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17. März 2026 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe März 2026
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW
2. Rechtsprechung
3. Publikationen
4. Veranstaltungen
5. Akuelles
Datenschutz
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

Der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 eine gesetzliche Neuregelung zur Vaterschaftsanfechtung in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung verabschiedet. Das neue Gesetz ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherigen Regelungen in § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig, weil sie mit dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar waren und somit den Grundrechten aller Beteiligten nicht in angemessener Weise Rechnung trugen.

Das neue Gesetz richtet die Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater neu aus, um unter Berücksichtigung des Kindesalters die Grundrechte aller Beteiligten zu wahren und einen Wettlauf um die Vaterschaft zu verhindern. Hierfür werden Sperren für Anerkennungen während laufender Gerichtsverfahren eingeführt, die einvernehmliche Vaterschaftsanerkennung ausgeweitet und die Rolle des Kindes im Verfahren gestärkt. Zudem wird ein Wiederaufnahmeantrag ermöglicht, wenn die sozial-familiäre Beziehung zum bisherigen rechtlichen Vater beendet ist, wobei die Wartefristen hierfür nach dem Alter des Kindes gestaffelt sind.

Gesetz zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung

Bundestag beschließt GEAS-Gesetzgebung

Der Bundestag hat am 27.Februar 2026 verschiedene Gesetze zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) beschlossen. Es wurden unter anderem das von der Bundesregierung eingebrachte GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz beschlossen.

Bei der GEAS-Reform gibt es unmittelbar in Deutschland wirkende Rechtsakte der EU. Des Weiteren ist zur Umsetzung der Reform erforderlich, verschiedene nationale Gesetze anzupassen. Hierzu zählen beispielsweise das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Ausländerzentralregistergesetz. Mit den nun beschlossenen Gesetzespaketen ist das erfolgt.

Die GEAS Reform hat das Ziel, Migration stärker zu steuern und Asylverfahren in Europa einheitlicher und schneller zu machen.

Für die Jugendhilfe werden sich vor allem in der Arbeit mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ab Juni 2026 Änderungen ergeben. Das neue Screening-Verfahren wird für die Jugendämter, die vorläufige Inobhutnahmen durchführen, die Verfahrensschritte und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden umgestalten.

Das LVR-Landesjugendamt wird die Jugendämter laufend über die Umsetzung der geplanten Änderungen informieren.

Anpassung nationalen Rechts an Reform des Europäisches Asylsystems

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundestag hat am 5. März 2026 das Dreizehnte Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung beschlossen.

Das Gesetz enthält eine umfassende Reform der Grundsicherung, bei der das bisherige Bürgergeld in das sogenannte Grundsicherungsgeld überführt wird. Im Mittelpunkt stehen zum Beispiel stärkere Pflichten zur Arbeitsaufnahme, strengere Sanktionen bei fehlender Mitwirkung, frühere Sanktionen bei Meldeversäumnissen und die Begrenzung von Unterkunftskosten. Gleichzeitig sollen Beratung, Vermittlung und Unterstützung transparenter werden.

Das Gesetz enthält eine Änderung der Altersgrenze in der Zumutbarkeitsregelung für Erziehende. Künftig wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelhaft bereits vor dem dritten Lebensjahr, nämlich ab dem 14. Lebensmonat, zumutbar sein, soweit die Betreuung sichergestellt ist.

Zudem führt das Gesetz eine neue Rechtsfolge nach drei aufeinander folgenden Meldeversäumnissen ein.

Nach der Gesetzesbegründung sollen die Jobcenter in Fällen mit minderjährigen Kindern eng mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Hierzu sind die Jobcenter zur Datenübermittlung zum Schutz des Kindewohls an das Jugendamt befugt, so dass das Jugendamt das Gefährdungsrisiko einschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen oder auch das Familiengericht anrufen kann.

