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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Februar 2026

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Dezember 2025 ein Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Bundestag eingebracht. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll das Bürgergeldsystem zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet werden.

Die Änderungen betreffen auch Familien und Kinder. So senkt der Gesetzentwurf die Altersgrenze in der Zumutbarkeitsregelung für Erziehende. Künftig soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelhaft bereits ab Vollendung des ersten statt des dritten Lebensjahres des Kindes zumutbar sein, soweit die Betreuung sichergestellt ist.

Zudem führt der Entwurf eine neue Rechtsfolge nach drei aufeinander folgenden Meldeversäumnissen ein. Hieran knüpft der Entfall des Leistungsanspruchs ab dem Folgemonat an, verbunden mit einer Regelung, dass für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld ohne Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs erbracht wird, sofern keine Härtefallregelung greift. Die Begründung zum Gesetzentwurf weist darauf hin, dass Jobcenter in Fällen mit minderjährigen Kindern eng mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten sollen. Hierzu sollen die Jobcenter zur Datenübermittlung zum Schutz des Kindewohls an das Jugendamt befugt sein, so dass das Jugendamt das Gefährdungsrisiko einschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen oder auch das Familiengericht anrufen kann.

Der Gesetzentwurf richtet die neuen Rechtsfolgen an erwerbstätige Leistungsberechtigte. Da bereits junge Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr grundsätzlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, besteht die Möglichkeit, dass Sanktionen oder der Wegfall des Leistungsanspruchs Minderjährige direkt betreffen können.

Am 23. Februar 2026 findet eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag sieht eine Ergänzung des am 1. August 2026 in Kraft tretenden § 24 Absatz 4 SGB VIII vor. In einem neuen Satz 4 wird klargestellt, dass der Anspruch in den Schulferien auch als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Damit wird Ländern und Kommunen bei der Bereitstellung und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht und gleichzeitig das Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten ausgeschöpft.

Am 26. Januar 2026 fand eine Anhörung zum Gesetzentwurf statt, in der er bei den Sachverständigen überwiegend Zuspruch fand. Während der Anhörung wurde allerdings auch Umsetzungs- und Finanzierungsproblematiken hingewiesen.

Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes verfolgt das Ziel, Opfern häuslicher Gewalt den Übergang in ein unabhängiges Lebensumfeld zu erleichtern. Kern der Reform ist die Erweiterung des § 2 Gewaltschutzgesetz. Opfern von häuslicher Gewalt soll es künftig möglich sein, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses nicht mehr über den langwierigen Zivilrechtsweg geltend machen zu müssen, sondern stattdessen unmittelbar im Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt hierbei die Zustimmung des Täters, wodurch das Opfer das Mietverhältnis insgesamt gegenüber dem Vermieter kündigen kann. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und aufgrund der Endgültigkeit einer Wohnungskündigung ist die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung im Wege der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen.

Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 beschlossen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes in den Bundestag einzubringen.

Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Änderung des Kinderbildungsgesetzes

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach erfolgter Verbändeanhörung den Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) am 30. Januar 2026 in den Landtag eingebracht.

Der Gesetzentwurf greift die Linie des Referentenentwurfs auf. Relevante Anpassungen betreffen unter anderem das gestufte Inkrafttreten. § 54 Absatz 2 Nummer 5a, der den Belastungsausgleich bei Elternbeitragsfreiheit neu regelt, soll bereits am Tag nach Verkündung gelten. Die übrigen Reformteile folgen zum 1. August 2027. Zudem wird die Aufgabe der Fachberatung zur Sprachbildung in § 6 stärker als Träger-Fachberatung gefasst und die noch im Referentenentwurf vorgesehene Beendigung der Förderung für eingruppige Einrichtungen entfällt.

Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend überwiesen.

Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes

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2. Rechtsprechung

Zuständigkeit nach Vaterschaftsanerkennung

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 8. Januar 2026

Az. 2 LC 135/24

Nach einem Umzug der Mutter übernahm die Klägerin einen Hilfefall und führte die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für ein Kind aufgrund ihrer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestehenden Zuständigkeit fort. Im weiteren Verlauf erkannte der nicht im Zuständigkeitsbereich der Klägerin lebende Vater die Vaterschaft an und die Eltern gaben eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Anschließend verzog die Mutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Die Klägerin bat den Beklagten daraufhin unter Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII um Fallübernahme und begehrte Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 SGB VIII für die aufgrund ihrer fortdauernden Leistungsverpflichtung nach § 86c Abs. 1 SGB VIII entstandenen Kosten.

Nachdem der Beklagte sowohl die Fallübernahme als auch die Kostenerstattung ablehnte, erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, das der Klage stattgab. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung zurück. Durch den Umzug der Mutter in den Bereich der Klägerin sei diese zunächst gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuständig gewesen. Mit Anerkennung der Vaterschaft sei jedoch eine zuständigkeitsrechtliche Neubewertung erforderlich geworden. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII finde dabei jedoch nicht unmittelbar Anwendung, da bei Leistungsbeginn rechtlich kein Vater vorhanden gewesen sei, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt hätte abgestellt werden können. Insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu schließen sei. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei danach der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

Auch wenn die Mutter und der leibliche Vater ehemals zu Beginn der Hilfe in einer Wohngemeinschaft einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, scheide eine Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII aus. Da die Anerkennung der Vaterschaft für die Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers lediglich ex nunc wirke, sei der Vater zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns rechtlich noch nicht als Elternteil zu berücksichtigen gewesen. § 86 Abs. 5 SGB VIII setze voraus, dass zunächst eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestanden habe. Daran fehle es hier, da bei Leistungsbeginn rechtlich nur die Mutter als Elternteil zu berücksichtigen gewesen sei.

