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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe August 2023

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Kinder- und Jugendförderplan Nordrhein-Westfalen 2023-2027

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW hat den Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW für den Zeitraum 2023-2027 bekannt gemacht. Damit ist der vorherige Förderplan für die Jahre 2018 bis 2022 abgelöst. Überschrift des neuen Kinder- und Jugendförderplans ist „Kinder und Jugendliche bestimmen mit – Jungen Menschen mehr Perspektive geben“. Er greift die großen globalen und regionalen Entwicklungen unserer Zeit auf und macht die Herausforderungen, die an junge Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung gestellt werden, zum Ausgangspunkt dieses Landesförderinstruments.

Kinder- und Jugendförderplan

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2. Rechtsprechung

Zur qualifizierten Inaugenscheinnahme im Altersfeststellungsverfahren des § 42f SGB VIII

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2023

Az. 2 B 114/23

Der Antragsteller meldete sich am 2. Oktober 2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Er gab an, in Afghanistan geboren zu sein. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab für die Fingerabdrücke des Antragstellers zwei Treffer in der Eurodac-Datenbank; den dortigen Einträgen zufolge hatte er am 24.08.2022 in Bulgarien und am 25.09.2022 in Österreich Asylanträge gestellt. Im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zur Alterseinschätzung gab der Antragsteller an, in Afghanistan eine Tazkira besessen zu haben, in der sein Geburtsdatum gestanden habe. Die Tazkira habe er beim Umziehen verloren. An das dort vermerkte islamische Geburtsdatum könne er sich nicht mehr erinnern, da er einen Unfall erlitten habe. Da die Mitarbeitenden des Jugendamtes den Antragsteller nach Einholung eines medizinisch-anthropologischen Sachverständigengutachtens als volljährig einschätzten, beendete das Jugendamt mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 die vorläufige Inobhutnahme. Hiergegen legte der Antragsteller am 7. November 2022 Widerspruch ein; am 19. Januar 2023 hat er beim Verwaltungsgericht zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt, wogegen der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben hat.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Beschwerde unbegründet. Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliege umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Aus der Begründung der Beschwerde ergäben sich indes keine im Ergebnis durchgreifenden Zweifel gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller volljährig sei.

Es könne von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Gesundheitliche Probleme durch einen Unfall seien zudem nicht substantiiert vorgetragen worden.

Keine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt aus § 1666 BGB

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2023

Az. 9 UF 111/23

Mit Beschluss vom 6. April 2023 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung der bis dahin allein sorgeberechtigten Mutter teilweise die elterliche Sorge für ihr Kind hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen und das beteiligte Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Hintergrund für die gerichtliche Maßnahme war die seit Jahren anhaltende Überforderung der Mutter mit der Betreuung und Versorgung ihres Sohnes.

Nach Anhörung der Mutter, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes hat das Amtsgericht – angesichts der Erklärung der Mutter, mit in eine Mutter-Kind-Einrichtung zum Zwecke des Clearings zu gehen - mit Beschluss vom 09.05.2023 die einstweilige Anordnung hinsichtlich des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der Anordnung der Ergänzungspflegschaft aufgehoben und das Jugendamt beauflagt, die zeitnahe Unterbringung der Kindesmutter und des Kindes in einer geeigneten Einrichtung zum Zwecke des Clearings zu betreiben. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Jugendamtes mit der es die Aufhebung der erteilten Auflage mit der Begründung erstrebt, diese Hilfemaßnahme sei nicht geeignet, den Bedarfen der Mutter und des Kindes gerecht zu werden. Eine auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmte und notwendige heilpädagogische Betreuung könne in diesem Rahmen nicht erfolgen.

Der Senat hat der zulässigen Beschwerde des Jugendamtes stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Eine Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Jugendamt angeordnete gerichtliche Maßnahme sei nicht gegeben.

Eine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt folge nicht aus § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Das Gebot, Hilfe „in Anspruch zu nehmen“ richte sich seinem Wortlaut nach an den Hilfsbedürftigen und setze zudem ein zur Verfügung stehendes Hilfsangebot voraus, welches in Anspruch genommen werden kann. Eine Rechtsgrundlage für einen Selbsteintritt oder eine Ersetzungsbefugnis des Familiengerichts für erforderlich erachtetes Verwaltungshandeln beziehungsweise für fachliche Weisungen zur Ausübung des behördlichen Einschreitens- oder Ausübungsermessens sei darin jedoch nicht zu sehen.

