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09. März 2018 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe März 2018
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
3. Rechtsprechung
4. Neue Publikationen
5. Termine
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten

Nachdem der Bundestag am 1. Februar 2018 den Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs zu Menschen mit subsidiärem Schutz (BT-Drs. 19/586) verabschiedet hat, hat der Bundesrat diesen Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 2. März 2018 gebilligt (BR-Drs. 31/18).

Danach bleibt der Familiennachzug bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, ausgesetzt. Ab August 2018 können Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt werden. Monatlich ist ein Kontingent von 1.000 Aufenthaltserlaubnissen vorgesehen. Die bisher geltende Härtefallregelung der §§ 22, 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) soll weiterhin anwendbar sein. Detaillierte Regelungen sollen in einem weiteren Bundesgesetz getroffen werden.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt es in Kraft.

Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung

Zur Beschleunigung von Asylverfahren sprechen sich die Bundesländer Hamburg, Berlin, Brandenburg und Bremen für eine Änderung des Asylgesetzes aus (BR-Drs. 51/18). Aktuell sind Rechtsmittel zu den Oberverwaltungsgerichten nur selten zulässig. Durch eine Änderung sollen Oberverwaltungsgerichte zukünftig Leitentscheidungen treffen können, auf die sich die Verwaltungsgerichte berufen können.

Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen.

Neuer Straftatbestand „Digitaler Hausfriedensbruch“

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 2. März 2018 einen Gesetzesentwurf zur wirksameren Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (BR-Drs. 47/18). Durch Einfügung eines neuen § 202e Strafgesetzbuch (StGB) soll die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe gestellt werden. Danach soll sich eine Person strafbar machen, die unbefugt sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft, ein solches System in Gebrauch nimmt oder in diesem System einen Datenverarbeitungsvorgang oder informationstechnischen Ablauf beeinflusst oder in Gang setzt, sofern diese Tat geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.

Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf bereits in der vergangenen Legislaturperiode beim Deutschen Bundestag eingebracht (BR-Drs. 338/16). Die Beratungen dort waren jedoch mit Ablauf der Wahlperiode nicht abgeschlossen, sodass der Gesetzesentwurf der Diskontinuität unterfallen ist und nunmehr erneut durch den Bundesrat eingebracht wird.

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an Europarecht – NRWDSAnpUG-EU

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)] gilt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar für alle EU-Mitgliedsstaaten. Zusätzlich ist die europäische Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/680) ab dem 6. Mai 2018 umzusetzen. Daher muss auch das nordrhein-westfälische Datenschutzrecht angepasst werden. Hierauf hat die Landesregierung mit dem Gesetzesentwurf zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Nordrhein-Westfälisches Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – NRWDSAnpUG-EU) reagiert (LT-Drs. 17/1981).

Er enthält in Artikel 1 die vollkommene Neugestaltung des nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetzes. Das DSG NRW wird, aufgrund der unmittelbaren Wirkung der DSGVO und des Anwendungsvorrangs des Unionsrecht, zukünftig nur noch die Regelungen der DSGVO ergänzen, wo diese Regelungsaufträge oder –spielräume zulässt. Das neue DSG NRW enthält gemeinsame Bestimmungen für den Regelungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere zur Sicherstellung des Datenschutzes und zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von allen öffentlichen Stellen zu beachten sind. Es regelt Durchführungsbestimmungen zur DSGVO, insbesondere zur Beschränkung der Rechte betroffener Personen sowie zu den Pflichten des Verantwortlichen. Außerdem enthält es abweichende Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte oder Behörden der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.

In Artikel 2 bis 10 sind die Anpassungen weiterer bereichsspezifischer Datenschutzbestimmungen enthalten.

Die erste Lesung hat am 1. März 2018 stattgefunden. Anschließend wurde der Gesetzesentwurf an Fachausschüsse überwiesen.

Landesregierung verabschiedet Kinder- und Jugendförderplan

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 6. Februar 2018 den Kinder- und Jugendförderplan für die Jahre 2018 bis 2022 verabschiedet. Die finanziellen Mittel werden um zehn Prozent von 109 auf 120 Millionen Euro erhöht. Darüber hinaus ist ab dem Haushaltsjahr 2019 eine jährliche Dynamisierung vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung.

Erlass zur Weiterentwicklung der Offenen Ganztagsschule (OGS)

Per Runderlass vom 16. Februar 2018 des Ministeriums für Schule und Bildung stellt dieses klar, dass Schüler während des offenen Ganztags an regelmäßigen außerschulischen Bildungsangeboten und am herkunftssprachlichen Unterricht teilnehmen können. Darüber hinaus werden die Fördersätze ab dem 1. August 2018 um insgesamt sechs Prozent erhöht.

