Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe November 2025

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Stellungnahme des Bundesrates zum GEAS-Anpassungsfolgegesetz

Der Regierungsentwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes enthält Regelungen zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die der Zustimmung der Länderkammer bedürfen. Der Bundesrat wendet sich in seiner Stellungnahme unter anderem mit Blick auf die medizinische Versorgung betroffener Minderjähriger gegen eine im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung auf bestimmte Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese sei insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention abzulehnen.

Die Bundesregierung lehnt in Ihrer Gegenäußerung die Kritik der Länderkammer an den Einschränkungen ab und verweist darauf, dass die vorgenommene Ungleichbehandlung sachlich begründet sei. Ausreisepflichtige seien verpflichtet, Deutschland umgehend zu verlassen und bei einem kurzfristigen Aufenthalt seien langfristige Behandlungen wie beispielsweise Zahnspangen nicht gerechtfertigt. Möglich bleibe eine Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen.

Am 3. November 2025 fand zum Gesetzentwurf eine kontroverse Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Bundestages statt.

Stellungnahme Bundesrat

Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen

Das Bundesministerium des Innern sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben am 14. Oktober 2025 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen vorgelegt. Er knüpft an Überlegungen der 20. Legislaturperiode an und systematisiert die bisherige Kontrollpraxis zu einem einheitlichen, vorgelagerten Zustimmungsverfahren. Hierdurch sollen Anerkennungen verhindert werden, die primär auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechts der drittstaatsangehörigen Mutter oder der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind gerichtet sind.

Derzeit wird die Vaterschaft - neben den erforderlichen Zustimmungen der Beteiligten - ohne behördliche Vorabprüfung beurkundet. Verdachtsfälle können zur Aussetzung der Beurkundung oder zu nachgelagerten Anfechtungs- bzw. Prüfverfahren führen. Die Ausländerbehörden sind nur mittelbar beteiligt.

Der Gesetzentwurf sieht ein Zustimmungsmodell vor. Bei einem Aufenthaltsrechtsgefälle wird die Anerkennung nur wirksam, wenn die zuständige Ausländerbehörde vorher zugestimmt hat. Standesämter und Auslandsvertretungen erhalten neue Mitwirkungs- und Prüfaufgaben. Die Missbrauchsprüfung wird von den Beurkundungsstellen zu den Ausländerbehörden verlagert. Ausnahmen gelten insbesondere beim Nachweis der leiblichen Vaterschaft oder einer sozial-familiären Beziehung.

Betroffen von den Änderungen sind das Aufenthaltsgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Personenstandsgesetz sowie die Personenstandsverordnung. Der Referentenentwurf liegt Institutionen und Verbänden zur Stellungnahme vor.

Referentenentwurf zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen

Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

Mit seinem Urteil vom 9. April 2024 hat das Bundesverfassungsgericht § 1600 Abs. 2 und 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes erklärt.

Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater seine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Im Zentrum des aktuellen Gesetzentwurfs steht eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien sowie eine „zweite Chance“, um dem leiblichen Vater eine Anfechtung zu ermöglichen. Ergänzt wird dies um Regelungen, die ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren vermeiden sollen. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Ausschussberatung im Bundesrat.

Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Vaterschaftsanfechtung

Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 20. Oktober 2025 einen Gesetzesentwurf zur weiteren Reform des Menschenhandelsstrafrechts (§§ 232 bis 233a StGB) und Umsetzung der überarbeiteten Menschenhandelsrichtlinie (EU) 2024/1712 veröffentlicht.

Der Referentenentwurf sieht eine inhaltliche und systematische Überarbeitung der Vorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232-233a StGB) und der sexuellen Ausbeutung (insbesondere §§ 180a und 181a StGB) vor. Der Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) soll auf die Ausbeutung von Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat erweitert und eine allgemeine Strafbarkeit von Freierinnen und Freiern (Nachfragestrafbarkeit) für alle Formen des Menschenhandels eingeführt werden.

Mit der Reform sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert und eine effektivere Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung ermöglicht werden. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung sowie die Strafverfolgung sollen gestärkt und die Strafrahmen angehoben werden.

Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels

Einschränkung der missbräuchlichen Verwendung von Lachgas

Durch eine Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes hat der Bundestag am 13. November 2025 die missbräuchliche Verwendung von Lachgas eingeschränkt.

