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20. April 2020 | Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe April 2020
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe
2. Aus der Gesetzgebung des Bundes
3. Rechtsprechung
4. Publikationen
5. Termine
6. Aktuelle Meldungen
Datenschutz
1. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz –SodEG)

Als Bestandteil des Sozialschutz-Pakets hat der Bundestag im Eilverfahren das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verabschiedet. Erbringer sozialer Dienstleistungen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus diese Leistungen nicht mehr erbringen können beziehungsweise dürfen und dadurch in finanzielle Schieflage geraten, können bei Leistungsträgern Zuschüsse beantragen. Voraussetzung ist, dass sich diese Einrichtungen bereit erklären und glaubhaft machen, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Folgen einzusetzen. Sie können dann von den Leistungsträgern Zuschüsse von bis zu 75 % der regelmäßigen Einnahmen erhalten. Vorrangige Mittel sind jedoch anzurechnen, wie zum Beispiel Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder Kurzarbeitergeld.

Dieser besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 30. September 2020, kann jedoch durch die Bundesregierung längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz –SodEG

Ein aktuelles zweites Informationsschreiben der Dezernate Soziales und Kinder, Jugend und Familie des Landschaftsverbandes Rheinland sowie die Leitlinien der Kommunalen Spitzenverbände und der Landschaftsverbände zu Sozialen Dienstleistungen und zur Anwendung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Sonderseite des Gesundheitsministeriums zum Coronavirus in NRW

Zahlreiche für die Jugendhilfe relevante Gesetze, Verordnungen und Erlasse zum Thema Corona finden sich auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sonderseite des Gesundheitsministeriums zum Coronavirus in NRW

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Auf der Homepage des Landesjugendamtes finden Sie wichtige Informationen und Dokumente zum Thema Coronvirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

Die Arbeitsbereiche Tageseinrichtungen für Kinder, Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung, Beratungsstellen und Familienbildung, Kinder- und Jugendförderplan NRW, Jugendförderung und Schule, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Hilfe zur Erziehung, Soziale Dienste und Vormundschaft sowie Fortbildungen im LVR haben wichtige Hinweise und Informationen zusammengestellt und benennen Kontaktpersonen für weitere Fragen und weiterführende Links.

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Fachinformationen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) hat umfangreiche Informationen zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie in allen Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe zusammengestellt. Die FAQs und der Materialpool werden ständig aktualisiert.

Fachinformationen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht

Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe

Auf den Seiten des Fachkräfteportals der Kinder- und Jugendhilfe finden Sie ebenfalls Informationen in den vielfältigen Handlungsfeldern wie beispielsweise der Kinder- und Jugendarbeit, im Bereich der Hilfe zur Erziehung, hinsichtlich Vormundschaft und Beistandschaft, Kindertagesbetreuung, Sozialpolitik, Inklusion, Medien.

Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe

Forum Transfer – Innovative Kinder- und Jugendhilfe in Zeiten von Corona

Die neue Kommunikationsplattform Forum Transfer bietet Hinweise und Empfehlungen für Fachkräfte, wie sie junge Menschen und Familien in ihren Lebenslagen in Zeiten von Corona unterstützen und Krisen intervenieren können. Angeboten werden Informationen zu aktuellen Veranstaltungen, hier wird auf Webinare zu verschiedenen Themen hingewiesen, sowie zu vielen Handlungsfeldern wie Kinderschutz, Hilfen zur Erziehung, Pflegekinderhilfe, Schwangeren-, Erziehungs- und Familienberatung, Schulsozialarbeit, Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendarbeiten und einige mehr. Die Plattform versteht sich als eine Kommunikationsbörse zum Austausch, die ständig mit neu eingestellten Informationen aktualisiert wird.

Forum Transfer – Innovative Kinder- und Jugendhilfe in Zeiten von Corona

2. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 26. März 2019 den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und der Bundesregierung bis zum 20. März 2020 Zeit gegeben, die Entscheidung gesetzlich umzusetzen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19. März 2020 ist eine Umsetzung erfolgt, das Gesetz ist am 31. März 2020 in Kraft getreten. Die Vorschriften über die Stiefkindadoption in ehelichen Familien sollen danach auf Personen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt entsprechend anzuwenden sein. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt danach nach mindestens vierjährigem Zusammenleben oder bei Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind vor.

