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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe April 2026

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

Der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe sieht eine umfassende Reform der Kinder- und Jugendhilfe vor. Zentrales Element ist die Zusammenführung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII, um Hilfen aus einer Hand zu ermöglichen. Hierzu werden die bisher im SGB IX verankerten Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen in das SGB VIII überführt.

Neben der Förderung von Inklusion und Chancengleichheit sieht der Gesetzentwurf unter anderem die Einführung einer infrastrukturellen Bildungsassistenz, Änderungen zum Kostenheranziehungsverfahren sowie zum Schutz von Pflegekindern vor. Insgesamt soll die Reform die Funktionsfähigkeit der Jugendhilfe sichern und die gesellschaftliche Teilhabe aller jungen Menschen verbessern.

Die Bundesländer können regeln, dass überörtliche Träger oder andere Körperschaften für die Eingliederungshilfe zuständig bleiben, müssen dann aber eine ortsnahe Aufgabenwahrnehmung und enge Kooperation mit dem örtlichen Jugendamt sicherstellen.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Der Referentenentwurf liegt aktuell den Verbänden, Fachkreisen und Ländern zur Stellungnahme vor.

Referentenentwurf zum 1. KJHSRG

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2. Rechtsprechung

Weitergewährung von Volljährigenhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus

Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 23. März 2026

Az. 1 M 106/26 OVG

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald befasst sich mit der Weitergewährung von Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe für eine junge Erwachsene über ihr 21. Lebensjahr hinaus.

Das Gericht entschied im Wege der einstweiligen Anordnung, dass der Träger der Jugendhilfe vorläufig verpflichtet bleibt, die Kosten für eine stationäre Unterbringung zu tragen, obwohl die Altersgrenze bereits überschritten war. Die Richter begründeten dies mit dem seit dem KJSG im Jahr 2021 geänderten Prüfungsmaßstab des § 41 SGB VIII. Anstelle einer Erfolgsprognose rückt nun eine Gefährdungseinschätzung in den Fokus. Die Hilfe muss fortgesetzt werden, wenn deren Beendigung erreichte Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung gefährden würde.

Im konkreten Fall drohten bei einem Abbruch der Betreuung in der stationären Jugendhilfeeinrichtung depressive Dekompensationen, Rückfälle in dysfunktionale Essmuster und das Scheitern der Ausbildung. Da diese Prozesse auf Kontinuität angewiesen sind, bejahte das Gericht einen „begründeten Einzelfall“. Somit muss die Hilfe zur Eingliederung fortgesetzt werden, um eine Rückkehr in instabile Lebensmuster zu verhindern. Das Gericht betonte jedoch die zeitliche Befristung und die notwendige Vorbereitung auf die Erwachsenenhilfe.

OVG Greifswald, Beschluss vom 23. März 2026, 1 M 106/26 OVG

Vorliegen einer Durchsuchung bei Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Inobhutnahme

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2026

Az. 6 N 4/26

Im erstinstanzlichen Verfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Betreten seiner Wohnung sowie das Fertigen und Übermitteln von Bildaufnahmen von deren Räumlichkeiten durch die Mitarbeitenden des Jugendamtes des Bezirksamts Mitte von Berlin unter Hinzuziehung der Polizei rechtswidrig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte entschieden, dass es sich insoweit nicht um eine mangels richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrige Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG gehandelt habe.

Das Oberverwaltungsericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt.

Das Gericht betonte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass es grundsätzlich eine Durchsuchung darstelle, wenn Vollstreckungsorgane eine Wohnung betreten, um dem Wohnungsinhaber ein Kind gegen seinen Willen wegzunehmen. Zielrichtung jeder Durchsuchung sei jedoch, planmäßig etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften. Das Vorliegen einer Durchsuchung sei daher zu verneinen, wenn der direkte Zugriff auf die zu ergreifende Person möglich sei, weil der Aufenthaltsort von vornherein bekannt bzw. von außen sichtbar sei.

Ferner stellte das Gericht fest, dass das Fertigen von Bildaufnahmen in der Wohnung des Klägers und deren Weitergabe an das zuständige Jugendamt bzw. an Gerichte eine gemäß § 62 Abs. 1 SGB VIII zulässige Erhebung von Sozialdaten darstelle, soweit sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sei. In dem entschiedenen Fall habe dies der Dokumentation der Inobhutnahme im Hinblick auf die angenommene Kindeswohlgefährdung und zur Übermittlung an das Familiengericht wegen eines Antrags auf rückwirkenden Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Entzug der elterlichen Sorge und damit insgesamt der Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes gedient.

Datenübermittlung an das Familiengericht ohne elterliche Einwilligung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 4. März 2026

Az. 1 LA 157/25

In diesem Beschluss weist das Oberverwaltungsgericht Bremen den Antrag einer Mutter auf Zulassung der Berufung zurück, die sich gegen die Datenübermittlung durch eine Schule und das Jugendamt gewehrt hatte.

Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe an das Familiengericht, da gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorlagen. Gemäß dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) durfte eine vorherige Erörterung der Schule mit der Mutter entfallen, um den Schutz des Kindes nicht zu gefährden, § 4 Absatz 3 KKG. Da der staatliche Schutzauftrag des Jugendamtes bei einer drohenden Gefährdung Vorrang vor dem Datenschutz und den Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten haben kann, war das Jugendamt gemäß § 65 Absatz 1 SGB VIII ebenso befugt, die Daten an das Familiengericht weiterzugeben. Auch die Datenschutzgrundverordnung steht dem nicht entgegen, da nach Artikel 6 Absatz 1 DGSVO die Datenverarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Pflichten sowie zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Kindes rechtmäßig ist.

Zudem sah das Gericht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt wurde.

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 4. März 2026, 1 LA 157/25

Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII bei teilweisem Entzug der Personensorge

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 11. Februar 2026

Az. 15 A 117/22

Aufgrund seiner gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehenden Zuständigkeit gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege und Erziehungsbeistandschaft.

Nach dem Umzug der Mutter in den Bereich der Beklagten machte der Kläger gegenüber der Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII geltend. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies darauf, dass aufgrund einer Vormundschaft keine Personensorge mehr bei der zu Hilfebeginn allein personensorgeberechtigten Mutter liege und daher § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Anwendung finde.

Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig.

Das Verwaltungsgericht gibt der Klage teilweise statt. Durch den Umzug der Mutter verlagere sich die örtliche Zuständigkeit ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auf die Beklagte, da die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten und die Mutter weiterhin der maßgebliche personensorgeberechtigte Elternteil gewesen sei.

Eine vollständige Entziehung der Personensorge habe nicht vorgelegen. Maßgeblich sei insoweit allein der Tenor der familiengerichtlichen Beschlüsse, durch die lediglich einzelne Teilbereiche der Personensorge entzogen worden seien. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII finde ausdrücklich auch dann Anwendung, wenn dem Elternteil nur einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen worden seien. Die Bestellung eines Vormunds ändere daran nichts, solange nicht die gesamte Personensorge entzogen worden sei.

Der Anspruch nach § 89a Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sei jedoch teilweise nach § 113 SGB X verjährt, sodass die Klage nur insoweit Erfolg habe. Die Verjährung sei nicht durch Verhandlungen zwischen den Beteiligten gehemmt worden, da die Beklagte die Forderung frühzeitig und eindeutig abgelehnt habe.

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3. Publikationen

Antwort auf Kleine Anfrage zu Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche

Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag hat die Bundesregierung geantwortet, dass der Meinungsbildungsprozess zu einem möglichen Social Media Verbot für Kinder und Jugendliche innerhalb der Regierung noch nicht abgeschlossen sei. Ziel sei es, Kinder und Jugendliche zu befähigen, altersangemessen digitale Angebote sicher, selbstbestimmt und verantwortungsvoll zu nutzen. Eine unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ erarbeite unter Beteiligung von Jugendlichen Handlungsempfehlungen, welche im Sommer 2026 erwartet würden.

Antwort Kleine Anfrage Social-Media-Verbot

Das erweiterte Erziehungsprivileg – Jugendschutzrelevante Medien in der Kinder- und Jugendarbeit rechtssicher einsetzen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. hat einen Leitfaden für alle entwickelt, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind und Medieninhalte kompetent, reflektiert und rechtssicher einsetzen möchten. Im Mittelpunkt steht das sogenannte erweiterte Erziehungsprivileg des Jugendschutzgesetzes. Dieses eröffnet Fachkräften die Möglichkeit, auch jugendschutzrelevante Medien gezielt in der pädagogischen Arbeit einzusetzen, sofern das Einverständnis der Personensorgeberechtigten vorliegt. Es wird erläutert, was erlaubt ist, wo rechtliche Grenzen verlaufen und welche Aspekte in der praktischen Umsetzung zu beachten sind.

Neben der Erläuterung der rechtlichen Grundlagen bietet die Broschüre eine Checkliste als Unterstützung im Arbeitsalltag sowie eine kompakte Übersicht, die die Rechte und Handlungsspielräume von Eltern und Fachkräften zusammenfasst.

Leitfaden der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V.

Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e.V. zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat am 25. März 2026 eine Handlungsempfehlung zur praktischen Umsetzung des neuen Gewalthilfegesetz verabschiedet.

Das Gesetz schafft einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für Kinder und Jugendliche und erkennt das Miterleben von Gewalt ausdrücklich als eigene Gewalterfahrung an. Während die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII vorrangig bleibt, schließt der neue Anspruch bestehende Versorgungslücken. Die bedarfsgerechte Ausgestaltung berücksichtigt zudem intersektionale Faktoren wie Behinderungen oder Fluchterfahrung.

