Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 eine gesetzliche Neuregelung zur Vaterschaftsanfechtung in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung verabschiedet. Das neue Gesetz ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherigen Regelungen in § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig, weil sie mit dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar waren und somit den Grundrechten aller Beteiligten nicht in angemessener Weise Rechnung trugen.
Das neue Gesetz richtet die Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater neu aus, um unter Berücksichtigung des Kindesalters die Grundrechte aller Beteiligten zu wahren und einen Wettlauf um die Vaterschaft zu verhindern. Hierfür werden Sperren für Anerkennungen während laufender Gerichtsverfahren eingeführt, die einvernehmliche Vaterschaftsanerkennung ausgeweitet und die Rolle des Kindes im Verfahren gestärkt. Zudem wird ein Wiederaufnahmeantrag ermöglicht, wenn die sozial-familiäre Beziehung zum bisherigen rechtlichen Vater beendet ist, wobei die Wartefristen hierfür nach dem Alter des Kindes gestaffelt sind.
Gesetz zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung
Bundestag beschließt GEAS-Gesetzgebung
Der Bundestag hat am 27.Februar 2026 verschiedene Gesetze zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) beschlossen. Es wurden unter anderem das von der Bundesregierung eingebrachte GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz beschlossen.
Bei der GEAS-Reform gibt es unmittelbar in Deutschland wirkende Rechtsakte der EU. Des Weiteren ist zur Umsetzung der Reform erforderlich, verschiedene nationale Gesetze anzupassen. Hierzu zählen beispielsweise das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Ausländerzentralregistergesetz. Mit den nun beschlossenen Gesetzespaketen ist das erfolgt.
Die GEAS Reform hat das Ziel, Migration stärker zu steuern und Asylverfahren in Europa einheitlicher und schneller zu machen.
Für die Jugendhilfe werden sich vor allem in der Arbeit mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ab Juni 2026 Änderungen ergeben. Das neue Screening-Verfahren wird für die Jugendämter, die vorläufige Inobhutnahmen durchführen, die Verfahrensschritte und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden umgestalten.
Das LVR-Landesjugendamt wird die Jugendämter laufend über die Umsetzung der geplanten Änderungen informieren.
Anpassung nationalen Rechts an Reform des Europäisches Asylsystems
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat am 5. März 2026 das Dreizehnte Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung beschlossen.
Das Gesetz enthält eine umfassende Reform der Grundsicherung, bei der das bisherige Bürgergeld in das sogenannte Grundsicherungsgeld überführt wird. Im Mittelpunkt stehen zum Beispiel stärkere Pflichten zur Arbeitsaufnahme, strengere Sanktionen bei fehlender Mitwirkung, frühere Sanktionen bei Meldeversäumnissen und die Begrenzung von Unterkunftskosten. Gleichzeitig sollen Beratung, Vermittlung und Unterstützung transparenter werden.
Das Gesetz enthält eine Änderung der Altersgrenze in der Zumutbarkeitsregelung für Erziehende. Künftig wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelhaft bereits vor dem dritten Lebensjahr, nämlich ab dem 14. Lebensmonat, zumutbar sein, soweit die Betreuung sichergestellt ist.
Zudem führt das Gesetz eine neue Rechtsfolge nach drei aufeinander folgenden Meldeversäumnissen ein.
Nach der Gesetzesbegründung sollen die Jobcenter in Fällen mit minderjährigen Kindern eng mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Hierzu sind die Jobcenter zur Datenübermittlung zum Schutz des Kindewohls an das Jugendamt befugt, so dass das Jugendamt das Gefährdungsrisiko einschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen oder auch das Familiengericht anrufen kann.
Das Gesetz richtet ferner neue Rechtsfolgen an erwerbstätige Leistungsberechtigte. Da bereits junge Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr grundsätzlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, besteht die Möglichkeit, dass Sanktionen oder der Wegfall des Leistungsanspruchs Minderjährige direkt betreffen können
Das Gesetz zu Grundsicherung soll schrittweise ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2026 das Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien in der vom Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung verabschiedet.
Das Gesetz sichert den ab dem 1. August 2026 geltenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder während der Ferien ab. Der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von acht Stunden täglich besteht auch während der unterrichtsfreien Zeiten. Die Länder können eine Schließzeit im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Die Neuregelegung sieht außerdem vor, dass Angebote von Jugendverbänden und freien Trägern gemäß § 11 des Achten Buch Sozialgesetzbuch als Erfüllung dieses Anspruchs anerkannt werden können.
Gesetz zur Stärkung der Jugendarbeit im Ganztag
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes verfolgt das Ziel, Opfern häuslicher Gewalt den Übergang in ein unabhängiges Lebensumfeld zu erleichtern. Kern der Reform ist die Erweiterung des § 2 Gewaltschutzgesetz. Opfern von häuslicher Gewalt soll es künftig möglich sein, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses nicht mehr über den langwierigen Zivilrechtsweg geltend machen zu müssen, sondern stattdessen unmittelbar im Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt hierbei die Zustimmung des Täters, wodurch das Opfer das Mietverhältnis insgesamt gegenüber dem Vermieter kündigen kann. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und aufgrund der Endgültigkeit einer Wohnungskündigung ist die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung im Wege der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen.
Am 4. März 2026 hat eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags zu verschiedenen Änderungen im Gewaltschutzgesetz stattgefunden. Angemerkt wurde unter anderem die zusätzliche Belastung der Familiengerichte.
Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach erfolgter Verbändeanhörung den Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) am 30. Januar 2026 in den Landtag eingebracht.
Der Gesetzentwurf greift die Linie des Referentenentwurfs auf. Relevante Anpassungen betreffen unter anderem das gestufte Inkrafttreten. § 54 Absatz 2 Nummer 5a, der den Belastungsausgleich bei Elternbeitragsfreiheit neu regelt, soll bereits am Tag nach Verkündung gelten. Die übrigen Reformteile folgen zum 1. August 2027. Zudem wird die Aufgabe der Fachberatung zur Sprachbildung in § 6 stärker als Träger-Fachberatung gefasst und die noch im Referentenentwurf vorgesehene Beendigung der Förderung für eingruppige Einrichtungen entfällt.
Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend überwiesen. Eine Anhörung ist für den 23. April 2026 geplant.
Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
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