Umgangsrecht des leiblichen Vaters im Falle der privaten Samenspende und Einwilligung zur Adoption
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2021
Az. XII ZB 58/20
Zwei Frauen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft vereinbarten mit einem Mann eine private Samenspende. Nach der Geburt des Kindes adoptierte die Partnerin der leiblichen Mutter 2014 das Kind mit Einwilligung des biologischen Vaters. Bis 2018 hatte dieser vereinbarungsgemäß Umgangskontakte im Haushalt der rechtlichen Eltern. In der Folge hatte der Mann jedoch den Wunsch geäußert, den Umgang auszuweiten, was die Eltern jedoch abgelehnt haben. Der Kontakt ist daraufhin gänzlich abgebrochen.
Der Antrag des leiblichen Vaters auf Umgang scheitere nach Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte an der fehlenden Rechtsgrundlage. Es bedürfe bei Verzicht auf die Elternstellung durch Einwilligung in die Adoption keines Schutzes und es solle eine Vaterschaft light verhindert werden, also eine Rechtsposition des biologischen Vaters, die ein Umgangsrecht ohne weitere rechtliche Verantwortung ermögliche.
Dies sah der Bundesgerichtshof (BGH) nun anders und bejahte einen Anspruch nach § 1686a Absatz 1 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach habe der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Kontakt dem Kindeswohl diene. Dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt worden sei, hindere die Anspruchsberechtigung nicht, zumal dem privaten Samenspender im Unterschied zur ärztlich unterstützten Befruchtung auch die Feststellung seiner Vaterschaft nicht nach § 1600d Abs. 4 BGB versperrt sei. Auch die Adoption schließe das Umgangsrecht nicht aus. Insofern bestehe kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und der durch Adoption begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter. Auch die vom leiblichen Vater erklärte Einwilligung in die Adoption stehe dem Umgangsrecht nicht entgegen. Aus dem Verzicht auf das Elternrecht folge nicht ohne Weiteres, dass ihm nicht einzelne Befugnisse verbleiben könnten. wenn diese von seinem Verzicht nicht erfasst seien. Darauf sei insbesondere dann abzustellen, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte.
Das Kammergericht Berlin müsse nun prüfen, ob und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Hierfür sei auch das inzwischen siebenjährige Kind persönlich anzuhören.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Eingliederungshilfe in einer Pflegefamilie
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 2021
Az. L 9 SO 27/19
Der im Jahr 1988 geborene Kläger erhielt seit seiner Geburt vom Jugendamt Leistungen im Rahmen der Vollzeitpflege.
Aufgrund einer geistigen Behinderung des Klägers beantragte die Pflegemutter im Jahr 2008 beim beigeladenen überörtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme der Unterbringungskosten im Rahmen eines Modellprojekts. Der Antrag wurde abgelehnt.
Im Jahr 2010 folgte eine gerichtliche Klärung der Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers, der daraufhin die Vollzeitpflege als Eingliederungshilfe gewährte.
Die Hilfe wurde zum Ende des Jahres 2014 eingestellt. Der örtliche Sozialhilfeträger führte aus, die Vollzeitpflege sei seit der Volljährigkeit nur noch aus Vertrauensschutzgründen gewährt worden und ein Wechsel in eine betreute Wohnform nur ausgeblieben, weil ein Platz fehlte.
Die gegen die Einstellung erhobene Klage wurde abgewiesen, da der örtliche Sozialhilfeträger zwar zuständig, aber ein Anspruch nach § 54 Absatz 3 SGB XII wegen der Volljährigkeit des Klägers ausgeschlossen sei. Allein der Grundsatz der Hilfekontinuität führe nicht zu einer Anspruchsbegründung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger 2018 Berufung für eine Fortgewährung der Vollzeitpflege von 2015 bis 2019 durch den beigeladenen überörtlichen Sozialhilfeträger eingelegt.
Das Landessozialgericht hält die zulässige Berufung für begründet. Der Kläger habe im Jahr 2008 beim überörtlichen Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für die Betreuung in der Pflegefamilie nach Ende der Erziehungsbedürftigkeit beantragt. Das Ende der Erziehungsbedürftigkeit sei als eine Zäsur anzusehen, sodass ab diesem Zeitpunkt der zu deckende Bedarf einen neuen Leistungsfall darstelle. Damit sei der überörtliche Sozialhilfeträger für die Leistungserbringung zuständig und im Sinne des § 14 Absatz 2 SGB IX erstangegangener Rehabilitationsträger.
