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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe September 2025

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Neue Meldepflichten der Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen zum Ausländerzentralregister

Am 8. Mai 2024 ist das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) in Kraft getreten. Es beinhaltet unter anderem neue Verpflichtungen zur Datenübermittlung sowie Berechtigungen zur Datenabfrage nach dem Ausländerzentralregistergesetz (AZRG).

Zum 1. November 2025 und zum 1. August 2026 sieht das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) neue Meldepflichten der Jugendämter zum Ausländerzentralregister (AZR) vor.

Gemäß Art.1 des DÜV-AnpassG treten zum 1. November 2025 die neuen Vorschriften § 2 Abs. 2 Nr. 3a AZRG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 6a AZRG in Kraft, die die Zulässigkeit der Speicherung von Daten im AZR sowie Inhalte der zu speichernden Daten regeln. Zu melden sind durch die Jugendämter ab dem 1. November 2025 aufgrund alle Personen gemäß § 2 AZRG, denen unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB VIII gewährt wurden, sowie durch die Unterhaltsvorschusskassen die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen.

Entsprechend wurde die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 AZRG zu datenübermittelnden Stellen und Inhalten neu gefasst. Nunmehr sind hier auch die Jugendämter und die Unterhaltsvorschusskassen aufgeführt.

Neu gefasst worden ist entsprechend der neuen Rechtslage § 18a S. 1 Nr. 9a AZRG. Hiernach sind auf Ersuchen Daten an das Jugendamt zu melden, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen werden.

Schließlich müssen Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen gemäß § 30 Abs. 1 AZRG n. F. nun verpflichtend ab 1. November 2025 zum Ausländerzentralregister melden, ob bei Fällen früherer Leistungsgewährung die Inanspruchnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, erfolglos war.

Ferner bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8c AZRG n. F. ab dem 1. August 2026 eine verpflichtende Teilnahme am automatisierten Datenabruf für Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen. Bis zum 1. August 2026 müssen die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenabruf geschaffen werden.

Neue Meldepflichten der Jugendämter zum Ausländerzentralregister

Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)

Der Regierungsentwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes von Anfang September sieht die Umsetzung von insgesamt elf Rechtsakten vor, die Mitte des Jahres 2026 in Kraft treten werden.

Mit der GEAS-Reform wird das Ziel verfolgt, möglichst einheitlich und EU-weit die Migration zu steuern. Die Bundesregierung erklärt, dass sowohl humanitäre Standards gewahrt wie auch irreguläre Migration begrenzt werden. Zudem sollen vulnerable Gruppen, zu denen auch unbegleitete ausländische Minderjährige gehören, geschützt werden. Ein Kern der Neuerungen ist die Einführung eines Asylverfahrens sowie eines Rückkehrverfahrens an den EU-Außengrenzen. Darüber hinaus werden unter anderem das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz an die neuen EU-Vorgaben angepasst.

GEAS-Anpassungsgesetz

Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern vorgelegt. Es besteht bei Fällen von Kindesentführungen, bei denen es (noch) nicht zu sexuellen Missbrauchshandlungen oder sonstigen Anschlusstaten gekommen ist, eine gesetzliche Lücke in Bezug auf einen umfassenden strafrechtlichen Schutz von Kindern.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die sich aus der bisherigen Gesetzeslage und Rechtsprechung ergebenden Lücken des strafrechtlichen Schutzes von Kindern zu schließen. Der Entwurf sieht die Erweiterung des Straftatbestandes in § 235 Strafgesetzbuch (StGB) um die Kindesentführung vor, wonach dann das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden sollen. Die Neufassung der Vorschrift enthält laut Vorlage im zudem eine Qualifikation für Fälle gesteigerten Unrechts. Daneben soll unter anderem eine Ergänzung in der Strafprozessordnung (StPO) gewährleisten, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nach Kindesentführungen erleichtert wird.

Die Bundesregierung erachtet die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung als nicht erforderlich, um den Schutz von Kindern zu verbessern. Die effektive strafrechtliche Verfolgung von Kindesentführungen sei auch aufgrund der bestehenden Rechtslage möglich, schreibt sie in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.

Gesetzentwurf Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern

Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zu rechtsanspruchserfüllenden Ferienangeboten in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter eingebracht. § 24 Abs. 4 SGB VIII (Fassung ab 1. August 2026) normiert einen Anspruch ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen Ganztagsangebote als erfüllt. Der Anspruch besteht ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auch während der Ferien. Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Dennoch werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung während der Ferienzeiten zukünftig vor eheblichen Problemen stehen und den Anspruch nicht flächendeckend erfüllen können.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht die Aufnahme einer Regelung als neu einzufügender Satz 4 des § 24 Abs. 4 SGB VIII (n.F.) vor. Hiernach soll der Anspruch auf Ganztagsbetreuung während der Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden können. Mit dieser Regelung soll eine Flexibilisierung geschaffen werden und die Besonderheiten vor Ort mit einer großen Bandbreite von Angeboten einbezogen werden.

