Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung
Auf Initiative mehrerer Bundesländer hat der Bundesrat am 13. Juni 2025 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII "Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter" beim Bundestag einzubringen.
Der Gesetzentwurf soll sicherstellen, dass der ab dem 1. August 2026 geltende Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter auch während der Schulferien verlässlich erfüllt werden kann.
Bis zu vier Wochen Schließzeit könnten zwar während der Ferien festgelegt werden, dennoch seien viele Kommunen nicht in der Lage, so die Gesetzesinitiatoren, den vollständigen Betreuungsbedarf in den Ferien ausschließlich über Tageseinrichtungen abzudecken.
Konkret sieht der Entwurf vor, § 24 Absatz 4 SGB VIII ab dem 1. August 2026 um einen zusätzlichen Satz zu ergänzen. Diese Regelung soll klarstellen, dass der Rechtsanspruch während der Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit erfüllt werden kann, sofern keine Betreuung in Tageseinrichtungen möglich ist. Damit sollen die Kommunen mehr Handlungsspielraum zur Erfüllung des Rechtsanspruchs unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten erhalten.
Ganztagsbetreuung
Mehr Zeit zum Ausbau der Ganztagsbetreuung
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestags hat am 25. Juni 2025 einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für längere Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau einstimmig angenommen.
Hintergrund ist das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“, mit dem ab dem Schuljahr 2026/2027 zunächst ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter der Klassenstufe 1 eingeführt wird. Im Schuljahr 2029/2030 soll der Rechtsanspruch dann für alle Schüler bis Klasse 4 gelten. Dafür hat der Bund den Ländern ein milliardenschweres Förderprogramm bereitgestellt. Wegen sich lange hinziehender Planungsprozesse, Lieferengpässen und Fachkräftemangel läuft der Mittelabruf aber schleppend. Die Verantwortlichen vor Ort können Fristen zur Beantragung von Bundes-Fördermitteln vielfach nicht mehr einhalten.
Aus diesem Grund wird das Investitionsprogramm nun durch eine Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) um zwei Jahre verlängert, damit Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden können. Die Frist zur Auflösung des Sondervermögens im Ganztagsfinanzierungsgesetz GaFG wird ebenfalls um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2030, verlängert.
Ganztagsbetreuung
Änderung der nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetze zum SGB VIII
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 4. Juni 2025 das Gesetz zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII (AG-KJHG) beschlossen. Das Gesetz sieht Änderungen im 1. AG KJHG, Änderungen und Anpassungen im Kinder- und Jugendförderungsgesetz und im 5. AG-KJHG vor.
Im 1. AG-KJHG wird unter anderem für kreisangehörige Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag bei der obersten Landesjugendbehörde auf Widerruf der Bestimmung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen.
Zudem wird der Kreis der beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss auf örtliche Jugendringe und Jugendselbstvertretungen erweitert sowie im Landesjugendhilfeausschuss die Vertretung des Landeselternbeirates obligatorisch.
Weitere Änderungen betreffen die Vollzeitpflege sowie die Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung. Ferner wird eine grundsätzliche Regelung zu überregionalen und regionalen Ombudsstellen eingefügt.
Die sogenannte Erstmeldung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern gemäß § 4 Abs. 1 des 5. AG-KJHG NRW bei der Landesstelle NRW entfällt ersatzlos. Bislang mussten gegenüber der Landesstelle zwei Meldungen abgegeben werden. Zum einen die Erstmeldung innerhalb von zwei Werktagen, zum anderen die umfangreichere Meldung mit den Ergebnissen des Erst-Screenings innerhalb von sieben Werktagen. Zukünftig muss nur noch zuletzt genannte Meldung abgegeben werden.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Änderung Ausführungsgesetze NRW
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