Der Kläger erfülle unstreitig die Voraussetzungen der §§ 19 Absatz 3, 53 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und die begehrte Leistung stelle eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Dies folge aus dem offenen Leistungskatalog des § 54 SGB XII, alte Fassung. Voraussetzung für die Kostenübernahme sei, dass in der Pflegefamilie eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung erfolgt ist. Da der Kläger volljährig und in seiner Entwicklung als Heranwachsender abgeschlossen war, lägen auch diese Voraussetzungen vor. Hier könne die Betreuung nur in einer über die familiäre Erziehung herausgehende weitere Förderung bestanden haben.
Entscheidung des Landessozialgerichts NRW
Unberechtigte Veröffentlichung von Kinderfotos in den sozialen Medien
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2021
Az. 1 UF 74/21
Die beiden Töchter von getrenntlebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, leben bei der Mutter und haben regelmäßigen Umgang mit ihrem Vater. Die Lebensgefährtin des Vaters betreibt einen Friseursalon und hat Fotos der Mädchen zu Werbezwecken auf ihren Instagram- und Facebook-Account eingestellt. Der Vater hatte der Verbreitung der Bilder zugestimmt. Die Mutter, die vorab nicht informiert worden war und die Verbreitung ablehnt, forderte die Lebensgefährtin des Vaters daraufhin auf, die Fotos von allen Plattformen zu entfernen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Da die Bilder nicht entfernt wurden, hat das Amtsgericht der Mutter auf ihren Antrag das Sorgerecht für die beiden Kinder für außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung von Bildern der Kinder im Internet und in den sozialen Netzwerken übertragen. Zur Begründung hat das Gericht auf § 1628 BGB und § 22 Kunsturhebergesetz verwiesen. Hiergegen hat der Vater Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die familiengerichtliche Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betreffe eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 BGB. Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite habe schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, sei unbegrenzt, ihre Weiterverbreitung kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder nicht möglich. Die Kinder würden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiere spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre, weshalb die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht sei.
Ferner entspreche die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter dem Kindeswohl gemäß § 1697a BGB, da sie Gewähr für die Verhinderung der weiteren Verbreitung von Fotos der Kinder durch die Lebensgefährtin des Vaters ohne Einwilligung beider Eltern biete. Das Erfordernis der Einwilligung auch der Mutter ergebe sich aus § 22 Kunsturhebergesetz und aus Artikel 6 Absatz 1a) Datenschutzgrundverordnung. Dabei sei allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Mutter in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.
Kein neues Wechselmodell bei funktionierendem Umgangsmodell
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Juli 2021
Az. 3 UF 144/20
Nach der Trennung ihrer verheirateten Eltern lebten die gemeinsamen Kinder im Haushalt der Mutter. Da sich die Eltern nicht auf eine konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts des Vaters einigen konnten, wurde ein Umgangsverfahren eingeleitet.
Das Amtsgericht hat beschlossen, das bereits praktizierte Umgangsmodell weiterzuführen und damit das vom Vater neu vorgeschlagene Wechselmodell abgelehnt.
Gegen die Entscheidung hat der Vater Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt.
Das Gericht hat die Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, das Amtsgericht habe eine ausgewogene und dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung getroffen. Sie entspreche dem konstant geäußerten Willen der Kinder. Für die Beibehaltung der bisherigen Umgangsregelung spreche insbesondere das Wohl der Kinder. Dem Kindeswillen komme, abhängig vom Alter und von der individuellen Reife des Kindes, im Umgangsverfahren eine hohe Bedeutung zu. Langzeitstudien deuteten darauf hin, dass ein den Kindern aufgedrängter Umgang von diesen als Belastung empfunden wird und das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflusst. Der Kinderwille habe eine doppelte Funktion und sei sowohl Ausdruck der empfundenen Personenbindung als auch Akt der Selbstbestimmung. Nachvollziehbare Gründe für das neue Wechselmodell habe der Vater nicht dargelegt. Im Übrigen setze die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells die Kindeswohldienlichkeit und damit auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus, woran es hier mangele.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
Amtshaftung des Jugendhilfeträgers wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2021,
Az. 13 U 436/19
Eine Mutter meldete 2017 unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes Bedarf der Betreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Kindertagepflege ab dem ersten Lebensjahr in der kreisangehörigen Heimatgemeinde an.
Der zuständige Landkreis wies der Mutter einen Betreuungsplatz nach, der in räumlicher und zeitlicher Entfernung von etwa 30 Minuten Autofahrt vom Wohnort entfernt lag.
Daraufhin hat die Mutter Klage auf Schadensersatz für Ihren Verdienstausfall gegen den Landkreis erhoben, weil ihr im Zeitraum von März 2018 bis zum November 2018 kein zumutbarer Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Im erstinstanzlichen Urteil hat das Landgericht Darmstadt der Klage überwiegend stattgegeben, hiergegen hat der Landkreis Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Wege der Anschlussberufung beantragt, der Klage insgesamt stattzugeben.
Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil der Klage vollumfänglich stattgegeben und der Klägerin Schadensersatz zugesprochen. Der Klägerin stehe gegenüber dem Landkreis ein Anspruch gemäß § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz wegen Verletzung der Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Absatz 2 SGB VIII zu. Den beklagten Landkreis treffe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 24 Absatz 2 SGB VIII eine unbedingte Gewährleitungspflicht, unter den dort normierten Bedingungen einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht bestehe auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von der Gemeinde geschaffenen Kapazitäten, sondern der Landkreis sei aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Da die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfsmeldungen gemäß § 16 SGB I verpflichtet sei, sei eine Anmeldung unmittelbar gegenüber dem Beklagten nicht erforderlich.
Trotz Anmeldung des Bedarfs habe der Beklagte der Mutter keinen zumutbaren Platz für den betreffenden Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordere das aktive Handeln im Sinne eines Vermittelns. Der bloße Hinweis, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genüge nicht. Der vom Beklagten tatsächlich nachgewiesene Betreuungsplatz sei nach Ansicht des Gerichts angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Berücksichtige man die bereits ohne die erhebliche Verkehrsbelastung dieser Strecke betragende Fahrzeit von 30 Minuten, wäre die Klägerin bis zum Arbeitsplatz 56 Minuten für eine Strecke unterwegs. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingereicht worden ist.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
Verfahrensfehler bei Altersfeststellung im Rahmen einer vorläufigen Inobhutnahme unbegleiteter, ausländischer Minderjähriger
Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2021
Az. 2 B 166/21
Die vorläufige Inobhutnahme eines eingereisten gambischen Staatsbürgers nach § 42a SGB VIII wurde beendet, nachdem im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme die Volljährigkeit durch die Mitarbeitenden des Jugendamts festgestellt worden war.
Gegen die Beendigungsentscheidung hat er Widerspruch eingelegt und erfolglos Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt. Die gegen die Ablehnung des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Gericht hat zwar festgestellt, dass im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens gegen § 42f Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Satz2 SGB VIII verstoßen wurde, wonach dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Allerdings führe dieser Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung des Bescheides über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Alterseinschätzung bei Anwesenheit einer Vertrauensperson anders ausgefallen wäre, § 42 SGB X. Dies war hier nicht der Fall. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genüge nicht.
Auch das Argument des Antragstellers, § 42 SGB X greife hier aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht, wies das Gericht ab. Auf die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII finde Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU mit den dort geregelten Garantien für unbegleitete Minderjährige jedenfalls nur bei Anträgen auf internationalen Schutz Anwendung. Damit seien Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes gemeint. Die Gewährung auf Jugendhilfe sei dabei aber nicht Teil des Asylverfahrens. Diese seien getrennt voneinander zu betrachten. Weder die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII noch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII setzten voraus, dass ein Asylantrag gestellt wurde oder wird, so dass Art. 25 der Richtlinie nicht greife.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen
Akteneinsicht in die Jugendamtsakte nach anonymer Meldung einer Kindeswohlgefährdung
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 28. April 2021
Az. 4 V 72/12
Ein Vater beantragte nach der Anzeige durch einen anonymen Melder wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung gegen ihn die Einsicht in die Jugendamtsakte seiner Tochter. Zwar wurde ihm Akteneinsicht gewährt. Diese nahm er jedoch nicht wahr, da sämtliche Inhalte zur Meldung aus Gründen des Datenschutzes unkenntlich gemacht worden waren.
Daraufhin hat er einen Eilantrag auf uneingeschränkte Akteneinsicht ohne Herausnahme oder Schwärzung der Angaben zur Meldung beim Verwaltungsgericht gestellt. Der Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII fände hier keine Anwendung, da der Schutzgedanke der Norm lediglich innerfamiliär (zwischen Verwandten ersten Grades) läge, so der Antragsteller. Nur Inhalte, die er oder seine Tochter Mitarbeitern des Jugendamtes im Vertrauen mitteilten, seien geschützt. Daten Dritter unterlägen hingegen nicht dem Vertrauensschutz.
Mit Verweis auf den besonderen Sozialdatenschutz hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut würden, dürften nach § 65 SGB VIII nur unter ganz bestimmten Voraussetzung weitergegeben werden. Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Schutzzweck des § 65 SGB VIII folge nach Ansicht des Gerichts, dass es für seine Anwendbarkeit genügt, wenn es um Daten geht, die dem Jugendamt in einem Zusammenhang anvertraut werden, der zu persönlicher oder erzieherischer Hilfe führen kann, wie eben im Falle einer anonymen Meldung im Kinderschutz. Im Jugendhilferecht überwiege zudem der Sozialdatenschutz das nachvollziehbare Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformationen zu informieren, um sich gegebenenfalls gegen bewusste Falschmeldungen wehren zu können.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen
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