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in stationären Einrichtungen

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (BT-Drucksache 19/18315) am 1. April 2020 an den Bundestag zur Beschlussfassung weitergeleitet.

Der Entwurf sieht vor, die Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren sowie zur Aufsicht über Einrichtungen stärker am Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auszurichten sowie die Vorschriften über Auslandsmaßnahmen neu zu regeln und zu konkretisieren. Zudem wurde beschlossen, den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration zum Beauftragten zu bestellen.

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in das erweiterte Führungszeugnis

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BT-Drucksache 19/18019) vorgelegt, welcher die zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderen in das erweiterte Führungszeugnis ermöglichen soll. Verurteilungen wegen Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche sollen bei Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses von der Aufnahmefrist und der Tilgung ausgenommen werden.

Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass wegen Taten zum Nachteil von Kindern verurteilten Sexualstraftätern der berufliche und ehrenamtliche Umgang mit Kindern und Jugendlichen dauerhaft verwehrt werden kann.

Der Gesetzesentwurf wurde noch nicht im Bundestag beraten.

Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen

Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat Anfang 2020 einen Referentenentwurf zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen vorgelegt. Neben dem Schutz der körperlichen Integrität des

Kindes zielt der neu gefasste § 1631c BGB-E in erster Linie darauf, das Recht des Kindes auf geschlechtliche Selbstbestimmung zu schützen. Dies soll zum einen durch ein Verbot geschlechtsverändernder operativer Eingriffe an Kindern durch Einschränkung der Personensorge der Eltern erreicht werden. Eine Ausnahme gelte für solche Eingriffe, die das Familiengericht zur Abwendung einer Lebensgefahr oder erheblichen Gesundheitsgefahr genehmigt hat. Eine weitere Ausnahme soll für solche Eingriffe ohne Bezug zu einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr gelten, die ein mindestens 14jähriges Kind begehrt, wenn weitere Voraussetzungen eingehalten sind (unter anderem Zustimmung der Eltern und Genehmigung des Familiengerichts).

Die Institutions- und Verbändeanhörung zu dem Referentenentwurf wurde vor Kurzem abgeschlossen.

Kurzfristige gesetzliche Änderungen beim Elterngeld

Die Bundesfamilienministerin hat sich am 7. April 2020 mit den Koalitionsfraktionen auf kurzfristige gesetzliche Anpassungen beim Elterngeld geeinigt, damit (werdende) Eltern keine Nachteile durch die aktuelle Corona-Krise haben. So führen die Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie unter anderem auch dazu, dass viele Eltern die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr erfüllen, weil sie über ihre Arbeitszeit nicht mehr frei verfügen können.

Deshalb sollen Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Auch sollen Eltern den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Zusätzlich sollen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona nicht das Elterngeld reduzieren und auch nicht bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind einfließen.

Geplant ist, die Anpassungen so zügig wie möglich durch das Kabinett und das parlamentarische Verfahren zu bringen.

3. Rechtsprechung

Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes auch bei Flucht ins Ausland

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020

Az. 12 A 512/17

Die Stadt Duisburg gewährte drei minderjährigen Kindern auf Antrag des Vaters seit dem 14. Dezember 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter in Duisburg.

Der Vater lebte bis zum 28. Juni 2011 in Duisburg und ist am 29. Juni 2011 in die Türkei geflohen. Mit seiner Rückkehr nach Deutschland am 15. Januar 2012 wurde er am selben Tag verhaftet und in die Justizvollzugsanstalt im Bereich der Klägerin eingeliefert.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 beantragte die beigeladene Stadt Duisburg bei der Klägerin die Fallübernahme und Ihr Kostenerstattungsbegehren nach § 105 SGB X. Die Klägerin übernahm den Fall und erstattete die bis dahin angefallenen Kosten nach § 105 SGB X.

