Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt Grundsatz der freien Wahl in der Landschaftsversammlung Rheinland des LVR / Landschaftsversammlung durfte Nachbesetzung frei gewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion ablehnen
 
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11. November 2024 | Der LVR

Klage der AfD-Fraktion gegen Landschaftsversammlung Rheinland abgewiesen

Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt Grundsatz der freien Wahl in der Landschaftsversammlung Rheinland des LVR / Landschaftsversammlung durfte Nachbesetzung frei gewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion ablehnen
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Münster/Köln. 11. November 2024. In seiner heutigen Sitzung hat das OVG NRW den Grundsatz der freien Wahl in der Landschaftsversammlung Rheinland bestätigt und damit das Urteil des VG Köln vom 15. Juni 2023 auf Berufung der Landschaftsversammlung Rheinland des LVR aufgehoben.

Streitig war die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion in der Landschaftsversammlung. Das OVG hat klargestellt, dass die Mitglieder des höchsten politischen Gremiums des LVR nicht verpflichtet sind, vorgeschlagene Kandidat*innen zu wählen. In mehreren Wahldurchgängen hatten drei von der AfD-Fraktion vorgeschlagene Kandidat*innen nicht die erforderliche Mehrheit in der Landschaftsversammlung erzielt. Elf von 14 Kandidat*innen der AfD-Fraktion erhielten die erforderlichen Mehrheiten.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte in einem Urteil vom 15. Juni 2023 zunächst entschieden, dass nach der gescheiterten Wahl ein formelles oder informelles Verständigungsverfahren durch die Landschaftsversammlung hätte durchgeführt werden müssen, um die Chancengleichheit der AfD-Fraktion zu wahren. Die Landschaftsversammlung legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied nun, dass weder ein Recht der AfD-Fraktion auf Wahl ihrer Kandidat*innen noch eine Verpflichtung für die Mitglieder der Landschaftsversammlung, ihre Wahlentscheidung zu erläutern, bestünde. Das Risiko, dass ein frei gewordener Ausschusssitz frei bleibe, läge im Prinzip der freien Wahl begründet. Die Fraktionen haben neben ihrem Vorschlagsrecht für Kandidaten und Kandidatinnen nur das Recht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Diese ist erfolgt, das Gericht sieht insbesondere keine Anhaltspunkte für eine „Blokadehaltung“ gegenüber der AfD-Fraktion.

Anne Henk-Hollstein, Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland, bewertet das Urteil wie folgt: „Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bestätigt, dass die freie Wahlentscheidung ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Demokratie ist. Die Mitglieder der Landschaftsversammlung haben das Recht, nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, wen sie in verantwortungsvolle Ämter wählen. Dieses Urteil unterstreicht, dass eine Wahlfreiheit ohne Druck und ohne Verpflichtung zu einem bestimmten Ergebnis gewährleistet bleiben muss.“

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde mit besonderem Interesse verfolgt, da ähnliche Fragen zur Mehrheitsfähigkeit von AfD-Kandidat*innen zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Wahl von Stellvertreter*innen des Bundestagspräsidenten beschäftigt haben.

 

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Dr. Doris Hildesheim

LVR-Fachbereich Kommunikation

 

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