Pressemeldung
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Oktober 2024
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Der Bundesrat hat am 27. September 2024 dem von Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zugestimmt. Damit wird das Gesetz nach der für den Herbst dieses Jahres geplanten Verkündung in Kraft treten.
Ziel ist, die Rechte von Schwangeren sowie das Beratungs- und Schutzkonzept in seiner Gesamtheit zu stärken. Durch die Änderungen werden bestimmte Verhaltensweisen untersagt, die geeignet sind, die Inanspruchnahme der Beratung in der Beratungsstelle oder den Zugang zu Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, zu beeinträchtigen. Dies gilt für wahrnehmbare Verhaltensweisen in einem Bereich von 100 Metern um die Stellen und Einrichtungen. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und dürfen mit Bußgeld von bis zu 5000 Euro belegt werden. Daneben enthält das Gesetz Änderungen zur Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Gesetz zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III-Modernisierungsgesetz)
Die Bundesregierung hat am 16. August 2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Sozialgesetzbuches III vorgelegt, welcher auch Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe hat.
Es ist geplant, einen neuen § 10 Abs. 3a SGB VIII einzufügen. Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 SGB VIII zur Jugendsozialarbeit vorliegen, sollen die Leistungen des SGB VIII abweichend von § 10 Abs. 1 den Leistungen nach § 28b Abs. 2 SGB III (umfassende Beratung) und § 31b SGB III (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) vorgehen.
Der Gesetzentwurf ist am 27. September 2024 im Bundesrat beraten worden und dieser hat eine Stellungnahme abgegeben.
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für einen wirkungsvollen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung vorgelegt.
Sein Hauptbestandteil ist die gesetzliche Verankerung der Struktur der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Dazu ist ein Arbeitsstab, ein dort angesiedelter Betroffenenrat und eine Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs vorgesehen. Der Entwurf enthält auch eine Berichtspflicht für die/den Unabhängigen Bundesbeauftragten. Weiterhin plant der Bund, ein Beratungssystem bereitzustellen, das geeignet ist, die individuelle Aufarbeitung der Betroffene zu unterstützen.
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf eine Stellung genommen und die Bundesregierung eine Replik abgegeben.
Weiterentwicklung des KiTa-Qualitätsgesetzes
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes ist im Rahmen einer Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend behandelt worden. Von der überwiegenden Zahl der Sachverständigen wurde der Gesetzentwurf als nicht ausreichend empfunden, wobei die Beteiligung des Bundes an den KiTa-Kosten der Länder mit jeweils zwei Milliarden Euro in den Jahren 2025 und 2026 grundsätzlich als positiv vermerkt wurde. Kritik gab es an der Höhe der Fördersumme und dem eingeschränkten Förderzeitraum.
Am 10. Oktober 2024 erfolgt die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag.
Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 16. September 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) vorgelegt.
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 10. Juni 2021 hatte bereits verbindliche Weichen für die Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gestellt. Im dritten Schritt im Rahmen des Stufenmodells ist die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an alle jungen Menschen mit Behinderungen im Jahr 2028 geplant. Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Änderungen vor, etwa zu Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und Teilhabe, zu den Verfahrenslotsen, zur Leistungserbringung und Kostenheranziehung in einem inklusiven SGB VIII. Ferner umfasst er eine Länderöffnungsklausel und eine Regelung zur Gerichtsbarkeit.
Im Rahmen der Verbändeanhörung bestand bis zum 2. Oktober 2024 die Gelegenheit zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung
Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt. Er sieht vor, dass mehrere Berufsgruppen künftig eine höhere Vergütung erhalten und zugleich die Vergütung von beruflichen Betreuern grundsätzlich neugestaltet wird. Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer soll im Durchschnitt um 12,7 Prozent erhöht werden, das Fallpauschalensystem soll vereinfacht und die Dauervergütungsfestsetzung die Regelform werden. Eine Erhöhung ist auch für berufsmäßige Vormünder und Pfleger vorgesehen, gleiches gilt für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und Vormünder. Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll vereinfacht werden.
