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Hinterbliebene

Hinterbliebene haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unterschiedliche Leistungen.

  • Besonderheiten für Eltern

    Auf die Rente, die Eltern von verstorbenen betroffenen Personen erhalten, wird das vorhandene Einkommen angerechnet. Voraussetzung für den Erhalt der Elternrente ist, dass die Eltern erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  • Besonderheiten für Waisen

    Die Waisenrente oder -beihilfe wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Auszahlung darüber hinaus ist maximal bis zum 27. Lebensjahr möglich, wenn die Waisen sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Darüber hinaus ist eine Verlängerung nur möglich, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  • Welche Ansprüche haben Hinterbliebene?

    Bei Hinterbliebenen der unten genannten Personengruppen wird zwischen Rente und Beihilfe unterschieden. Eine Hinterbliebenen-Rente erhalten Witwen beziehungsweise Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen oder Eltern, wenn die betroffene Person an den jeweiligen Schädigungsfolgen stirbt. Anspruch auf Beihilfe haben die Hinterbliebenen dagegen, wenn die betroffene Person nicht an den Schädigungsfolgen stirbt, aber zu Lebzeiten aufgrund der Schädigung keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben konnte und daher Einkünfte, wie eine Witwen- oder Waisenrente, erheblich gemindert sind. Dies wird gesetzlich unterstellt, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf eine Grundrente nach einem GdS von 100, eine Pflegezulage wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit oder mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich hatte. Die Beihilfe ist in der Regel einkommensabhängig.
  • Besonderheiten für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner

    Für Witwen und Witwer erlischt der Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwer-Versorgung allerdings bei Neu-Verheiratung, für hinterbliebene Lebenspartner bei der Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft. Wenn diese Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aufgrund von Scheidung, Auflösung oder Tod jedoch endet, kann die Versorgung neu beantragt werden. Eine erneute Beantragung der Versorgung ist jedoch nur einmal möglich.

Leistungen im Überblick

  • Elternrente

    Die Eltern einer verstorbenen betroffenen Person können eine Elternrente erhalten. Das jeweilige Einkommen wird auf diese Rente angerechnet.
  • Grundrente

    Hinterbliebene aus Ehe oder Lebenspartnerschaft und Waisen haben Anspruch auf eine Grundrente. Hinterbliebene Ehegattinnen/–gatten und Lebenspartner haben ebenfalls die Möglichkeit, sich die Grundrente als Kapitalabfindung für eine Dauer von maximal zehn Jahren zum Erwerb oder Erhalt von selbstgenutztem Wohneigentum auszahlen zu lassen. Bei einer erneuten Heirat erlischt zwar die Witwen- beziehungsweise Witwerversorgung, allerdings erhalten hinterbliebene Ehegattinnen/–gatten und Lebenspartner in diesem Fall eine Abfindung in Höhe von 50 monatlichen Grundrenten-Beträgen.
  • Ausgleichsrente

    Witwen und Witwer bzw. hinterbliebene Lebenspartner und Waisen können eine Ausgleichsrente erhalten, wenn sie selbst in ihrer Erwerbsfähigkeit gesundheitlich beeinträchtigt sind, sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder für ein Kind sorgen. Die Ausgleichrente ist einkommensabhängig und die Einkünfte werden nach Abzug eines Freibetrags auf die Ausgleichsrente angerechnet.
  • Schadensausgleich

    Wenn Witwen oder Witwer bzw. hinterbliebene Lebenspartner die Voraussetzungen für die Ausgleichsrente erfüllen, können sie darüber hinaus einen Schadensausgleich erhalten. Ihr Einkommen, einschließlich der Rentenleistungen, muss hierfür geringer sein als die Hälfte eines individuellen Vergleichseinkommens.
  • Pflegeausgleich

    Hinterbliebene, die ihre geschädigten Ehe- oder Lebenspartner länger als zehn Jahre unentgeltlich gepflegt haben, können einen Pflegeausgleich erhalten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die betroffene Person einen Anspruch auf eine Pflegezulage von mindestens Stufe 2 hatte.

Zu den jeweiligen Antragsformularen gelangen Sie hier:

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung

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