Das Gesetz richtet ferner neue Rechtsfolgen an erwerbstätige Leistungsberechtigte. Da bereits junge Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr grundsätzlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, besteht die Möglichkeit, dass Sanktionen oder der Wegfall des Leistungsanspruchs Minderjährige direkt betreffen können

Das Gesetz zu Grundsicherung soll schrittweise ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2026 das Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien in der vom Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung verabschiedet.

Das Gesetz sichert den ab dem 1. August 2026 geltenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder während der Ferien ab. Der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von acht Stunden täglich besteht auch während der unterrichtsfreien Zeiten. Die Länder können eine Schließzeit im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Die Neuregelegung sieht außerdem vor, dass Angebote von Jugendverbänden und freien Trägern gemäß § 11 des Achten Buch Sozialgesetzbuch als Erfüllung dieses Anspruchs anerkannt werden können.

Gesetz zur Stärkung der Jugendarbeit im Ganztag

Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes verfolgt das Ziel, Opfern häuslicher Gewalt den Übergang in ein unabhängiges Lebensumfeld zu erleichtern. Kern der Reform ist die Erweiterung des § 2 Gewaltschutzgesetz. Opfern von häuslicher Gewalt soll es künftig möglich sein, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses nicht mehr über den langwierigen Zivilrechtsweg geltend machen zu müssen, sondern stattdessen unmittelbar im Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt hierbei die Zustimmung des Täters, wodurch das Opfer das Mietverhältnis insgesamt gegenüber dem Vermieter kündigen kann. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und aufgrund der Endgültigkeit einer Wohnungskündigung ist die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung im Wege der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen.

Am 4. März 2026 hat eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags zu verschiedenen Änderungen im Gewaltschutzgesetz stattgefunden. Angemerkt wurde unter anderem die zusätzliche Belastung der Familiengerichte.

Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Änderung des Kinderbildungsgesetzes

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach erfolgter Verbändeanhörung den Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) am 30. Januar 2026 in den Landtag eingebracht.

Der Gesetzentwurf greift die Linie des Referentenentwurfs auf. Relevante Anpassungen betreffen unter anderem das gestufte Inkrafttreten. § 54 Absatz 2 Nummer 5a, der den Belastungsausgleich bei Elternbeitragsfreiheit neu regelt, soll bereits am Tag nach Verkündung gelten. Die übrigen Reformteile folgen zum 1. August 2027. Zudem wird die Aufgabe der Fachberatung zur Sprachbildung in § 6 stärker als Träger-Fachberatung gefasst und die noch im Referentenentwurf vorgesehene Beendigung der Förderung für eingruppige Einrichtungen entfällt.

Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend überwiesen. Eine Anhörung ist für den 23. April 2026 geplant.

Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes

2. Rechtsprechung

Betriebserlaubnispflicht gemäß §§ 45 f. SGB VIII für berufsbildende Internate

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2025

Az. 5 C 8.24

Im entschiedenen Fall betrieb der Kläger eine zentrale Berufsbildungseinrichtung, in welcher unter anderem verschiedene Vollzeitlehrgänge im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung durchgeführt wurden, wobei die teilweise noch minderjährigen Auszubildenden in dieser Zeit auf dem Campusgelände untergebracht wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und festgestellt, dass die von dem Kläger betriebene Einrichtung der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten. Denn bei dem Angebot des Klägers handele es um eine Einrichtung im Sinne des § 45a S. 1 SGB VIII, da Jugendlichen auf dem Campus zum Zwecke der Ausbildung Unterkunft gewährt werde, und es greife keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht.

Der Senat stellt klar, dass der Einrichtungsbegriff des § 45a S. 1 SGB VIII voraussetze, dass die Unterkunftsgewährung zumindest einem der weiteren Zwecke „Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen“ dient. Diese Zwecke bezögen sich jedenfalls auf den zuvor genannten Zweck der Unterkunftsgewährung, den sie ergänzten. Denn mit der Neuregelung des § 45a SGB VIII habe der Begriff der Einrichtung „weiter legaldefiniert“ und die Auflistung der Zwecke, denen eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann, vervollständigt werden sollen.