Diese Empfehlungen dienen als orientierender Leitfaden, um bestehende Versorgungslücken bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zu schließen. Gefordert wird dafür der Ausbau von Beratungsstellen und Schutzräumen, eine bedarfsgerechte Finanzierung durch Bund und Länder sowie ein diskriminierungsfreier Zugang, insbesondere für vulnerable Gruppen. Zudem benennen die Empfehlungen Standards für Prävention, Datenschutz und länderübergreifende Kooperation. Der Sicherstellungsauftrag der Länder greift ab 1. Januar 2027, der einklagbare Rechtsanspruch ab 1. Januar 2032.

Empfehlungen zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes

Kinderrechte als Maßstab der Social-Media-Debatte

Das Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention hat eine Stellungnahme im Rahmen der Debatte zu Altersgrenzen für Social Media veröffentlicht. Hierin fordert das Netzwerk, Maßnahmen zum Schutz von Kindern müssten auch ihre Rechte auf Förderung und Teilhabe berücksichtigen und an den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit ausgerichtet sein. Pauschale Altersgrenzen seien nicht das mildeste wirksame Mittel, solange weniger einschneidende Schutzmaßnahmen noch nicht konsequent umgesetzt seien. Zudem sei ein Verbot nicht angemessen, anstelle der Einschränkung von Teilhabe- und Informationsrechten von Kindern- und Jugendlichen sollten vielmehr die Verantwortlichen reguliert oder belangt werden.

Eine vollständige kinderrechtliche Herleitung der Position des Netzwerkes zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention wird am Ende der Stellungnahme verlinkt.

Kinderrechte als Maßstab der Social Media Debatte

Arbeitshilfe zu gerichtlichen Verfahren und Frauengewaltschutz

Der Frauenhauskoordinierung e.V. hat die Arbeitshilfe „Gerichtliche Verfahren & Frauengewaltschutz – Was Fachkräfte zu Gewaltschutz, Familienrecht und Kinderschutz bei häuslicher Gewalt wissen sollten“ herausgegeben. Die Publikation richtet sich an Fachkräfte im Frauengewaltschutz und bietet eine verständliche Aufarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen und des praxisrelevanten Grundlagenwissens zu familiengerichtlichen Verfahren.

Sie beinhaltet allgemeine Hinweise zu gerichtlichen Verfahren, gibt einen Überblick über das Gewaltschutzgesetz und thematisiert das Sorge- und Umgangsrecht sowie den Kinderschutz. Abschließend werden Muster und weitere Materialien für die Praxis bereitgestellt.

Arbeitshilfe zu gerichtlichen Verfahren und Frauengewaltschutz

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4. Veranstaltungen

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 16. Juli 2026 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aus dem Einzugsbereich des LVR-Landesjugendamtes.

Referentin wird Frau Diane Eschelbach sein, die als Juristin und freie Referentin für Kinder- und Jugendhilfe sowie als Gutachterin für das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) tätig ist.

Sozialverwaltungsverfahrenrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Datenschutz im Jugendamt

Am 21. September 2026 bietet das LVR-Landesjugendamt eine ganztägige Online-Veranstaltung zum Datenschutz im Jugendamt an. Das Seminar gibt einen Einblick in die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Arbeit der Fachkräfte im Jugendamt. Dabei werden die unterschiedlichen Aufgaben betrachtet. Welche Sozialdaten dürfen überhaupt, wann, unter welchen Voraussetzungen erhoben und an wen weitergegeben werden? Wie ist mit Auskunftsersuchen von Polizeibehörden und anderen umzugehen? Anhand konkreter Praxisbeispiele werden die wichtigsten Rechtsfragen des Sozialdatenschutzes und der Datenschutzgrund-Verordnung für die Praxis des Jugendamts erläutert und dargestellt.

Schwerpunkte sind die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz im Jugendamt, die Datenerhebung und -weitergabe im jugendhilferechtlichen und familiengerichtlichen Verfahren, die Rechtsgrundlage für Erhebung, Weiterleitung und Verarbeitung von Sozialdaten, Auskunftsersuchen von Polizei, Gerichten, Staatsanwaltschaft, Aktenführung, Akteneinsicht, Beschlagnahme von Akten, Auskunfts- und Übermittlungspflichten des Jugendamts, Datenschutz und Kinderschutz, Umgang mit Datenschutzverletzungen, Rechte der betroffenen Personen sowie die aktuelle Rechtsprechung zum Sozialdatenschutz und Praxisbeispiele.

Referent ist Herr Guy Walther, stellvertretender Datenschutzbeauftragter der Stadt Frankfurt am Main sowie Autor und Dozent zum Datenschutz und Kinder- und Jugendhilferecht.

Datenschutz im Jugendamt

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