Sollte diese E-Mail nicht richtig dargestellt werden, klicken Sie bitte hier.
Bildtext
 
 
 
07. Juni 2022 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Juni 2022
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aktuelles zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine auf den Internetseiten des LVR-Landesjugendamts Rheinland
2. Aus der Gesetzgebung
3. Rechtsprechung
4. Publikationen
5. Aktuelle Meldungen
Datenschutz
1. Aktuelles zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine auf den Internetseiten des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Aktuelle Informationen zu Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine finden Sie hier. Hier finden Sie unter anderem Informationen, Rechtsgutachten, FAQs und Links zu den Themen Inobhutnahme und Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, der Landeskoordinierungsstelle, einrichtungsbezogene Fragestellungen, zur Kostenerstattung und anderen Themenfeldern sowie Ansprechpersonen im LVR-Landesjugendamt Rheinland.

2. Aus der Gesetzgebung

Rechtskreiswechsel und Übergangsregelung für Flüchtlinge aus der Ukraine und Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“ beschlossen und das Gesetz ist nach Zustimmung des Bundesrates am 23. Mai 2022 verkündet worden.

Der maßgebliche Inhalt des Gesetzes ist zum einen ein monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20Euro ab Juli 2022 für bedürftige Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem AsylbLG oder dem BVG erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag beziehen.

Zudem haben erwachsene Leistungsberechtigte, welche im Juli 2022 Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem AsylbLG oder dem BVG beziehen, zum Ausgleich der pandemiebedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Im SGB III beträgt der Zuschlag 100 Euro.

Das Gesetz beinhaltet weiterhin, den Anspruch von Flüchtlingen aus der Ukraine ab Juni 2022 unter den dort näher beschriebenen ausländerrechtlichen Voraussetzungen auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, sowie im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und einer Einzelfallprüfung auch auf Eingliederungshilfe nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Für die betroffenen Geflüchteten besteht keine Berechtigung mehr nach dem AsylbLG, vielmehr haben diese Personen durch den Wegfall der Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 SGB IX Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 100 Abs. 1 SGB IX. Hintergrund des Rechtskreiswechsels ist der in Ziffer 12a. im MPK-Beschluss vom 7. April 2022 zum Ausdruck gebrachte Wille von Bund und Ländern, ukrainische Geflüchteten rechtlich den anerkannten Asylsuchenden gleichzustellen, um ihnen schnellstmöglich die Integration in Deutschland zu ermöglichen.

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze

3. Rechtsprechung

Rechtswidrige Inobhutnahme durch das Jugendamt

OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2022

Az. 12 A 1402/18

Die Klägerin ist alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter der beiden Kinder K und O und wendet sich mit der Klage gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes K. K leidet unter dem Asperger-Syndrom. Im Laufe seiner Betreuung in Kindergarten und Grundschule kam es fortlaufend zu erheblichen Problemen mit K, welcher ein sehr aggressives Verhalten zeigte; auch mit der Klägerin, die ebenfalls auffällig und aggressiv handelte. Seit der Geburt von K erfolgten verschiedene Gefährdungsmeldungen, akute Kindeswohlgefährdungen wurden in diesem Zusammenhang aber letztlich nie festgestellt.

Nach erneuten Vorfällen erfolgte eine Meldung über eine Kindeswohlgefährdung durch die Klassenlehrerin des K. Es fand ein Gespräch statt mit dem beklagten Jugendamt, in welchem er große Angst vor seiner Mutter, der Klägerin, äußerte und den Wunsch darlegte, dass sich die Situation ändere. In diesem Zusammenhang unterzeichnete die Klägerin einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Als problematisch stellte sich heraus, dass die Heimgruppe unmittelbar in eine Ferienfreizeit aufbrechen wollte, mit dem die Klägerin nicht einverstanden war. Im Rahmen des kollegialen Fachaustausches wurde im Verlauf der Unterbringung entschieden, dass K nicht in den Haushalt der Klägerin zurückgeführt werden könne, da verschiedene Gefährdungspunkte vorliegen würden und K persönlich geäußert habe, nicht in den Haushalt der Klägerin zurück zu wollen.

Die Klägerin kündigte sodann an, ihren Antrag nach § 34 SGB VIII zurückzuziehen, worauf die Mitarbeiterin des Jugendamtes erklärte, K sei nun in Obhut genommen und es werde ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet, wenn die Klägerin sich nicht mit dem weiteren Verbleib in der Gruppe einverstanden erklären sollte.

