Neue Meldepflichten der Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen zum Ausländerzentralregister
Am 8. Mai 2024 ist das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) in Kraft getreten. Es beinhaltet unter anderem neue Verpflichtungen zur Datenübermittlung sowie Berechtigungen zur Datenabfrage nach dem Ausländerzentralregistergesetz (AZRG).
Zum 1. November 2025 und zum 1. August 2026 sieht das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) neue Meldepflichten der Jugendämter zum Ausländerzentralregister (AZR) vor.
Gemäß Art.1 des DÜV-AnpassG treten zum 1. November 2025 die neuen Vorschriften § 2 Abs. 2 Nr. 3a AZRG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 6a AZRG in Kraft, die die Zulässigkeit der Speicherung von Daten im AZR sowie Inhalte der zu speichernden Daten regeln. Zu melden sind durch die Jugendämter ab dem 1. November 2025 aufgrund alle Personen gemäß § 2 AZRG, denen unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB VIII gewährt wurden, sowie durch die Unterhaltsvorschusskassen die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen.
Entsprechend wurde die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 AZRG zu datenübermittelnden Stellen und Inhalten neu gefasst. Nunmehr sind hier auch die Jugendämter und die Unterhaltsvorschusskassen aufgeführt.
Neu gefasst worden ist entsprechend der neuen Rechtslage § 18a S. 1 Nr. 9a AZRG. Hiernach sind auf Ersuchen Daten an das Jugendamt zu melden, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen werden.
Schließlich müssen Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen gemäß § 30 Abs. 1 AZRG n. F. nun verpflichtend ab 1. November 2025 zum Ausländerzentralregister melden, ob bei Fällen früherer Leistungsgewährung die Inanspruchnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, erfolglos war.
Ferner bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8c AZRG n. F. ab dem 1. August 2026 eine verpflichtende Teilnahme am automatisierten Datenabruf für Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen. Bis zum 1. August 2026 müssen die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenabruf geschaffen werden.
Neue Meldepflichten der Jugendämter zum Ausländerzentralregister
Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
Der Regierungsentwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes von Anfang September sieht die Umsetzung von insgesamt elf Rechtsakten vor, die Mitte des Jahres 2026 in Kraft treten werden.
Mit der GEAS-Reform wird das Ziel verfolgt, möglichst einheitlich und EU-weit die Migration zu steuern. Die Bundesregierung erklärt, dass sowohl humanitäre Standards gewahrt wie auch irreguläre Migration begrenzt werden. Zudem sollen vulnerable Gruppen, zu denen auch unbegleitete ausländische Minderjährige gehören, geschützt werden. Ein Kern der Neuerungen ist die Einführung eines Asylverfahrens sowie eines Rückkehrverfahrens an den EU-Außengrenzen. Darüber hinaus werden unter anderem das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz an die neuen EU-Vorgaben angepasst.
GEAS-Anpassungsgesetz
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern vorgelegt. Es besteht bei Fällen von Kindesentführungen, bei denen es (noch) nicht zu sexuellen Missbrauchshandlungen oder sonstigen Anschlusstaten gekommen ist, eine gesetzliche Lücke in Bezug auf einen umfassenden strafrechtlichen Schutz von Kindern.
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die sich aus der bisherigen Gesetzeslage und Rechtsprechung ergebenden Lücken des strafrechtlichen Schutzes von Kindern zu schließen. Der Entwurf sieht die Erweiterung des Straftatbestandes in § 235 Strafgesetzbuch (StGB) um die Kindesentführung vor, wonach dann das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden sollen. Die Neufassung der Vorschrift enthält laut Vorlage im zudem eine Qualifikation für Fälle gesteigerten Unrechts. Daneben soll unter anderem eine Ergänzung in der Strafprozessordnung (StPO) gewährleisten, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nach Kindesentführungen erleichtert wird.
Die Bundesregierung erachtet die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung als nicht erforderlich, um den Schutz von Kindern zu verbessern. Die effektive strafrechtliche Verfolgung von Kindesentführungen sei auch aufgrund der bestehenden Rechtslage möglich, schreibt sie in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.
Gesetzentwurf Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zu rechtsanspruchserfüllenden Ferienangeboten in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter eingebracht. § 24 Abs. 4 SGB VIII (Fassung ab 1. August 2026) normiert einen Anspruch ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen Ganztagsangebote als erfüllt. Der Anspruch besteht ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auch während der Ferien. Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Dennoch werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung während der Ferienzeiten zukünftig vor eheblichen Problemen stehen und den Anspruch nicht flächendeckend erfüllen können.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht die Aufnahme einer Regelung als neu einzufügender Satz 4 des § 24 Abs. 4 SGB VIII (n.F.) vor. Hiernach soll der Anspruch auf Ganztagsbetreuung während der Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden können. Mit dieser Regelung soll eine Flexibilisierung geschaffen werden und die Besonderheiten vor Ort mit einer großen Bandbreite von Angeboten einbezogen werden.
Ferner soll zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes die mit § 98 Abs. 1 Nr. 1a SGB VIII eingeführte Erhebung ersatzlos gestrichen werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnten ihrer Planungsverantwortung auch ohne Bundesstatistik gerecht werden.
Zu dem Gesetzentwurf sollen aktuell Verbände und Institutionen Stellung nehmen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Notwendigkeit einer weiteren Präzisierung des Gesetzentwurfs angemerkt und einen diesbezüglichen Vorschlag des Bundesfamilienministeriums angekündigt.
Gesetzentwurf Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während Schulferien
Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vorgelegt. Mit diesem Entwurf sollen wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden. Die eAÜ soll im Gewaltschutzgesetz verankert werden und es wird eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen normiert. Zudem erhalten die Familiengerichte zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister.
§ 1684 BGB, soll um die Absätze 5 und 6 ergänzt werden. Das Familiengericht soll bei Vorliegen einer Tat gegenüber dem Kind im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, dort genannte Anordnungen treffen können, ohne dass das Einverständnis des deliktverursachenden Elternteils erforderlich ist. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach § 1684 Abs. 5 oder 6 BGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
Der Referentenentwurf liegt den Bundesländern, Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme vor.
Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
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