Elementar wichtig - Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt
In der Broschüre des LVR-Landesjugendamts „Elementar wichtig - Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt" geht es um Fördermöglichkeiten und die Aufklärung über Familien mit behinderten Kindern zustehende Leistungen.
Ziel ist es, Kindern mit Behinderung und ihren Eltern zu ermöglichen, umfassend und selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, unabhängig von ihrem Wohnort und der jeweiligen Betreuungsform. Die Broschüre ist in fünf Sprachen erschienen.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) strukturiert die Eingliederungshilfe völlig neu. Damit ist das BTHG ein Meilenstein auf dem Weg, Menschen mit (drohender) Behinderung eine umfassende und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Für den Landschaftsverband Rheinland (LVR) bringt das BTHG zusätzliche Aufgaben mit sich: So wird der LVR ab Januar 2020 unter anderem einheitlich für die in Einrichtungen erbrachte Eingliederungshilfe im Elementarbereich, also für Kinder mit Behinderung bis zum Schuleintritt, zuständig. In diesem Kontext wird er erstmals auch Kostenträger für interdisziplinäre Frühförderung (Komplexleistung Frühförderung) in interdisziplinären Frühförderstellen sowie solitäre heilpädagogische Leistungen in weiteren Einrichtungen (etwa Frühförderstellen).
Broschüre des LVR-Landesjugendamts „Elementar wichtig - Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt"
Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII
Die Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter musste aufgrund der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz überarbeitet werden. Weitere Änderungen im SGB IX werden zudem zum 1. Januar 2020 erfolgen. Deshalb wird die Arbeitshilfe in mehreren Teilen überarbeitet. Der nun vorliegende erste Teil bezieht sich auf das Verfahren des Jugendamtes als Rehabilitationsträger.
Infolge der zum 1. Januar 2020 eintretenden Änderungen wird dieser erste Teil der Arbeitshilfe in zwei Versionen erscheinen. Diese erste Version bildet die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2019 ab, die zweite Version wird die Änderungen ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigen.
Arbeitshilfe zur Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII
Schweigepflicht und Datenschutz in der Schulsozialarbeit
Adressatenbezogen und gut verständlich informiert die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung in der 2.Auflage ihrer Broschüre zum Thema Schweigepflicht und Datenschutz in der Schulsozialarbeit. Nach einer grundsätzlichen Einordnung wird den unterschiedlichen Perspektiven von Schule, Schulsozialarbeit und den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Ausdruck verliehen. Anschließend erfolgt die umfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen. Praxisbeispiele runden die Broschüre ab.
Insgesamt erhalten die Akteure in der Schulsozialarbeit einen guten Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Datenschutz in ihrem Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe.
Broschüre zum Thema Schweigepflicht und Datenschutz in der Schulsozialarbeit
Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen – Was ist in der Kindestageseinrichtung zu beachten?
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichte 2018 zusammen mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Broschüre zum Thema Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen in Kita-Einrichtungen. Was dabei zu beachten ist, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen entsprechende Aufnahmen angefertigt werden dürfen und wer welche Rechte an diesen im pädagogischen Alltag besitzt, wird in der Broschüre umfassend erklärt.
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten der Kinder sind die Vorschriften des SGB VIII maßgebend, für Aufnahmen der Beschäftigten hingegen die des Beschäftigtendatenschutzes. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage (beispielsweise bei der Erforderlichkeit für einen legitimen Zweck) oder bei Kindern eine Einwilligung der Eltern vorliegt.
Die Broschüre beantwortet Fragen, wie zum Beispiel, ob Aufnahmen der Kinder per E-Mail oder über soziale Netzwerke an die Eltern verschickt werden dürfen, ob für die Aufnahmen private Geräte genutzt werden dürfen. Auch der Inhalt einer notwendigen Einwilligungserklärung sowie einzelne Fallkonstellationen werden in der Broschüre umfassend erklärt und beschrieben.
