Keine Berichtigung des Arbeitszeugnisses im Hinblick auf laufendes Ermittlungsverfahren
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 23. Januar 2025
Az. 5 Ca 1465/24
Der Kläger war als Teamleitung der Abteilung Soziale Dienste im Jugendamt der Beklagten eingesetzt. Unter anderem war er zuständig für die Wahrnehmung des Kinderschutzes. Mit Datum vom 24. August 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Am 22. Dezember 2023 wurden die Diensträume des Klägers aufgrund des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften polizeilich durchsucht. Die Beklagte erhielt einen Polizeibericht, worin empfohlen wurde, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist noch nicht abgeschlossen. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigten sich die Parteien vergleichsweise in einem Vorprozess, nachdem die Beklagte eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Danach erhielt der Kläger ein Zeugnis mit dem Hinweis auf die Freistellung aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften.
Der Kläger erhob sodann Klage beim Arbeitsgericht und verlangte Berichtigung des Zeugnisses. Die Passagen, in denen das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren erwähnt wird, seien zu entfernen.
Das Gericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Die gesetzlichen Anforderungen nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) erfülle das Zeugnis der Beklagten nicht vollständig, weshalb dem Kläger ein neues Zeugnis zu erteilen sei.
Die Ausführungen der Beklagten zu dem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren und dem Kündigungsgrund seien aber nicht aus dem Arbeitszeugnis zu streichen. Insoweit schließt sich das Gericht einer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, da es sich vorliegend um einen Ausnahmefall handele, welcher die Aufnahme in das Zeugnis rechtfertige. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe müsse zum Schutz eines zukünftigen Arbeitgebers und zum Schutz der zukünftig berufsbedingt kontaktierten Kinder ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einem neuen Arbeitsverhältnis erneut seinen Beruf ausüben kann. Auch der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfe im vorliegenden Einzelfall explizit im Zeugnis erwähnt werden.
Keine Berichtung des Arbeitszeugnisses hinsichtlich laufenden Ermittlungsverfahrens
Umgang des rechtlichen Vaters
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2024
Az. 17 UF 135/23
Der Beschwerdeführer ist vietnamesischer Staatsangehöriger und rechtlicher Vater einer im Jahr 2015 geborenen Tochter. Die Vaterschaft hat er mit Zustimmung der Mutter am 21. Juni 2016 anerkannt und eine mit der Mutter übereinstimmende Sorgerechtserklärung abgegeben. Sowohl die Mutter, als auch möglicherweise der leibliche Vater sind seit vielen Jahre drogenabhängig. Die Mutter hat noch vier weitere, jüngere Kinder, welche vier unterschiedliche rechtliche, vietnamesische Väter haben, welche alle zwischenzeitlich fremduntergebracht sind. Die Mutter hatte gegenüber dem Jugendamt erklärt, sie habe jeweils 8.000 Euro für eine Scheinvaterschaft aus vietnamesischen Mafiakreisen erhalten. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er wisse nicht, ob er der Vater sei, es könnte aber sein. Der Beschwerdeführer ist nur sporadisch mit der Tochter in Kontakt getreten. Dennoch machte er eine gerichtliche Regelung seines Umgangs mit der Tochter geltend. Das Jugendamt hatte angegeben, der Beschwerdeführer habe eine Umgangsbestätigung für die Ausländerbehörde begehrt, da er aufgrund fehlender Umgänge und Nichterscheinen bei der Ausländerbehörde nur noch einen auf sechs Monate befristeten Aufenthaltstitel erhalten habe. Nach mehreren familienpsychologischen Gutachten hatte das Amtsgericht Berlin den Umgang des Beschwerdeführers mit der Tochter für die Dauer von vier Jahren gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, die rechtliche Vaterschaft sei eine „leere Hülle“. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren.
Das Kammergericht Berlin erachtete die zulässige Beschwerde als unbegründet.
Ob der rechtliche Vater auch leiblicher und/oder sozialer Vater sei und ob das Umgangsbegehren (auch) aufenthaltsrechtlich motiviert sei, sei für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern komme bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen.
Das Umgangsrecht aus § 1684 Abs. 1 BGB stehe dem rechtlichen Vater auch dann zu, wenn seine Vaterschaft eine „leere Hülle“ sei, sein Umgang könne gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden.
Eine solche liege hier nach den Feststellungen mehrerer Sachverständiger vor. Die Anordnung eines Umgangsausschlusses sei zur Abwendung der Gefährdung verhältnismäßig gewesen.
Umgangsrecht rechtlicher Vater
Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 30. Januar 2025
Az. M 18 E 25.281
Nach der Zuweisung durch die zuständige Landesstelle für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen wurde die Antragstellerin von dem Antragsgegner nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen.
Für den Tag vor dem Eintritt von Volljährigkeit bewilligte der Antragsgegner zudem Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, lehnte es jedoch ab, der Antragstellerin, bei der inzwischen eine Schwangerschaft festgestellt worden war, anschließend die von ihr in stationärer Form beantragte Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 in Verbindung mit § 34 SGB VIII zu gewähren und bewilligte die Hilfe lediglich in ambulanter Form als Erziehungsbeistandschaft gemäß §§ 41, 30 SGB VIII.
Gegen diese Entscheidung erhob die Vormundin im Namen der noch minderjährigen Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.
Der Antrag, der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ausgelegt wurde, hat Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichtes wurde die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners entgegen der Beurteilung der pädagogischen Fachkraft getroffen, die die Bewilligung der Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form aus sozialpädagogischer Sicht befürwortet hatte. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass ab Volljährigkeit nur noch eine ambulante Maßnahme als erforderlich angesehen, andererseits aber die für den letzten Tag der Volljährigkeit gemäß § 27 in Verbindung mit § 34 SGB VIII bewilligte Hilfe zur Erziehung als notwendig und geeignet erachtet wurde. Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, dass eine ambulante Erziehungsbeistandschaft im Rahmen der Hilfegewährung für junge Volljährige ausreichend sei, die Schwangerschaft der Antragstellerin berücksichtigt habe. Denn in der Begründung der Entscheidung seien hierzu keinerlei Ausführungen gemacht worden. Es obliege dem Antragsgegner, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf zu ermitteln und darauf beruhend eine Entscheidung auf Grundlage sozialpädagogischer Fachlichkeit zu treffen. Bis zu einer solchen Entscheidung habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form nach § 41 in Verbindung mit § 34 SGB VIII ausreichend glaubhaft gemacht.
Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII
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