Länder und Verbände haben aktuell die Möglichkeit zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Gesetzentwurf zur unabhängigen Beauftragten oder zum unabhängigen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte in Nordrhein-Westfalen
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessern und die gesellschaftliche Sensibilisierung zu Kinderschutz und Kinderrechten stärken soll.
Eine/ein Beauftragte/r für Kinderschutz und Kinderrechte soll zunächst für eine Dauer von fünf Jahren die flächendeckende Etablierung der Themen voranbringen. Aufgaben sind unter anderem die Weitervermittlung der Anliegen von Kindern und Jugendlichen, ihren Interessenvertretungen sowie von Betroffenen von Gewalt im Kindes- und Jugendalter und deren Angehörige an geeignete Unterstützungssysteme. Weiterhin regelt der Gesetzentwurf die Begleitung von Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung und des Landtags in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte. Der oder die Beauftragte soll einmal in der Legislaturperiode einen Bericht zur Lage des Kinderschutzes und der Wahrung der Kinderrechte vorlegen.
2. Rechtsprechung
Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2024
Az. 3 A 558/22
Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin, eine Kindertagespflegeperson, die Neufestsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung bezogen auf den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.
Die Beklagte ist eine Stadt in Sachsen. Die Klägerin betreut seit dem Jahr 2000 im Stadtgebiet der Beklagten bis zu fünf Kinder gleichzeitig für maximal neun Stunden pro Tag.
Die Beklagte schließt mit den in ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagespflegepersonen auf Grundlage des sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen, ihrer Satzung für die
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und den jeweils geltenden Stadtratsbeschlüssen Rahmenverträge über die Erbringung der Betreuungsleistungen einschließlich der Finanzierung. Im April 2019 schlossen Klägerin und Beklagte einen aktualisierten Rahmenvertrag auf Grundlage der Richtlinie der Beklagten zur Kindertagespflege. Sowohl die Förderleistung als auch der Sachaufwand sind in der Richtlinie näher bestimmt.
Im Jahr 2018 erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, dass die Höhe der laufenden Geldleistung im Hinblick auf den Sachaufwand fehlerhaft ermittelt worden sei.
Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte, die laufende Geldleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.
Hiergegen legte die Beklagte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Sachsen ein, welche im April 2023 zugelassen wurde. Die Beteiligten stritten zuletzt noch über die Höhe der laufenden Geldleistung für den Sachaufwand im Zeitraum April 2019 bis Mai 2022. Die Berufung wurde für diese Zeiträume zurückgewiesen.
Nach Auffassung des OVG Sachsen habe das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht zu einer Neufestsetzung der laufenden Geldleistung verurteilt. Der Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin stehe nicht entgegen, dass diese mit der Beklagten eine vertragliche Vereinbarung über die Vergütung ihrer Leistungen als Tagespflegeperson abgeschlossen habe.
Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der Sachkosten für die Kindertagespflegestelle durch die Beklagte folgende Mängel festgestellt:
Die Ermittlung des unmittelbaren Sachaufwands (für Büromaterial, Verwaltungskosten, Weiterbildung, pädagogische Aufwendungen, Inventar, Reparaturen sowie Reinigung, Wäsche und Hygienebedarf) auf der Grundlage der Betriebskostenauswertung für die Kindertagesstätten der Beklagten sei fehlerhaft. Die pauschale In Bezugnahme der Betriebskosten von Kindertagesstätten sei ohne Prüfung der hinreichenden Vergleichbarkeit der Sache nach unzulässig. Es fehle eine wertende, die Vergleichbarkeit im Einzelnen feststellende Festsetzung. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass es etwa aufgrund der höheren Kinderzahl in Kindertageseinrichtungen und möglichen Rabattvereinbarungen zu Anpassungsbedarfen kommen könne.