Zudem wird über den Datenschutz der Mitarbeitenden informiert, bei dem sowohl die Erforderlichkeit für das Beschäftigungsverhältnis, als auch das Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber eine ausschlaggebende Rolle spielen.
Broschüre Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen – Was ist in der Kindestageseinrichtung zu beachten?
Ergänzende Hinweise zur Broschüre „Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen - Was ist in der Kindertageseinrichtung zu beachten?“
Beileger DSGVO: Datenschutz bei frühen Hilfen
2015 hat das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) die Broschüre „Datenschutz bei Frühen Hilfen. Praxiswissen Kompakt“ herausgegeben. Mit dem kürzlich erschienenen Beileger gibt das NZFH nunmehr einen kurzen Überblick über die sich durch die DSGVO ergebenen Änderungen für die Broschüre. So enthält der Beileger beispielsweise Hinweise zu den Informationspflichten nach Art.15 DSGVO, das Auskunftsrecht nach Art.16 DSGVO oder das „Recht auf Vergessenwerden“ nach Art.17 DSGVO.
Beileger DSGVO: Datenschutz bei frühen Hilfen
Basisinformationen zu Jungen Volljährigen, Alterseinschätzung, Vormundschaft, Betreuung durch Verwandte, Umverteilung und Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
Der Bundesverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hat eine Publikation mit kurzen Basisinformationen herausgebracht. Hier werden rechtliche Grundlagen dargestellt, Zuständigkeiten aufgezeigt und hilfreiche Tipps im Rahmen der notwendigen Verwaltungsverfahren gegeben. Zu jedem Thema gibt es Verweise auf weiterführende Informationen.
Die Broschüre richtet sich an junge Geflüchtete ebenso wie an Fachkräfte und ehrenamtlich Aktive.
Broschüre zu rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten mit hilfreiche Tipps für das Verwaltungsverfahren
Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration – Soziale Rechte für Geflüchtete
Der Paritätische Gesamtverband hat aus seiner im Herbst dieses Jahres erscheinenden umfangreichen Arbeitshilfe zum Thema „Soziale Rechte für Geflüchtete“ eine Vorabveröffentlichung zu den Neuerungen im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes herausgegeben.
Die Arbeitshilfe enthält grundsätzliche Informationen zu Zuständigkeiten, Leistungsempfängern, Leistungsarten und dem Verfahren. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist zuletzt im August und September 2019 verändert worden und schafft damit neue Einschränkungen, die beachtet werden müssen, wie beispielsweise die Verlängerung der Vorlaufzeit für Analogieleistungen oder die Kürzung der Regelbedarfe für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften.
Ergänzt wird die Darstellung durch viele Praxistipps und Schaubilder, welche die Arbeit mit den Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Mitarbeitenden der zuständigen Sozialämter erleichtern sollen.
Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration – Soziale Rechte für Geflüchtete
„Die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland – Ein Bericht an die Vereinten Nationen“
Der Deutsche Kinderhilfswerk e.V. hat eine Broschüre über die Rechte von Kindern in Deutschland veröffentlicht, in der die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1989 erklärt wird. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche.
Es wird erklärt, wie Kinderrechte im deutschen Grundgesetz verankert sind, wie sie durchsetzbar sind und was man bei Verstößen gegen sie tun kann.
Das Recht auf Chancengleichheit und Gleichberechtigung spielt dabei eine große Rolle.
Auch Themen wie Medien und Jugendmedienschutz werden aufgegriffen. Besonders wichtig ist auch der Schutz vor Gewalt und sexuellem Missbrauch, zu dem auch Hilfe-Anlaufstellen aufgezeigt werden.
Bericht an die Vereinten Nationen
„Wir Kinder haben Rechte“ – Vertrag der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes
Der AWO Bundesverband e.V. veröffentlichte ein Heft, in dem es Kindern in leichter Sprache den Vertrag über die Rechte des Kindes erklärt. Ziel ist es, dass Kinder ihre eigenen Rechte verstehen und kennen.
