Das FÖJ von "A bis Z"
Du startest bald in dein FÖJ, oder bist grade mittendrin? Hier findest du wichtige Hinweise zum FÖJ im Rheinland. Sollte eine Frage offen bleiben, nimm gerne Kontakt mit uns auf.
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Jede Person, die eine neue Wohnung bezieht, muss dies innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Wird den Freiwilligen in der Einsatzstelle eine Unterkunft zur Verfügung gestellt oder ein eigenes Zimmer angemietet, bedeutet dies ebenfalls einen neuen Wohnsitz, der angemeldet werden muss.
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Ist für die Erledigung der Aufgaben im FÖJ eine besondere Sicherheitskleidung erforderlich, wird diese von der Einsatzstelle gestellt.
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Einsatzstelle: Im Krankheitsfall müssen die Freiwilligen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Einsatzstelle direkt am ersten Tag kurz vor Dienstbeginn melden. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen muss eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag (am vierten Tag) vorgelegt werden.
Seminar und Vorbereitungstag: Erkrankungen müssen der Seminarleitung am ersten Seminartag bis 8:30 Uhr persönlich telefonisch mitgeteilt werden (die Handynummer der Seminarleitung steht in jeder Seminareinladung). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab dem ersten Krankheitstag notwendig und muss der Einsatzstelle vorgelegt werden. -
Die Arbeitszeit beträgt 39 Stunden in der Woche. Die konkreten Arbeitszeiten werden jeweils von der Einsatzstelle mit den Freiwilligen abgestimmt. Für unter 18-Jährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen besonderen Regelungen. Überstunden sind zu vermeiden. Sollte es zur Mehrarbeit kommen ist zeitnah entsprechender Freizeitausgleich vorzunehmen - eine Entlohnung mehr geleisteter Arbeit ist nicht möglich.
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Die Freiwilligen erhalten vom Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben und Familie (BAFZA) einen Freiwilligenausweis. Der Ausweis berechtigt vielerorts zu Vergünstigungen wie sie auch Auszubildende erhalten.
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Nach Vorlage des Erfahrungsberichtes, mindestens sechsmonatiger Ableistung des Dienstes und Teilnahme an den Seminaren erhalten die Freiwilligen von der FÖJ-Zentralstelle eine Bescheinigung über die Teilnahme am FÖJ. Als Nachweis über den Beginn des FÖJ und dessen voraussichtlicher Dauer (beispielsweise für die Familienkasse) kann eine Kopie der FÖJ-Teilnehmendenvereinbarung verwendet werden.
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Wenn die Einsatzstelle es für erforderlich hält, müssen die Freiwilligen sich einer Einstellungsuntersuchung unterziehen. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trägt die Einsatzstelle. Freiwillige unter 18 Jahren müssen nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) an einer Erstuntersuchung teilnehmen. Im Bürgerbüro der Kommune des eigenen Wohnortes ist ein Berechtigungsschein für die Untersuchung beim Hausarzt erhältlich. Die Untersuchung und die Bescheinigung sind dann kostenfrei.
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Zum Abschluss des FÖJ erstellen die Freiwilligen einen mindestens anderthalb Seiten langen Erfahrungsbericht über das FÖJ. Nach Eingang des Erfahrungsberichtes stellt die FÖJ-Zentralstelle die Bescheinigung aus.
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Die Fahrtkosten, die den Freiwilligen für die Anreise zu den Seminaren entstehen, werden erstattet. Ausschlaggebend sind die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Freiwilligen erhalten einen Link zu dem Fahrtkostenerstattungsformular, das am Computer ausgefüllt, handschriftlich unterschrieben und mit den aufgeklebten Originalbelegen zeitnah nach den Seminaren an die FÖJ-Zentralstelle gesendet werden muss. Autofahrenden werden die Kosten des jeweils günstigsten Bahn- bzw. Bustickets erstattet. Für die Fahrtkosten vom Wohnort zur Einsatzstelle gibt es eine Pauschale von 35 Euro, die mit dem Taschengeld von den Einsatzstellen ausgezahlt wird.
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Freigestellt werden die Freiwilligen von den Einsatzstellen (bitte absprechen!)
- für Einstellungstests und Vorstellungsgespräche (Bescheinigung, wie zum Beispiel die Einladung zum Gespräch, muss der Einsatzstelle vorgelegt werden)
- für die Mitgestaltung der Seminare (Vorbereitungstage und inhaltliche Ausarbeitungen)
- für das zusätzliche Engagement der FÖJ-Sprecher*innen und ihrer Vertretung -
Die Einsatzstelle erstellt zu Beginn des jeweiligen FÖJ-Jahres gemeinsam mit den Freiwilligen schriftlich einen Jahresarbeitsplan. Dies kann zunächst eine grobe Beschreibung der Tätigkeiten, Einsatzbereiche und Zeiträume sein. Der Jahresplan soll den Freiwilligen zur Orientierung dienen, vor allem aber auch die Möglichkeit eröffnen, die Interessen der Einsatzstellen mit den Wünschen und Erwartungen der Teilnehmenden abzustimmen.