Umgangsverweigerung eines Kindes ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf Beeinflussung durch anderen Elternteil zurückzuführen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Januar 2026

Az. 7 UF 88/25

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben, durch die beiden Eltern das Sorgerecht entzogen wurde.

Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter, da dies dem Wohl der beiden Kinder in der hochstreitigen Trennungssituation am besten entspricht. Ein zuvor eingeholtes psychologisches Gutachten wird als unverwertbar eingestuft, weil es sich auf die wissenschaftlich umstrittene Hypothese des Parental Alienation Syndrome (PAS) stützte.

Der Senat stellt klar, dass eine bloße Umgangsverweigerung eines Kindes nicht automatisch auf eine Manipulation durch den betreuenden Elternteil hindeutet. Stattdessen betont das Gericht die Bedeutung des Kontinuitätsprinzips und des ausdrücklichen Kindeswillens, der im vorliegenden Fall für einen Verbleib im mütterlichen Haushalt sprach.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Januar 2026 - 7 UF 88/25

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3. Publikationen

Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII

Die fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes (Stand: Dezember 2025) erläutern die praktische Umsetzung des Tätigkeitsausschlusses vorbestrafter Personen gemäß § 72a SGB VIII.

Das Dokument dient als Leitfaden für Jugendämter und freie Träger, um den Kinderschutz durch die systematische Prüfung von erweiterten Führungszeugnissen zu stärken. Es definiert detaillierte Kriterien für die Einsichtnahme bei haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen basierend auf der Art und Intensität ihres Kontakts zu Minderjährigen. Zudem werden rechtliche Vorgaben zur Datenspeicherung, Gebührenbefreiung und dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern dargelegt. Enthaltene Mustervorlagen und Prüfschemata unterstützen die Verantwortlichen dabei, ein rechtssicheres Verfahren zur Sicherstellung der persönlichen Eignung von Personal zu etablieren. Insgesamt zielt die Arbeitshilfe darauf ab, Präventionsstandards im Kinderschutz zu vereinheitlichen und die Qualitätsentwicklung zu unterstützen.

Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII

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4. Veranstaltungen

Datenschutz im Jugendamt

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 24. März 2026 ein ganztägiges Online-Seminar zum Datenschutz im Jugendamt an.

Das Seminar gibt einen Einblick in die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Arbeit der Fachkräfte im Jugendamt. Dabei werden die unterschiedlichen Aufgaben betrachtet. Welche Sozialdaten dürfen überhaupt, wann, unter welchen Voraussetzungen erhoben und an wen weitergegeben werden? Wie ist mir Auskunftsersuchen von Polizeibehörden und anderen umzugehen? Anhand konkreter Praxisbeispiele werden die wichtigsten Rechtsfragen des Sozialdatenschutzes und der DS-GVO für die Praxis des Jugendamts erläutert und dargestellt.

Schwerpunkte werden die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz im Jugendamt (DS-GVO, SGB VIII, SGB X) sein, die Datenerhebung und -weitergabe im jugendhilferechtlichen und familiengerichtlichen Verfahren, die Rechtsgrundlage für Erhebung, Weiterleitung und Verarbeitung von Sozialdaten sowie das Auskunftsersuchen von Polizei, Gerichten, Staatsanwaltschaft. Zudem beleuchtet der Referent die Themen Aktenführung, Akteneinsicht, Beschlagnahme von Akten, Auskunfts- und Übermittlungspflichten des Jugendamts, Datenschutz und Kinderschutz, Umgang mit Datenschutzverletzungen, Rechte der betroffenen Personen und die aktuelle Rechtsprechung zum Sozialdatenschutz sowie Praxisbeispiele.

Referent ist Herr Guy Walther, stellvertretender Datenschutzbeauftragter der Stadt Frankfurt am Main und Autor und Dozent zum Datenschutz- und Kinder- und Jugendhilferecht.

Anmeldung zur Fortbildung

5. Akuelles

Erste unabhängige Beauftragte für Kinderschutz und Kinderrechte in NRW

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im Benehmen mit dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen Petra Ladenburger für eine Amtszeit von fünf Jahren zur Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte bestellt. Diese neue Position geht auf das weiterentwickelte Landeskinderschutzgesetz zurück.

In Ihrer Funktion agiert sie unabhängig und weisungsungebunden. Zu ihren zentralen Aufgaben gehören die Vernetzung von Akteuren, die Vermittlung von Hilfsangeboten sowie die Schaffung von Beteiligungsformaten für Kinder und Jugendliche. Ziel ist es, Kindern in Nordrhein-Westfalen eine starke Stimme zu verleihen und den Kinderschutz durch fachliche Expertise und Sensibilisierung strukturell zu stärken. Ladenburger hat ihr Amt am 18. Februar 2026 angetreten.

Mitteilung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Bestellung von Frau Ladenburger

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie, 50663 Köln.

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