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Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII

Die Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes unterstützt die Fach- und Leitungskräfte der Sozialen Dienste im Rheinland durch Beratungs- und Fortbildungsangebote sowie durch die Bereitstellung von Arbeitshilfen zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB VIII.

Beratung

Im Rahmen der Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII sind die Jugendämter Rehabilitationsträger nach dem SGB IX. Bei der Prüfung und Gewährung von Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII sind deshalb besondere Vorgaben zu beachten, insbesondere die Vorschriften und Fristen des SGB IX.

Zum 1. Januar 2018 haben sich die Vorgaben zum Verfahren der Rehabilitationsträger durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), umfassend geändert.

Zum 1. Januar 2020 ist die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII gelöst worden und bildet den Teil 2 des SGB IX -Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht). Dementsprechend verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII zu den Aufgaben und Zielen der Hilfe, zu der Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen auf Kapitel 6 des Teils 1 des SGB IX sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX. § 90 SGB IX bestimmt die Aufgaben der Eingliederungshilfe. In den Kapiteln 3 bis 6 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Leistungsgruppen unterteilt ausgestaltet: Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation, Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben, Kapitel 5 Teilhabe an Bildung und Kapitel 6 Soziale Teilhabe.

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Linda Krolczik

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Fortbildungen

Die Fachberatungen bieten Fortbildungen für Fach- und Leitungskräfte zu Themen und Methoden aus dem Arbeitsfeld der Sozialen Dienste an. Dies auch in Zusammenarbeit mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen und anderen externen Kooperationspartnern.

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