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Das Kindergeld wird grundsätzlich während des FÖJ bis zum 25.Lebensjahr gewährt. Als Nachweis gegenüber der Familienkasse kann eine Kopie der FÖJ-Teilnehmendenvereinbarung genutzt werden.
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Alle Freiwilligen, die für das FÖJ umziehen müssen, können bei der FÖJ-Zentralstelle einen Mietkostenzuschuss von bis zu 103 Euro beantragen. Der Antrag muss spätestens direkt nach dem Beginn des FÖJs beantragt werden. In dem handschriftlich unterschriebenen Schreiben muss der Anlass (Antrag auf Mietkostenzuschuss) und der Grund des Umzugs (circa eine Stunde einfacher Arbeitsweg oder mehr) aufgeführt sein. Dem Antrag müssen eine Kopie des Mietvertrages und ein Kontoauszug mit der Mietabbuchung beigelegt werden. Wird der Mietzuschuss bewilligt (ein Rechtsanspruch besteht nicht), zahlt die Einsatzstelle den Betrag mit dem Taschengeld aus. Nach dem Umzug muss eine Ummeldung des Wohnsitzes erfolgen.
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Nebentätigkeiten, die Freiwillige während des FÖJ ausüben möchten, müssen schriftlich bei der Einsatzstelle und der FÖJ-Zentralstelle angemeldet werden. Das kurze Antragsschreiben sollte die Fragen „Wann? Was? Wie oft? Wie lange?“ beantworten. Einsatzstelle und FÖJ-Zentralstelle müssen der Nebentätigkeit zustimmen. Voraussetzungen: Die Freiwilligen müssen älter als 18 Jahre sein und der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit darf 1/5 der regulären Wochenarbeitszeit nicht überschreiten.
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Das Austauschprogramm „Ökiglück“ soll allen Freiwilligen die Möglichkeit geben, einige Tage während ihres FÖJs in einer anderen Einsatzstelle in jedem beliebigen Bundesland zu arbeiten. Die Einsatzstellen müssen der Teilnahme am Tauschprogramm zustimmen, die FÖJ-Zentralstelle sollte informiert werden. Weitere Angaben zum Öki-Glück sind unter www.foej.net zu finden. Ein Formblatt für den Tausch gibt es unter www.foej.lvr.de.
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Während des FÖJ können Praktika gemacht werden. Für Praktika bis zu zwei Wochen (Zehn Arbeitstage) werden die Freiwilligen von den Einsatzstellen freigestellt.
In manchen Fällen kann das FÖJ als (Vor-)Praktikum für die Ausbildung oder ein Studium anerkannt werden.
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Die Teilnahme an den fünf Wochenseminaren mit Übernachtung im Seminarhaus ist während des FÖJ verpflichtend. Die Freiwilligen werden in feste Seminargruppen eingeteilt. Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit, Urlaub kann während dieser Zeit nicht genommen werden. Während der Seminarwochen werden die Freiwilligen für persönliche Termine nicht freigestellt. Ein Wechsel der Seminargruppen ist nicht möglich.
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Teilnehmende am FÖJ sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit sozial abgesichert. Sie sind in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert.
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Die Freiwilligen im FÖJ führen vergleichbar mit Auszubildenden regelmäßig ein FÖJ-Tagebuch über die durchgeführten Arbeiten und Projekte. Das Tagebuch kann täglich oder wöchentlich, als Arbeitsprotokoll oder abschnittweise als Bericht über ein Arbeitsprojekt geführt werden. Form, Umfang und zeitlicher Rahmen soll zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle abgestimmt werden.
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Die Teilnehmenden erhalten ein monatliches Taschengeld von 415 Euro. Darin enthalten ist eine Pauschale von 103 Euro für Verpflegung und eine Fahrtkostenpauschale von 35 Euro.
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Die Freiwilligen haben bei einer Dauer des Dienstes von zwölf Monaten einen Anspruch auf mindestens 26 Tage Urlaub (Arbeitstage, nicht Kalendertage!). Dauert das FÖJ weniger als zwölf Monate, verkürzt sich der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12. Während der Seminarzeit kann kein Urlaub genommen werden.
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Die FÖJ-Teilnehmendenvereinbarung ist der Arbeitsvertrag der Freiwilligen im Ökologischen Jahr. Sie wird als Dreiecksvertrag geschlossen zwischen der/dem Freiwilligen, der Einsatzstelle und der FÖJ-Zentralstelle. In der FÖJ-Teilnehmendenvereinbarung sind die Rahmenbedingungen geregelt, wie beispielsweise Arbeitszeit, Einsatzort, fachliche und persönliche Betreuung, Rechte und Pflichten der Freiwilligen und Leistungen der FÖJ-Zentralstelle.
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Nach Beendigung des FÖJ erhalten die Freiwilligen auf Anfrage ein Zeugnis. Dies wird im Einvernehmen mit der FÖJ-Zentralstelle durch die Einsatzstelle ausgestellt.