.

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei § 89b SGB VIII und zwischen den Beteiligten unstreitig. Umstritten sei die Frage, ob die Inobhutnahme ab dem 29. Dezember 2011 im Sinne des § 89f SGB VIII den Vorschriften dieses Buches entsprochen habe.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Inobhutnahme eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen.

Die mögliche Dauer einer Inobhutnahme sei gesetzlich nicht geregelt. Um einen kontinuierlichen Hilfeprozess sicherzustellen und eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung zu vermeiden, beschränke sich eine Inobhutnahme nicht auf eine akute Notversorgung, sondern übernehme auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf eine geeignete und notwendige Anschlusshilfe.

Dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Träger sei lediglich eine Initiativpflicht dahingehend auferlegt, den für mögliche Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträger über den bisher erreichten Stand des Clearingsprozesses zu informieren, damit dieser den Hilfeplanprozess in eigener fachlicher Verantwortung fortführen und entsprechende Maßnahmen gewähren kann.

Das Verwaltungsgericht Freiburg ist der Auffassung, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Information umgehend nachgekommen und die Inobhutnahme für den gesamten Zeitraum gesetzeskonform im Sinne des § 89f SGB VIII sei.

Das Urteil finden Sie hier.

4. Neue Publikationen

Arbeitshilfe zur Förderung schwer erreichbarer junger Menschen (§ 16h SGB II)

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat die Arbeitshilfe „§ 16 h SGB II im Interesse junger Menschen und nach den Prinzipien der Jugendsozialarbeit umsetzen“ herausgegeben. Sie richtet sich an Träger im Arbeitsfeld der Jugendsozialarbeit und verfolgt das Ziel, dass sich Einrichtungen und Träger der Jugendsozialarbeit in der Umsetzung des § 16h SGB II engagieren und die Jugendhilfe vor Ort in die Gestaltung der niedrigschwelligen Förderangebote eingebunden wird. Kern der Arbeitshilfe sind sieben Empfehlungen zur Umsetzung des § 16 h SGB II.

Die Arbeitshilfe kann hier heruntergeladen werden.

Schriftenreihe zum Kinderexistenzminimum

Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen e.V. (AGF) gibt eine vierreihige Arbeitshilfe zum Kindesexistenzminimum im Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht heraus. Darin erläutert die Arbeitsgemeinschaft Grundlagen und Definitionen und gibt Hinweise zur praktischen Umsetzung. Gerade ist der erste Teil – Das Kinderexistenzminimum im Sozialrecht – erschienen.

Vor dem Hintergrund eines Mindesteinkommens für Kinder liefert die Darstellung präzise Fakten, wie das Mindesteinkommen und damit das Existenzminimums von Kindern in den Feldern des Sozialrechts ermittelt wird. Sie zeigt Schnittstellenprobleme auf und gibt weiterführende Hinweise in Form von Literaturhinweisen.

Der erste Teil der Schriftenreihe ist auf der Internetseite der AGF abrufbar.

Rückführungen und Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage Zahlen zu Rückführungen und Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen veröffentlicht (BT-Drs. 18/11989).

Im Jahr 2016 sind 170 unbegleitete Minderjährige mit dem Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) freiwillig aus Deutschland ausgereist. Im Jahr 2017 waren es bisher 9 unbegleitete Minderjährige. Angaben zu Abschiebungen liegen der Bundesregierung nicht vor.

Die Anwendung von Zwang bei Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie in Heimen

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage Zahlen und Hintergrundinformationen zur Anwendung von Zwang bei Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie in Heimen veröffentlicht (BT-Drs. 18/11741).

Im Jahr 2015 gab es in Deutschland beispielsweise 14.304 Verfahren zur Unterbringung nach § 1631b BGB. Die Bundesregierung gibt darüber hinaus einen Überblick, wie viele Hilfen zur Erziehung mit richterlicher Genehmigung für eine Unterbringung mit Freiheitsentzug nach § 1631b BGB gewährt wurden und schlüsselt diese nach Altersgruppen auf. Zur Dauer der Maßnahmen liegen hingegen keine statistischen Daten vor.

5. Aktuelle Meldungen

Kinderrechte für Flüchtlingskinder

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestags hat Ende März 2017 eine sechsseitige Stellungnahme zum Thema Kinderrechte für Flüchtlingskinder in der Unterkunft, dem Asylverfahren und der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht.

Im Ergebnis empfiehlt sie darin konkrete rechtliche Änderungen. Beispielsweise fordert sie eine Betriebserlaubnis für Gemeinschaftsunterkünfte entsprechend § 45 SGB VIII. Für den Bereich der Asylverfahren fordert sie unter anderem die vorrangige Behandlung von Asylanträgen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, die Einführung bundesweit einheitlicher Standards zur Qualifizierung von Vormündern sowie den Zugang zur Rechtsberatung durch einen Rechtsvertreter. Außerdem fordert sie für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Standards für die Alterseinschätzung entsprechend den Empfehlungen der BAG Landesjugendämter. Darüber hinaus müsse im Bedarfsfall nach § 41 SGB VIII der volle Zugang für junge volljährige Flüchtlinge zu den Hilfen für junge Volljährige sichergestellt werden.

Hier finden die Stellungnahme der Kinderkommission auf den Seiten des Deutschen Bundestags.

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