Auch die Festsetzung des Miet- und Nebenkostenzuschusses anhand des Gewerbemietspiegels sei fehlerhaft vorgenommen worden. Dieser enthalte eine Vielzahl von Mietobjekten, die keinerlei Bezug zu der typischerweise in Wohngebäuden ausgeübten Kindertagespflege hätten und so den Kostenansatz in einer Weise verzerren dürften, der keine realitätsgerechte Berechnung mehr zulasse. Auch die Berechnung der Nebenkosten sei, da sie sich weder an einem Strom- noch an einem (örtlichen) Nebenkostenspiegel orientiert sei, nicht überprüfbar. Zu einer nachvollziehbaren Festsetzung könne etwa auf den im Gebiet der Beklagten herausgegebenen Miet- und Nebenkostenspiegel abgestellt werden.
Schließlich seien die Weiterbildungskosten fehlerhaft festgesetzt worden. Bei der Orientierung an der Kopfzahl der betreuten Kinder handele es sich nicht um einen realitätsgerechten und damit um einen unzulässigen Maßstab, denn die Kosten der Weiterbildung entstünden nicht je Kind, sondern unabhängig davon bei der Inanspruchnahme einer Weiterbildungsmaßnahme. Auch habe sich die Höhe des festgesetzten Sachaufwands daran zu orientieren, ob es sich um eine freiwillige Weiterbildung oder um eine Weiterbildungsverpflichtung handele. Im letzteren Fall müssten die Kosten gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard berücksichtigt werden und auch der Höhe nach marktüblich sein.
Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 16. Mai 2024
3. Publikationen
Der Übergang zur Volljährigkeit in der Jugendhilfe
Die Ombudschaft Jugendhilfe e.V. NRW hat eine Information veröffentlicht, die sich an Jugendliche richtet, die sich im Jugendhilfeverfahren befinden und bald 18 Jahre alt werden oder schon volljährig geworden sind. Die Veröffentlichung beinhaltet Tipps zu Antragstellung oder Beendigung der Hilfe, zu Hilfeverlängerung nach § 41 SGB VIII sowie zu Handlungsmöglichkeiten bei Antragsablehnung. In der Information findet sich ein Widerspruchsmuster sowie zahlreiche Internetadressen zu weitergehenden Beratungsmöglichkeiten auch für geflüchtete junge Menschen.
Information der Ombudschaft Jugendhilfe e.V. NRW zum Übergang zur Volljährigkeit in der Jugendhilfe
Synopse zum Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. hat zu dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) eine Synopse erstellt. Diese Synopse macht den neu hinzugefügten Text sichtbar und erfasst grafisch auch Verschiebungen von inhaltlich unveränderten Regelungen innerhalb des SGB VIII, bzw. Formulierungen aus dem SGB IX in das SGB VIII.
Synopse des DIJUF zum Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz
4. Veranstaltungen
Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe
Das LVR-Landesjugendamt bietet am 18. Februar 2025 eine Online-Veranstaltung zur Schweigepflicht und zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe an.
Den Fachkräften in Jugendämtern werden viele persönliche Dinge bekannt. Der richtige Umgang mit solchen persönlichen Daten und Geheimnissen ist eine unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe. Der Sozialdatenschutz hat an vielen Stellen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe.
Das Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Vorschriften zu Schweigepflicht und Datenschutz. Es wird erläutert, wann und welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen, was bei der Verwendung der Daten innerhalb des Jugendamtes bzw. des freien Trägers zu beachten ist und unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung an andere erlaubt ist. Zudem werden die Rechte der Betroffenen thematisiert, insbesondere das Recht auf Auskunft.
Referentin ist Brigitta Goldberg, Professorin für Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.
Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Onlinekatalog
Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe
Am 21. Januar 2025 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.
In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter.
Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aus dem Einzugsbereich des LVR-Landesjugendamtes.
Referentin ist Diane Eschelbach, die als Juristin und freie Referentin für Kinder- und Jugendhilfe sowie als Gutachterin für das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht tätig ist.
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