Beteiligung des Samenspenders am Adoptionsverfahren
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 31. Juli 2024
Az.: XII ZB 147/24
Die Mutter des inzwischen vierjährigen Kindes ist mit ihrer Ehefrau seit Dezember 2017 verheiratet. Das Kind wurde durch eine private Samenspende gezeugt und am 24. Juli 2020 geboren. Durch notarielle Urkunde willigte die Mutter in die Annahme ihres Kindes durch ihre Ehefrau ein. Diese hat in der Folge die Annahme des Kindes beantragt. Eine Zustimmung des Samenspenders, mit dem die beiden Frauen nach eigenen Angaben in Kontakt stehen, hat sie nicht vorgelegt. Die Frauen gaben an, der Samenspender wolle derzeit am Leben des Kindes nicht aktiv teilnehmen und nicht namentlich benannt werden. Der Samenspender schließe es jedoch nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt den Kontakt mit dem Kind aufzunehmen, wenn dieses das wolle.
Das Amtsgericht hatte den Antrag der Ehefrau auf Annahme des Kindes zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof führt aus, das grundsätzlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, sei verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Von einer solchen Beteiligung könne nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unzweifelhaft sei, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht komme. Darüber hinaus sei eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich. Die bloße Erklärung der Mutter und der Annehmenden, der ihnen bekannte Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf Beteiligung am Adoptionsverfahren, entbinde das Gericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders.
Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Juli 2024
Nachweis einer Schutzimpfung gegen Masern
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024
Az.: 13 B 1281/23
Die Eltern beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid des Antragsgegners erfolgte Aufforderung, innerhalb von vier Wochen einen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder die Impfunfähigkeit gegen Masern für ihr schulpflichtiges Kind vorzulegen und die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro anzuordnen, wiederherzustellen.
Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.
Das Gericht führt aus, § 20 Abs. 12 S.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhalte die Befugnis, die Vorlage des Nachweises nach § 9 S. 1 IfSG durch Verwaltungsakt anzuordnen sowie die Anordnung mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchzusetzen. Bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt handele es sich um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung des Masernschutzgesetzes.
Zudem habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Masernimpfnachweisen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, 1 BvR 469/20) die in § 20 Abs. 8, 9 und 12 IfSG festgelegten Pflichten bei schulpflichtigen Kindern bestätigt. Der Nachweis dürfe mittels Verwaltungsakt angefordert werden. Das Vorbringen der Antragsteller, wonach Eltern von Schulkindern wegen der geltenden Schulpflicht keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, wenn die Nachweislage mittels Verwaltungsakt angeordnet werden könne, sieht das Gericht nicht als ausreichend an.
Die Verhältnismäßigkeit ergebe sich insbesondere mit Blick auf das hohe Infektionsrisiko innerhalb einer Gemeinschaftseinrichtung, wie einer Schule, wo regelmäßig eine Vielzahl von Kindern ohne nennenswerten Abstand aufeinandertrifft, und das vom Gesetzgeber verfolgte legitime hochrangige Ziel, die Ansteckung vulnerabler Gruppen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16. Juli 2024
Familiengerichtliche Entscheidung bei Inobhutnahme
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. September 2024
Az. 15 B 74/24
Mit dem Einverständnis der Mutter war mit Beschluss des Familiengerichts im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ergänzungspflegerin mit den Aufgaben Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Recht auf Beantragung von Jugendhilfe und das Umgangsbestimmungsrecht bestimmt worden.
Die Mutter stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Ziel, eine avisierte Inobhutnahme zu verhindern.
Der Antrag ist unzulässig. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 42 Abs. 3 SGB VIII habe das Jugendamt in dem Fall, in dem die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen und eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht, das Kind unverzüglich herauszugeben oder unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen, was hier geschehen sei. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII sei die Entscheidung des Familiengerichts als vorrangig gegenüber einem Tätigwerden des Jugendamtes in Form einer Inobhutnahme anzusehen.
Das Familiengericht habe bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen. Auch sei eine Inobhutnahme nach Aktenlage nicht konkret beabsichtigt. Der Rechtsstreit habe sich damit erledigt, da der Antragstellerin das für eine Fortführung notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle.
|