Die bisherige Anlage zu dem Gesetz hatte keine Stoffgruppen umfasst, denen die psychoaktiven Industriechemikalien im Lachgas zugeordnet werden können, welche nunmehr ergänzt wurden.

Zudem sieht das beschlossene Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der Verfügbarkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe-, Überlassung-, den Erwerb und den Besitz von Lachgas, Gamma-Butyrolacton und 1,4 Butandiol für Minderjährige zu verbieten. Weiterhin regelt das Gesetz ein Verbot des Handels, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten.

Das Gesetz soll drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Lachgasmissbrauch

Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen

Die Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung eingebracht. Künftig sollen Jugendliche ab 16 Jahren an Landtagswahlen teilnehmen dürfen. Bisher müssen Wählerinnen und Wähler mindestens 18 Jahre alt sein. Junge Menschen hätten ein großes Interesse an Politik und wollten an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt werden. Auch bei den Europa- und Kommunalwahlen sei das Mindestalter bereits auf 16 Jahre herabgesenkt worden und in sieben anderen Bundesländern bestehe bei Landtagswahlen ebenfalls ein aktives Wahlrecht ab 16 Jahren.

Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung am 8. Oktober 2025 zur weiteren Beratung in den Hauptausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf Absenkung Wahlalter

Nach oben

2. Rechtsprechung

Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII bei erstmals oder neu gewährter Jugendhilfe

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 2025

Az. 5 C 5.24

In dem entschiedenen Fall hat die Beklagte zunächst Vollzeitpflege für ein in ihrem Zuständigkeitsbereich geborenes Kind gewährt. Nachdem das Kind zwei Jahre bei der Pflegeperson lebte und ein dauerhafter Verbleib dort zu erwarten war, ging die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Absatz 6 SGB VIII auf den Kläger über, in dessen Bereich die Pflegeeltern wohnhaft waren.

Bevor eine Übernahme des Falls durch den nun zuständigen Kläger tatsächlich erfolgen konnte, beendete die Beklagte die Hilfegewährung im Hinblick auf eine beabsichtigte Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern. Nach einem gerichtlichen Vergleich bewilligte der nun zuständige Kläger erneut Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Da die Klage des Klägers auf Erstattung des von ihm gewährten Pflegegeldes durch die Beklagte in den Vorinstanzen erfolglos blieb, erhob der Kläger Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Erstattungsanspruch nach § 89a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII erfasse nicht nur Kosten für eine vom erstattungspflichtigen Träger begonnene und von dem erstattungsberechtigten Träger fortgeführte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Die Norm gelte auch dann, wenn der zuständig gewordene Träger erstmals oder erneut eine Leistung der Jugendhilfe gewähre.

Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII bei erstmals oder neu gewährter Jugendhilfe

Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts bei Besuch einer Kindertageseinrichtung

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 16. September 2025

Az. 2 ME 97/25

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte entschieden, dass der Antragsteller, in diesem Fall ein dreijähriges Kind, vorläufig bis zu Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Platz in einer Kita „D“ in der Nachbarkommune erhält. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Zuweisung des Kindes zur Kita „C“ als ein zumutbares anspruchserfüllendes Angebot eingestuft. Die Eltern hatten Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz eingelegt und begründeten diese damit, dass aufgrund eines sonst unzumutbaren Umweges alleine die Kita in D. in Frage käme, da die Kita C. in der entgegengesetzten Richtung liege.

Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde der Eltern für begründet.

Das Oberverwaltungsgericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf das Wunsch- und Wahlrecht der antragstellenden Eltern bezogen.

Es führt aus, die Annahme, das Wahlrecht könne nur in der jeweils örtlich zuständigen Kommune geltend gemacht werden, weil es in diesem Landkreis eine Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden geben würde, dass diese eine ausreichende Anzahl von Plätzen für ihre Einwohner vorhalten müssten, treffe schon im Ansatz nicht zu.

Das gesetzlich vorgesehene Wunsch- und Wahlrecht könne nicht durch eine solche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Es sei vielmehr in den durch § 5 Abs. 2 SGB VIII vorgegebenen Grenzen grundsätzlich zu gewährleisten.