Sie finden den Erlass auf der Seite des Ministeriums.

Förderung von Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereichs

Mit sofortiger Wirkung tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereichs des Landes NRW vom 8. Juli 2015 außer Kraft. Die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen erfolgt zukünftig als fachbezogene Pauschale.

Den Erlass des MKFFI vom 19. Februar 2018 finden Sie hier.

Förderung neuer Familienzentren nach § 21 Abs. 7 KiBiz

Im Kita-Jahr 2018/2019 plant die Landesregierung, bis zu 150 neue Familienzentren zu fördern. Dabei hat sie die Verteilung der Kontingente weiterentwickelt und berücksichtigt nunmehr auch soziale und demographische Bedarfslagen anhand der Kriterien „Kinder unter sieben Jahren“ sowie „SGB II Regelleistungsberechtigte Kinder unter sieben Jahren“.

Den Erlass des MKFFI finden Sie hier.

3. Rechtsprechung

Zulässigkeit sorgerechtlicher Maßnahmen vor Geburt eines Kindes

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2017

Az. 1 UF 95/17

Die werdende Mutter hat bereits vier Kinder. Sie leidet an paranoider Schizophrenie und steht unter rechtlicher Betreuung. Im Rahmen der Schwangerschaft trat ein Schwangerschaftsdiabetes auf, den sie nicht in gebotener Weise behandeln ließ.

Das zuständige Amtsgericht bestellte eine Verfahrensbeiständin für das ungeborene Kind und hörte die Eltern an. Nach Erörterung in einem Termin Ende März entzog sie den Eltern die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung und bestellte das Jugendamt zum Vormund.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde.

Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde im Wesentlichen statt. Zwar könne bereits vor Geburt ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und Termin nach § 157 FamFG durchgeführt werden. Der Entzug der elterlichen Sorge könne nicht vor der Geburt erfolgen, da die elterliche Sorge erst mit Geburt entstehe und erst dann ausgeübt werden könne. Auch ein vorgeburtlicher Sorgerechtsentzug, der erst mit der Geburt wirksam wird, sei unzulässig, da es sich um eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Vorratsentscheidung handeln würde.

Der Schutz des Kindes sei unmittelbar nach der Geburt gegebenenfalls nach §§ 8a, 42 SGB VIII zu gewährleisten.

Sie finden den Beschluss hier.

Inobhutnahme eines noch ungeborenen Kindes

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2017

Az. 7 K 18365/17

Die Antragsteller sind Eltern von zwei gemeinsamen Kindern. Die Antragstellerin zu 1 ist darüber hinaus Mutter zweier weiterer Kinder. Sie leidet unter einer Intelligenzminderung und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, weshalb sie mehrfach in stationärer Behandlung war. Der Antragsteller zu 2 ist geistig behindert, leidet unter einer starken Sehbehinderung und ist motorisch eingeschränkt. Keins der vier Kinder lebt bei den Antragstellern. Maßnahmen der Eingliederungshilfe und Leistungen in Mutter-Kind-Einrichtungen blieben erfolglos.

Ende Januar 2018 erwartete die Antragstellerin zu 1 ihr fünftes Kind. Vor Geburt des Kindes teilte sie in einem Gespräch mit der Hebamme und dem zuständigen Jugendamt mit, das Kind mit Hilfe der Hebamme, der Eltern des Kindsvaters sowie von Bekannten versorgen zu wollen. Die Jugendamtsmitarbeiter hielten eine lückenlose Betreuung der Familie für unabdingbar. Jedoch hätten Einrichtungen die Aufnahme der Antragsteller abgelehnt. Daher sah das Jugendamt keine andere Möglichkeit, als das Kind nach der Geburt in Obhut zu nehmen und eine familiengerichtliche Klärung herbeizuführen.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wenden sich die Antragsteller gegen die beabsichtigte Inobhutnahme des noch ungeborenen Kindes.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag abgelehnt.

Der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht sei eröffnet, da die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen sei. Die in § 42 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII geregelte Sonderzuweisung an die Familiengerichte greife nicht, da das Familiengericht nicht die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme prüfe, sondern über die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme entscheide.

Allerdings dürfte die beabsichtigte Inobhutnahme des noch ungeborenen Kindes rechtmäßig sein. Aufgrund der Erfahrungen mit der Betreuung und Versorgung der vier älteren Kinder sei eine dringende Gefahr für das Kindeswohl des ungeborenen Kindes anzunehmen.

