Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (SGB VIII-Reform)
Das Bundeskabinett hat am 12. April 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) beschlossen. Er soll Mitte Mai 2017 im Bundestag diskutiert und Anfang Juli 2017 im Bundesrat behandelt werden. Die Änderungen sollen größtenteils zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Der Entwurf sieht zahlreiche Änderungen im SGB VIII vor, zum Beispiel zu Inklusion und Eingliederungshilfe, zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen, im Bereich der Aufsicht, im Rahmen der Hilfeplanung, im Pflegekinderwesen und im Kostenbeitragsrecht.
So sollen Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen gemeinsam gefördert werden. In § 35a SGB VIII wird der Bezug zum neuen SGB IX hergestellt.
Zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen sollen Beteiligungsrechte der Kinder gestärkt und Berufsgeheimnisträger in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden.
Der Umfang der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden wird erweitert. So soll zukünftig auch die Zuverlässigkeit des Trägers Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sein.
Im Rahmen der Hilfeplanung ist eine Perspektivklärung dahingehend vorgesehen, ob die Leistung zeitlich befristet sein soll oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten soll.
Für unbegleitete Minderjährige sieht der Entwurf die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenverträgen zwischen den obersten Landesjugendbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden vor. Den Bundesländern soll das Recht eingeräumt werden, die Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII an die Rahmenverträge zu knüpfen.
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
Das Bundeskabinett hat Anfang April den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BT-Drs. 18/12086) vorgelegt. Der Bundesrat hat ihn in seiner Sitzung am 28. April 2017 debattiert und an die zuständigen Ausschüsse verwiesen.
Der Gesetzesentwurf sieht eine Änderung des Ehemündigkeitsalters in Deutschland vor. So sollen Ehen zukünftig nur noch von Erwachsenen geschlossen werden können. Die Möglichkeit nach § 1303 Abs. 2 BGB, wonach das Familiengericht der Heirat eines 16- oder 17-jährigen Ehepartners zustimmen kann, soll entfallen. Ist ein Ehepartner bei der Eheschließung 16 oder 17 Jahre alt (gewesen), ist die Ehe in der Regel durch richterliche Entscheidung aufzuheben. Ist ein Ehepartner bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt (gewesen), soll die Ehe unwirksam sein, ohne dass ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
Eine Änderung in § 11 Personenstandsgesetz erweitert das Eheverbot für Minderjährige auch auf religiös oder traditionell geschlossene Ehen. Außerdem kann die Trauung einer minderjährigen Person mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Schließlich sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung in § 42a SGB VIII vor. § 42a Abs. 1 SGB VIII soll um folgenden Satz erweitert werden: „Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.“
Ausbau der Kindertagesbetreuung
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 27. April 2017 den Gesetzesentwurf zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung in der Fassung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 18/12158) verabschiedet.
In den Jahren 2017 bis 2020 unterstützt der Bund die Bundesländer mit 1,126 Milliarden Euro zur Finanzierung von weiteren 100.000 Plätzen in der Kindestagesbetreuung. Im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 18/11408) wird die Bewilligungsfrist der Bundesmittel um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Änderungen beim Kindergeld
Am 27. April 2017 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/12127) verabschiedet. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass Kindergeld zukünftig nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend ausgezahlt werden kann. Bisher kann Kindergeld für die vergangenen vier Jahre beantragt werden. Diese Frist wird nun auf sechs Monate verkürzt.
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG, BR-Drs. 315/17) vorgelegt. Mit dem Gesetzesentwurf sollen soziale Netzwerke angehalten werden, Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte zügig und umfassend zu bearbeiten. Vorgesehen ist eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke, wie sie mit diesen Beschwerden umgegangen sind. Im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz erhalten Betroffene das Recht, mittels gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern herauszuverlangen.
Änderungen im Mutterschutzrecht
Der Bundestag hat am 30. März 2017 den Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BT-Drs. 18/8963) verabschiedet. Die Regelungen zur Verlängerung der Mutterschutzfrist auf 12 Wochen bei Geburt eines behinderten Kindes sowie zur Einführung eines viermonatigen Kündigungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der 12. Woche treten bereits mit Verkündung in Kraft. Die Erweiterung des Mutterschutzes unter anderem auf Schülerinnen und Studentinnen soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
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