Stellungnahme des Bundesrates zum GEAS-Anpassungsfolgegesetz
Der Regierungsentwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes enthält Regelungen zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die der Zustimmung der Länderkammer bedürfen. Der Bundesrat wendet sich in seiner Stellungnahme unter anderem mit Blick auf die medizinische Versorgung betroffener Minderjähriger gegen eine im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung auf bestimmte Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese sei insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention abzulehnen.
Die Bundesregierung lehnt in Ihrer Gegenäußerung die Kritik der Länderkammer an den Einschränkungen ab und verweist darauf, dass die vorgenommene Ungleichbehandlung sachlich begründet sei. Ausreisepflichtige seien verpflichtet, Deutschland umgehend zu verlassen und bei einem kurzfristigen Aufenthalt seien langfristige Behandlungen wie beispielsweise Zahnspangen nicht gerechtfertigt. Möglich bleibe eine Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen.
Am 3. November 2025 fand zum Gesetzentwurf eine kontroverse Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages statt.
Stellungnahme Bundesrat
Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen
Das Bundesministerium des Innern sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben am 14. Oktober 2025 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen vorgelegt. Er knüpft an Überlegungen der 20. Legislaturperiode an und systematisiert die bisherige Kontrollpraxis zu einem einheitlichen, vorgelagerten Zustimmungsverfahren. Hierdurch sollen Anerkennungen verhindert werden, die primär auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechts der drittstaatsangehörigen Mutter oder der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind gerichtet sind.
Derzeit wird die Vaterschaft - neben den erforderlichen Zustimmungen der Beteiligten - ohne behördliche Vorabprüfung beurkundet. Verdachtsfälle können zur Aussetzung der Beurkundung oder zu nachgelagerten Anfechtungs- bzw. Prüfverfahren führen. Die Ausländerbehörden sind nur mittelbar beteiligt.
Der Gesetzentwurf sieht ein Zustimmungsmodell vor. Bei einem Aufenthaltsrechtsgefälle wird die Anerkennung nur wirksam, wenn die zuständige Ausländerbehörde vorher zugestimmt hat. Standesämter und Auslandsvertretungen erhalten neue Mitwirkungs- und Prüfaufgaben. Die Missbrauchsprüfung wird von den Beurkundungsstellen zu den Ausländerbehörden verlagert. Ausnahmen gelten insbesondere beim Nachweis der leiblichen Vaterschaft oder einer sozial-familiären Beziehung.
Betroffen von den Änderungen sind das Aufenthaltsgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Personenstandsgesetz sowie die Personenstandsverordnung. Der Referentenentwurf liegt Institutionen und Verbänden zur Stellungnahme vor.
Referentenentwurf zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen
Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Mit seinem Urteil vom 9. April 2024 hat das Bundesverfassungsgericht § 1600 Abs. 2 und 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes erklärt.
Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater seine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Im Zentrum des aktuellen Gesetzentwurfs steht eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien sowie eine „zweite Chance“, um dem leiblichen Vater eine Anfechtung zu ermöglichen. Ergänzt wird dies um Regelungen, die ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren vermeiden sollen. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Ausschussberatung im Bundesrat.
Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Vaterschaftsanfechtung
Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 20. Oktober 2025 einen Gesetzesentwurf zur weiteren Reform des Menschenhandelsstrafrechts (§§ 232 bis 233a StGB) und Umsetzung der überarbeiteten Menschenhandelsrichtlinie (EU) 2024/1712 veröffentlicht.
Der Referentenentwurf sieht eine inhaltliche und systematische Überarbeitung der Vorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232-233a StGB) und der sexuellen Ausbeutung (insbesondere §§ 180a und 181a StGB) vor. Der Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) soll auf die Ausbeutung von Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat erweitert und eine allgemeine Strafbarkeit von Freierinnen und Freiern (Nachfragestrafbarkeit) für alle Formen des Menschenhandels eingeführt werden.
Mit der Reform sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert und eine effektivere Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung ermöglicht werden. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung sowie die Strafverfolgung sollen gestärkt und die Strafrahmen angehoben werden.
Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels
Einschränkung der missbräuchlichen Verwendung von Lachgas
Durch eine Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes hat der Bundestag am 13. November 2025 die missbräuchliche Verwendung von Lachgas eingeschränkt.
Die bisherige Anlage zu dem Gesetz hatte keine Stoffgruppen umfasst, denen die psychoaktiven Industriechemikalien im Lachgas zugeordnet werden können, welche nunmehr ergänzt wurden.
Zudem sieht das beschlossene Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der Verfügbarkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe-, Überlassung-, den Erwerb und den Besitz von Lachgas, Gamma-Butyrolacton und 1,4 Butandiol für Minderjährige zu verbieten. Weiterhin regelt das Gesetz ein Verbot des Handels, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten.
Das Gesetz soll drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Lachgasmissbrauch
Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen
Die Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung eingebracht. Künftig sollen Jugendliche ab 16 Jahren an Landtagswahlen teilnehmen dürfen. Bisher müssen Wählerinnen und Wähler mindestens 18 Jahre alt sein. Junge Menschen hätten ein großes Interesse an Politik und wollten an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt werden. Auch bei den Europa- und Kommunalwahlen sei das Mindestalter bereits auf 16 Jahre herabgesenkt worden und in sieben anderen Bundesländern bestehe bei Landtagswahlen ebenfalls ein aktives Wahlrecht ab 16 Jahren.
Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung am 8. Oktober 2025 zur weiteren Beratung in den Hauptausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf Absenkung Wahlalter
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