Darüber hinaus sei es unmöglich, die familiengerichtliche Entscheidung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII rechtzeitig herbeizuführen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Antrag rechtzeitig beim Familiengericht gestellt werden könne. Maßgeblich sei viel mehr, ob die Entscheidung des Familiengerichts rechtzeitig erfolgen könne. Die Entscheidung des Familiengerichts könne jedoch nicht vor Geburt des Kindes ergehen, da das Sorgerecht erst mit Geburt des Kindes entstehe.

Sie finden den Beschluss hier.

Klage gegen Festschreibung von Mindeststandards in einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII

Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 4. Oktober 2017

Az. 12 ZB 17.1508

Der Kläger, ein in der Jugendhilfe überregional tätiger eingetragener Verein, beabsichtigte, den Betrieb eines „Schutzhauses“ zur Inobhutnahme von Kindern im Alter von 6 bis 12 Jahren aufzunehmen. Hierzu beantragte er die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Dem Antrag fügte der Kläger seine Konzeption zum Betrieb der Einrichtung bei. Diese wies den von ihm ermittelten Planstellenbedarf auf Basis seines Konzeptes einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte („wacher Nachtdienst“) aus.

Auf seinen Antrag hin wurde dem Kläger die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt. In den „Nebenbestimmungen“ zur Genehmigung legte die Behörde eine Mindestpersonalausstattung für die Einrichtung fest, die hinter dem vom Kläger errechneten Planstellenbedarf zurückblieb. Dies insbesondere deshalb, weil die Behörde ihrer Planstellenberechnung nur einen nächtlichen Bereitschaftsdienst anstelle des vom Kläger vorgesehenen „wachen Nachtdienstes“ zugrunde legte.

Im Wege der Verpflichtungsklage erstrebte der Kläger daraufhin die Erteilung einer Betriebserlaubnis in der von ihm beantragten Form.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof München mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung rechtskräftig abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat aus, dem Kläger fehle in Anbetracht der ihm bereits erteilten Betriebserlaubnis ein Rechtsschutzbedürfnis. Er erstrebe eine Erlaubnis, die er bereits besitze. Die Abweichung der Festsetzungen zum Planstellenbedarf von seinem Antrag habe nicht zur Folge, dass der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Betriebserlaubnis teilweise abgelehnt oder nicht beschieden hätte. Die Festsetzungen legten vielmehr lediglich den Mindeststandard fest, den der Betreiber nicht unterschreiten dürfe. Eine Inbetriebnahme des Schutzhauses mit einer höheren Personalstärke – wie vom Kläger vorgesehen - sei auf Grundlage der Betriebserlaubnis ohne weiteres erlaubt und möglich.

Der Senat führte weiter aus, der Kläger könne eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Festschreibung eines bestimmten Mindeststandards, der für die Gewährleistung des Kindeswohls in einer Einrichtung erforderlich ist, mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO erreichen. Insoweit bestehe zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Einrichtungsträger ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Angesichts der tatsächlichen Bedeutung der „Mindeststandards“ für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 78a SGB VIII sowie dem nachvollziehbaren Interesse des Klägers an einer sachlich zutreffenden Beschreibung der Grenze zur Kindeswohlgefährdung besäße der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse.

Sie finden das Urteil hier.

Örtliche Zuständigkeit für eine Hilfe nach §§ 27ff SGB VIII im Anschluss an eine Hilfe nach § 19 SGB VIII

Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2017

Az. 6 A 45/17

Seitens der Beklagten erhielt die Klägerin bis zum 3. Januar 2016 Hilfe nach § 19 SGB VIII im Salzlandkreis.

Am 15. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihre Tochter die Gewährung von Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII und verzog zum 4. Januar 2016 in den Landkreis Mansfeld- Südharz in eine Einrichtung eines Berufsbildungswerkes.

Der Beklagte sandte den Antrag an den Salzlandkreis mit der Begründung, für die beantragte Hilfegewährung sei dessen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegeben. Dieser lehnte die Zuständigkeit ebenfalls ab. Der Landkreis Mansfeld-Südharz sei zuständig, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet habe.

Die Klägerin übersandte ihren Antrag daraufhin an den Beigeladenen. Dieser lehnte den Antrag ab, da die Zuständigkeit beim Beklagten liege.

Nach erneuter Ablehnung durch den Beklagten hat die Klägerin am 20. Februar 2017 Klage erhoben und beantragte, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für ihre Tochter Hilfe nach § 34 SGB VIII zu gewähren.

Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 89e Abs. 1 SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter vor Aufnahme in einer Einrichtung.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass die zulässige Klage unbegründet sei.