Ferner soll zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes die mit § 98 Abs. 1 Nr. 1a SGB VIII eingeführte Erhebung ersatzlos gestrichen werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnten ihrer Planungsverantwortung auch ohne Bundesstatistik gerecht werden.

Zu dem Gesetzentwurf sollen aktuell Verbände und Institutionen Stellung nehmen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Notwendigkeit einer weiteren Präzisierung des Gesetzentwurfs angemerkt und einen diesbezüglichen Vorschlag des Bundesfamilienministeriums angekündigt.

Gesetzentwurf Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während Schulferien

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vorgelegt. Mit diesem Entwurf sollen wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden. Die eAÜ soll im Gewaltschutzgesetz verankert werden und es wird eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen normiert. Zudem erhalten die Familiengerichte zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister.

§ 1684 BGB, soll um die Absätze 5 und 6 ergänzt werden. Das Familiengericht soll bei Vorliegen einer Tat gegenüber dem Kind im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, dort genannte Anordnungen treffen können, ohne dass das Einverständnis des deliktverursachenden Elternteils erforderlich ist. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach § 1684 Abs. 5 oder 6 BGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Der Referentenentwurf liegt den Bundesländern, Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme vor.

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

2. Rechtsprechung

Akteneinsicht der Eltern

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 31. Juli 2025

Az. 3 B 5114/25

Antragsteller sind die Eltern der als weibliche Person geborenen, achtjährigen E. Diese hat eine Geschlechtsidentitätsthematik, möchte F. genannt werden und strebt eine Geschlechtsumwandlung an. Diese Thematik führte im schulischen Kontext zu Problemen, die Eltern organisierten eine psychotherapeutische Behandlung und wandten sich aktiv an das Jugendamt es Antragsgegners, um die Lebenssituation für F. zu verbessern. Sie stimmten einer medikamentösen hormonblockenden Behandlung von F. zu und erteilten den in die Hilfemaßnahmen involvierten Personen wechselseitige Schweigepflichtentbindungen, um den gegenseitigen Informationsaustausch zu ermöglichen.

Ende 2024 wandte sich F. an das Jugendamt und trug vor, mit seinen Eltern über die angestrebte Geschlechtsumwandlung in einen derart tiefgreifenden Konflikt geraten zu sein, dass er nicht mehr im familiären Haushalt verbleiben, sondern in eine Wohngruppe ziehen wolle. Dieser Maßnahme stimmten die Eltern nicht zu. Auf Bitte von F. nahm das Jugendamt des Antragsgegners diesen am 5. November 2024 in Obhut, die Eltern stimmten dieser Maßnahme dann doch, zunächst schriftlich zu. Am 15. November 2024 teilten die Eltern dem Jugendamt mit, dass sie eine Übertragung des Sorgerechts für F auf das Jugendamt beantragen wollten, da sie zum Schutz der internen familiären Stabilität eine weitest mögliche Distanz schaffen wollten. Das Jugendamt stellte sodann einen Antrag auf Entzug und Übertragung des Sorgerechts für F. Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht auf Beantragung von Jugendhilfeleistungen und übertrug sie auf das Jugendamt. Das Jugendamt bewilligte eine stationäre Hilfe zur Erziehung als betreutes Einzelwohnen. Dies hielten die Eltern jedoch für akut kindeswohlgefährdend und sahen ihre gegenüber dem Jugendamt intensiv vorgebrachten Bedenken gegen eine solche Maßnahme nicht sachgerecht wahrgenommen.

Die Eltern stellten beim Jugendamt des Antragsgegners einen Antrag auf umfassende Akteneinsicht. Diesen lehnte das Jugendamt ab, hiergegen erhoben die Antragsteller Klage und stellten zeitgleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover keinen Erfolg.

Soweit nach Ermessen entsprechend § 25 Abs. 1 SGB X außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens über einen Anspruch von Eltern auf Akteneinsicht zu entscheiden sei, sei es grundsätzlich sachgerecht, dem Schutzbedürfnis des Kindes bezüglich der von ihm dem Jugendamt gegenüber gemachten Angaben gemäß § 65 Abs. 1 SGB VIII den Vorrang einzuräumen. Werde die Einwilligungsfähigkeit gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII des Kindes von den Eltern bestritten, führe das grundsätzlich nicht dazu, eine Einwilligung als entbehrlich anzusehen.