Zugunsten des Klägers sei auch nicht die Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII einschlägig. Denn eine „entsprechende gesetzliche Aufsicht“ im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes bestehe nur dann, wenn sie erkennbar den Schutz von Kindern und Jugendlichen adressiere und diesen bei der Unterbringung und Betreuung sicherstellen wolle. Dies erfordere nicht, dass das Schutzniveau der Aufsicht deckungsgleich oder in quantitativer und qualitativer Hinsicht vergleichbar mit dem des § 46 SGB VIII sein müsse. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Gesetzgeber den Jugendschutz erkennbar adressiere und (wie etwa in den §§ 30, 51 JArbSchG) eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz oder die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zielten hingegen nicht spezifisch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Falle der Unterkunftsgewährung und gewährleisteten daher keine entsprechende Aufsicht im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII.

Bundesverwaltungsgericht Az. 5 C 8.24

Schrittweise Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt trotz schwerer Verletzungen

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27. Januar 2026

Az. 15 UF 37/25

Beschwerdeführer sind die Eltern eines im Juni 2021 geborenen Kindes. Das Kind erlitt im August 2021 einen Kreislaufstillstand. Im Rahmen der Reanimationsmaßnahmen im Klinikum wurden unter anderem frische Blutungen im Gehirn sowie in die Netzhaut festgestellt. Nachdem Sachverständige als Ursache der Blutungen ein nicht-akzidentelles Schütteltrauma annahmen, entzog das zuständige Amtsgericht den Eltern auf Antrag des Jugendamtes die elterliche Sorge. Eine Beschwerde der Eltern gegen einen die einstweilige Anordnung aufrechterhaltenden Beschluss wies das Oberlandesgericht Celle später zurück.

Im Hauptsacheverfahren entzog das Amtsgericht die elterliche Sorge dann vollständig und argumentierte damit, dass die fehlende Verantwortungsübernahme und Selbstregulation auf Seiten der Eltern sowie die durch die Behinderung des Kindes geänderte Lebenssituation gewichtige Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende Kindeswohlgefährdung seien. Weder ein durch die Eltern vorgelegtes Privatgutachten, welches einen alternativen Hergang des Entstehens der Blutungen aufzeigen und die Kindeseltern entlasten sollte, noch ein Freispruch im parallelen Strafverfahren vermochten an der Entscheidung des Gerichtes etwas zu ändern.

Das Oberlandesgericht Celle hält eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern nun für zulässig und begründet. Die Voraussetzungen der dauerhaften Fremdunterbringung nach §§ 1666, 1666a BGB seien nicht mehr gegeben, sodass das Kind zukünftig zu seinen Eltern zurückkehren könne.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass keine konkrete Kindeswohlgefährdung mehr bestehe. Insofern käme es, ungeachtet der Schwere der eingetretenen Schädigungen und der fehlenden Verantwortungsübernahme durch die Eltern, allein darauf an, ob diese in der Lage seien, die Versorgung und Betreuung des Kindes wieder zu übernehmen, ohne dass mit einer Wiederholung der Kindesschädigung zu rechnen sei. Die hierfür erforderliche positive Prognosesicherheit stützt das Gericht insbesondere auf das gezeigte Engagement der Eltern, die zwischenzeitlich im Haushalt der Pflegeeltern die Betreuung und Versorgung des Kindes verlässlich übernahmen. Diese Beobachtungen wurden gestützt von den Einschätzungen der Pflegeeltern und dem Gutachten eines sachverständigen Psychologen. Um dem Kind eine Umgewöhnung und Anpassung an die sich ändernden Lebensumstände zu erleichtern, soll der Umzug des Kindes in den elterlichen Haushalt schrittweise über drei Monate erfolgen. Darüber hinaus sind die Eltern unter anderem angehalten, begleitende Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen und bei der Erstellung eines Schutzplans sowie bei der Koordination eines Informationsaustauschs sämtlicher betreuender Institutionen und Fachkräfte mitzuwirken.