Eine solche könne insbesondere auch nicht in § 1666 Abs. 4 BGB gesehen werden. Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden sei damit nicht verbunden. Denn Dritte im Sinne der Vorschrift seien nicht Behörden und sonstige Träger der öffentlichen Gewalt. Auf der Grundlage des § 1666 Abs. 4 BGB können die Familiengerichte daher auch die Jugendämter nicht zur Vornahme oder Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII verpflichten.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2023 Az. 9 UF 111/23

Mitwirkungspflicht im Hilfeplanverfahren

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. Juli 2023

Az. M 18 E 23.2881

Die Eltern des Kindes L. beantragten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner, das zuständige Jugendamt, zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistand gemäß §§ 27,30 SGB VIII zu entscheiden.

Vorangegangen war die Kontaktaufnahme der Antragsteller mit dem Antragsgegner nach Umzug in dessen Zuständigkeitsbereich und dem aktuellen Aufenthalt von L. in teilstationärer und vollstationärer psychiatrischer Behandlung. Nach intensivem schriftlichen wie telefonischen und persönlichem Kontakt wurde von dem Antragsgegner als Lösungsvorschlag „Familienrat zur ambulanten Unterstützung, Anbindung an Therapeuten“ entwickelt. Die Antragsteller beantragten diesen auch zunächst, es erfolgte jedoch nach mehr als zwei Monaten keine Reaktion des Antragsgegners. Aufgrund der dringend notwendigen Hilfe stellten die Eltern nunmehr einen Antrag auf ambulante Hilfe zur Erziehung in Form eines Erziehungsbeistandes. Daraufhin stellte das Jugendamt klar, der Familienrat sei integraler Bestandteil der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und sei Voraussetzung für die potentielle Einleitung von Jugendhilfemaßnahmen. Es obliege dem Jugendamt, die Art und Weise der Hilfeplanung zu gestalten. Die Antragsteller erwiderten daraufhin, dass der Familienrat gesetzlich nicht verbindlich sei und sie keinen Familienrat mehr wollten, vielmehr den beantragten Erziehungsbeistand.

Die Antragsteller beantragten, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Jugendhilfeleistungen zu entscheiden und den Hilfebedarf zu prüfen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet.

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 SGB VIII ohne die zwingende Durchführung eines Familienrats glaubhaft gemacht. Der Familienrat sei nicht notwendiger Bestandteil der Hilfeplanung und die Einleitung einer Hilfe zur Erziehung könne auch ohne Durchführung eines Familienrats eine sachgerechte Jugendhilfe ermöglichen. Das Gericht führt aus, es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsgegner seiner Beratungspflicht nach § 36 SGB VIII ausreichend nachgekommen sei. Daneben fehle es an der Durchführung eines Hilfeplanverfahrens, das den Gegebenheiten des Einzelfalles entspreche, indem auf die Durchführung eines Familienrats verzichtet werde. Entscheidungen über Hilfen zur Erziehung sollten nicht einseitig durch das Jugendamt getroffen und vollzogen werden, sondern es sollte ein gemeinsam gestalteter Hilfeprozess stattfinden, der mit einer umfassenden Beratung der Leistungsadressaten eingeleitet und auch mit der Möglichkeit versehen wird, Ausnahmen zuzulassen, wenn beispielweise der Familienrat nicht gewünscht ist. Richtig sei zwar, dass dem Jugendamt grundsätzlich die Ausgestaltung des Hilfeplanverfahrens obliege, die Ausgestaltung müsse sich aber dem Einzelfall anpassen und dürfe nichts abverlangen, was gesetzlich nicht vorgeschrieben sei.

