Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Der Bundesrat hat am 27. September 2024 dem von Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zugestimmt. Damit wird das Gesetz nach der für den Herbst dieses Jahres geplanten Verkündung in Kraft treten.
Ziel ist, die Rechte von Schwangeren sowie das Beratungs- und Schutzkonzept in seiner Gesamtheit zu stärken. Durch die Änderungen werden bestimmte Verhaltensweisen untersagt, die geeignet sind, die Inanspruchnahme der Beratung in der Beratungsstelle oder den Zugang zu Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, zu beeinträchtigen. Dies gilt für wahrnehmbare Verhaltensweisen in einem Bereich von 100 Metern um die Stellen und Einrichtungen. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und dürfen mit Bußgeld von bis zu 5000 Euro belegt werden. Daneben enthält das Gesetz Änderungen zur Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Gesetz zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III-Modernisierungsgesetz)
Die Bundesregierung hat am 16. August 2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Sozialgesetzbuches III vorgelegt, welcher auch Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe hat.
Es ist geplant, einen neuen § 10 Abs. 3a SGB VIII einzufügen. Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 SGB VIII zur Jugendsozialarbeit vorliegen, sollen die Leistungen des SGB VIII abweichend von § 10 Abs. 1 den Leistungen nach § 28b Abs. 2 SGB III (umfassende Beratung) und § 31b SGB III (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) vorgehen.
Der Gesetzentwurf ist am 27. September 2024 im Bundesrat beraten worden und dieser hat eine Stellungnahme abgegeben.
Gesetz zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III-Modernisierungsgesetz)
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für einen wirkungsvollen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung vorgelegt.
Sein Hauptbestandteil ist die gesetzliche Verankerung der Struktur der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Dazu ist ein Arbeitsstab, ein dort angesiedelter Betroffenenrat und eine Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs vorgesehen. Der Entwurf enthält auch eine Berichtspflicht für die/den Unabhängigen Bundesbeauftragten. Weiterhin plant der Bund, ein Beratungssystem bereitzustellen, das geeignet ist, die individuelle Aufarbeitung der Betroffene zu unterstützen.
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf eine Stellung genommen und die Bundesregierung eine Replik abgegeben.
Gesetzentwurf für einen wirkungsvollen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
Weiterentwicklung des KiTa-Qualitätsgesetzes
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes ist im Rahmen einer Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend behandelt worden. Von der überwiegenden Zahl der Sachverständigen wurde der Gesetzentwurf als nicht ausreichend empfunden, wobei die Beteiligung des Bundes an den KiTa-Kosten der Länder mit jeweils zwei Milliarden Euro in den Jahren 2025 und 2026 grundsätzlich als positiv vermerkt wurde. Kritik gab es an der Höhe der Fördersumme und dem eingeschränkten Förderzeitraum.
Am 10. Oktober 2024 erfolgt die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag.
Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes
Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 16. September 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) vorgelegt.
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 10. Juni 2021 hatte bereits verbindliche Weichen für die Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gestellt. Im dritten Schritt im Rahmen des Stufenmodells ist die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an alle jungen Menschen mit Behinderungen im Jahr 2028 geplant. Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Änderungen vor, etwa zu Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und Teilhabe, zu den Verfahrenslotsen, zur Leistungserbringung und Kostenheranziehung in einem inklusiven SGB VIII. Ferner umfasst er eine Länderöffnungsklausel und eine Regelung zur Gerichtsbarkeit.
Im Rahmen der Verbändeanhörung bestand bis zum 2. Oktober 2024 die Gelegenheit zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
Referentenentwurf des Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)
Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung
Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt. Er sieht vor, dass mehrere Berufsgruppen künftig eine höhere Vergütung erhalten und zugleich die Vergütung von beruflichen Betreuern grundsätzlich neugestaltet wird. Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer soll im Durchschnitt um 12,7 Prozent erhöht werden, das Fallpauschalensystem soll vereinfacht und die Dauervergütungsfestsetzung die Regelform werden. Eine Erhöhung ist auch für berufsmäßige Vormünder und Pfleger vorgesehen, gleiches gilt für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und Vormünder. Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll vereinfacht werden.
Länder und Verbände haben aktuell die Möglichkeit zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern
Gesetzentwurf zur unabhängigen Beauftragten oder zum unabhängigen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte in Nordrhein-Westfalen
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessern und die gesellschaftliche Sensibilisierung zu Kinderschutz und Kinderrechten stärken soll.
Eine/ein Beauftragte/r für Kinderschutz und Kinderrechte soll zunächst für eine Dauer von fünf Jahren die flächendeckende Etablierung der Themen voranbringen. Aufgaben sind unter anderem die Weitervermittlung der Anliegen von Kindern und Jugendlichen, ihren Interessenvertretungen sowie von Betroffenen von Gewalt im Kindes- und Jugendalter und deren Angehörige an geeignete Unterstützungssysteme. Weiterhin regelt der Gesetzentwurf die Begleitung von Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung und des Landtags in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte. Der oder die Beauftragte soll einmal in der Legislaturperiode einen Bericht zur Lage des Kinderschutzes und der Wahrung der Kinderrechte vorlegen.
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