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3. Publikationen

Informationsbroschüre: Netzwerke Kinderschutz (weiter-) entwickeln

Mit der Verabschiedung des Landeskinderschutzgesetz Nordrhein-Westfalen im Mai 2022 wurden in § 9 die Jugendämter zur interdisziplinären Zusammenarbeit im Kinderschutz zum Auf- und Ausbau von Netzwerken Kinderschutz kommunal und/oder interkommunal verpflichtet. Diese Netzwerke haben den Auftrag, die Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung zu verbessern.

Die beiden Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen haben eine gemeinsame Informationsbroschüre zur Umsetzung der Netzwerke Kinderschutz erstellt. Diese soll den örtlichen Jugendämtern als Orientierung beim Auf- und Ausbau der Netzwerke Kinderschutz und deren Verstetigung vor Ort dienen.

Gerahmt vom gesetzgeberischen Ziel, über die möglichen Strukturen der Netzwerke, der Aufgaben der Netzwerkkoordination sowie die Beteiligten im Netzwerk und die Finanzierung aus Landesmitteln, werden mit Hilfe von Schlüsselfragen die konzeptionelle Auseinandersetzung und praktische Umsetzung zum Auf- und Ausbau der Netzwerke Kinderschutz unterstützt.

Netzwerke im Kinderschutz weiterentwickeln

Rechtswissen für ehrenamtliche Vormund:innen unter besonderer Berücksichtigung von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer

Das Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gGmbH hat zusammen mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. eine umfangreiche Broschüre zu Rechtswissen für ehrenamtliche Vormund:innen herausgegeben. Thematisiert werden ihre Rechte und Pflichten unter anderem mit den zentralen Punkten der elterlichen Sorge, den Rechten des Kindes nach § 1788 BGB, den Pflichten nach § 1790 BGB oder den Leistungen des Jugendamtes. Ein weiteres Kapitel der Broschüre beschäftigt sich mit dem Ende der Vormundschaft und der Übergang in die Volljährigkeit ein drittes Kapitel mit der Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern.

Rechtswissen ehrenamtliche Vormundschaften

Gutachten zu kinderrechtlichen Aspekten der Reform des gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Constantin Hruschka und Robert Nestler haben sich im Auftrag des Bundesverbandes Minderjährigkeit und Flucht (BuMF) e.V., des Paritätischen Gesamtverbandes Deutsches Kinderhilfswerk e.V. und weiteren mit der Frage beschäftigt, welche Auswirkungen die ab 2026 geplante umfassende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) auf die Situation sowohl begleiteter als auch unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter haben wird.

Zentrale Feststellung der Autoren ist, dass das reformierte GEAS zwar in allen relevanten Vorordnungen deutlich ausgebaute Schutzgarantien für Minderjährige vorsehe, dies jedoch ihrer Ansicht nach in der bisherigen geplanten Gesetzgebung kaum sichtbar sei. Zudem führe die geplante Reform zu einer nochmals deutlich gesteigerten Komplexität des rechtlichen Rahmens, wodurch kinderrechtliche Belange unterzugehen drohten.

Das Gutachten differenziert zwischen Verfahren an den Außengrenzen und solchen im Hoheitsgebiet, gibt einen Überblick über die neuen Asylregelungen und bewertet sie in Bezug auf internationale kinderrechtliche Vorgaben.

Gutachten Kinderrechte

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4. Veranstaltungen

Beurkundungen im Kindschaftsrecht – Für fortgeschrittene Fachkräfte“

Am 29. Januar 2026 findet das Seminar Beurkundungen im Kindschaftsrecht des LVR-Landesjugendamts statt. Es richtet sich an erfahrene Fachkräfte und zielt darauf ab, die rechtlichen Kenntnisse zu vertiefen und die sichere sowie rechtskonforme Durchführung von Beurkundungen im Kindschaftsrecht zu stärken.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe – Schwerpunkt: Sonderzuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII

In einer halbtägigen Online-Veranstaltung am 11. Dezember 2025 wird Diana Eschelbach grundlegende Informationen zu den vielfältigen Fragestellungen im Umgang mit § 86 Abs. 6 SGB VIII vermitteln.

Unter anderem werden Themen sein, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit § 86 Abs. 6 SGB VIII greift, was bei Übergaben zwischen Jugendämtern zu beachten ist und welche Leistungen von den Regelungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII umfasst sind.

Die Anmeldung ist über diesen Link möglich.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Fachtagung unbegleitete minderjährige Geflüchtete

Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland bieten am 4. Dezember 2025 eine Fachtagung zu aktuellen Themen, Fragestellungen und Entwicklungen an. Die Betreuung, Begleitung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten stellt die örtlichen Träger der Kinder und Jugendhilfe vor große Herausforderungen. Ziel der Fachtagung ist es, mehr Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Handlungssicherheit zu vermitteln. Angeboten werden Kurzvorträge sowie Workshops. Veranstaltungsort ist der Wissenschaftspark in Gelsenkirchen.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

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