Schrittweise Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt trotz schwerer Verletzungen

Kein subjektives Ablehnungsrecht gegen Mitarbeitende des Jugendamtes

Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 11. Februar 2026

Az. 12 CE 2236/25

Das Verwaltungsgericht München wies die Beschwerde der Antragsteller zurück, mit der diese eine Entscheidung über die Befangenheit von drei Bediensteten des Jugendamtes angefochten hatten.

Die beiden Kinder der Antragsteller wurden zuvor vom Jugendamt in Obhut genommen. Das Familiengericht entzog den Antragstellern vorläufig wesentliche Teile der elterlichen Sorge und bestellte das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Daraufhin stellten die Eltern eine Befangenheitsantrag gegen drei namentlich benannte Mitarbeitende des Jugendamtes und verlangten den Ausschluss dieser Bediensteten von der weiteren Fallbearbeitung und eine Übertragung des Falles auf andere Mitarbeitende. Das Jugendamt leitete eine interne Prüfung ein, nach deren Abschluss die Sachbearbeitenden zunächst zuständig blieben.

Daraufhin beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel den Einsatz der Mitarbeitenden bis zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis sowie die Antragsbefugnis mangels subjektiver Rechtsverletzung. Letztere könne aus § 17 Abs. 1 SGB X nicht resultieren, da diese Vorschrift laut Rechtsprechung und Literatur kein subjektives Ablehnungsrecht enthält.

Hiergegen legten die Eltern beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein mit der Forderung, dass § 17 SGB X aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes so grundrechtskonform auszulegen sei, dass eine überprüfbare Entscheidung vorläge.

Der Senat wies die Beschwerde mangels Anordnungsanspruchs zurück und bleibt damit bei seiner Einschätzung, dass sich aus § 17 Abs. 1 SGB X kein individuelles Ablehnungsrecht gegenüber Sachbearbeitern ergibt. Die Entscheidung über eine mögliche Befangenheit sei ein behördeninternes Organisationsmittel ohne eigenständige Außenwirkung. Deshalb ist eine isolierte Überprüfung der Befangenheit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Der Senat betont aber, dass eine Befangenheit im Rahmen der Anfechtung einer konkreten Sachentscheidung wie einer Jugendhilfemaßnahme als formeller Mangel geltend gemacht werden kann. Somit wird dem verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz insbesondere Art. 6 Abs. 2 und GG und Art. 19 Abs. 4 GG ohne ergänzende Auslegung von § 17 SGB X bereits Rechnung getragen.

VGH München, Beschluss v. 11.02.2026 – 12 CE 25.2236 - Bürgerservice

3. Publikationen

Arbeitshilfe zur Umsetzung von Frühintervention nach § 7 Konsumcannabisgesetz

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat am 4. März 2026 eine Arbeitshilfe zur Unterstützung der örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Frühintervention bei Cannabisauffälligkeiten Minderjähriger beschlossen.

Während durch das Konsumcannabisgesetz den Umgang mit Cannabis für Erwachsene teilweise legalisiert wurde, bleibt für Minderjährige weiterhin ein striktes Verbot bestehen. Das Gesetz sieht in § 7 vor, dass Polizei und Ordnungsbehörden das Jugendamt informieren, wenn bei Cannabisauffälligkeiten Minderjähriger gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Das Jugendamt hat dann eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen und unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Unterstützungsangebote in Anspruch genommen werden.

Die Arbeitshilfe gibt rechtliche Hinweise zum Konsumcannabisgesetz, beschreibt die Aufgaben der Akteure im Rahmen der Frühintervention, gibt praxisnahe Hinweise zur Förderung der Zusammenarbeit auf struktureller Ebene und schließt im Anhang mit hilfreichen Literaturhinweisen sowie Musterschreiben und Adressen.

Arbeitshilfe BAGLJÄ Konsumcannabisgesetz

Hinweise zur Durchführung von Konsultationsverfahren für Ferienfreizeiten

Das Bundesamt für Justiz hat ein Hinweisblatt zur Durchführung von Konsultationsverfahren für Ferienfreizeiten veröffentlicht.