Am 7. Mai 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung der Hilfekosten nach § 89e Abs. 2 SGB VIII. Sie führte aus, der Vater habe vor Antritt der Haft keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Duisburg gehabt, sondern diesen durch die Flucht in die Türkei aufgegeben.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, der Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Duisburg auch trotz Flucht nicht aufgegeben. Die Zuständigkeit für die Hilfegewährung richtete sich nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters in Duisburg.

Die Klägerin hat am 13. November 2015 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingelegt und beantragt den Beklagten zu verpflichten, die Jugendhilfeaufwendungen für die drei Kinder zu erstatten. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 1. Februar 2017, die Klage als unbegründet zurückgewiesen, Az. 26K 374/16. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass zwar bei Flucht vor Strafverfolgung regelmäßig von einer Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes auszugehen sei, eine Einzelprognose jedoch ein anderes Ergebnis herbeiführen könne.

Das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung auf die Lebenssituation des Vaters eingegangen und habe zurecht entschieden, dass die tiefgreifende Verwurzelung zu seiner Familie in Duisburg für die Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Duisburg spreche.

4. Publikationen

Qualität in der Beistandschaft

Die beiden NRW-Landesjugendämter haben in Kooperation mit dem überregionalen Arbeitskreis der Beistände und Beiständinnen in NRW die Arbeits- und Orientierungshilfen „Volljährigenunterhalt ab dem 1. Januar 2020“, „Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB“ und „Kindesunterhalt und soziale Leistungen“ überarbeitet.

Im Bereich des Volljährigenunthaltes erfolgten redaktionelle Korrekturen sowie die Anpassung der Berechnung an die neuen Vorgaben. Im Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 Abs. 1 BGB erfolgte eine Positionierung zum Erwerbstätigenbonus. Die Arbeits- und Orientierungshilfe zum Kindesunterhalt und soziale Leistungen wurden inhaltlich angepasst. Auch die seit dem 1. Juli 2019 geltende Situation im Bereich der Rückforderung von Unterhaltsvorschusszahlungen durch das Landesamt für Finanzen (LaFin) fand Berücksichtigung.

Arbeits- und Orientierungshilfen „Volljährigenunterhalt ab dem 1. Januar 2020“, „Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB“ und „Kindesunterhalt und soziale Leistungen“

Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zum Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Der LVR hat in einem Rundschreiben auf verschiedene Änderungen hingewiesen, die als Folge des Gesetzes das materielle Adoptionsrecht, das internationale Privatrecht sowie das Verfahrensrecht betreffen. In dem Rundschreiben wird insbesondere über die für die Jugendämter und Adoptionsvermittlungsstellen wesentlichen Änderungen im Bereich der Adoption informiert.

Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zum Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Kindesentführungen ins Ausland

Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort (19/17111) auf eine kleine Anfrage mit, dass zum 1. Januar 2020 265 Ersuchen zur Rückführung ins Ausland entführter Kinder anhängig seien. Diese Zahlen bezögen sich auf die beim Bundesamt für Justiz, als deutscher zentraler Behörde eingegangenen Ersuchen, andere unmittelbar bei den zuständigen Stellen und Gerichten im Ausland gestellten Anträge seinen davon nicht erfasst und es lägen hierüber auch keine Erkenntnisse vor. Einzelfallunabhängig würden zur Verbesserung der Situation in Kindesentziehungsfällen in verschieden Ländern gemeinsam konsularische Initiativen durchgeführt. In Einzelfällen seien Opfer von Kindesentziehungen auf diplomatischen Weg auch dann unterstützt worden, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft gewesen sei.

Antwort der Bundesregierung(19/17111) auf eine kleine Anfrage

Bericht der Bundesregierung zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in Deutschland

Die Bundesregierung hat ihren jährlichen Bericht zur Situation unbegleiteter Minderjähriger für das Jahr 2018 veröffentlicht. Der Bericht fasst die Entwicklung der Einreisezahlen, der Herkunftsländer, der Geschlechterverteilung sowie der Lebenslagen der eingereisten Kinder und Jugendlichen zusammen.