Auch der Einwand, es sei den Kommunen so kaum möglich, eine ordentliche Kita-Bedarfsplanung aufzustellen, wenn diese auch eine ausreichende Anzahl an Kitaplätzen für Eltern aus den Nachbarkommunen vorhalten müssten, was zudem gerade nicht Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts sei, überzeugte das Gericht in diesem konkreten Fall nicht. Das Gericht führt hierzu aus, dass jedenfalls, wenn wie im konkret gelagerten Fall, noch ein Platz in der Wunsch-Kita frei sei und nachvollziehbare Gründe der Eltern für die Wahl dieser Kita vorlägen, diesem Wunsch entsprochen werden müsse

Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts bei Besuch einer Kindertageseinrichtung

Kein Anspruch auf Wechsel von Fachkräften des Jugendamtes

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 30. Oktober 2025

Az.15 B 108/25

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Anträge des Klägers zielten auf die Verpflichtung des Jugendamtes ab, bestimmte Sachbearbeitungen wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen und neue Fachkräfte zuzuweisen sowie die Verwendung von deren Stellungnahmen im laufenden familiengerichtlichen Verfahren zu untersagen.

Das Gericht stellte fest, dass kein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer subjektiver Rechtsanspruch auf Ausschluss und Neuzuweisung von Fachkräften des Jugendamtes besteht. Dies betreffe verwaltungsrechtliche Organisationsakte, gegen die es keinen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG für den Bürger gebe. Zudem sei ein isoliertes Vorgehen gegen die Abgabe und Verwendung von Stellungnahmen des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren auf dem Verwaltungsgerichtsweg nicht möglich.

Kein Rechtsanspruch auf Ausschluss und Neuzuweisung von Fachkräften

Nach oben

3. Publikationen

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften: Neue Meldepflichten und AZR- Abrufrechte für Jugendämter

In einem Gutachten des LVR-Landesjugendamts werden die wesentlichen Änderungen für die Jugendämter durch das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften (DÜV-Anpassungsgesetz) dargestellt.

Das Gesetz führt ab dem 1. November 2025 erweiterte Meldepflichten und Abrufbefugnisse der Jugendämter gegenüber dem Ausländerzentralregister (AZR) ein. Zu den neuen Pflichten gehört die Meldung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB VIII sowie die Mitteilung über die erfolglose Inanspruchnahme von Verpflichtungsgebern. Gleichzeitig erhalten Jugendämter ein eigenes Abrufrecht nach § 66 SGB VIII zur Klärung von Identitäten und Sachverhalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Schließlich müssen die Jugendämter bis zum 1. August 2026 die technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenabruf und -übermittlung schaffen und werden dadurch dauerhaft in die Infrastruktur des AZR eingebunden.

Meldepflichten und Abrufbefugnisse der Jugendämter gegenüber dem Ausländerzentralregister

Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet

Im Rahmen eines Projekts von Studierenden der Köln International School of Design hat das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. in Kooperation mit den Studierenden eine Broschüre zum verantwortungsbewussten Umgang mit Kinderfotos und -videos und dem Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet herausgebracht.

Im Rahmen von Kurzgeschichten, die in Form von Graphic Novels gestaltet sind, werden die Risiken des Teilens von Kinderfotos im Internet durch die Eltern (sog. „Sharenting“) verdeutlicht.

Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. gibt Hinweise zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet sowie Handlungsempfehlungen für den Fall, dass Kinderfotos missbräuchlich genutzt wurden, und verweist auf weitere Hilfestellen für Erziehungsberechtigte.

Umgang mit Kinderfotos

Die neue KI-Verordnung und Kinderrechte im digitalen Raum

Ein Gutachten des Deutschen Kinderhilfswerks beschäftigt sich mit der Frage, wie und an welchen Stellen die neue KI-Verordnung des EU-Parlaments und Rates kinderrechtliche Bezüge aufweist und welche Handlungsmöglichkeiten sich für kinderrechtsorientierte Advocacy ergeben.

Die KI-Verordnung gilt seit 1. August 2024 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Durch die umfassende Regelung auf EU-Ebene besteht ein Rechtsrahmen für alle KI-Systeme, mit welchen grundsätzlich auch Kinder in Kontakt kommen, sei es als Nutzende oder Betroffene automatisierter oder halbautomatisierter Entscheidungen. Für Organisationen, die sich für die Belange und Stärkung von Kinderrechten in digitalen Umgebungen einsetzen, gibt das Gutachten Hinweise auf kinderrechtliche Bezüge und mögliche Ankerpunkte, um diese kinderrechtssensibel in der Praxis umsetzen zu können. Auf Basis dieses Wissens können diese Akteure Strategien, Konzepte und Aktivitäten entwickeln, um Möglichkeiten für kinderrechtliche Advocacy optimal zu nutzen.