Mit Bescheid vom 22. März 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VIII beendet werden. Ferner stellte die Beklagte einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge gemäß §§ 1666, 1666a BGB im Rahmen der einstweiligen Anordnung. Der Klägerin wurden daraufhin ohne vorherige Anhörung das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K entzogen.

Die Beklagte ordnete sofortige Vollziehung an, die Inobhutnahme werde bis zur Entscheidung des Familiengerichts aufrechterhalten, weil die Klägerin dieser widersprochen habe.

Die Klägerin stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag mit dem Ziel, die Inobhutnahme außer Vollzug zu setzen, welcher mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt wurde, da durch den zwischenzeitlichen familiengerichtlichen Beschluss Erledigung eingetreten sei. Der Klägerin wurde zwischenzeitlich durch Beschluss des Familiengerichts die elterliche Sorge und das Umgangsrecht entzogen.

Am 18. Mai 2016 hat die Klägerin Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen, sie habe an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ein Rehabilitationsinteresse. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Dagegen hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt.

Zwischenzeitlich war der Klägerin mit Beschluss des Oberlandesgerichts das elterliche Sorgerecht für K auf die Klägerin wieder zurückübertragen worden. Zuvor hatte sich der Vormund für eine Rückführung von K in den mütterlichen Haushalt und die Rückübertragung der elterlichen Sorge ausgesprochen, da sich keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung ergäben.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation.

Die Inobhutnahme hat in das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht der Klägerin eingegriffen. Es hätten weder die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme auf Bitten des Kindes nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII noch wegen dringender Gefahr für das Wohl des Kindes nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII vorgelegen. Die Ernsthaftigkeit der Bitte des K lasse sich aufgrund fehlender Dokumentation nicht hinreichend nachvollziehen. Zudem lag nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der Inobhutnahme eine dringende Gefahr für das Wohl des K nicht vor. Den Beschreibungen der Beklagten ließen sich keine hinreichenden Hinweise einer Kindeswohlgefährdung entnehmen. Zudem wahrte die Inobhutnahme nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als milderes Mittel hätte sich die Unterbringung in einer anderen stationären Jugendhilfeeinrichtung angeboten, mit der sich die Klägerin einverstanden erklärt hätte. Darüber hinaus sei die Inobhutnahme rechtswidrig gewesen, weil eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte eingeholt werden können.

Beschluss des OVG Münster vom 7. Februar 2022

4. Publikationen

Qualitätsstandards Beistandschaft

Der überregionale Arbeitskreis der Beistände in NRW und die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben eine gemeinsame Arbeits- und Orientierungshilfe für den Fachdienst Beistandschaft zum Volljährigenunterhalt ab dem 1. Januar 2022 aufgelegt. Um dem Rechtsanspruch junger Volljähriger gerecht werden zu können, muss der Fachdienst Beistandschaft im Rahmen der Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 4 SGB VIII die Unterhaltsansprüche kennen und vermitteln können. Wegen der nicht einheitlichen Rechtsprechung und unterschiedlichen Meinungen in Kommentaren, Fortbildungen und Fachzeitschriften, hat der überregionale Arbeitskreis der Beistände in NRW diese Arbeits- und Orientierungshilfe entwickelt, die ein einheitliches Arbeiten ermöglichen und die praktische Arbeit erleichtern soll. Neben den gesetzlichen Grundlagen werden detaillierte Informationen gegeben unter anderen zu Rangfolge des Unterhalts, Bedarf und Berechnung. Es folgen umfangreiche Berechnungsbeispiele unterschiedlicher Unterhaltskonstruktionen als Orientierungshilfe.

Arbeits- und Orientierungshilfe für den Fachdienst Beistandschaft zum Volljährigenunterhalt ab dem 1. Januar 2022

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) zur Weiterentwicklung eines inklusiven SGB VIII – Inklusion gestalten!

Die AGJ hat im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes im Sommer 2021 und der Reform des SGB VIII ein Positionspapier zur fachlichen und organisatorischen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt, welches Optionen zur schrittweisen Umsetzung eines inklusiven SGB VIII aufzeigt und Empfehlungen ausspricht. Thematisiert werden durch die inklusive Ausrichtung notwendige Anforderungen an Information, Beratung und Partizipation, an die Kooperation mit der Eingliederungshilfe, an den Kinderschutz sowie an die Jugendhilfeplanung und Qualitätssicherung. Zudem werden die Vorgaben zur Verbesserung der (zunächst) weiterbestehenden Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB IX-2. Teil und die neu einzurichtenden Stellen der Verfahrenslotsen aufgegriffen.

