Weitergewährung von Volljährigenhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 23. März 2026
Az. 1 M 106/26 OVG
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald befasst sich mit der Weitergewährung von Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe für eine junge Erwachsene über ihr 21. Lebensjahr hinaus.
Das Gericht entschied im Wege der einstweiligen Anordnung, dass der Träger der Jugendhilfe vorläufig verpflichtet bleibt, die Kosten für eine stationäre Unterbringung zu tragen, obwohl die Altersgrenze bereits überschritten war. Die Richter begründeten dies mit dem seit dem KJSG im Jahr 2021 geänderten Prüfungsmaßstab des § 41 SGB VIII. Anstelle einer Erfolgsprognose rückt nun eine Gefährdungseinschätzung in den Fokus. Die Hilfe muss fortgesetzt werden, wenn deren Beendigung erreichte Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung gefährden würde.
Im konkreten Fall drohten bei einem Abbruch der Betreuung in der stationären Jugendhilfeeinrichtung depressive Dekompensationen, Rückfälle in dysfunktionale Essmuster und das Scheitern der Ausbildung. Da diese Prozesse auf Kontinuität angewiesen sind, bejahte das Gericht einen „begründeten Einzelfall“. Somit muss die Hilfe zur Eingliederung fortgesetzt werden, um eine Rückkehr in instabile Lebensmuster zu verhindern. Das Gericht betonte jedoch die zeitliche Befristung und die notwendige Vorbereitung auf die Erwachsenenhilfe.
OVG Greifswald, Beschluss vom 23. März 2026, 1 M 106/26 OVG
Vorliegen einer Durchsuchung bei Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Inobhutnahme
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2026
Az. 6 N 4/26
Im erstinstanzlichen Verfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Betreten seiner Wohnung sowie das Fertigen und Übermitteln von Bildaufnahmen von deren Räumlichkeiten durch die Mitarbeitenden des Jugendamtes des Bezirksamts Mitte von Berlin unter Hinzuziehung der Polizei rechtswidrig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte entschieden, dass es sich insoweit nicht um eine mangels richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrige Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG gehandelt habe.
Das Oberverwaltungsericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt.
Das Gericht betonte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass es grundsätzlich eine Durchsuchung darstelle, wenn Vollstreckungsorgane eine Wohnung betreten, um dem Wohnungsinhaber ein Kind gegen seinen Willen wegzunehmen. Zielrichtung jeder Durchsuchung sei jedoch, planmäßig etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften. Das Vorliegen einer Durchsuchung sei daher zu verneinen, wenn der direkte Zugriff auf die zu ergreifende Person möglich sei, weil der Aufenthaltsort von vornherein bekannt bzw. von außen sichtbar sei.
Ferner stellte das Gericht fest, dass das Fertigen von Bildaufnahmen in der Wohnung des Klägers und deren Weitergabe an das zuständige Jugendamt bzw. an Gerichte eine gemäß § 62 Abs. 1 SGB VIII zulässige Erhebung von Sozialdaten darstelle, soweit sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sei. In dem entschiedenen Fall habe dies der Dokumentation der Inobhutnahme im Hinblick auf die angenommene Kindeswohlgefährdung und zur Übermittlung an das Familiengericht wegen eines Antrags auf rückwirkenden Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Entzug der elterlichen Sorge und damit insgesamt der Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes gedient.
Datenübermittlung an das Familiengericht ohne elterliche Einwilligung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 4. März 2026
Az. 1 LA 157/25
In diesem Beschluss weist das Oberverwaltungsgericht Bremen den Antrag einer Mutter auf Zulassung der Berufung zurück, die sich gegen die Datenübermittlung durch eine Schule und das Jugendamt gewehrt hatte.
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe an das Familiengericht, da gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorlagen. Gemäß dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) durfte eine vorherige Erörterung der Schule mit der Mutter entfallen, um den Schutz des Kindes nicht zu gefährden, § 4 Absatz 3 KKG. Da der staatliche Schutzauftrag des Jugendamtes bei einer drohenden Gefährdung Vorrang vor dem Datenschutz und den Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten haben kann, war das Jugendamt gemäß § 65 Absatz 1 SGB VIII ebenso befugt, die Daten an das Familiengericht weiterzugeben. Auch die Datenschutzgrundverordnung steht dem nicht entgegen, da nach Artikel 6 Absatz 1 DGSVO die Datenverarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Pflichten sowie zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Kindes rechtmäßig ist.
Zudem sah das Gericht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt wurde.
Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 4. März 2026, 1 LA 157/25
Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII bei teilweisem Entzug der Personensorge
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 11. Februar 2026
Az. 15 A 117/22
Aufgrund seiner gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehenden Zuständigkeit gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege und Erziehungsbeistandschaft.
Nach dem Umzug der Mutter in den Bereich der Beklagten machte der Kläger gegenüber der Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII geltend. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies darauf, dass aufgrund einer Vormundschaft keine Personensorge mehr bei der zu Hilfebeginn allein personensorgeberechtigten Mutter liege und daher § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Anwendung finde.
Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig.
Das Verwaltungsgericht gibt der Klage teilweise statt. Durch den Umzug der Mutter verlagere sich die örtliche Zuständigkeit ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auf die Beklagte, da die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten und die Mutter weiterhin der maßgebliche personensorgeberechtigte Elternteil gewesen sei.
Eine vollständige Entziehung der Personensorge habe nicht vorgelegen. Maßgeblich sei insoweit allein der Tenor der familiengerichtlichen Beschlüsse, durch die lediglich einzelne Teilbereiche der Personensorge entzogen worden seien. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII finde ausdrücklich auch dann Anwendung, wenn dem Elternteil nur einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen worden seien. Die Bestellung eines Vormunds ändere daran nichts, solange nicht die gesamte Personensorge entzogen worden sei.
Der Anspruch nach § 89a Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sei jedoch teilweise nach § 113 SGB X verjährt, sodass die Klage nur insoweit Erfolg habe. Die Verjährung sei nicht durch Verhandlungen zwischen den Beteiligten gehemmt worden, da die Beklagte die Forderung frühzeitig und eindeutig abgelehnt habe.
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