KI-Verordnung und Kinderrechte

Hilfe bei sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend – Kosten und finanzielle Unterstützung

Die Handreichung der Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung richtet sich an Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend. Sie erläutert mögliche rechtliche Schritte und gerichtliche Verfahrenswege, gegliedert nach Strafrecht, Familienrecht und Soziales Entschädigungsrecht. Die dabei entstehenden Kosten und die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung werden ausführlich aufgezeigt.

Erläutert wird, wann Beratungshilfe für eine Erstberatung sowie Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden können, welche Voraussetzungen für die Beantragung vorliegen müssen und welche Leistungen der Hilfescheck des WEISSEN RINGS e.V. abdeckt. Themen wie psychosoziale Prozessbegleitung, Nebenklage und Beiordnung im Strafverfahren werden ebenfalls behandelt. Eine Tabelle fasst alle rechtlichen Schritte und die jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten nach Rechtsgebiet (Strafrecht, Familienrecht, Soziales Entschädigungsrecht) in einer Übersicht zusammen.

Handreichung für Betroffene sexualisierter Gewalt

Flyer zum Thema Sexting

Die katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V. hat im Rahmen der Reihe „Wissen to go!“ einen Informationsflyer für Jugendleiterinnen und Jugendleiter zum Thema Sexting publiziert. Als Sexting wird der freiwillige Austausch von intimen oder freizügigen Textnachrichten, Bildern, Videos oder Audios über digitale Medien bezeichnet. Der Flyer bietet Tipps zum Umgang mit dem Thema Sexting, informiert über den rechtlichen Rahmen und benennt Grenzen und mögliche Gefährdungen. Zudem gibt es nützliche Internetadressen zur Unterstützung und Beratung.

Sexting

Nach oben

4. Akuelles

Kinderrechte-Portal: Toolbox Menschenrechte

Das Kinderrechte-Portal ist ein Projekt der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.V und stellt eine Plattform dar, welche Basiswissen zu Kinderrechten an einem Ort bündelt. Die Toolbox Menschenrechte bietet eine Material- und Methodensammlung für Unterricht, Projekttage und Aktionen. Sie eignet sich für den schulischen Einsatz in Sekundarstufe I und II und enthält Anregungen für den Einstieg zum Thema Menschenrechte, zur Erarbeitung, Vertiefung und Sicherung und weiterführendem Handeln. Schülerinnen und Schüler können mit den Übungen der Toolbox für Menschenrechte sensibilisiert und zur kritischen Reflexion angeregt werden.

Toolbox Menschenrechte

Zwischen Reels und Regeln

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet ein Videoportal für digitale Sicherheitsthemen an. Dort findet sich unter anderem eine neue Videoreihe „Zwischen Reels und Regeln“, welche sich aktuell mit dem Themen „Smart Toys“ und „Grooming“ beschäftigt. Smart Toys wie sprechende Stofftiere, App gesteuerte Roboter und intelligente Stifte können gehackt werden. Zum Thema Grooming, also der gezielten Kontaktaufnahme Erwachsener im Internet mit Minderjährigen in Missbrauchsabsicht, wird umfassend informiert und zu Wort kommen in diesem Video auch Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte.

Zwischen Reels und Regeln

Allgemeine Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes

Im Rahmen eines gemeinsamen Projektes haben die BAG Kinderinteressen e.V. und die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte auf der Website „Kinderrechtekomentare.de“ die bisher ins Deutsche übersetzten Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes zusammengetragen.

Die general comments (Allgemeinen Bemerkungen beziehungsweise Kinderrechtekommentare) enthalten Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention sowie zu weiteren bestimmten Lebensbereichen von Kindern und sollen der Auslegung und Umsetzung der Vorgaben aus der Konvention durch die Vertragsstaaten dienen. Durch die gebündelte Darstellung auf der Website soll sichergestellt werden, dass diese in deutscher Sprache verfügbar und frei zugänglich sind, sodass sie auch als Arbeitshilfen für Personen und Organisationen, die mit der Umsetzung der Konvention befasst sind, zur Verfügung stehen.

Kinderrechtekommentare

Nach oben

Datenschutz

Newsletter-Abo verwalten

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.

Nach oben

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie, 50663 Köln.

Nach oben

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

Portrait von Regine Tintner

Regine Tintner

Telefon

workTelefon:
0221 809-4024
faxTelefax:
0221 8284-1312

E-Mail

nach oben

Zurück zur Übersicht