Die sinkende Tendenz der Fallzahlen sowie der Anstieg bei den Hilfen für junge Volljährige wird anhand der Datenlage dargestellt. Im Jahr 2018 wurden 5.817 UMA in Obhut genommen, während es im Vorjahr noch 11.391 UMA waren. In der Gesamtzahl aller UMA ist mittlerweile der Anteil der Hilfen für junge Volljährige höher als der Anteil an unbegleiteten Minderjährigen.

Das Haupteinreiseland im Jahr 2018 war Afghanistan. Es folgen die afrikanischen Länder Somalia, Guinea, Eritrea und anschließend Syrien. Die Fluchtgründe werden als sehr vielfältig dargestellt. Im Wesentlichen werden kriegerische Konflikte, Verfolgung und Vertreibung benannt sowie kinderspezifische Fluchtgründe wie Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, geschlechtsspezifische Verfolgung (zum Beispiel Genitalverstümmelung) oder Kinderprostitution. Eine solide Grundlage für eine statistische Darstellung der Zahl an Traumatisierungen oder psychischen Erkrankungen gibt es nicht. Verbesserungsbedarf wird im Ausbau von Therapieplätzen und in der Verkürzung der Wartezeit gesehen.

Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die schulische Situation in den letzten Jahren verbessert. Dies liegt insbesondere an der Umstellung der Schulen auf diesen Personenkreis sowie begleitende Programme, die den Schuleinstieg unterstützen. Dennoch stellt eine der am häufigsten erwähnten Herausforderungen die sprachliche und berufliche Qualifizierung sowie Motivierung der UMA dar. Verbesserungsbedarf wird zudem in der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit im Übergang zwischen Schule und Beruf gesehen.

Eine weitere zentrale Rolle zur Integration spielen aus Sicht der Bundesregierung die örtlichen Sportvereine. Insgesamt lasse sich feststellen, dass die UMA hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung die gleichen Bedürfnisse und Wünsche haben wie deutsche Kinder und Jugendliche.

Bericht der Bundesregierung zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in Deutschland

Soziale Rechte für Flüchtlinge

Der Paritätische Gesamtverband hat die 3. aktualisierte Auflage der Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration herausgegeben. Die Arbeitshilfe versteht sich als rechtlicher Ratgeber für alle, die mit geflüchteten Menschen arbeiten. Sie soll einen Überblick über die immer komplexer werdende Materie des Ausländerrechts geben und die wichtigsten Rechte geflüchteter Menschen darstellen.

Der erste Teil stellt die sozialen Rechte von geflüchteten Menschen dar. Dies beinhaltet zum einen die Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt sowie zu Ausbildung und Sprachkursen. Zum anderen werden die sozialen Leistungsansprüche dargestellt, wie z.B. die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach dem SGB II („Hartz IV“). Weitere Abschnitte zur Wohnsitzregelung, zum Kindergeld, Elterngeld und dem Unterhaltsvorschuss ergänzen den ersten Teil.

Im zweiten Teil werden die Aufenthaltstitel sowie deren Anspruchsvoraussetzungen dargestellt. Neben den sieben derzeit vorhandenen Aufenthaltstiteln werden auch die Dokumente erläutert, die kein Aufenthaltstitel sind, wie z.B. die Aufenthaltsgestattung und der Ankunftsnachweis. Anhand von tabellarischen Übersichten wird anschaulich dargestellt, welche Ansprüche der jeweilige Aufenthaltstitel der betroffenen Person vermittelt, z.B. die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme oder Ansprüche auf finanzielle Unterstützung wie Kindergeld und Elterngeld.

Die Arbeitshilfe beinhaltet auch die Änderungen, die im Jahr 2019 durch das sogenannte „Migrationspaket“ eingeführt wurden. Sie vermittelt in übersichtlicher und verständlicher Weise die Grundlagen des Ausländerrechts und ist mit zahlreichen Tipps für die Praxis versehen. Mit weiterführenden Links wird der Leser in die Lage versetzt, sich mit einzelnen Kapiteln vertieft zu beschäftigen.