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. Juli 2023 Az. M 18 E 23.2881

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3. Publikationen

Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW hat dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtages einen Bericht (Drs. 18/1415) zu Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen in NRW und der Entwicklung der letzten Jahre vorgelegt. Neben allgemeinen Ausführungen zur Inobhutnahmepflicht der Jugendämter weist das Ministerium auf die jährliche Statistik von IT.NRW hin. Dieser lässt sich beispielweise entnehmen, dass die Jugendämter in NRW 35,7 Prozent mehr vorläufige Schutzmaßnahmen (Inobhutnahmen) für Kinder und Jugendliche ergriffen haben als im Jahr zuvor. Zudem finden sich in dem Bericht an den Ausschuss Ausführungen zu den Fragen der Überbelegung von Jugendschutzstellen, der Einrichtung und Schaffung von Mädchenschutzstellen und den Auswirkungen des Fachkräftemangels. Zudem wird ein Überblick über die Kostenentwicklung für die Träger der Jugendschutzstellen in den letzten fünf Jahren gegeben.

Arbeits- und Orientierungshilfe der BAG Landesjugendämter für den Bereich der Amtsvormundschaft und –pflegschaft

Die Arbeitsgruppe „Vormundschaften/Pflegschaften“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat im Mai 2023 eine neue Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaft und -pflegschaft veröffentlicht.

Über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren haben sich 11 Bundesländer an der Erstellung der Arbeits- und Orientierungshilfe beteiligt. Die neue Arbeits- und Orientierungshilfe stellt in der vorliegenden Form eine umfassende Überarbeitung des bisher bestehenden Papiers aus dem Jahr 2004 dar.

In der Neufassung finden sich nun auch die wichtigen Regelungen der sog. „kleinen“ Vormundschaftsreform aus dem Jahr 2011 und alle wesentlichen Inhalte der am 01. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschaft- und Betreuungsrechts. Die Arbeits- und Orientierungshilfe bietet eine schnelle und übersichtliche Darstellung zu allen bedeutsamen Fragen im Bereich der Amtsvormundschaften und -pflegschaften.

Es werden Ausführungen zum Vorrang der ehrenamtlichen Vormundschaft, zur Stärkung der Subjektstellung der Mündel, zur vorläufigen Vormundschaft und zu den neuen Formen der Pflegschaft gemacht. Darüber hinaus werden aber auch die durch die Reform entstehenden organisatorischen Anforderungen an die Jugendämter und mögliche Kriterien zur Ermittlung von Fallzahlen angesprochen.

Ziel dieser Arbeits- und Orientierungshilfe ist die Beschreibung der qualitativen fachlichen Standards für die Einarbeitung neuer Fachkräfte und die Nutzung als Nachschlagewerk für alle Fachkräfte in den Schnittstellen.

Arbeits- und Orientierungshilfe Amtsvormundschaft/-Pflegschaft

Bericht über die Datenlage zu Menschenhandel in Deutschland

Anlässlich des Welttags gegen Menschenhandel am 30. Juli veröffentlichte die Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte den ersten Bericht über die Datenlage zu Menschenhandel in Deutschland. Der Bericht liefert einen umfassenden und strukturierten Überblick über bestehende Erhebungen sowie Potentiale und Herausforderungen für ein Monitoring zu Menschenhandel in Deutschland. Daten zu verschiedenen Bereichen der Europarechtskonvention gegen Menschenhandel sowie der EU-Menschenhandelsrichtlinie werden aufbereitet und ausgewertet.

Bericht über die Datenlage zu Menschenhandel in Deutschland

Verbindlichkeit von Rechtshandlungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes in Transitbereichen

Die Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg – Start gGmbH hat eine Information zur Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen veröffentlicht. Das Jugendamt ist gemäß § 42a Abs. 1 SGB VIII uneingeschränkt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland z. B. in so genannten Transitzonen oder Transitbereichen festgestellt wird.

Der Begriff der Transitzone sei im europäischen Recht im Visakodex und in der Dublin-III-Verordnung als internationale Transitzone bezeichnet, in der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie 2013/32/ EU (Asylverfahrensrichtlinie) nur Transitzone genannt. Im deutschen Recht hingegen werde in der Regel synonym von Transitbereichen gesprochen. Die Einrichtung von Transitbereichen sei formell im europäischen Recht jedoch nicht explizit vorgesehen. Diese Bereiche stellten weder exterritoriales Gebiet dar, noch seien sie mit einem rechtlichen Sonderstatus versehen. Für diese Bereiche gelte demnach unter Beachtung spezieller ausländerrechtlicher Regelungen (z. B. AsylG) das aktuell geltende Recht des jeweiligen Landes. Insofern seien Rechtshandlungen wie die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer durch das Jugendamt im vollem Umfang rechtsgültig. Für weitere Informationen und fachliche Beratung wird auf den Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. verwiesen.