Positionspapier zur fachlichen und organisatorischen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

Impulspapier zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz aus juristischer Sicht

Der AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat ein Impulspapier zur fachlichen Diskussion zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz veröffentlicht. Beleuchtet werden die verschiedenen Ansätze des Gesetzes zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien. Dabei wird die Stärkung der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien durch subjektive Rechtsansprüche, die Stärkung von Strukturen durch Erweiterung objektiver Rechtspflichten, sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Beschwerdemöglichkeiten behandelt. Außerdem wird die Stärkung von Kooperation durch gesetzliche Regelung und die Stärkung von guter Fachlichkeit durch offene Rechtsbegriffe hinterfragt. Als Fazit wird das neue SGB VIII als moderne, bedarfsgerechte und sogar zukunftsweisende Grundlage für gute fachliche Arbeit gesehen.

Impulspapier zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz aus juristischer Sicht

5. Aktuelle Meldungen

Kinder- und Jugendhilfe im internationalen Fachdialog

Die Fachstelle für internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. hat ein Informationssystem Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland konzipiert und überarbeitet und unterstützt Fachkräfte und jugendpolitisch interessierte Personen dabei, Rahmenbedingungen, Aufgaben und Strukturen des Systems Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland zu erläutern. Das Informationssystem ist von Fachleute aus Wissenschaft und Praxis konzipiert und umfasst auch die Ergebnisse des Reformprozesses des Achten Sozialgesetzbuches. Es ist sowohl für den Einsatz im nationalen Kontext als auch im internationalen Fachaustausch gedacht und steht in Deutsch und Englisch zur Verfügung.

Das Informationssystem ist modular aufgebaut und die Inhalte können on- oder offline präsentiert werden. Ergänzend zur Online-Plattform stehen alle Inhalte als PowerPoint-Präsentation und als PDF-Download bereit.

Informationssystem Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

Wahlberechtigung ab 16 Jahren?

Die am 16. März 2022 vom Bundestag eingesetzte Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit hat sich ausgiebig mit Argumenten für und gegen eine Absenkung des aktiven Wahlalters auseinandergesetzt. Einigkeit bestand darüber, dass der Verfassungsgeber grundsätzlich frei darin wäre, eine solche Entscheidung zu treffen. Argumentiert wurde zu Fragen wie der Urteils- und Einsichtsfähigkeit von 16-18-Jährigen, dem Anteil dieser Altersgruppe an den gesamten Wählern, oder dem grundsätzlichen Interesse dieser Altersgruppe an der Wahlteilnahme

Neue Webseite zum Landeskinderschutzgesetz NRW – Rechte- und Schutzkonzepte

Die Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt (PsG.NRW) hat anlässlich des am 1.Mai 2022 in Kraft getretenen Landeskinderschutzgesetzes NRW eine neue Webseite zum Thema Rechte- und Schutzkonzepte entwickelt. Adressaten sind Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, die nunmehr mit der Konzeptentwicklung betraut sind.

Inhaltlich werden vertiefende Informationen zu den einzelnen Bausteinen von Schutzkonzepten, praktische Beispiele und Literaturtipps gegeben. Im Rahmen des Landeskinderschutzgesetzes wird das Erfordernis eines Schutzkonzeptes nunmehr auch auf nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen und Träger nichtinstitutioneller Angebote der Kinder- und Jugendarbeit erweitert, soweit sie eine Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW erhalten oder beantragen.

Webseite zum Landeskinderschutzgesetz NRW – Rechte- und Schutzkonzepte

Datenschutz

Newsletter-Abo verwalten

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter
Bildtext Regine Tintner
Telefon: 0221 809-4024
Telefax: 0221 8284-1312
E-Mail  regine.tintner@lvr.de

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 21.000 Beschäftigten für die 9,7 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

Ihr Profil / Abmeldung
Wir senden Ihnen E-Mails nur mit Ihrem Einverständnis zu. Hier können Sie Ihr Abonnement verwalten:
Profil bearbeiten
Abonnement beenden
Impressum
Landschaftsverband Rheinland
LVR-Landesjugendamt Rheinland
Inhaltlich verantwortlich: Regine Tintner
50663 Köln
rechtsfragen-jugendhilfe@lvr.de
www.jugend.lvr.de
© 2024 Landschaftsverband Rheinland (LVR)