Im Rahmen einer Staatenabfrage hat das Bundesamt für Justiz die Konsultationspflicht bei geplanten Ferienfreizeiten von Wohngruppen im Ausland während der Ferienzeit geklärt und in dem Hinweisblatt die Staaten aufgeführt, die bei Vorliegen konkret definierter Voraussetzungen eine Konsultation in Form der vorherigen Zustimmung zu Ferienfreizeiten von Wohngruppen nicht als notwendig ansehen.

Im Übrigen wird auf die international grundsätzlich bestehende allgemeine Konsultationspflicht sowie die Prüfung jedes Einzelfalls hingewiesen und im Falle von Aufenthalten, die nicht sämtliche der genannten Voraussetzungen erfüllen, dringend empfohlen, vorab die zwingend notwendige Konsultation durchzuführen.

Hinweise Durchführung Konsultationsverfahren

Zwangsverheiratung bekämpfen, Betroffene wirksam schützen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Handreichung Zwangsverheiratung bekämpfen - Betroffene wirksam schützen für die Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht. Die Publikation richtet sich insbesondere an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe und informiert über Erscheinungsformen von Zwangsverheiratung, die Situation betroffener junger Menschen sowie über rechtliche und praktische Handlungsmöglichkeiten.

Die Broschüre beschreibt Zwangsverheiratung als eine schwerwiegende Verletzung des Selbstbestimmungsrechts in einem zentralen Bereich persönlicher Lebensgestaltung. Betroffene befinden sich häufig in erheblichen Gefährdungslagen, die bis hin zu Gefahren für Leib und Leben reichen. Die Bedrohung geht dabei oftmals aus dem familiären Umfeld hervor. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass Zwangsverheiratungen in unterschiedlichen Formen auftreten können, etwa auch als religiöse oder traditionelle Eheschließungen ohne zivilrechtliche Wirkung.

Ein Schwerpunkt der Publikation liegt auf der Rolle der Kinder- und Jugendhilfe. Da ein großer Teil der Betroffenen minderjährig oder junge volljährige Personen sind, kommt Jugendämtern und anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eine zentrale Funktion beim Schutz und bei der Unterstützung zu. Die Handreichung erläutert in diesem Zusammenhang die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie mögliche Maßnahmen und Hilfen nach dem SGB VIII und anderen Sozialleistungssystemen. Darüber hinaus werden rechtliche Entwicklungen aufgegriffen, insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017. Die Broschüre enthält außerdem praxisorientierte Hinweise für Fachkräfte, etwa zur Einschätzung von Gefährdungslagen, zu Schutzmöglichkeiten für Betroffene sowie zur Zusammenarbeit verschiedener Hilfesysteme.

Zwangsverheiratung bekämpfen

Aktualisierter Ratgeber für Alleinerziehende

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hat eine neue Auflage seines Taschenbuchs für Alleinerziehende herausgegeben. Die aktuelle Auflage greift jüngste Entwicklungen im Familien- und Sozialrecht auf und bündelt wichtige Informationen für den Alltag von Einelternfamilien. Dabei werden soziale sowie rechtliche Herausforderungen verständlich erläutert.

Der Ratgeber folgt einem chronologischen Leitfaden, der Themen von der Schwangerschaft über das Sorgerecht bis hin zur Kinderbetreuung abdeckt. Zu verschiedenen Problemstellungen werden konkrete Handlungsschritte vorgeschlagen. In gesonderten Kapiteln finden sich spezielle Hilfestellungen für Alleinerziehende mit Kindern mit Behinderungen sowie für nichtdeutsche Einelternfamilien. Abschließend wird ausführlich auf Unterstützungs- und Beratungsstellen hingewiesen. Damit will das Buch Alleinerziehenden eine verlässliche Orientierungshilfe bieten und den Zugang zu passender Unterstützung erleichtern.