Fachstelle Kinderschutz

Positionspapier zur Abschaffung des § 4 Abs. 6 KKG

Auf Initiative der Deutschen Gesellschaft für Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF e.V.) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren (BAG KIZ) haben sich zwölf Fachverbände, Organisationen und Expertinnen und Experten auf ein gemeinsames Positionspapier verständigt.

Ziel des Positionspapieres ist, die Fachöffentlichkeit für die möglichen Folgen der Regelung des § 4 Abs. 6 KKG zu sensibilisieren und eine Debatte über Rahmenbedingungen gelingender Kooperation zwischen Jugendhilfe, Medizin und Psychotherapie anzustoßen. Die Regelung im § 4 Abs. 6 KKG gehen nach Ansicht der Verfasser am intendierten Ziel vorbei und erschüttern die fundamentalen Prinzipien des deutschen Kinderschutzes. Insofern seien die bereits über die Öffnungsklausel vorgenommenen Änderungen in den Heilberufsgesetzen einiger Länder höchst problematisch. Sie widersprächen grundlegenden Prinzipien eines demokratisch verfassten Kinderschutzsystems und der Wahrung grundlegender Rechte der Beteiligten und führten in eine Parallelstruktur medizinisch geprägten Kinderschutzes mit der Gefahr, das für Mitteilungen und Zugänge so wichtige Vertrauen von Kindern, Jugendlichen und Familien zu den professionellen Helferinnen und Helfern zu verspielen.

Positionspapier zur Abschaffung des § 4 Abs. 6 KKG

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4. Aktuelles

Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen

Am 2. August 2023 informierte das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration über die zum 1. Juli 2023 neu in Kraft getretene Regelungen des Landeskinderschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zu Qualitätsberatung und Qualitätsentwicklungsverfahren. Die Qualitätsberatung wird durch die Landesjugendämter beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) und beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) durchgeführt. Die Landesjugendämter werden ihre Tätigkeit im Laufe der Pilotphase sukzessive aufnehmen. Für die Umsetzung des Qualitätsentwicklungsverfahrens wurde leitend das Deutsche Jugendinstitut in Kooperation mit dem Institut für soziale Arbeit aus Münster sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren ausgewählt. In einer digitalen Kick-Off-Veranstaltung am 19. Oktober 2023, werden die Kooperationspartner alle interessierten Leitungen und Mitarbeitenden aus den Jugendämtern über die Pilotphase informieren. Am Ende der Pilotphase werden sämtliche Erfahrungen aus der Erprobung sowie erste Ergebnisse im Rahmen eines Fachtages vorgestellt.

Pressemitteilung MKJFGFI Landeskinderschutzgesetz

Infosystem Kinder- und Jugendhilfe

Die Fachstelle für internationale Jugendarbeit in der Bundesrepublik Deutschland e.V. hat in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern das Infosystem der Kinder- und Jugendhilfe in Form einer Power-Point-Präsentation entwickelt und auch in einer webbasierten Version zur Verfügung gestellt. Es richtet sich an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie der internationalen Jugendarbeit und gibt eine Arbeitshilfe, um die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland anschaulich und verständlich darzustellen. Das Infosystem ist modular aufgebaut. Nach einer kurzen Orientierung dazu, was Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland umfasst, folgen die drei Hauptabschnitte allgemeine Rahmenbedingungen, Aufgaben und Handlungsfelder sowie Strukturen. Es besteht die Möglichkeit, sich eine individuelle Power-Point-Präsentation zusammenzustellen.

Infosystem Kinder- und Jugendhilfe

JAdigital

Das Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gGmbH hat eine Webseite zu dem Projekt „JAdigital“ online gestellt. Hier sollen Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Studierende und alle Interessierten angrenzender Handlungsfelder Informationen zu Digitalisierungsentwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe unter fachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten abrufen können. Zur Verfügung gestellt werden umfassende Informationen, Expertisen und Erfahrungen. Die Webseite befindet sich aktuell noch im Aufbau und wird sukzessive gefüllt.

JAdigital

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