3. aktualisierte Auflage der Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration

Demokratie und Partizipation von Anfang an

Der Bundesverband für Kindertagespflege hat für das Projekt „Demokratie und Partizipation von Anfang an“ eine Einstiegsbroschüre erstellt. In dieser werden sowohl die Inhalte, Durchführung und Ergebnisse des Projektes dargestellt, als auch konkrete Beispiele aus der Wissenschaft zur Umsetzung gegeben.

Der Fokus liegt dabei auf der Beteiligung im Rahmen der Betreuung von Kindern der Altersgruppe null bis drei von Kindertagespflegerinnen und Kindertagespflegern.

Gemäß Art. 12 der UN Kinderrechtskonvention und §§ 1, 8 VIII SGB haben Kinder ein umfassendes Beteiligungsrecht, welches sowohl von den Erziehungsberechtigten, als auch von Tagespflegepersonen erkannt, respektiert und gefördert werden soll.

Einstiegsbroschüre zum Thema "Demokratie und Partizipation von Anfang an“

Kostenheranziehung junger Menschen nach dem SGB VIII – Materielle Rechtfragen und Verfahren

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe hat ein Rechtsgutachten bei Rechtsanwalt Benjamin Raabe in Auftrag gegeben. Im vorliegenden Rechtsgutachten werden Fragen zur Kostenheranziehung junger Menschen, z.B. aus dem Kindergeld, zu BAföG und BAB beantwortet.

Rechtsgutachten

Der Unterhaltsvorschuss

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im März 2020 eine Broschüre zum Unterhaltsvorschuss veröffentlicht.

Es wird dargestellt, wer berechtigt ist, wieviel der Vorschuss beträgt, wer diesen wann zurückzahlen muss oder aber, welche Rolle dem bisher nicht (ausreichend) zahlendem anderen Elternteil zukommt.

Es werden auch weitergehende Unterstützungsangebote, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe, dargestellt.

Broschüre zum Unterhaltsvorschuss

Kinder und Jugendhilfe

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Online-Broschüre zum Aufgabenspektrum der Kinder- und Jugendhilfe und ihre Akteure veröffentlicht.

Sie soll Eltern und Interessierten einen kurzen Einblick in die gebotenen Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe geben und Fachkräften in diesem Bereich als knappe Zusammenfassung dienen.

In der Broschüre werden außerdem die Gesetze des achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die Gesetze zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und die zentralen rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe erläutert.

Online-Broschüre zum Aufgabenspektrum der Kinder- und Jugendhilfe und ihrer Akteure

5. Termine

Aktueller Hinweis

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Verlauf der COVID-19-Epidemie und den damit einhergehenden Bestimmungen des Landes NRW und der Kommunen, führt das LVR-Landesjugendamt gegenwärtig bis einschließlich 31. Mai keine Fortbildungsveranstaltungen durch. Davon sind – unabhängig von Form und Größe – alle bisher geplanten und angebotenen Veranstaltungen betroffen.

Alle angemeldeten Teilnehmerin bzw. als angemeldeter und Teilnehmer haben eine persönliche Information an die von Ihnen bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse erhalten. Sollten diese Benachrichtigungen im Einzelfall nicht angekommen sein, kontaktieren Sie bitte die Zentrale Fortbildungsstelle im LVR-Landesjugendamt über fobi-jugend@lvr.de.

Für Veranstaltungsangebote ab dem 1. Juni können Sie sich auch gegenwärtig weiterhin anmelden. Sollten diese Veranstaltungen nicht wie geplant stattfinden können, werden die Teilnehmenden umgehend informiert.

6. Aktuelle Meldungen

Onlineplattform zur Vormundschaft

Ab sofort erhalten Sie unter vormundschaft.net viele spannende Informationen zum Thema Vormundschaft und Pflegschaft. Die vollständig neu erstellte Homepage entstand in Kooperation mit den Mitgliedern des Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V., zu denen auch das LVR-Landesjugendamt gehört.

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Über den LVR:

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 22.000 Beschäftigten für die 9,8 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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