Alleinerziehend – Tipps und Informationen | Ausgabe 26 | 2026

Kinderrechte im Alltag: Mira Maus entdeckt die Kinderrechte

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention haben die Broschüre „Mira Maus entdeckt die Kinderrechte“ herausgegeben. Anhand von Alltagssituationen lernen Kinder ihre Rechte auf Gesundheit, Ruhe, Schutz vor Gewalt und Privatsphäre kennen und werden ermutigt, über ihre Gefühle zu sprechen. Übersichten und Interaktive Aufgaben helfen ihnen, eigene Grenzen wahrzunehmen, zu benennen und mit den Vorlesenden darüber in einen Dialog zu kommen.

Kinderrechte im Alltag

4. Veranstaltungen

Datenschutz im Jugendamt

Am 21. September 2026 bietet das LVR-Landesjugendamt eine ganztägige Online-Veranstaltung zum Datenschutz im Jugendamt an. Das Seminar gibt einen Einblick in die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Arbeit der Fachkräfte im Jugendamt. Dabei werden die unterschiedlichen Aufgaben betrachtet. Welche Sozialdaten dürfen überhaupt, wann, unter welchen Voraussetzungen erhoben und an wen weitergegeben werden? Wie ist mit Auskunftsersuchen von Polizeibehörden und anderen umzugehen? Anhand konkreter Praxisbeispiele werden die wichtigsten Rechtsfragen des Sozialdatenschutzes und der Datenschutzgrund-Verordnung für die Praxis des Jugendamts erläutert und dargestellt.

Schwerpunkte sind die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz im Jugendamt, die Datenerhebung und -weitergabe im jugendhilferechtlichen und familiengerichtlichen Verfahren, die Rechtsgrundlage für Erhebung, Weiterleitung und Verarbeitung von Sozialdaten, Auskunftsersuchen von Polizei, Gerichten, Staatsanwaltschaft, Aktenführung, Akteneinsicht, Beschlagnahme von Akten, Auskunfts- und Übermittlungspflichten des Jugendamts, Datenschutz und Kinderschutz, Umgang mit Datenschutzverletzungen, Rechte der betroffenen Personen sowie die aktuelle Rechtsprechung zum Sozialdatenschutz und Praxisbeispiele.

Referent ist Herr Guy Walther, stellv. Datenschutzbeauftragter der Stadt Frankfurt am Main sowie Autor und Dozent zum Datenschutz und Kinder- und Jugendhilferecht.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Veranstaltungskatalog

5. Akuelles

Neuer Erklärfilm - Die insoweit erfahrene Fachkraft

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat in Zusammenarbeit mit den beiden Landesjugendämtern LWL und LVR einen Erklärfilm zum Thema insoweit erfahrene Fachkraft erstellt. Der Beratungsanspruch gemäß § 8b SGB VIII ist gesetzlich verankert. In einfacher Form ist das Verfahren gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 4 KKG im Film erklärt.

Der Film richtet sich an die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe und andere Berufsgruppen, die im beruflichen oder nebenberuflichen Kontext mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Dieses kurze Video zeigt den Ratsuchenden, an wen sie sich wenden können, wenn sie sich Sorgen um einzelne Kinder oder Jugendliche machen. Es beschreibt über verständliche Illustrationen die Rolle und die Unterstützungsmöglichkeiten einer insoweit erfahrenen Fachkraft bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und der Planung des weiteren Vorgehens.

Der Erklärfilm kann als Ergänzung zum Flyer „Kinder wirksam schützen – Beratung bei Kindeswohlgefährdung“ genutzt werden und ermöglicht den Zielgruppen einen schnellen Zugang zum Beratungsangebot der insoweit erfahrenen Fachkraft. Das Video ist frei verfügbar und kann auf der Homepage des Jugendamtes verlinkt und mit den kommunalen Kontaktdaten hinterlegt werden.

Erklärfilm zur insoweit erfahrenen Fachkraft

Datenschutz

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie, 50663 Köln.

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Bildtext Regine Tintner
Telefon: 0221 809-4024
Telefax: 0221 8284-1312
E-Mail  regine.tintner@lvr.de

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 21.000 Beschäftigten für die 9,7 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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