Bildlich und leicht verständlich wird erklärt, wer den Vertrag der vereinten Nationen geschlossen hat, für wen er gilt und was sein Inhalt ist. Hervorgehoben werden beispielsweise die Rechte auf Gleichberechtigung, Meinungsfreiheit, Bildung und den Schutz des Staates.
Es werden alle für das Kind relevanten Rechte aufgezeigt und erklärt. Darunter zum Beispiel das Recht auf Leben, gewaltfreie Erziehung, sicheres Wohnen und Schutz vor Drogen, Ausbeutung und Kinderarbeit.
Das Heft klärt auch über Anlaufstellen auf, an die sich das Kind beispielsweise im Falle von Gewalt oder Vernachlässigung wenden kann.
Auch speziell auf Adoptionskinder, behinderte Kinder und Flüchtlingskinder wird eingegangen.
Vertrag der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes
Der Umgang mit Kindern im deutschen Justizvollzug
Die Broschüre des Deutschen Instituts für Menschenrechte beschäftigt sich mit den Besuchsmöglichkeiten und dem Kontakt betroffener Kinder. Ein regelmäßiger Kontakt kann Kindern in diesem besonders belastenden Lebensabschnitt helfen, die Situation besser zu bewältigen. Gleichzeitig bildet der Kontakt ein Grundrecht, das den Kindern zusteht, welches gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Enthalten ist dieses Recht unter anderem im Zivilpakt von 1966 in Artikel 24 Abs. 1 als auch in der UN-KRK. Der vorrangige Gesichtspunkt ist in Art. 3 Abs. 1 UN-KRK festgehalten und betrifft „das Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls [best interests oft the child]“ bei allen Maßnahmen, die die Interessen von Kindern berühren. Die EMRK gewährt den Kindern und Familien Schutz sowie ein Recht auf Kontakt über Art. 8 EMRK. Im deutschen Grundgesetz ist der Schutz von Familie durch Art. 6 GG verankert. Der Umgang der Kinder mit ihren Eltern wird durch das SGB VIII ausgestaltet.
Innerhalb der Länder und der Justizvollzugsanstalten (JVAs) variieren die Besuchszeiten sowie die Kontaktmöglichkeiten stark. Für Kinder werden meist komplexere Besuchsregelungen getroffen. Oftmals stellen Beschränkungen aus Kapazitätsgründen in der Praxis aber ein Hindernis dar. Oft werden betroffene Kinder zu selten über die Inhaftierung des Elternteils und mögliche Kontaktmöglichkeiten informiert. Für Besuche der Kinder gibt es selten geschultes Personal.
Broschüre des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II
Die Broschüre „Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW befasst sich mit den Ursachen von Wohnungslosigkeit, der Prävention von Wohnungsverlusten und den Hilfemöglichkeiten der Kommunen und Jobcenter.
In diesem Zusammenhang wird Jobcentern empfohlen, auf lokaler Ebene mit den wesentlichen Beteiligten (wie etwa dem Jugendamt) für das eigenständige Wohnen von unter 25-jährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II transparente Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden sozialen Grundes (§ 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II) zu erarbeiten und abzustimmen. Dabei sollte mit dem örtlichen Jugendamt grundsätzlich eine klare Vorgehensweise im Hinblick auf unterstützende Hilfe für junge Volljährige besprochen werden, sodass Hilfe zur Verselbständigung der jungen Menschen auch von dort geleistet werden kann. Die Jugendhilfe sollte für die jungen Menschen auch immer eine feste Ansprechperson bieten.
Mithilfe einer Checkliste gibt die Broschüre einen Überblick über die berichteten Schnittstellenaspekte der Kommunen und lokalen Jobcenter. Diese zeigt auf, welche Sachverhalte geklärt oder geregelt sein sollten, damit eine reibungslose Bearbeitung von Wohnungsnotfällen innerhalb der Jobcenter gelingt und zu welchen Fragestellungen Regelungen benötigt werden, um die rechtübergreifende Zusammenarbeit zu organisieren.
Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II
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