§ 89e SGB VIII regele keine Verlagerung der Zuständigkeit, sondern lediglich die Kostenerstattungspflicht.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist der Auffassung, dass zwischen der Zuständigkeit für den Antrag auf Jugendhilfe und deren Gewährung einerseits und der Verpflichtung zur Kostenerstattung andererseits zu unterscheiden sei.

Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin im Bereich der Beigeladenen.

Sie finden das Urteil hier.

4. Neue Publikationen

Das Fachkräftegebot in erlaubnispflichtigen teilstationären und stationären Einrichtungen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat auf ihrer letzten Arbeitstagung die ergänzte Fassung der Empfehlung zum Fachkräftegebot beschlossen. Die Empfehlung soll sowohl Entscheidungshilfe in der täglichen Arbeit der betriebserlaubniserteilenden Behörden sein als auch den öffentlichen und freien Trägern Orientierung in diesem Thema bieten.

Sie stellt zunächst die Aufgaben der Fachkräfte und die daraus folgende erforderliche Qualifikation der Fachkräfte dar. Darüber hinaus beschreibt sie das Kompetenzprofil sowie das Prüf- und Genehmigungsverfahren und benennt Prüfkriterien für Ausbildungsabschlüsse.

Die Empfehlung ist auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter abrufbar.

Das Eingreifen der Betriebserlaubnisbehörden bei Gefährdung des Kindeswohls in Tageseinrichtungen für Kinder

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat eine Empfehlung zur Umsetzung der Aufsichtsfunktion der Betriebserlaubnisbehörden bei Gefährdung des Kindeswohls in Kindestageseinrichtungen erarbeitet und veröffentlicht. Darin beschreibt sie insbesondere die Aufgaben und das Handeln der Betriebserlaubnisbehörden. Darüber hinaus weist sie auf Grundrechte der Träger und der Beschäftigten hin und reißt kurz die datenschutzrechtlichen Grundzüge an.

Die Empfehlung ist auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter abrufbar.

Arbeitshilfe zu § 20 SGB VIII

Mit der Arbeitshilfe „Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20 SGB VIII (Familienpflege) durch ambulante Pflegedienste“ informiert der Paritätische Gesamtverband e.V. über mögliche Leistungsansprüche, wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen für die Betreuung des Kindes ausfällt. Neben der Regelung in § 20 SGB VIII stellt sie auch die Möglichkeit der ambulanten Familienpflege als Krankenkassenleistung nach § 38 SGB V dar. Sie richtet sich sowohl an Eltern als auch an Fachkräfte der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

Die Arbeitshilfe ist auf der Internetseite des Paritätischen Gesamtverbandes e.V. abrufbar.

Fragen zur Qualifikation des eingesetzten Personals in der Kindertagesbetreuung

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland hat häufig gestellte Fragen zur Qualifikation des Kita-Personals veröffentlicht. Beantwortet werden Fragen zu Fach- und Ergänzungskräften, zu ausländischen Qualifikationen, zu Berufspraktikanten und Studierenden, zur Ausnahmegenehmigung zur Sicherung der Aufsichtspflicht und zu Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 4 der Personalvereinbarung.

Sie finden die Übersicht auf der Internetseite des Landesjugendamtes.

ESports-Veranstaltungen und Jugendschutz

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW (AJS) hat ein Merkblatt für Kommunen zum Thema eSports und Jugendschutz herausgegeben.

Der Begriff eSports bezeichnet das wettbewerbsmäßige Spielen von Computer- und Videospielen im Einzel- oder Mehrspielermodus. ESports-Events werden auch in Deutschland immer populärer und es kommen tausende, überwiegend jugendliche Fans.

Im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen stellen sich Fragen rund um den Jugendschutz, etwa zur Anwendung der Zugangsbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) oder der des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV).

Im Ergebnis sind bei öffentlichen eSports-Events die im JuSchG und JMStV vorgesehenen Regelungen für Kinder und Jugendliche in der Regel nicht direkt anwendbar. Es kann sich allerdings eine indirekte Bezugnahme dadurch ergeben, dass die örtliche Ordnungsbehörde die eSports-Events als jugendgefährdende Veranstaltungen ansieht und im Wege einer Einzelverfügung gemäß § 7 JuSchG ein Zugangsverbot gegen den Veranstalter erlässt.

Weitere Einzelheiten dazu und zu anderen Rechtsfragen rund um eSports finden Sie im Merkblatt „eSports und Jugendschutz“ der AJS.

Untersuchung der Wirksamkeit der Fachberatung durch die Kinderschutzfachkraft gemäß § 8a SGB VIII

Der Deutsche Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. hat eine Studie zur Wirksamkeit der Fachberatung durch die insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII veröffentlicht. Beteiligt waren 28 Kindertagesstätten und Familienzentren aus Nordrhein-Westfalen.

Im Ergebnis trügen die gesetzlichen Grundlagen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und ihre Umsetzung in der Praxis dazu bei, Kindeswohlgefährdungen abzuwenden. Die Kinderschutzfachkraft leiste dabei einen wichtigen Beitrag.

Darüber hinaus benennt die Studie Empfehlungen für gelungene Rahmenbedingungen einer Fachberatung nach § 8a SGB VIII für Kindertagesstätten und Familienzentren in Nordrhein-Westfalen. So sollten unter anderem der Aufgabenbereich der Kinderschutzfachkräfte mit angemessenen Zeitressourcen ausgestattet sein, niedrigschwellige Zugangswege zu den Kinderschutzfachkräften und zeitnahe Fachberatung ermöglicht werden und das Verfahren transparent und standardisiert sein.

Die Studie ist auf der Internetseite des Kinderschutzbundes NRW abrufbar.

Häufig gestellte Fragen zum Gewaltschutz geflüchteter Frauen

Mit einer umfassenden Übersicht zu häufig gestellten Fragen an der Schnittstelle Gewaltschutz und Flucht informiert die Frauenhauskoordinierung e.V. zusammen mit dem Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) zum Gewaltschutz geflüchteter Frauen. Die Broschüre befasst sich unter anderem mit geschlechtsspezifischer Gewalt als Asylgrund und im Asylverfahren, Ehe- und Familienrecht bei Trennung geflüchteter (Ehe-)Paare, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen sowie Auswirkungen des neuen Sexualstrafrechts auf aufenthaltsrechtliche Regelungen.

Sie finden die Übersicht hier.

Hinweise zur Passbeschaffung, Passvorlagepflicht und Ausstellung deutscher Passpapiere

Der Deutsche Caritasverband e.V. hat Informationen rund um Passpapiere veröffentlicht. Gegliedert nach den einzelnen aufenthaltsrechtlichen Grundlagen wird tabellarisch dargestellt, ob eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung besteht, ob eine Passpflicht bei Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels besteht und ob deutsche Pass(ersatz)papiere ausgestellt werden können.

Sie finden die Hinweise auf der Internetseite des Caritasverbandes.

Kinderrechtliche Aspekte zum Thema „Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG“

Erst vor wenigen Tagen hat der Bundesrat die weitere Aussetzung des Familiennachzugs bis zum 31. Juli 2018 beschlossen (BR-Drs. 31/18). Ab dem 1. August 2018 soll die sogenannte „1.000er“-Regelung greifen. Die Regelung sieht vor, dass in bestimmten Fällen leibliche Kinder, Ehegatten sowie Eltern bis zu einer Anzahl von 1.000 Aufenthaltserlaubnissen pro Monat nach Deutschland nachziehen können. Einige Härtefallregelungen bleiben unberührt, das heißt, sie werden auf das Kontingent nicht angerechnet.

Das Deutsche Kinderhilfswerk nimmt zu der Regelung aus dem Blickwinkel der Kinderrechte Stellung. Die Herausgeber sehen insbesondere einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention und das Grundgesetz. Es wird bezweifelt, dass die Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht Stand hält. Zudem wird kritisiert, dass nur die Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten Gewicht hat, nicht aber Aspekte des Kindeswohls.

Das vollständige Gutachten ist auf der Homepage des Deutschen Kinderhilfswerks.

5. Termine

Bewilligt? Sozialrechtliche Fragen in der Pflegekinderhilfe

Die Landesjugendämter des LVR und des LWL bieten gemeinsam mit dem PAN e.V. Düsseldorf eine Kooperationsveranstaltung zu sozialrechtlichen Fragen in der Pflegekinderhilfe an.

Die Leistungsansprüche für Pflegekinder können vielfältig sein. Für die Fachkräfte in den Pflegekinderdiensten sowie für Pflegeeltern ist es mitunter eine Herausforderung, sich im Dschungel sozialrechtlicher Ansprüche zurechtzufinden.

Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, wird einige Aspekte dieses weiten Feldes beleuchten. Dabei wird sie auf gesetzliche Entwicklungen sowie auf aktuelle Rechtsprechung eingehen.

Anschließend haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, eigene Fragen an die Expertin zu richten und Fälle aus der Praxis einzubringen.

Informationen zur Anmeldung finden Sie im Veranstaltungskatalog des LVR-Landesjugendamts.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter
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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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